Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.03.2006 – 1 StR 34/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 34/06

BESCHLUSS

vom

8. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 13. September 2005 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz vom 1. März 2006 lag dem Senat vor.

Hierzu ist - ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 26. Januar 2006 - Folgendes zu bemerken:

Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte nicht nur dem

schriftlich fixierten Geständnis "im vollen Umfang" zugestimmt, viel-

mehr hat er im Anschluss daran - vom Gericht nach Einzelheiten be-

fragt - die Vorgeschichte sowie wesentliche Details der Tathandlung

selbst in freier Rede glaubhaft geschildert, wie die Strafkammer im

Einzelnen dargestellt hat. Schon dies trägt den Schuldspruch. Das

Landgericht hat das Geständnis gleichwohl darüber hinaus durch die

Vernehmung der Ermittlungsbeamtin überprüft. Hinzu kommen ob-

jektive Beweisanzeichen (Anruf bei der Polizei sowie die durch die

Ärztin und auf Lichtbildern dokumentierten Verletzungen der Ge-

schädigten, nämlich Prellungen, Hämatome, Bissverletzungen und

Würgemale am Hals), auf die sich die Strafkammer in ihrer Überzeu-

gungsbildung ergänzend gestützt hat. Weiterer Aufklärungsbedarf

bestand somit nicht mehr. Das Landgericht konnte deshalb nicht nur

auf die Vernehmung der Geschädigten verzichten. Es war aus Op-

ferschutzgründen - worauf die Strafkammer zu Recht abgestellt hat -

geradezu dazu gehalten. Allein dies, nämlich die vom Angeklagten

mit seinem Geständnis ermöglichte Vermeidung der mit der Anhö-

rung der Geschädigten zwangsläufig verbundenen Schadensvertie-

fung, hat die Verhängung der maßvollen Einzelstrafen in Höhe von

zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe für die Vergewalti-

gung und von zwei Jahren Freiheitsstrafe für die - mit handgreiflich

massiv untermauerten - Todesdrohungen verbundene gefährliche

Körperverletzung sowie der milden Gesamtstrafe in Höhe von drei

Jahren Freiheitsstrafe - entsprechend der zugesagten Strafobergren-

ze - ermöglicht.

Soweit sich der Beschwerdeführer zu seiner Rüge, das Landgericht

habe gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 261

StPO) verstoßen, auf urteilsfremde Umstände stützt, kann er hiermit

auf Grund der Sachrüge nicht gehört werden. Es hätte hierzu inner-

halb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) der Darle-

gung der zugrunde liegenden Tatsachen im Rahmen der Verfahrens-

rüge bedurft (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die "eidesstattliche Erklärung" des Angeklagten vom 2. März 2006

lag dem Senat ebenfalls vor.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Elf