Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 5 StR 56/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 27. September 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch dem Nebenkläger H. entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

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Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. März 2006 hat vorgelegen.

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