BGH Beschluss vom 14.06.2005 – 5 StR 214/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 26. August 2004 nach § 349
Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer
Erpressung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung
und wegen räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich zusammentreffen-
den Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen
gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlußformel er-
sichtlichen Teilerfolg.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-
troffen:
Der zwischen April 1999 und November 2002 überwiegend wegen
Verkehrsdelikten zu Geldstrafen verurteilte, 1979 geborene Angeklagte holte
nach einer Maurerlehre das Abitur nach und absolvierte 2003 erfolgreich eine
Lehre als Bauzeichner. Das Landgericht konnte nicht feststellen, wovon er
außerhalb der Lehrzeiten seinen Unterhalt bestritten hat.
Der Angeklagte und der ehemalige Mitangeklagte L wollten als
Türsteher während einer von den Zeugen H und C geplanten
Großparty für die Sicherheit sorgen. Während einer Besprechung in seiner
Wohnung knüpfte der Angeklagte am 9. November 2003 seine beabsichtigte
Mitwirkung an die Bedingung, während der Party Drogen verkaufen zu kön-
nen. Nachdem C dies abgelehnt hatte, holte der Angeklagte eine Axt
hervor, hielt diese in die Höhe und drohte C , ihm eine Hand abzu-
hacken. Davon nahm der Angeklagte Abstand, nachdem der Zeuge unter
dem Eindruck der Bedrohung sich bereit erklärt hatte, dem Angeklagten ohne
Rechtsgrund 1000 € zu zahlen. C beschaffte 500 €
sogleich und über-
gab das Geld dem Angeklagten. Dieser suchte dann mit L am Nachmit-
tag des 14. November 2003 die Arbeitsstelle des C und die Wohnung
des Zeugen auf, um die restlichen 500 € entgegenzunehme n. C ließ
sich durch seine Eltern verleugnen. Die Täter drohten, der Zeuge sei „jetzt
dran“.
Gegen Abend des gleichen Tages verschafften sich der Angeklagte
und L im Anschluß an den dem Wohnungsinhaber bekannten Zeugen
S Zutritt zur Wohnung des Hö . L schlug Hö mit einem
Faustschlag nieder und verletzte ihn erheblich. In Anwesenheit weiterer Zeu-
gen verlangte der Angeklagte von den Zeugen Hö und K die Zah-
lung von 500 € anstelle einer solchen durch C
. Unter dem Eindruck des
rücksichtslosen Auftretens des Angeklagten und der massiven Gewaltan-
wendung des L übergaben Hö und K 55 €. Einer der Täter
drohte damit, im Fall der Nichtzahlung der restlichen Forderung den Bedroh-
ten ein Messer in den Bauch zu stecken.
2. Die Revision des Angeklagten beanstandet mit einer Beweisan-
trags- und einer Aufklärungsrüge, daß es das Landgericht zu Unrecht unter-
lassen habe, einen Sachverständigen zur Aufklärung der Schuldfähigkeit des
Angeklagten heranzuziehen. Auf diese Rügen kommt es indes nicht an, weil
schon die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs
führt. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbe-
gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat kann ausschließen, daß
die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben war.
Das Landgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung nicht mit allen
Umständen auseinander gesetzt, die den Angeklagten hätten entlasten kön-
nen (vgl. BGHSt 29, 18, 20; 14, 162, 164 f.). Es läßt ohne Würdigung der
dafür geeigneten Umstände offen, ob der Angeklagte zur Tatzeit drogenab-
hängig war. Damit hat sich das Landgericht den Blick darauf verstellt, daß
auch dann, wenn die Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht erheblich
war, die Schuld des Angeklagten bei bestehender Drogenabhängigkeit ge-
mindert gewesen sein kann (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 544; BGH
NStZ 1992, 381; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 330
m.w.N.). Ferner hat das Landgericht eine Würdigung unterlassen, ob eine
Drogenabhängigkeit des Angeklagten einen Hang im Sinne des § 64 StGB
begründet und die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seines Han-
ges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Das Landgericht hat die Zeugenaussage des ehemaligen Mitange-
klagten L , der Angeklagte habe in starkem Maße fast täglich Kokain zu
sich genommen und Alkohol getrunken, nicht als Beleg für eine Abhängigkeit
von Betäubungsmitteln angesehen und diese Aussage nicht im Zusammen-
hang mit weitergehenden Feststellungen über eine Affinität des Angeklagten
zu Drogen gewürdigt. Als solche kommen folgende Umstände in Betracht:
Der offensichtlich erwerbslose Angeklagte, der auch keine Sozialleistungen
bezog, strebte an, während der geplanten Großparty Drogen zu verkaufen.
Die ausgeurteilten Taten sind durch Besonderheiten gekennzeichnet, die im
Zusammenhang mit einem erheblichen Drogenkonsum des Angeklagten ste-
hen könnten. Die massive Vorgehensweise des Angeklagten steht in einem
gewissen Mißverhältnis zur Höhe der erstrebten Vermögensvorteile. Die Ta-
ten offenbaren bei dem bis dahin im wesentlichen unauffällig lebenden An-
geklagten eine durch große Gewaltbereitschaft gekennzeichnete Wesens-
veränderung. Sie richteten sich ferner gegen Angehörige seines weiteren
Bekanntenkreises und unterlagen hierdurch und im Blick auf ihre offene Aus-
führung einem hohen Entdeckungsrisiko. Nachdem der Versuch am 14. No-
vember 2002 endgültig gescheitert war, von C weitere 500 € zu erpres-
sen, gingen die Täter ohne zeitliche Zäsur zur nächsten Erpressung über.
Diese Umstände hätten Anlaß gegeben, in gewissem Umfang eine drogen-
bedingte Realitätsverkennung und ein dringendes Bedürfnis zur Erlangung
von Bargeld zur Drogenbeschaffung zu erwägen. Davon war das Landgericht
durch den Hinweis, daß der Angeklagte auf die Kammer jedenfalls einen
vollkommen gesunden Eindruck hinterlassen hat (UA S. 16), nicht entbun-
den. Der Angeklagte befand sich vor Beginn der Hauptverhandlung sieben
Monate in Untersuchungshaft. Dies konnte sein Erscheinungsbild und seinen
Gesundheitszustand naheliegend verändert haben.
3. Der neue Tatrichter wird demnach die Umstände, die eine Drogen-
abhängigkeit des Angeklagten begründen können, neu aufzuklären und zu
bewerten und neue Strafen festzusetzen haben – auch im Blick auf die Vor-
aussetzungen des § 21 StGB. Er wird seine Untersuchung naheliegend auf
die im Hilfsbeweisantrag genannte Behandlung und Medikation des Ange-
klagten durch die Ärzte der Justizvollzugsanstalten erstrecken und sich je-
denfalls für die mögliche Prüfung einer Maßregel nach § 64 StGB sachver-
ständiger Hilfe zu bedienen haben (§ 246a StPO).
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