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BGH Urteil vom 23.02.2006 – 5 StR 457/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Februar 2006 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minder-
jährige u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 21. und 23. Februar 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Ministerialrat
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Re. ,
Rechtsanwältin S.
als Verteidigerinnen,
Justizhauptsekretärin N. ,
Justizangestellte Rei.
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 23. Februar 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Chemnitz vom 14. Juni 2005 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 103 Fällen gewerbs-
mäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 29a Abs. 1
Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG), wegen 29 Fällen des (gewerbsmäßigen)
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 BtMG) und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten
führt mit der Sachrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils.
1. Das fristgerecht (§ 341 Abs. 1 StPO) eingelegte Rechtsmittel ist
zulässig. Der vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung er-
klärte Rechtsmittelverzicht erweist sich als unwirksam.
a) Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozesserklärung grundsätzlich
unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1
Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 m.w.N.). Die Rechtsprechung erkennt aller-
dings Ausnahmen von diesem Grundsatz an. In Betracht kommen nament-
lich drei Fallgruppen, die zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen
können: Schwerwiegende Willensmängel (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1
Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17, 18 m.w.N.), vorangegangene Urteilsabspra-
chen ohne anschließende qualifizierte Rechtsmittelbelehrung (vgl. BGH –
Großer Senat für Strafsachen [GS] – NJW 2005, 1440, zum Abdruck in
BGHSt 50, 40 bestimmt) und sonstige Umstände der Art und Weise des Zu-
standekommens des Rechtsmittelverzichts (BGHSt 45, 51). Hier liegt ein
Unwirksamkeitsgrund der dritten Fallgruppe – unter Berücksichtigung der zur
zweiten Fallgruppe entwickelten Grundsätze – vor.
b) Die Revision macht allerdings geltend, es habe eine Urteilsab-
sprache vorgelegen; da dem Angeklagten gleichwohl keine qualifizierte
Belehrung über seine fortbestehende Rechtsmittelbefugnis erteilt worden sei,
sei der Rechtsmittelverzicht unwirksam. Nach dem Hauptverhandlungsproto-
koll (vgl. § 274 StPO; hierzu BGH – GS – aaO S. 1446) ist zwar weder eine
solche qualifizierte noch überhaupt eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wor-
den. Indes ist nicht der Nachweis erbracht worden, dass dem Verfahren eine
verfahrensbeendende Absprache im Sinne der Entscheidung des Großen
Senats für Strafsachen zugrunde lag:
aa) Nach den Erklärungen, die zum Ablauf der Hauptverhandlung
von den daran mitwirkenden Berufsrichtern, dem Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft und der Pflichtverteidigerin – von dieser insbesondere
auch in der Revisionshauptverhandlung – abgegeben worden sind, steht zur
Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest:
Die Verteidigerin war ursprünglich bestrebt, über eine Anwendung
des § 31 BtMG eine Bewährungsstrafe für den Angeklagten zu erreichen, der
freilich vor der Hauptverhandlung noch keinerlei Sacheinlassung abgegeben
hatte. Bei einem Vorgespräch hatte der Strafkammervorsitzende eine An-
wendung des § 31 BtMG, dessen Grundlagen gegebenenfalls in Aussetzung
der Hauptverhandlung überprüft werden könnten, für erwägenswert erachtet.
Indes erfuhr die Verteidigerin vor Beginn der Hauptverhandlung, dass der
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ein solches Vorgehen für unvertret-
bar halte, die Staatsanwaltschaft aber im Fall eines Geständnisses mit einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten „leben könne“.
Daran anschließend erkundigte sich die Verteidigerin bei dem Strafkammer-
vorsitzenden „nach der Strafvorstellung des Gerichts“ und erfuhr von ihm,
dass „die Kammer bei einer geständigen Einlassung des Angeklagten eine
Strafe in Erwägung ziehe, die drei Jahre und sechs Monate nicht übersteige“.
Der beisitzende Richter nahm diese Äußerung wahr.
Nach Verlesung der Anklage und Belehrung über die Einlassungs-
freiheit erklärte sich der Angeklagte aussagebereit; er wurde vom Strafkam-
mervorsitzenden gesondert „auf die strafmildernde Wirkung eines Geständ-
nisses hingewiesen sowie ergänzend gemäß § 31 BtMG belehrt“. Eine daran
anschließende, von der Verteidigerin erbetene Verhandlungspause von
25 Minuten nutzte diese zur Besprechung mit dem Angeklagten. Unmittelbar
danach gab sie zunächst eine – nicht näher protokollierte – Erklärung zur
Sache ab, deren Inhalt sich sodann der Angeklagte „zu Eigen machte“. Im
weiteren Verlauf der nach der Unterbrechung bis zum Beginn der Urteilsbe-
ratung eine halbe Stunde dauernden Hauptverhandlung sind – abgesehen
von Prozesserklärungen, Verlesungen, einer Teileinstellung und den
Schlussvorträgen – lediglich Äußerungen des Angeklagten zu seinen persön-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen protokolliert.
Der Staatsanwalt beantragte in seinem Schlussvortrag die Verurtei-
lung des Angeklagten zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheits-
strafe. Die Verteidigerin schloss sich diesem Antrag an. Nach Verkündung
des Urteils, in dem eben diese in den Vorgesprächen bezeichnete, überein-
stimmend beantragte Strafe verhängt wurde, erfolgte ohne Rechtsmittelbe-
lehrung und ohne dass dem Angeklagten ausweislich des Protokolls aus-
drücklich Gelegenheit zur Rücksprache mit seiner Verteidigerin gegeben
wurde, sofort allseitiger Rechtsmittelverzicht.
bb) Damit liegt weder eine ausdrückliche noch eine konkludente ver-
fahrensbeendende Absprache vor: Die Berufsrichter, die ihr Verhalten nicht
als Urteilsabsprache bewerten, haben eine einzuhaltende bindende Zusage
ausdrücklich nicht abgegeben, die Pflichtverteidigerin hat eine solche – un-
geachtet ihrer begründeten Hoffnung, das angesprochene, von ihr letztlich
als für ihren Mandanten günstig gewertete Verhandlungsergebnis zu errei-
chen – auch selbst dem Prozessverlauf nicht entnommen. Weder sind die
Schöffen nachweislich in eine Urteilsabsprache einbezogen worden, noch ist
ein Verständigungsergebnis in öffentlicher Hauptverhandlung in Gegenwart
aller betroffenen Prozessbeteiligten ausdrücklich angesprochen worden. Auf
Einhaltung der für eine Urteilsabsprache von der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs aufgestellten Formerfordernisse (BGHSt 43, 195) vor Abga-
be eines Geständnisses hat die Verteidigerin jedenfalls nicht nachdrücklich
gedrängt. Damit sind letztlich nur unverbindliche Vorgespräche erwiesen, die
freilich im Anschluss zu einem weitgehend konsensualen Vorgehen aller Ver-
fahrensbeteiligter geführt haben. Infolge des überwiegend informellen Vorge-
hens fehlte es gleichwohl noch an einer von allen Beteiligten verbindlich ge-
wollten verfahrensbeendenden Absprache (vgl. hierzu BGHR StPO vor
§ 1/faires Verfahren – Vereinbarung 14).
c) Der Rechtsmittelverzicht ist allerdings wegen folgender, auch vom
Gericht zu verantwortender Umstände seines Zustandekommens unwirksam:
Im Vorfeld der Hauptverhandlung kam es zum Austausch überein-
stimmender Vorstellungen über die Höhe der Strafe für den Fall, dass der
Angeklagte ein Geständnis ablegt. Diese Umstände wurden jedoch nicht in
öffentlicher Hauptverhandlung erörtert. Dies wäre aus Gründen der Fairness
und Transparenz bei dem Ausmaß der bei den Vorgesprächen erzielten
übereinstimmenden Vorstellungen und angesichts des hiernach abgeleiste-
ten Geständnisses geboten gewesen (vgl. BGHSt 43, 195, 205 f.). Vielmehr
wurde auf der von allen Beteiligten lediglich außerhalb der Hauptverhandlung
geschaffenen weitgehend konsensualen Grundlage nach als geständige Ein-
lassung des Angeklagten gewerteter Verteidigererklärung die Hauptverhand-
lung deutlich verkürzt durchgeführt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung hat
das Gericht den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten entgegengenommen,
obgleich es ihn weder gemäß § 35a StPO über sein Recht belehrt hatte,
Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen, noch ihm zuvor ausdrücklich
Gelegenheit zur Rücksprache mit seiner Verteidigerin zur Beratung über ei-
nen Rechtsmittelverzicht gegeben hatte (vgl. zu alledem BGH – GS – aaO
S. 1445 f.).
Dem Senat unterliegen damit folgende Umstände zur Würdigung ei-
nes Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. auch BGH
NStZ 2004, 636): fehlende Transparenz von übereinstimmenden Willensbe-
kundungen von Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung über die Straf-
höhe; Belehrung gemäß § 31 BtMG nach Austausch der Auffassungen von
Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung darüber, dass eine Anwendung
dieser Norm ausgeschlossen ist; Abgabe eines Geständnisses in Kenntnis
der Vorstellungen von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung über die
Strafhöhe; fehlende Rechtsmittelbelehrung; Entgegennahme eines Rechts-
mittelverzichts ohne ausdrückliche Gewährung einer Gelegenheit zur Bera-
tung mit der Verteidigerin.
Zwar ist jeder dieser Umstände für sich gesehen noch nicht geeignet,
die Unwirksamkeit der Prozesserklärung des Rechtsmittelverzichts zu be-
gründen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 302 Rdn. 23 ff. m.w.N.). Je-
doch ergibt sich solches vorliegend aus dem in seiner Gesamtheit durchgrei-
fend bedenklichen Vorgehen des Gerichts, das damit im Zusammenhang mit
dem Rechtsmittelverzicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ver-
stoßen hat.
Diese Wertung folgt auch aus den Erwägungen des Großen Senats
für Strafsachen: Danach ist im Interesse der Wahrheitsermittlung im Strafver-
fahren und aus Gründen der „Verfahrenshygiene“ eine strikte Zurückhaltung
des Gerichts bei der Förderung eines Rechtsmittelverzichts nach einem Hin-
wirken auf ein Geständnis des Angeklagten in Erwartung eines in Aussicht
gestellten Verfahrensergebnisses geboten. Die trotz ausschließlich informel-
ler Ausgestaltung eingehenden Vorgespräche und die hiermit verbundene
Beeinflussung des Prozessverhaltens des Angeklagten verlangen für die Be-
urteilung der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts eine ähnliche Bewer-
tung wie bei einer Urteilsabsprache. Hier hat der Angeklagte die Anklage-
vorwürfe in Kenntnis der übereinstimmenden Vorstellungen von Staatsan-
waltschaft, Gericht und seiner Verteidigerin über die Strafhöhe eingestanden.
Nach der Verkündung des damit ebenfalls übereinstimmenden Urteils befand
sich der Angeklagte in einer vom Gericht mitverursachten Gefahr, einen
Rechtsmittelverzicht als folgerichtigen und unvermeidlichen Abschluss des
überaus kurzen Hauptverfahrens zu akzeptieren. Dies machte wenigstens
die Erteilung der von § 35a StPO vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung
und die Einräumung einer Beratung mit der Verteidigerin vor Erklärung des
Rechtsmittelverzichts aus Fairnessgründen unerlässlich, um dem Angeklag-
ten seine ungeachtet des Prozessablaufs uneingeschränkte Rechtsmittelbe-
fugnis zu verdeutlichen.
2. Die damit zulässige Revision hat auch umfassend Erfolg.
a) Zu den Verfahrensrügen merkt der Senat an:
aa) Die Rüge eines – ersichtlich zu Unrecht behaupteten – Versto-
ßes gegen § 136a StPO durch Ankündigung einer Verhaftung des Angeklag-
ten für den Fall der Verweigerung eines Geständnisses oder durch Aufzeigen
einer allzu beträchtlichen „Sanktionsschere“ hat die Wahlverteidigerin in der
Revisionshauptverhandlung nicht aufrechterhalten.
bb) Bei der Divergenz zwischen den Charakterisierungen des Ge-
ständnisses im Urteil (UA S. 7, 10) und dem protokollierten Ablauf der
Hauptverhandlung liegt nicht ganz fern, dass die auf Verletzung des § 261
StPO gestützte Verfahrensrüge wegen eines für den Schuldspruch allein
nicht tragfähigen Geständnisses durchgreifen würde (vgl. BGHR StPO § 302
Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 25). Dies bedarf indes keiner Entschei-
dung.
b) Zur Urteilsaufhebung führt jedenfalls die Sachrüge.
Mit der Annahme von 132 (richtig: 126, UA S. 11 f.) real konkurrie-
renden Taten des Verkaufs von Einzelmengen von einem bis zu 50 Gramm
Marihuana zwischen Herbst 2002 und Herbst 2004 an überwiegend jugendli-
che Abnehmer übersieht das Landgericht die Möglichkeit einer Zusammen-
fassung von Einzelverkaufshandlungen zur Tateinheit durch den vorausge-
gangenen Erwerb einer größeren zum Weiterverkauf bestimmten Rausch-
giftmenge. Die Möglichkeit einer so begründeten Bewertungseinheit (vgl.
auch für Verbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG: BGH NStZ 2004, 109
m.w.N.) – oder mehrerer Bewertungseinheiten – lag hier auf der Hand, und
zwar schon angesichts der Einzelverkäufe aus einem Ladengeschäft heraus,
insbesondere aber auf Grund der abschließenden Sicherstellung einer zum
gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Menge von über 130 Gramm
Marihuana (Gegenstand des Schuldspruchs nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).
Ersichtlich war die Strafkammer fixiert auf die Anklagefassung, an der sich
das Urteil bis auf eine geringfügige Teileinstellung vollständig – bis hin zu
dem erwähnten Zählfehler – orientiert, und auf den beschrittenen Weg infor-
meller Verständigung; dies ist in Fällen, in denen Verständigungsanläufe
nicht auf der notwendigen Basis gründlicher Durcharbeitung der Sache erfol-
gen, immer wieder zu beobachten (vgl. dazu Widmaier NJW 2005, 1985,
1986). Die Strafkammer hat danach die gebotene, hier vor etwa notwendigen
Schätzungen zunächst durch Befragung des aussagewilligen Angeklagten
ohne weiteres mögliche Sachaufklärung unterlassen, die zur rechtlich zutref-
fenden Beurteilung der gesamten angeklagten Straftaten unerlässlich war.
Hierauf beruht eine unhaltbare Beurteilung der Konkurrenzen.
Allein durch die Annahme von 103 tatmehrheitlichen, jeweils auch
bei kleinsten Verkaufsmengen nicht minder schweren Verbrechen nach § 30
Abs. 1 Nr. 2 BtMG, daneben von 29 (richtig: 23, s. o.) tatmehrheitlichen, ent-
sprechend auch bei kleinsten Verkaufsmengen besonders schweren Verge-
hen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BtMG wird der
Angeklagte auch beschwert. Feststellungen des Landgerichts auch nur teil-
weise aufrechtzuerhalten, hält der Senat bei der hier zur Überprüfung gestell-
ten Verfahrensweise nicht für angezeigt.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal