BGH Urteil vom 25.11.2003 – X ZR 162/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
PatG § 115
Verkündet am: 25. November 2003 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Diabehältnis
Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere die Aufgabe, dem Gericht Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns sowie die Arbeitsweise zu vermit- teln, mit der dieser technische Probleme seines Fachgebiets zu bewältigen trachtet. Ob die erfindungsgemäße Lösung für den Fachmann nach seinem festgestellten Wissen und Können nahegelegen hat, ist als Akt wertender Er- kenntnis nicht vom Sachverständigen zu beurteilen.
BGH, Urt. v. 25. November 2003 - X ZR 162/00 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 25. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 11. April 2000 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 228 536 (Streitpatents). Das Streit-
patent, das auf einer Anmeldung vom 5. November 1986 beruht, für die italieni-
sche Prioritäten vom 11. November 1985 in Anspruch genommen werden, be-
trifft ein Diabehältnis und umfaßt in der Fassung, die es im Einspruchsverfahren
erhalten hat, fünf Verwendungsansprüche und sechs weitere Ansprüche, die
sich mit Verfahren zum automatischen Verpacken von gerahmten Dias in dem
Behältnis befassen.
Patentanspruch 1 hat (ohne Bezugszeichen) folgenden Wortlaut:
"Use of a container consisting of a continuous strip of transparent
material folded longitudinally and welded together along trans-
verse lines to define a plurality of transverse pockets closed at one
end and open at the other end, said strip bearing a plurality of ref-
erence marks separated by a distance equal to the distance be-
tween the axes of adjacent transverse pockets, as container
housing mounted slides, wherein each pocket is adapted to con-
tain a predetermined plural number of mounted slides and is con-
structed such that the slides are inserted into the pocket through
its open end and the insertion of a slide moves a previously in-
serted slide forward into the pocket."
Seine deutsche Fassung lautet:
"Verwendung eines Behälters, bestehend aus einem kontinuier-
lichen Streifen aus transparentem Material, welcher längs gefaltet
und entlang Querlinien verschweißt ist, um eine Vielzahl von
Quertaschen zu bilden, die an einem Ende geschlossen und am
anderen Ende offen sind, wobei der Streifen eine Vielzahl von
Referenzmarken aufweist, die durch einen Abstand gleich dem
Abstand zwischen den Achsen benachbarter Quertaschen von-
einander getrennt sind, als Behälter zur Aufnahme montierter
Dias, wobei jede Tasche angepaßt ist, um eine vorbestimmte Viel-
zahl montierter Dias zu enthalten, und so ausgebildet ist, daß die
Dias in die Tasche durch deren offenes Ende eingeführt werden
und das Einführen eines Dias das vorher eingeführte Dia in der
Tasche vorwärts bewegt."
Wegen des Wortlauts der weiteren Patentansprüche wird auf die neue
europäische Patentschrift (B2-Schrift) verwiesen.
Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin die Patentansprüche 1 bis 5
angegriffen und geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei insoweit
nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent im Umfang der Patentan-
sprüche 1 bis 5 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-
klärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin
die Abweisung der Nichtigkeitsklage erstrebt und hilfsweise das Streitpatent mit
zwei Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. habil. H. G.,
Geschäftsführender Direktor des
Instituts
für Verarbeitungsmaschinen,
Landmaschinen
und Verarbeitungstechnik
der
... Universität
...,
ein schriftliches Gutachten erstattet. Der Senat hat ferner Zeugenbeweis
erhoben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat
das Streitpatent zurecht im Umfang des Klageangriffs für nichtig erklärt, da sein
Gegenstand insoweit dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt
war und daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 52 Abs. 1, 56, 138
Abs. 1 lit. a EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).
I.
Das Streitpatent betrifft die Verwendung eines Streifens aus
transparentem Material als Diabehältnis.
Die Streitpatentschrift schildert es einleitend als bekannt, in Photolabors
gerahmte Dias zum Versand entweder in einer steifen Schachtel oder in einer
faltbaren, mit Taschen versehenen Sichthülle zu verpacken. Die Verwendung
einer Schachtel als Diabehältnis sieht die Streitpatentschrift u.a. wegen deren
Größe und Gewicht sowie wegen des notwendigen Arbeitsaufwands als nach-
teilig an. An der Verwendung von Sichthüllen beanstandet sie die Notwendig-
keit, jedes Dia einzeln von Hand in eine Tasche der Hülle einzusetzen.
Durch das Streitpatent soll ein leichtes, kleinvolumiges und kostengün-
stiges Diabehältnis bereitgestellt werden, das einfach und schnell und gegebe-
nenfalls auch automatisch zu befüllen ist.
Patentanspruch 1 lehrt hierzu die Verwendung eines Behältnisses zur
Aufnahme gerahmter Dias, das durch folgende Merkmale umschrieben ist:
1.
Das Behältnis besteht aus einem fortlaufenden Streifen aus
transparentem Material, der
1.1
1.2
1.3
längsgefaltet und
entlang Querlinien geschweißt ist und
eine Mehrzahl von querverlaufenden Taschen bildet.
2.
Die Taschen sind an einem Ende verschlossen und am an-
deren Ende offen.
3.
Jede Tasche ist so ausgebildet, daß
3.1
sie eine vorbestimmte Mehrzahl ("plural number") ge-
rahmter Dias aufnehmen kann,
3.2
die Dias durch ihr offenes Ende eingeführt werden
und
3.3
das Einführen eines Dias ein zuvor eingeführtes in
die Tasche hineinschiebt.
4.
Der transparente Streifen trägt eine Mehrzahl von Refe-
renzmarken, deren Abstand voneinander dem Achsabstand
benachbarter Taschen entspricht.
Zur Aufnahme gerahmter Dias wird damit erfindungsgemäß ein einfa-
ches und leichtes Behältnis verwendet, das durch das Einschieben einer vorbe-
stimmten Anzahl von Dias in eine Tasche unschwer zu befüllen ist, wobei die
Referenzmarken die exakte Positionierung eines Automaten zur Einführung der
Dias erleichtern.
II.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung
des Senats fest, daß die erfindungsgemäße Verwendung eines Behältnisses
mit den Merkmalen 1 bis 4 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahe-
gelegt war.
1.
Der hier angesprochene Fachmann ist, wie auch die Parteien an-
nehmen, ein erfahrener Meister oder Techniker, der aufgrund mehrjähriger Pra-
xis mit den Problemen der Verpackung und Versendung in einem Photolabor
erzeugter oder bearbeiteter Produkte vertraut ist.
2.
Dieser Fachmann kannte bereits Hüllen aus transparentem Mate-
rial, bei denen durch Längsfalten und Querschweißen eines fortlaufenden Mate-
rialstreifens eine Mehrzahl querverlaufender, einseitig offener Taschen gebildet
wird (Merkmale 1 und 2), die jeweils zur Aufnahme von zwei durch das offene
Ende eingeführten gerahmten Dias bestimmt und entsprechend dimensioniert
sind (Merkmale 3.1 und 3.2).
a)
Solche Diadoppeltaschenhüllen wurden, wie die Vernehmung der
Zeugen U. und R. zur Überzeugung des Senats ergeben hat, vor dem
Prioritätstag
von
der
G. mbH
in
S.
(im folgenden: G.) an Photolabors vertrieben und damit offenkundig vorbe-
nutzt.
Als Doppeltaschen ausgebildete Dia-Taschen werden in der Preisliste
"Verbrauchsmaterialien für Fotofinishing" der G. vom 4. Oktober 1982 aufge-
führt. Der Geschäftsführer der G., der Zeuge U., hat geschildert, daß ent-
sprechend den Merkmalen 1 bis 3.2 ausgebildete und als Rollenware gelieferte
Taschen auf Kundenwunsch in das Vertriebsprogramm der G. aufgenommen
wurden, um Photolaboren insbesondere für die Rücksendung einer kleineren
Anzahl gerahmter Dias nach der Ausführung von Nachbestellungen ein geeig-
netes und kostengünstiges Transportmedium zur Verfügung stellen zu können.
Der Zeuge hat hierzu ein an G. gerichtetes Angebot des Herstellers L.
& Co. vom 23. September 1981 vorgelegt und erläutert, daß das Produkt tat-
sächlich durch den Zeugen R. hergestellt worden sei. Der Zeuge R. hat
dies bestätigt und geschildert, daß er zunächst als Betriebsleiter des Herstellers
H. und sodann, nachdem er sich zum 30. Juni 1984 selbständig gemacht
hatte, in seinem eigenen Betrieb Dia-Doppeltaschen hergestellt hat. Die Ta-
schen sind hinsichtlich ihrer technischen Beschaffenheit von den Zeugen sach-
lich übereinstimmend geschildert worden. Ihre Aussagen sind glaubhaft und
Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der eingehend befragten Zeugen nicht
hervorgetreten; insbesondere hat der Zeuge R. seine Tätigkeit in den Jah-
ren vor und nach seinem Wechsel in die Selbständigkeit auch außerhalb des
eigentlichen Beweisthemas so anschaulich und plausibel geschildert, daß trotz
des erheblichen seither verstrichenen Zeitraums seine Aussagen zu den für G.
produzierten Diataschen einleuchtend und nachvollziehbar sind.
b)
Daß bei der bestimmungsgemäßen Benutzung der vorbenutzten
Diataschen das zweite Dia das zunächst eingeführte (weiter) in die Tasche hin-
einschiebt (Merkmal 3.3), ergibt sich bei unter Berücksichtigung des benötigten
Spiels (annähernd) der Größe gerahmter Dias angepaßter Taschen zwangsläu-
fig und wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch in Frage ge-
stellt, daß es, wie der Zeuge U. bekundet hat, zu einem Übereinanderschie-
ben von Dias kommen konnte. Es mag auch sein, daß die Nutzer der Diata-
schen, die nach der Aussage des Zeugen U. nicht maschinell, sondern von
Hand befüllt wurden, häufig das erste Dia mit dem Finger bis zum anderen En-
de in die Tasche hineingeschoben haben, so daß es eines Einsatzes des
zweiten Dias als Werkzeug zum Transport des ersten nicht bedurfte. Nach der
Lebenserfahrung kann jedoch ausgeschlossen werden, daß das erste Dia stets
bis zum Anschlag in die Tasche hineingeschoben worden ist. Das Hineinschie-
ben wird vielfach mehr oder weniger unvollständig erfolgt sein, und in diesem
Fall dient das zweite Dia zwangsläufig als Werkzeug zur weiteren Einführung
des ersten in die Tasche.
3.
Um zu der erfindungsgemäßen Verwendung zu gelangen, mußte
der Fachmann daher den transparenten Streifen nur noch entsprechend Merk-
mal 4 mit einer Mehrzahl von Referenzmarken versehen. Das lag jedoch ohne
weiteres nahe.
a)
Denn dem Fachmann war nicht nur bekannt, solche transparenten
Streifen zu den vorbenutzten Diadoppeltaschen zu formen. Er kannte vielmehr
auch ein Behältnis (eine Hülle) zur Aufnahme entwickelter Filmabschnitte mit
mehreren Einzelbildern, wie es in dem als Anlage K 6 (= E 9) zu den Akten ge-
reichten Informationsblatt "Film Sleeves" dargestellt ist.
Dieses Behältnis besteht, wie der Abbildung auf der Vorderseite der An-
lage K 6 zu entnehmen ist, aus einem fortlaufenden Streifen aus transparentem
Material, der längs gefaltet und entlang von Querlinien verschweißt ist, so daß
sich quer über den Streifen verlaufende, auf einer Seite offene Taschen erge-
ben, in die die Filmabschnitte eingeschoben werden. Jeweils zwischen zwei
benachbarten Schweißlinien ist am geschlossenen Ende der Taschen eine als
Referenz dienende Markierung angebracht.
Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats ergeben, daß
derartige Filmhüllen vor dem Prioritätstag der Streitpatents in den Verkehr ge-
bracht worden sind. Die Vorbekanntheit derartiger Behältnisse ist bereits im
Einspruchsverfahren von der Technischen Beschwerdekammer (Beschl. v.
21. September 1995 - T 32/93, S. 6) als unbestritten behandelt worden. Für sie
sprechen nicht nur die im Einspruchsverfahren zu den Akten des Europäischen
Patentamts gereichten Unterlagen (= Anlagen E 2 bis 10), die nach den dort
verwendeten Produktkennungen deutliche Indizien dafür liefern, daß das japa-
nische Unternehmen D. International Co. Ltd. 1983 Eintaschmaterial für Filme,
wie es in der Anlage K 6 dargestellt ist, u.a. in den "Japan Camera Trade News"
von Mai 1983 beworben und in den Jahren 1982 und 1983 beispielsweise in die
Schweiz geliefert hat. Vielmehr hat auch der Zeuge R. - ohne daß für ihn
die Erheblichkeit dieser Umstände erkennbar war und daher glaubhaft - ge-
schildert, daß er zu Beginn seiner Selbständigkeit mit einer Ende 1984 erwor-
benen und von ihm wieder instandgesetzten "Schrottmaschine" entsprechende
Filmabschnitthüllen mit Ansteuerungsmarken für eine automatische Bestückung
als Rollenware hergestellt und vertrieben hat.
b)
In Kenntnis der vorbenutzten Diadoppeltaschenhüllen lag es für
den Fachmann ebenso auf der Hand, daß er entsprechend aufgebaute Film-
hüllen, wie sie etwa in dem Informationsblatt "Film Sleeves" dargestellt sind, bei
geeigneter Dimensionierung auch für gerahmte Dias verwenden konnte, wie er
umgekehrt ohne weiteres die vorbekannten Diadoppeltaschenhüllen, wenn er
deren automatische Befüllung in Erwägung zog, mit Referenzmarken gemäß
Merkmal 4 versehen konnte, wie sie ihm von den Filmhüllen bekannt waren.
Für diese Schlußfolgerung bedarf der Senat keiner sachverständigen Be-
ratung, die wegen der Erkrankung des gerichtlichen Sachverständigen in der
mündlichen Verhandlung nicht zur Verfügung gestanden hat. Denn aufgrund
des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehen die Kenntnisse fest, die dem
Fachmann am Prioritätstag zur Verfügung standen. Weiterer Überlegungen, für
die geklärt werden müßte, ob sie vom Durchschnittsfachmann nach seiner Aus-
bildung, seiner praktischen Erfahrung und seiner hierdurch bestimmten Metho-
dik der Lösung technischer Probleme seines Fachgebiets erwartet werden
konnten, bedurfte es nicht. Der gerichtliche Sachverständige hat indes in die-
sem Zusammenhang die Aufgabe, dem Gericht Kenntnisse und Fähigkeiten
des Fachmanns sowie die Arbeitsweise zu vermitteln, mit der dieser technische
Probleme seines Fachgebiets zu bewältigen trachtet. Die Beurteilung, ob die
erfindungsgemäße Lösung für den Fachmann nach seinem festgestellten Wis-
sen und Können nahegelegen hat, ist nicht Aufgabe des Sachverständigen. Sie
ist ein Akt wertender Erkenntnis (Senat, BGHZ 128, 270, 275 - elektrische
Steckverbindung), der dem Gericht obliegt.
III.
Hilfsweise verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 in einer Fas-
sung, bei der die Worte "as container housing mounted slides" durch die Wen-
dung ersetzt sind "as container for automatic packaging of mounted slides".
Auch in dieser - in zulässiger Weise beschränkten Fassung - kann Patentan-
spruch 1 jedoch keinen Bestand haben. Die Verwendung des Behältnisses zur
automatischen Verpackung gerahmter Dias lag für den Fachmann gleichfalls
nahe, wenn er die vorbekannten Filmhüllen, die nach der Aussage des Zeugen
R. und ausweislich der Werbung in "Japan Camera Trade News" von Mai
1983 (Anl. E 10) bereits automatisch befüllt wurden ("film advance and sleeve
feeding are automatically controlled by motor") und hierzu mit den Referenz-
marken versehen waren, für Dias verwendete.
Es mag zwar zutreffen, daß die erfindungsgemäße Verwendung, wie die
Beklagte in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, gegenüber einer
Einführung jedes Dias in eine Einzeltasche eine erhebliche Steigerung der Be-
stückungsgeschwindigkeit erlaubt. Ob vom Durchschnittsfachmann auch diese
Erkenntnis erwartet werden konnte, ist jedoch unerheblich. Es genügt, daß es
für ihn überhaupt nahelag, die vorbekannten Behältnisse maschinell zu bestük-
ken.
Nach Hilfsantrag II soll Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten
Hilfsantrags der dem erteilten Patentanspruch 5 entsprechende Halbsatz an-
gefügt werden "wherein each weld has a length less than the width of the folded
strip and stops before the free edge of its two side portions". Hierfür gilt nichts
anderes als für den ersten Hilfsantrag, denn die Filmhüllen, deren Verwendung
für den erfindungsgemäßen Zweck für den Fachmann nahelag, weisen bereits
Schweißnähte auf, die kürzer sind als die Breite des gefalteten transparenten
Streifens und vor dessen freien Enden enden.
IV.
Zu den Gegenständen der Unteransprüche 2 bis 4 konnte der
Fachmann gleichfalls ohne erfinderische Tätigkeit finden. Sie entsprechen hin-
sichtlich der Ausgestaltung der Behältnisse ebenfalls dem Stand der Technik
nach dem Informationsblatt "Film Sleeves". Auch die Beklagte macht insoweit
für eine erfinderische Tätigkeit nichts geltend.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in
Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf