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BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 2 StR 555/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1. Vergewaltigung u. a.
zu 2. Menschenhandel
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. März 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 8. April 2005 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-
ben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Vorschriften der §§ 180 b, 181 StGB sind durch Art. 1 Nr. 6 des am
19. Februar 2005 in Kraft getretenen 37. Strafrechtsänderungsgesetzes vom
11. Februar 2005 (BGBl. I 2005 S. 239) aufgehoben und durch § 232 StGB er-
setzt worden. Der Tatbestand des § 180 b Abs. 2 StGB aF ist in § 232 Abs. 1
StGB, derjenige des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF. in § 232 Abs. 4 StGB mit je-
weils identischer Strafdrohung enthalten.
Das Landgericht hat nicht ausdrücklich geprüft, ob das neue Recht im
konkreten Fall das im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz ist. Dies ist im
Ergebnis aber nicht rechtsfehlerhaft. § 232 Abs. 1 StGB kann milderes Recht im
Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten Einzelfall die Vorausset-
zungen eines minder schweren Falles gemäß § 232 Abs. 5 StGB gegeben sind
(Senatsbeschluss vom 7. April 2005 – 2 StR 524/04 = NStZ-RR 2005, 234).
Umstände, die die Annahme eines minder schweren Falles des § 232
Abs. 1 Satz 1 StGB nahe legen können, sind etwa eine nur kurzfristige Beschäf-
tigung des Opfers, seine erhebliche Mitschuld an der Tat oder Taten von Per-
sonen, die selbst Tatopfer sind. Für § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB liegt die Prüfung
eines minder schweren Falles nahe, wenn das Alter des Tatopfers nur knapp
unter der Schutzgrenze liegt, bei Fehlen schädigender oder ausbeuterischer
Tendenz oder bei der Veranlassung einer freiwilligen Prostitutionstätigkeit (vgl.
Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 232 Rdn. 34).
Die Tatumstände der von den Angeklagten begangenen Taten sind
hiermit nicht vergleichbar. Diese zeichnen sich vielmehr, wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat, bei beiden Angeklagten durch ein relativ hohes Maß
an krimineller Energie und zusätzliche schulderhöhende Umstände aus. Die
Annahme minder schwerer Fälle lag daher fern.
Rissing-van Saan Otten Fischer
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