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BGH Beschluss vom 13.12.2006 – 2 ARs 511/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
Az.: 10b Ds 509/05 Amtsgericht Gummersbach Az.: 7 Ds 186/06 Amtsgericht Plön Az.: 553 Js 55038/06 Staatsanwaltschaft Kiel
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 13. Dezember 2006 beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts Gummersbach, die Untersuchung
und Entscheidung dem Amtsgericht Plön zu übertragen, wird zu-
rückgewiesen.
1
2
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
führt:
"Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung
von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in Be-
tracht, wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen (Senatsbeschluss vom
8. März 2006 - 2 ARs 97/06; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 12 Rn. 5 m.w.N.).
Solche gewichtige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht
daraus, dass die Angeklagte zu der Verhandlung von Lütjenburg nach Gum-
mersbach anreisen muss. Denn ihre Eltern wohnen ebenfalls in Lütjenburg, so
dass für den Hauptverhandlungstermin eine Betreuung der Kinder der Ange-
klagten gewährleistet ist. Bei einer Übertragung der Sache auf das Amtsgericht
Plön müsste zwar nicht die Angeklagte die Beschwernisse der Reise auf sich
nehmen, dafür aber unter Umständen der einzige Zeuge, welcher von
Köln/Gummersbach aus anreisen müsste. Zudem hat das Amtsgericht Gum-
mersbach in der Sache bereits gegen den Mittäter verhandelt; das gegen ihn
ergangene Urteil ist rechtskräftig. Die danach beim Amtsgericht Gummersbach
vorhandene fallbezogene Sachkunde lässt die weitere Untersuchung und Ent-
scheidung durch dieses Amtsgericht als zweckmäßig erscheinen."
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Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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