BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 5 StR 56/06
5. Strafsenat
5 StR 56/06 (alt: 5 StR 214/05)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 27. September 2005 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger H. entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
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Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. März 2006 hat vorgelegen.
Harms Häger Raum
Brause Schaal