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BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 2 StR 534/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 534/05

BESCHLUSS

vom

7. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2006 gemäß §

206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2005 wird

a) die Verurteilung des Angeklagten im Fall 26 der Urteilsgrün-

de (Tat zum Nachteil H. ) aufgehoben und

das Verfahren eingestellt;

b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-

gen versuchten Betruges in Tateinheit mit gewerbsmäßiger

unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

in 36 Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas-

se zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tat-

einheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschütz-

ter Werke jeweils in 37 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbe-

fehl des Amtsgerichts Königstein vom 12. März 2002 und aus dem Urteil des

Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2002 zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei-

ner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Sachrüge

führt zu einer Teileinstellung und der Abänderung des Schuldspruchs; im Übri-

gen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. November

2005 ausgeführt: „Der Verurteilung im Fall 26 der Urteilsgründe stand entgegen,

dass das Verfahren insoweit vom Landgericht in der Hauptverhandlung vom 20.

Mai 2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde (PB, Bl. 109,

112; VA II, Bl. 327).“

3

Dem schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen Ge-

richtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu be-

achtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wieder-

aufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (BGH, Beschluss

vom 9. November 2004 – 3 StR 382/04). Einen solchen Beschluss hat das

Landgericht nicht erlassen.

4

Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts

der Vielzahl der verbleibenden Fälle aus, dass das Landgericht ohne die Verur-

teilung im Fall 26 der Urteilsgründe auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt

hätte. Unbeschadet dessen ist die Gesamtstrafe auch angemessen im Sinne

des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Eine Einbeziehung der Strafe aus der Ent-

scheidung des Amtsgerichts Königstein vom 9. Januar 2001 kam schon des-

halb nicht in Betracht, weil die jetzt ausgeurteilten Taten erst ab März 2001 be-

gangen wurden.

5

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Tat 245 der Anklage

vom 21. Juli 2003, welche nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden

ist, bisher nicht abgeurteilt und deshalb noch beim Landgericht anhängig ist.

Rissing-van Saan Otten Fischer

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