BGH Urteil vom 07.03.2006 – X ZR 213/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 213/01
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Verkündet am: 7. März 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Vorausbezahlte Telefongespräche
Ob sich der Gegenstand einer Erfindung für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist eine Rechtsfrage, die mittels wer- tender Würdigung der ist, die - unmittelbar oder mittelbar - geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen.
tatsächlichen Umstände zu beurteilen
BGH, Urt. v. 7. März 2006 - X ZR 213/01 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. August 2001 ver-
kündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-
tentgerichts abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 572 991 (Streit-
patents). Das Streitpatent wurde am 2. Juni 1993 unter Inanspruchnahme der
Priorität einer israelischen Patentanmeldung vom 2. Juni 1992 angemeldet. Es
betrifft "a method of processing prepaid telephone calls" und umfasst sechs Pa-
tentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch:
"A method of processing telephone calls, particularly for use in con-
nection with public telephones, comprising the steps of
(a) programming a respective Public Automatic Branch exchange
(PABX) to become toll-free accessible for incoming calls
through dialling any one out of a series of predetermined num-
bers stored in a data-bank of the PABX;
(b) enabling a calling party to complete a connection with a called
party;
(c) cutting-off the said connection after a prefixed time/counter
pulses interval;
(d) erasing from the data-bank any number that had once been
dialled;
(e) marking the said series of numbers, each on a vendible carrier
member in an invisible - however readily exposable - manner;
and
(f) offering the vendible carrier members for sale to the general
public,
so that purchasers of the carrier members, after exposing the re-
spective number, are enabled to place a call for the duration of
the said interval."
Wegen der weiteren Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift ver-
wiesen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, die Lehre des
Streitpatents sei nicht patentfähig, denn sie betreffe geschäftliche Tätigkeiten,
sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1
bis 3, 5 und 6 für nichtig erklärt und die Nichtigkeitsklage im Übrigen abgewie-
sen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser die
vollständige Klageabweisung erreichen will.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. Herbert K.
ein schriftliches
Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-
gänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus
bezahlten Telefonanrufen (prepaid telephone calls). Die Beschreibung bezeich-
net es als neueste Entwicklung, die mit Münzen zu bedienenden öffentlichen
Telefonapparate durch Apparate zu ersetzen, bei denen eine Magnetkarte zum
Einsatz kommt. Diese Entwicklung habe sich aus der Erkenntnis der Nachteile
der Münztelefone ergeben, die darin bestünden, dass der Benutzer im Besitz
von passenden Münzen sein müsse sowie dass die Apparate regelmäßig ge-
wartet werden müssten und Vandalismus und Diebstahl ausgesetzt seien.
Bei dem Einsatz von bekannten Magnetkarten, speziellen Telefonkarten
oder Kreditkarten, sei, so die Beschreibung, zwar das Problem zum Teil, näm-
lich insofern gelöst, als eine Karte für eine größere Anzahl von Telefonanrufen
eingesetzt werden könne. Nachteilig sei aber die beträchtliche Anfangsinvestiti-
on in die Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung für die mit Magnetkarten
zu betreibenden Telefonapparate.
Die Streitpatentschrift beschreibt sodann das Verfahren nach der US-
Patentschrift 4 706 275 (D 2). Das dort vorgeschlagene Verfahren und System
zur Verarbeitung im Voraus bezahlter Telefonanrufe stütze sich auf spezielle,
zertifizierbare Codezahlen. Diese würden den Anrufern gegen Erwerb eines
Guthabens zugeteilt. Die Guthaben würden im Computer spezieller zentraler
Stationen gespeichert, so dass von jedem beliebigen privaten Telefon angeru-
fen werden könne. An diesem Verfahren kritisiert die Streitpatentschrift als
Nachteil, dass derjenige, der interessiert sei, dieses Verfahren zu nutzen, eine
ganze Reihe vorbereitender Schritte durchlaufen müsse - meistens über Kredit-
kartenunternehmen -, um eine entsprechende Berechtigung zur Nutzung des
Systems zu erhalten.
Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, die
Nachteile der öffentlichen Münz- und Magnetkartentelefonanschlüsse zu ver-
meiden und zugleich jede vorherige Verbindung mit Telefonkarten- und/oder
Kreditkartenunternehmen überflüssig zu machen.
Patentanspruch 1 des Streitpatents schlägt dazu als Lösung ein Verfah-
ren mit folgenden Schritten vor:
a) Programmieren einer öffentlichen automatischen Nebenstellen-
(oder TK-) Anlage (Public Automatic Branch exchange - PABX)
zum gebührenfreien Zugang für eingehende Anrufe durch Wäh-
len einer Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Num-
mern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind;
b) Ermöglichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzu-
stellen;
c) Abbrechen der Verbindung nach einer
festgesetzten
Zeit/Zählimpulszeitraum;
d) Löschen jeder Nummer, die einmal gewählt worden ist, aus der
Datenbank;
e) Notieren jeder Nummer aus der Serie auf einem verkäuflichen
Trägerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise;
und
f) Anbieten der verkäuflichen Trägerelemente zum Verkauf an das
Publikum.
Schritt a setzt danach eine Stelle ("Public Automatic Branch exchange
- PABX") voraus, bei der die Anrufe eingehen. Deren Computersystem wird so
programmiert, dass es für die eingehenden Anrufe Daten überprüfen kann. Der
Nutzer wählt eine Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in
der Datenbank des PABX gespeichert sind. Die Beschreibung (Sp. 2 Z. 43) gibt
an, dass es sich um eine geheime Zugangsnummer ("secret code number
(SCN)") handelt, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird (Sp. 2 Z. 46) und
von einem zuverlässigen Druckunternehmen in rechnergesteuerter Weise auf
die vom Telefonkunden zu erwerbende Karte aufgedruckt und mit einer un-
durchsichtigen Schicht überzogen wird, die leicht beseitigt werden kann, z.B.
durch Abkratzen mit einer Münze wie bei Lotterielosen (Sp. 2 Z. 52-56). Diese
eingegebene Nummer wird in der Datenbank des PABX gesucht, identifiziert
und das Gebührenguthaben analysiert. Ist ein solches vorhanden, gibt das
PABX für eine dem im Voraus gezahlten Betrag entsprechende begrenzte Zeit-
dauer oder Anzahl von Zählimpulsen den Weg für das Wählen der Teilnehmer-
nummer frei (Sp. 3 Z. 3-10).
Schritt b ermöglicht es sodann dem Anrufer, eine Verbindung mit dem
von ihm gewünschten Anschluss herzustellen. Patentanspruch 1 und auch die
Beschreibung geben nicht an, wie dies im Einzelnen geschieht. Ist die festge-
setzte Zeit oder der Zählimpulszeitraum verstrichen, so wird gemäß Schritt c die
Verbindung abgebrochen. Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs
spricht von "Unterbrechen", die englische Fassung verwendet jedoch den Beg-
riff "cutting-off" und bringt damit zum Ausdruck, dass die Verbindung abge-
schnitten, also beendet wird (Sp. 3 Z. 9, 10).
Schritt e gibt an, wie die SCN dem Erwerber der Karte bekannt gegeben
wird. Die SCN soll auf dem Trägerelement verdeckt angebracht sein, der Er-
werber soll sie jedoch leicht freilegen können. Dies erschwert es, dass die SCN
einem anderen als dem Erwerber bekannt wird, falls dieser sie nicht aus der
Hand gibt oder verliert. Gemäß Schritt f sollen die Trägerelemente dem Publi-
kum angeboten werden.
2. Bei diesem im Patentanspruch 1 beschriebenen Verfahren handelt es
sich nicht um ein solches für gedankliche Tätigkeiten, für das gemäß Art. 52
Abs. 2 Buchst. c EPÜ Patentschutz nicht in Betracht kommt. Es enthält nämlich
nicht nur den Vorschlag, für die Abwicklung eines Geschäfts einen Computer
als Mittel zur Verarbeitung verfahrensrelevanter Daten einzusetzen. Das Streit-
patent betrifft vielmehr das technische Problem, im Voraus bezahlte Telefonan-
rufe zu ermöglichen, ohne dass dazu öffentliche Fernsprechapparate notwendig
wären, die mit Kartenlesern ausgestattet sein müssen. Damit enthält das Streit-
patent jedenfalls auch Anweisungen, denen ein konkretes technisches Problem
zugrunde liegt, das mit technischen Mitteln gelöst werden soll (vgl. Sen. BGHZ
159, 197 - Elektronischer Zahlungsverkehr).
3. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu; er wird durch die hier allein
in Betracht kommende US-Patentschrift 4 706 275 (D 2) nicht vorweggenom-
men.
Diese befasst sich mit Telefonsystemen, bei denen der Telefonkunde ei-
ne Vorauszahlung leistet und von einem beliebigen Telefon ein Telefonge-
spräch führen kann, solange er den im Voraus gezahlten Betrag nicht ver-
braucht hat. Nach Patentanspruch 1 soll die dazu vorgeschlagene Methode fol-
gende Schritte umfassen:
a) Erhalt eines Spezialcodes durch die Hinterlegung einer Voraus-
zahlungssumme;
b) Speicherung der Vorauszahlungssumme im Speicher einer
speziellen Vermittlung, zur Verwendung bei der Verifizierung
der Anrufergespräche;
c) Anwahl der genannten speziellen Vermittlung, wenn eine Tele-
fonverbindung gewünscht ist;
d) Eingabe des Spezialcodes zur Verifizierung;
e) Eingabe der Nummer des Angerufenen;
f) Verifizierung des Spezialcodes und Vergleich der Vorauszah-
lungssumme abzüglich der Gebühren für vorangegangene Te-
lefonate im Speicher und der Mindestkosten der eingegebenen
Anrufe;
g) Verbindung des Angerufenen mit dem Anrufenden als Antwort
auf die Verifizierung;
h) Überwachung der Vorauszahlungssumme abzüglich der lau-
fenden Kosten für den Anruf; und
i) Abbruch des Anrufs, wenn die vorausgezahlte Summe ver-
braucht wurde.
Damit umfasst Patentanspruch 1 der US-Patentschrift 4 706 275 in den
Schritten b bis f, was Patentanspruch 1 des Streitpatents in Schritt a zusam-
menfasst. Allerdings gibt Schritt a des Patentanspruchs 1 des Streitpatents an,
dass das Wählen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten
Nummern, die in der Datenbank des PABX gespeichert sind, erforderlich ist,
während in Schritt a des Patentanspruchs 1 der US-Patentschrift 4 706 275
vom Erhalt eines Spezialcodes durch die Hinterlegung einer Vorauszahlungs-
summe die Rede ist. Wie dieser Spezialcode zustande kommt, lässt die US-
Patentschrift ebenso offen wie die Frage, wie der Kunde den Spezialcode er-
hält. Die Beschreibung gibt dazu lediglich an, dass der Kunde nach einer Bar-
oder Kreditkartenzahlung einen speziellen Code erhält. Der gutgeschriebene
Betrag wird in einem Speicher zusammen mit dem Spezialcode abgelegt. Damit
wird in der US-Patentschrift eine Lösung beschrieben, bei der der Kunde - auf
welche Weise auch immer - ein Guthaben erwirbt und ihm dann der spezielle
Code, der zusammen mit dem Guthaben in der Datenbank gespeichert wird,
zugänglich gemacht wird. Soweit ein Erwerb der Karte an "Verkaufs"-
punkten erwähnt wird, wird nicht dargelegt, wie der Ablauf sich in diesem Falle
gestaltet. Nach dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen
besteht eine Möglichkeit darin, dass die Vertriebsstelle sich per Telefon oder
Computer in die Datenbank des Diensteanbieters einwählt und ihr dort eine ge-
heime Codenummer vom Computersystem zugewiesen wird. Nach Eingabe
des vom Kunden genannten Betrags für das Gesprächsguthaben und der Ver-
triebsstellennummer zahlt der Kunde sodann entweder bar oder per Kreditkarte,
und es wird schließlich etwa auf einem nur für den Kunden einsehbarem Dru-
cker ein Beleg mit der geheimen Codenummer ausgedruckt.
Schritt b des Patentanspruchs 1 des Streitpatents entspricht Schritt g des
Patentanspruchs 1 der US-Patentschrift. Nach Abgleichung des Identifikations-
codes bzw. der SCN wird eine Verbindung zu dem angerufenen Anschluss
hergestellt.
Schritt c in Patentanspruch 1 des Streitpatents und Schritt i in Patentan-
spruch 1 der US-Patentschrift sind ebenfalls identisch. Ist das Guthaben ver-
braucht, wird der Anruf abgebrochen.
Schritt d in Patentanspruch 1 des Streitpatents geht über den Inhalt des
Patentanspruchs 1 der US-Patentschrift hinaus. Dort ist das Löschen der ge-
wählten Nummern nicht vorgesehen.
Schritt e in Patentanspruch 1 des Streitpatents ist in der US-Patentschrift
nicht enthalten; wie der Kunde den Spezialcode erfährt, wird dort nicht darge-
stellt.
Schritt f in Patentanspruch 1 des Streitpatents schließlich entspricht
Schritt a in Patentanspruch 1 der US-Patentschrift insofern, als auch danach
der Spezialcode und das Guthaben durch Zahlung des Guthabenbetrags er-
worben werden können.
4. Die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Streitpatents und
der US-Patentschrift bestehen demnach darin, dass nach der Lehre der US-
Patentschrift der Kunde durch Einzahlung eines Geldbetrags ein Guthaben er-
wirbt, dem Guthaben in der Datenbank des Diensteanbieters der Spezialcode
zugeordnet und dem Kunden sodann dieser Code mitgeteilt wird. Das setzt eine
Mehrzahl von Schritten im Zusammenhang mit dem Erwerb des im Computer
gespeicherten Guthabens und der Ausgabe des Codes voraus, die individuell
bei dem Geschäft mit dem Kunden abgewickelt werden. Demgegenüber wer-
den nach der Lehre des Streitpatents vorkonfektionierte Nummern aus einer
Serie in der Datenbank des PABX gespeichert. Diese Nummern werden in un-
sichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise auf einem Trägerelement dem Kun-
den angeboten. Erwirbt er ein Trägerelement, so kann der Kunde die Nummer
freilegen und das der Nummer zugeordnete Guthaben zum Telefonieren nut-
zen; weiterer Schritte bedarf es dazu nicht, insbesondere ist ein weiterer Kon-
takt der Vertriebsstelle zur Datenbank des Diensteanbieters nicht erforderlich.
Es wird mithin dem Kunden durch den Anbieter ein Guthaben vorgegeben und
dieses sogleich einer bestimmten Nummer zugeordnet, die der Kunde in ver-
deckter Form erhält und die es ihm ermöglicht, die gewünschte Telefonverbin-
dung herzustellen.
Die Beweisaufnahme hat keine Kenntnisse oder Erfahrungen des Fach-
manns ergeben, unter deren Berücksichtigung es für ihn aufgrund des Standes
der Technik nahelag, diese Lösung aufzufinden.
Ob sich der Gegenstand einer Erfindung für den Fachmann in nahelie-
gender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist keine Tat-, sondern eine
Rechtsfrage. Der angesprochene Fachmann ist nicht mit einer tatsächlich exis-
tierenden Person gleichzusetzen. Eine dem Gebot der Rechtssicherheit genü-
gende einheitliche Beurteilung einer Erfindung wäre auf der Grundlage individu-
eller Kenntnisse und Fähigkeiten auch gar nicht möglich. Fachmännisches
Denken, Erkennen und Vorstellen wird deshalb bemüht, um mit dem auf dem
betreffenden Gebiet der Technik üblichen Fachwissen sowie den durchschnittli-
chen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten der dort tätigen Fachleute und
dem hierdurch geprägten Verständnis vom Inhalt einer technischen Lehre eine
verlässliche Entscheidungsgrundlage zu gewinnen. Die maßgebliche Sicht
selbst
ist unmittelbarer Feststellung entzogen
(BGHZ 160, 204, 213
- Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Dies gilt nicht nur für das sinnvolle
Verständnis einer Lehre zum technischen Handeln, sondern gleichermaßen für
die Beantwortung der Frage, ob der festgestellte Stand der Technik diese tech-
nische Lehre nahegelegt hat. Die Beurteilung, ob die erfindungsgemäße Lösung
für den Fachmann nach seinem festgestellten Wissen und Können nahegele-
gen hat, ist demgemäß auch nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern
obliegt als Akt wertender Erkenntnis dem Gericht (BGHZ 128, 270, 275
- elektrische Steckverbindung; Sen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 162/00, GRUR
2004, 411, 413 - Diabehältnis). Das Gericht hat dabei sämtliche tatsächlichen
Umstände zu würdigen, die - unmittelbar oder mittelbar - geeignet sind, etwas
über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung
auszusagen.
Mit dem gerichtlichen Sachverständigen geht der Senat davon aus, dass
Personen, die sich zum Prioritätszeitpunkt mit der Entwicklung von Neuerungen
auf dem Gebiet der vorbezahlten Telefonate befassten, ausgebildete Nachrich-
tentechniker und/oder Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem
Gebiet der Telekommunikation waren. Soweit der gerichtliche Sachverständige
im Termin ausgeführt hat, es seien im Hinblick auf die wirtschaftliche Form der
Vermarktung auch Kenntnisse im kaufmännischen Bereich erforderlich gewe-
sen, mögen solche Kenntnisse in die Entwicklung eines Verfahrens, wie es Ge-
genstand des Streitpatents ist, eingeflossen sein, bei der Lösung des techni-
schen Problems, im Voraus bezahlte Telefonanrufe zu ermöglichen, stand je-
doch die Fachkenntnis des Nachrichtentechnikers oder Informatikers im Vor-
dergrund.
Der Fachmann, der es sich zur Aufgabe gestellt hatte, eine möglichst
einfache und preiswerte Lösung für die Verarbeitung von im Voraus bezahlten
Telefonanrufen zu finden, kannte die Möglichkeit, dazu Chip- oder Magnetkar-
ten einzusetzen. Diese werden in der Streitpatentschrift ausdrücklich erwähnt.
Sie haben den Nachteil, dass aufwendige Lesegeräte erforderlich sind und dass
der Kunde nur ein Telefon benutzen kann, das ein solches Lesegerät aufweist.
Die Lösung der US-Patentschrift vermied zwar diese Nachteile, machte aber
eine Verbindung zwischen der Verkaufsstelle und der Datenbank des
Diensteanbieters und eine individuelle Abwicklung erforderlich; die Möglichkeit
einer Vorkonfektionierung eröffnete sie nicht. Im Falle des Erwerbs eines Gut-
habens durch einen Kunden war es erforderlich, mittels elektrischer oder elekt-
ronischer Übermittlung Kontakt zu der Datenbank des Diensteanbieters aufzu-
nehmen, wo das vom Kunden gewünschte Guthaben einem Spezialcode zuge-
ordnet werden musste. Sodann musste diese Identifikationsnummer über die
Verbindung mit der Verkaufsstelle dem Kunden zugänglich gemacht werden.
Der Fachmann kannte damit zwei Arten der Speicherung der zur Durchführung
vorbezahlter Telefonanrufe erforderlichen Daten, nämlich zum einen die Varian-
te, bei der die Daten sämtlich auf einem auf der Karte befindlichen Chip oder
Magnetstreifen gespeichert sind, und zum anderen die Variante, dass die Daten
in einer Datenbank in der Weise gespeichert sind, dass ein bestimmtes Gutha-
ben einer bestimmten Identifikationsnummer zugeordnet ist. Er kannte außer-
dem zwei Arten des Vertriebs von vorbezahlten Telefonanrufen, nämlich zum
einen den "Verkauf" der Chip- oder Magnetkarte, auf der Guthaben mit stan-
dardisierten festen Beträgen gespeichert sind und die deshalb einen Vertrieb an
variablen Verkaufsstellen ermöglichen, und zum anderen den Erwerb des Gut-
habens, die anschließende Zuordnung eines Spezialcodes zu diesem Guthaben
und die Übermittlung des Spezialcodes an den Kunden als Legitimation zur
Durchführung von vorbezahlten Telefonaten, der durch diesen Aufwand und die
damit verbundenen Anforderungen an die Vertriebsstellen dem Vertrieb Gren-
zen setzte. Der gerichtliche Sachverständige hat es zwar für möglich gehalten,
dass der Fachmann, der die verschiedenen Systeme mit ihren spezifischen
Nachteilen kennt, in der Lage ist, diese zu kombinieren, er hat dies jedoch für
den Zeitpunkt der Priorität des Streitpatents als "unsicher" bezeichnet. Der Se-
nat hat keine Umstände feststellen können, die den Fachmann hierzu veranlas-
sen konnten.
Wählte der Fachmann die Möglichkeit, die erforderlichen Daten auf einer
zentralen Datenbank zu speichern, so fand er dazu in der US-Patentschrift eine
Lösung. Wollte er den Nachteil vermeiden, dass der Vertrieb Datenleitungen
von der Vertriebsstelle zur Datenbank erforderlich machte, konnte er hierauf nur
verzichten, wenn er dem Kunden die Identifikationsnummer auf andere Weise
bekannt gab. Der Senat sieht jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies dem
Fachmann die insbesondere bei Chipkarten übliche Standardisierung auf be-
stimmte Beträge nahelegte, die es ihm dann ermöglichte, die Identifikations-
nummer schon vor dem Erwerb des Guthabens durch den Kunden diesem Gut-
haben zuzuordnen. Dieser Schritt brachte nur dann eine Vereinfachung des
Vertriebs mit sich, wenn der Fachmann zugleich eine Lösung für das Problem
erkannte, wie die Identifikationsnummer dem Kunden bekannt gegeben werden
konnte. Hierfür gab es bei der Chipkarte kein Vorbild, weil sich dieses Problem
dort nicht stellt. Es genügte also nicht der Übergang von individuell bestimmten
Guthaben auf von vornherein standardisierte Guthabenbeträge, vielmehr erfor-
derte dieser Übergang weitere Schritte, nämlich die vorherige Zuordnung von
Guthaben und Identifikationsnummer in der Datenbank und die Bekanntgabe
dieser Nummer an den Kunden. Aus dem vorgeschilderten Stand der Technik
konnte der Fachmann Anregungen für diese Schritte nicht entnehmen. Kann
somit nicht festgestellt werden, dass der Gegenstand des Streitpatents sich in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab, so liegt der Nichtig-
keitsgrund des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ
nicht vor. Die Nichtigkeitsklage ist daher abzuweisen. Dies gilt auch, soweit die
übrigen Patentansprüche von der Nichtigkeitsklage betroffen sind. Diese be-
schreiben zweckmäßige Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentan-
spruch 1 und haben mit diesem Bestand.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung
mit § 91 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.08.2001 - 4 Ni 60/00 (EU) -