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BGH Urteil vom 08.03.2006 – 2 StR 600/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
8. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 26. Juli 2005 auf seinen Antrag Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 14. November 2005, mit dem die Revision des Angeklag-
ten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-
teil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf der tat-
einheitlich begangenen Vergewaltigung entfällt.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in vier Fällen, wegen se-
xuellen Missbrauchs von Kindern in 66 Fällen und wegen sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in Tateinheit mit dem Besitz pornografischer Schriften, die
den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungs-
verwahrung angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit
der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.
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1. In keinem der ausgeurteilten Fälle ist Verjährung eingetreten. In den
Fällen 13 bis 73 der Anklage beurteilt sich die Strafbarkeit nach § 176 Abs. 1
StGB in der Fassung des 4. StrRG, welcher einen Strafrahmen von sechs Mo-
naten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsah. Die Verjährungsfrist betrug
gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre. Die Verjährung der zeitlich ersten,
im September 1985 begangenen Tat wäre mithin Ende August 1995 eingetre-
ten. Bereits am 30. Juni 1994 trat jedoch § 78 b StGB in Kraft, wonach die Ver-
jährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers ruht. Diese Rege-
lung gilt auch für Taten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind und
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährt waren. Zwar hat das Land-
gericht nicht in allen Fällen das genaue Geburtsdatum der Opfer festgestellt;
den Urteilsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass alle Tatopfer zwischen ei-
nem Jahr und höchstens fünf Jahren alt waren, so dass die Verjährung in den
einzelnen Fällen wenigstens 13 Jahre ruhte. Daran schloss sich dann die zehn-
jährige Verjährungsfrist des § 176 Abs. 1 StGB aF an (vgl. BGHR StGB § 78 b
Abs. 1 Ruhen 5), die in keinem der Fälle bei der Unterbrechung durch den
Durchsuchungsbeschluss vom 2. November 2004 abgelaufen war.
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2. Die Schuldsprüche wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. in
den Fällen 1, 7 bis 10 und 12 bis 73 der Anklage weisen keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch die Verurteilung wegen schweren se-
xuellen Missbrauchs von Kindern in den Fällen 2 bis 4 und 6 der Anklage ist
nicht zu beanstanden. Allerdings hält die tateinheitliche Verurteilung wegen
Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB nach der vom
Senat im Urteil vom 25. Januar 2006 (2 StR 345/05 – zur Veröffentlichung in
BGHSt vorgesehen) nunmehr vertretenen Rechtsauffassung der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht, welches bei seinem Urteil der
mittlerweile aufgegebenen Senatsentscheidung in NStZ 2004, 440 gefolgt ist,
keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob das Tatopfer seine schutzlose Lage
bemerkt und nur im Hinblick darauf auf Gegenwehr verzichtet hat. Der Senat
schließt angesichts des Alters des betroffenen Kindes zur Tatzeit aus, dass ein
neuer Tatrichter insoweit ausreichende Feststellungen treffen könnte, und hat
deshalb den Schuldspruch geändert.
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3. Der Strafausspruch und die Anordnung der Maßregel können beste-
hen bleiben. Das Landgericht hat in den Fällen 2 bis 4 und 6 der Anklage den
Strafrahmen des § 176 a Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jah-
ren zu Grunde gelegt. Aus diesem Strafrahmen hat es sehr milde Einzelstrafen
aus dem unteren Bereich verhängt (drei Jahre, zweimal zwei Jahre und sechs
Monate und einmal zwei Jahre und neun Monate). Zwar hat das Landgericht die
Verwirklichung von zwei Tatbeständen ausdrücklich strafschärfend gewertet.
Dennoch schließt der Senat aus, dass es bei zutreffender rechtlicher Würdi-
gung der Tat angesichts der erschwerenden Tatumstände noch mildere Strafen
verhängt hätte, zumal es den Umstand, dass der Angeklagte in diesen Fällen
die objektiv schutzlose Lage des Kindes ausnutzte und sich in den Fällen 2 bis
4 der Anklage über dessen entgegenstehenden Willen hinweggesetzt hat, zu
Lasten des Angeklagten hätte berücksichtigen können.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl