Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.06.2005 – 5 StR 214/05

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 26. August 2004 nach § 349

Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer

Erpressung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung

und wegen räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich zusammentreffen-

den Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen

gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlußformel er-

sichtlichen Teilerfolg.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-

troffen:

Der zwischen April 1999 und November 2002 überwiegend wegen

Verkehrsdelikten zu Geldstrafen verurteilte, 1979 geborene Angeklagte holte

nach einer Maurerlehre das Abitur nach und absolvierte 2003 erfolgreich eine

Lehre als Bauzeichner. Das Landgericht konnte nicht feststellen, wovon er

außerhalb der Lehrzeiten seinen Unterhalt bestritten hat.

Der Angeklagte und der ehemalige Mitangeklagte L wollten als

Türsteher während einer von den Zeugen H und C geplanten

Großparty für die Sicherheit sorgen. Während einer Besprechung in seiner

Wohnung knüpfte der Angeklagte am 9. November 2003 seine beabsichtigte

Mitwirkung an die Bedingung, während der Party Drogen verkaufen zu kön-

nen. Nachdem C dies abgelehnt hatte, holte der Angeklagte eine Axt

hervor, hielt diese in die Höhe und drohte C , ihm eine Hand abzu-

hacken. Davon nahm der Angeklagte Abstand, nachdem der Zeuge unter

dem Eindruck der Bedrohung sich bereit erklärt hatte, dem Angeklagten ohne

Rechtsgrund 1000 € zu zahlen. C beschaffte 500 €

sogleich und über-

gab das Geld dem Angeklagten. Dieser suchte dann mit L am Nachmit-

tag des 14. November 2003 die Arbeitsstelle des C und die Wohnung

des Zeugen auf, um die restlichen 500 € entgegenzunehme n. C ließ

sich durch seine Eltern verleugnen. Die Täter drohten, der Zeuge sei „jetzt

dran“.

Gegen Abend des gleichen Tages verschafften sich der Angeklagte

und L im Anschluß an den dem Wohnungsinhaber bekannten Zeugen

S Zutritt zur Wohnung des Hö . L schlug Hö mit einem

Faustschlag nieder und verletzte ihn erheblich. In Anwesenheit weiterer Zeu-

gen verlangte der Angeklagte von den Zeugen Hö und K die Zah-

lung von 500 € anstelle einer solchen durch C

. Unter dem Eindruck des

rücksichtslosen Auftretens des Angeklagten und der massiven Gewaltan-

wendung des L übergaben Hö und K 55 €. Einer der Täter

drohte damit, im Fall der Nichtzahlung der restlichen Forderung den Bedroh-

ten ein Messer in den Bauch zu stecken.

2. Die Revision des Angeklagten beanstandet mit einer Beweisan-

trags- und einer Aufklärungsrüge, daß es das Landgericht zu Unrecht unter-

lassen habe, einen Sachverständigen zur Aufklärung der Schuldfähigkeit des

Angeklagten heranzuziehen. Auf diese Rügen kommt es indes nicht an, weil

schon die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs

führt. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbe-

gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat kann ausschließen, daß

die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben war.

Das Landgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung nicht mit allen

Umständen auseinander gesetzt, die den Angeklagten hätten entlasten kön-

nen (vgl. BGHSt 29, 18, 20; 14, 162, 164 f.). Es läßt ohne Würdigung der

dafür geeigneten Umstände offen, ob der Angeklagte zur Tatzeit drogenab-

hängig war. Damit hat sich das Landgericht den Blick darauf verstellt, daß

auch dann, wenn die Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht erheblich

war, die Schuld des Angeklagten bei bestehender Drogenabhängigkeit ge-

mindert gewesen sein kann (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 544; BGH

NStZ 1992, 381; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 330

m.w.N.). Ferner hat das Landgericht eine Würdigung unterlassen, ob eine

Drogenabhängigkeit des Angeklagten einen Hang im Sinne des § 64 StGB

begründet und die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seines Han-

ges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Das Landgericht hat die Zeugenaussage des ehemaligen Mitange-

klagten L , der Angeklagte habe in starkem Maße fast täglich Kokain zu

sich genommen und Alkohol getrunken, nicht als Beleg für eine Abhängigkeit

von Betäubungsmitteln angesehen und diese Aussage nicht im Zusammen-

hang mit weitergehenden Feststellungen über eine Affinität des Angeklagten

zu Drogen gewürdigt. Als solche kommen folgende Umstände in Betracht:

Der offensichtlich erwerbslose Angeklagte, der auch keine Sozialleistungen

bezog, strebte an, während der geplanten Großparty Drogen zu verkaufen.

Die ausgeurteilten Taten sind durch Besonderheiten gekennzeichnet, die im

Zusammenhang mit einem erheblichen Drogenkonsum des Angeklagten ste-

hen könnten. Die massive Vorgehensweise des Angeklagten steht in einem

gewissen Mißverhältnis zur Höhe der erstrebten Vermögensvorteile. Die Ta-

ten offenbaren bei dem bis dahin im wesentlichen unauffällig lebenden An-

geklagten eine durch große Gewaltbereitschaft gekennzeichnete Wesens-

veränderung. Sie richteten sich ferner gegen Angehörige seines weiteren

Bekanntenkreises und unterlagen hierdurch und im Blick auf ihre offene Aus-

führung einem hohen Entdeckungsrisiko. Nachdem der Versuch am 14. No-

vember 2002 endgültig gescheitert war, von C weitere 500 € zu erpres-

sen, gingen die Täter ohne zeitliche Zäsur zur nächsten Erpressung über.

Diese Umstände hätten Anlaß gegeben, in gewissem Umfang eine drogen-

bedingte Realitätsverkennung und ein dringendes Bedürfnis zur Erlangung

von Bargeld zur Drogenbeschaffung zu erwägen. Davon war das Landgericht

durch den Hinweis, daß der Angeklagte auf die Kammer jedenfalls einen

vollkommen gesunden Eindruck hinterlassen hat (UA S. 16), nicht entbun-

den. Der Angeklagte befand sich vor Beginn der Hauptverhandlung sieben

Monate in Untersuchungshaft. Dies konnte sein Erscheinungsbild und seinen

Gesundheitszustand naheliegend verändert haben.

3. Der neue Tatrichter wird demnach die Umstände, die eine Drogen-

abhängigkeit des Angeklagten begründen können, neu aufzuklären und zu

bewerten und neue Strafen festzusetzen haben – auch im Blick auf die Vor-

aussetzungen des § 21 StGB. Er wird seine Untersuchung naheliegend auf

die im Hilfsbeweisantrag genannte Behandlung und Medikation des Ange-

klagten durch die Ärzte der Justizvollzugsanstalten erstrecken und sich je-

denfalls für die mögliche Prüfung einer Maßregel nach § 64 StGB sachver-

ständiger Hilfe zu bedienen haben (§ 246a StPO).

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