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BGH Beschluss vom 08.03.2006 – 1 StR 34/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 13. September 2005 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz vom 1. März 2006 lag dem Senat vor.
Hierzu ist - ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 26. Januar 2006 - Folgendes zu bemerken:
Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte nicht nur dem
schriftlich fixierten Geständnis "im vollen Umfang" zugestimmt, viel-
mehr hat er im Anschluss daran - vom Gericht nach Einzelheiten be-
fragt - die Vorgeschichte sowie wesentliche Details der Tathandlung
selbst in freier Rede glaubhaft geschildert, wie die Strafkammer im
Einzelnen dargestellt hat. Schon dies trägt den Schuldspruch. Das
Landgericht hat das Geständnis gleichwohl darüber hinaus durch die
Vernehmung der Ermittlungsbeamtin überprüft. Hinzu kommen ob-
jektive Beweisanzeichen (Anruf bei der Polizei sowie die durch die
Ärztin und auf Lichtbildern dokumentierten Verletzungen der Ge-
schädigten, nämlich Prellungen, Hämatome, Bissverletzungen und
Würgemale am Hals), auf die sich die Strafkammer in ihrer Überzeu-
gungsbildung ergänzend gestützt hat. Weiterer Aufklärungsbedarf
bestand somit nicht mehr. Das Landgericht konnte deshalb nicht nur
auf die Vernehmung der Geschädigten verzichten. Es war aus Op-
ferschutzgründen - worauf die Strafkammer zu Recht abgestellt hat -
geradezu dazu gehalten. Allein dies, nämlich die vom Angeklagten
mit seinem Geständnis ermöglichte Vermeidung der mit der Anhö-
rung der Geschädigten zwangsläufig verbundenen Schadensvertie-
fung, hat die Verhängung der maßvollen Einzelstrafen in Höhe von
zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe für die Vergewalti-
gung und von zwei Jahren Freiheitsstrafe für die - mit handgreiflich
massiv untermauerten - Todesdrohungen verbundene gefährliche
Körperverletzung sowie der milden Gesamtstrafe in Höhe von drei
Jahren Freiheitsstrafe - entsprechend der zugesagten Strafobergren-
ze - ermöglicht.
Soweit sich der Beschwerdeführer zu seiner Rüge, das Landgericht
habe gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 261
StPO) verstoßen, auf urteilsfremde Umstände stützt, kann er hiermit
auf Grund der Sachrüge nicht gehört werden. Es hätte hierzu inner-
halb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) der Darle-
gung der zugrunde liegenden Tatsachen im Rahmen der Verfahrens-
rüge bedurft (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die "eidesstattliche Erklärung" des Angeklagten vom 2. März 2006
lag dem Senat ebenfalls vor.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Elf