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BGH Beschluss vom 08.03.2006 – 2 ARs 97/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 1 AR-S 44/05 Amtsgericht Riesa Az.: 20 Ds 70 Js 1560/05 Amtsgericht Velbert Az.: 70 Js 1560/05 Staatsanwaltschaft Wuppertal
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 8. März 2006 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung
dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht zu übertragen,
wird zurückgewiesen.
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Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
führt:
"Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung
von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in Be-
tracht, wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl.
§ 12 Rdn. 5 m.w.N.). Dazu kann zwar auch eine Reiseunfähigkeit des Ange-
klagten zählen (Meyer-Goßner aaO). Dass eine solche jedoch zum maßgebli-
chen gegenwärtigen Zeitpunkt noch besteht, liegt nicht nahe. Der für die be-
hauptete Reiseunfähigkeit als Ursache geltend gemachte Vorfall (Bl. 48 d. A.)
datiert bereits vom August 2005; die letzte vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbe-
scheinigung reichte bis zum 21. Oktober 2005 (Bl. 64 d. A.). Der Angeklagte hat
seinem Verteidiger mitgeteilt, eine Kur durchzuführen, die bis zum 25. Januar
2006 dauert. Auch die aus dem vorgelegten ärztlichen Attest (Bl. 63 d. A.) er-
sichtlichen Rückenbeschwerden des Angeklagten legen als solche eine immer
noch andauernde Reiseunfähigkeit nicht nahe.
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Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprechen ebenfalls nicht
für eine Übertragung. In diesem Falle müsste sich der erneut zuständige Tat-
richter in das Verfahren einarbeiten. Zudem hätte, da der Angeklagte nicht ge-
ständig ist (Bl. 10-12 d. A.), der in V. wohnhafte Belastungszeuge S.
zum Wohnortgericht des Angeklagten anzureisen."
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Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
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