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BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 2 StR 555/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. März 2006

in der Strafsache

gegen

2 StR 555/05

1.

2.

wegen zu 1. Vergewaltigung u. a.

zu 2. Menschenhandel

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. März 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Köln vom 8. April 2005 werden als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

ben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Vorschriften der §§ 180 b, 181 StGB sind durch Art. 1 Nr. 6 des am

19. Februar 2005 in Kraft getretenen 37. Strafrechtsänderungsgesetzes vom

11. Februar 2005 (BGBl. I 2005 S. 239) aufgehoben und durch § 232 StGB er-

setzt worden. Der Tatbestand des § 180 b Abs. 2 StGB aF ist in § 232 Abs. 1

StGB, derjenige des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF. in § 232 Abs. 4 StGB mit je-

weils identischer Strafdrohung enthalten.

Das Landgericht hat nicht ausdrücklich geprüft, ob das neue Recht im

konkreten Fall das im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz ist. Dies ist im

Ergebnis aber nicht rechtsfehlerhaft. § 232 Abs. 1 StGB kann milderes Recht im

Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten Einzelfall die Vorausset-

zungen eines minder schweren Falles gemäß § 232 Abs. 5 StGB gegeben sind

(Senatsbeschluss vom 7. April 2005 – 2 StR 524/04 = NStZ-RR 2005, 234).

Umstände, die die Annahme eines minder schweren Falles des § 232

Abs. 1 Satz 1 StGB nahe legen können, sind etwa eine nur kurzfristige Beschäf-

tigung des Opfers, seine erhebliche Mitschuld an der Tat oder Taten von Per-

sonen, die selbst Tatopfer sind. Für § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB liegt die Prüfung

eines minder schweren Falles nahe, wenn das Alter des Tatopfers nur knapp

unter der Schutzgrenze liegt, bei Fehlen schädigender oder ausbeuterischer

Tendenz oder bei der Veranlassung einer freiwilligen Prostitutionstätigkeit (vgl.

Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 232 Rdn. 34).

Die Tatumstände der von den Angeklagten begangenen Taten sind

hiermit nicht vergleichbar. Diese zeichnen sich vielmehr, wie das Landgericht

zutreffend ausgeführt hat, bei beiden Angeklagten durch ein relativ hohes Maß

an krimineller Energie und zusätzliche schulderhöhende Umstände aus. Die

Annahme minder schwerer Fälle lag daher fern.

Rissing-van Saan Otten Fischer

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