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BGH Beschluss vom 13.12.2006 – 2 ARs 511/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 511/06 2 AR 286/06

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

Az.: 10b Ds 509/05 Amtsgericht Gummersbach Az.: 7 Ds 186/06 Amtsgericht Plön Az.: 553 Js 55038/06 Staatsanwaltschaft Kiel

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 13. Dezember 2006 beschlossen:

Der Antrag des Amtsgerichts Gummersbach, die Untersuchung

und Entscheidung dem Amtsgericht Plön zu übertragen, wird zu-

rückgewiesen.

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2

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-

führt:

"Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung

von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in Be-

tracht, wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen (Senatsbeschluss vom

8. März 2006 - 2 ARs 97/06; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 12 Rn. 5 m.w.N.).

Solche gewichtige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht

daraus, dass die Angeklagte zu der Verhandlung von Lütjenburg nach Gum-

mersbach anreisen muss. Denn ihre Eltern wohnen ebenfalls in Lütjenburg, so

dass für den Hauptverhandlungstermin eine Betreuung der Kinder der Ange-

klagten gewährleistet ist. Bei einer Übertragung der Sache auf das Amtsgericht

Plön müsste zwar nicht die Angeklagte die Beschwernisse der Reise auf sich

nehmen, dafür aber unter Umständen der einzige Zeuge, welcher von

Köln/Gummersbach aus anreisen müsste. Zudem hat das Amtsgericht Gum-

mersbach in der Sache bereits gegen den Mittäter verhandelt; das gegen ihn

ergangene Urteil ist rechtskräftig. Die danach beim Amtsgericht Gummersbach

vorhandene fallbezogene Sachkunde lässt die weitere Untersuchung und Ent-

scheidung durch dieses Amtsgericht als zweckmäßig erscheinen."

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Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl