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BGH Urteil vom 26.04.2006 – 2 StR 445/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 445/05

URTEIL

vom

26. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 18. April 2005 im Schuldspruch dahin

geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller

Nötigung in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe und we-

gen Vergewaltigung im Fall II.5 der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

Kindern in drei Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem

Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und

acht Monaten verurteilt. Seine auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge ge-

stützte Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-

fang Erfolg.

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1. Die - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO - zu-

lässige Verfahrensrüge, die sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einho-

lung eines psychologischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Neben-

klägerin wendet, ist unbegründet. Dem Landgericht musste sich eine solche

Begutachtung der als Zeugin vernommenen, zum Zeitpunkt der Hauptverhand-

lung 20 Jahre alten Nebenklägerin nicht aufdrängen; sie lag nicht einmal nahe.

3

Die Würdigung von Zeugenaussagen und die Beurteilung ihrer Glaubhaf-

tigkeit ist Aufgabe des Gerichts. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass

Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsycholo-

gischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussa-

gen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist, und dass sie beteiligten

Laienrichtern diese Sachkunde jeweils vermitteln können. Ausnahmen können

sich ergeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erinne-

rungsfähigkeit einer Beweisperson aus besonderen, psychodiagnostisch er-

fassbaren Gründen eingeschränkt ist oder dass besondere psychische Disposi-

tionen oder Belastungen - die auch im verfahrensgegenständlichen Geschehen

selbst ihre Ursache haben können - die Zuverlässigkeit der Aussage in Frage

stellen könnten, und dass für die Feststellung solcher Faktoren und ihrer mögli-

chen Einflüsse auf den Aussageinhalt eine besondere, wissenschaftlich fundier-

te Sachkunde erforderlich ist, über welche der Tatrichter im konkreten Fall nicht

verfügt (vgl. BGH NStZ 2001, 105). Ob ein solcher Fall vorliegt, unterliegt der

richterlichen Beurteilung im Rahmen der Aufklärungspflicht. Besonderheiten im

genannten Sinn sind nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil Gegen-

stand der Aussage eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist oder

weil eine Beweisperson zur Zeit des geschilderten Vorfalls in kindlichem oder

jugendlichem Alter war oder dies zum Zeitpunkt ihrer Aussage ist. Die mit Ju-

gendschutzsachen befassten Spruchkörper verfügen regelmäßig über besonde-

re Sachkunde auch zur Beurteilung der Aussagen kindlicher Zeugen (vgl. BGH,

Urt. vom 11. August 1998 - 1 StR 338/98, insoweit in NStZ 1999, 297 nicht ab-

gedruckt; BGH, Urt. vom 27. Januar 2005 - 3 StR 431/04, NStZ 2005, 394

m.w.N.).

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Vorliegend zeigt die Revision Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall nicht

auf; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Revision einzelne Un-

klarheiten oder Widersprüche in der vom Landgericht wiedergegebenen Aussa-

ge der Nebenklägerin hervorhebt, gehen die sich hieraus ergebenden Anforde-

rungen an die Beweiswürdigung ersichtlich nicht über das Maß hinaus, welches

vom Tatrichter regelmäßig verlangt wird. Auch aus den von der Revision ange-

sprochenen konstellativen Faktoren ergibt sich nicht, warum die Sachkunde der

Jugendschutzkammer hier nicht hätte ausreichen sollen. Das Landgericht hat

den Antrag daher zu Recht mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde zurück-

gewiesen.

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2. Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit

sie sich gegen die Verurteilung in den Fällen II.1 und II.2 wendet. Dagegen hat

der Schuldspruch in den Fällen II.3 bis II.5 der Urteilsgründe teilweise keinen

Bestand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte im

Jahr 1995 die Mutter der 1984 geborenen Nebenklägerin kennen und heiratete

sie Ende 1995. Die Familie lebte in einem gemieteten Reihenhaus. Der Ange-

klagte bemühte sich, den drei Kindern seiner Ehefrau ein guter Vater zu sein;

das Familienleben war im Wesentlichen harmonisch. Zu Tätlichkeiten des An-

geklagten gegen Familienmitglieder kam es nicht.

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In den Fällen II.3 und II.4 half im Sommer 1997 die damals 12 Jahre alte

Geschädigte dem Angeklagten bei Putzarbeiten, die er im Rahmen einer Ne-

bentätigkeit in den Abendstunden in einer Arztpraxis ausführte. In beiden Fällen

waren die Geschädigte und der Angeklagte allein in der Praxis. Im Fall II.3 öff-

nete der Angeklagte in einem Behandlungszimmer der Praxis seine Hose.

Nachdem die Geschädigte sich auf seine Aufforderung gebückt hatte, führte er

ihren Kopf an seinen erigierten Penis, um den Oralverkehr durchzuführen. Die

Lippen der Geschädigten berührten dabei kurz den Penis des Angeklagten. Sie

drehte sich sodann aber weg und erklärte, dass sie dies nicht wolle. Der Ange-

klagte ließ daraufhin von ihr ab.

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Im Fall II.4 forderte der Angeklagte die Geschädigte, mit der er an einem

anderen Abend wieder allein in der Arztpraxis war, in einem Behandlungszim-

mer auf, sich auf eine Liege zu legen. Er öffnete seine Hose sowie die Kleidung

der Geschädigten, berührte diese an Brust und Scheide, führte ihre Hand an

sein erigiertes Glied und bewegte sie bis zum Samenerguss. Bei dem Vorfall

fühlte sich die Geschädigte "hilflos und den Forderungen des Angeklagten aus-

geliefert" (UA S. 18).

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Im Fall II.5 befanden sich der Angeklagte und die inzwischen 13 Jahre

alte Nebenklägerin vor dem 24. Dezember 1997 im Schlafzimmer der Famili-

enwohnung; die Mutter der Geschädigten war nicht zu Hause. Der Angeklagte

entkleidete sich selbst und forderte auch die Nebenklägerin auf, sich zu entklei-

den. Nachdem sie sich auf seine Aufforderung auf das Bett gekniet hatte, drang

er von hinten mit seinem erigierten Penis in ihre Scheide ein. Als die Geschä-

digte ihm erklärte, dass ihr dies Schmerzen verursache, hörte er auf. Die Ne-

benklägerin fühlte sich "erneut verletzt, durch die Stellung bei der Tat beson-

ders erniedrigt und dem Angeklagten hilflos ausgeliefert" (UA S. 19).

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b) Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen ohne weiteres

die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176

Abs. 1 (Fälle II.3 und II.4), Abs. 3 Nr. 1 (Fall II.5) StGB i. d. F. vom 10. März

1987. Die vom Landgericht als tateinheitlich erfüllt angesehenen Voraussetzun-

gen der sexuellen Nötigung in den Fällen II.3 und II.4 sowie der Vergewaltigung

im Fall II.5 sind dagegen nicht gegeben.

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Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe in diesen Fällen

jeweils die Nötigungsvariante "unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer

der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist" (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB),

verwirklicht. Hierbei hat es sich ersichtlich an der in der Senatsentscheidung

vom 28. Januar 2004 (NStZ 2004, 440) dargelegten Auslegung orientiert, wo-

nach es bei Vorliegen einer objektiv schutzlosen Lage auf die Erkenntnis dieser

Lage durch das Tatopfer nicht ankomme. Diese Rechtsprechung, der andere

Strafsenate des Bundesgerichtshofs entgegen getreten sind (vgl. BGH NStZ

2005, 267; 2006, 165; BGH StV 2005, 269; 2006, 14) hat der Senat nach Erlass

des angefochtenen Urteils aufgegeben (Senatsurt. vom 25. Januar 2006 - 2 StR

345/05, NJW 2006, 1146, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Urt. vom

8. März 2006 - 2 StR 600/05). Danach setzt der objektive Tatbestand der sexu-

ellen Nötigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage voraus, dass das Tat-

opfer erkennt, dass es möglichen Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos

ausgeliefert wäre, und dass es gerade im Hinblick hierauf, also aus Furcht vor

gewaltsamen Nötigungshandlungen des Täters, auf einen ihm grundsätzlich

möglichen Widerstand verzichtet und sich den Forderungen des Täters fügt.

Diese Voraussetzungen muss der Täter seinerseits erkennen oder zumindest

billigend in Kauf nehmen. Nicht ausreichend ist, dass die betroffene Person ei-

nem sexuellen Ansinnen aus Furcht vor Nachteilen nachkommt, die mit der

konkreten Lage der Schutzlosigkeit in keinem Zusammenhang stehen; ebenso

nicht sexuelle Handlungen, die nur "gelegentlich" einer objektiv schutzlosen,

von der betroffenen Person aber gar nicht als solche erkannten Lage vorge-

nommen werden.

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Vorliegend sind in den genannten Fällen die Voraussetzungen einer Nö-

tigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gegeben. Nach den Urteilsfeststel-

lungen verzichtete die Geschädigte nicht aus Furcht vor möglichen Gewalttätig-

keiten des Angeklagten auf Widerstand. Im Gegenteil widersetzte sie sich in

den Fällen II.3 und II.5 gerade erfolgreich den weitergehenden Wünschen des

Angeklagten, der daraufhin auf deren Durchsetzung verzichtete. Anhaltspunkte

dafür, die Geschädigte habe sich jeweils unter dem Eindruck eines allgemein

bedrohlichen Verhaltens oder infolge früherer Gewalttätigkeiten des Angeklag-

ten dessen Forderungen gefügt, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Land-

gericht ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe sich bemüht, ein guter

Vater zu sein; er sei, anders als frühere Partner seiner Ehefrau, nie gegen diese

oder gegen die Kinder tätlich geworden (UA S. 6, 39). Auch die Nötigungshand-

lung im Fall II.2 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte die Geschädigte ge-

gen deren Willen an den Armen festhielt und sich auf sie legte, konnte eine sol-

che Befürchtung nicht begründen.

13

Auch die Geschädigte selbst hat keine von ihr subjektiv empfundene Be-

drohung geschildert (UA S. 46, 48). Soweit festgestellt ist, sie habe sich dem

Angeklagten "ausgeliefert gefühlt", bezieht sich das nach dem Zusammenhang

der Urteilsgründe ersichtlich auf Gefühle emotionaler kindlicher Abhängigkeit

und Ausweglosigkeit. Die Geschädigte befürchtete, auch auf Grund entspre-

chender Hinweise des Angeklagten, ihre Mutter werde ihr nicht glauben (UA

S. 16). Sie hatte Angst vor der möglichen Reaktion ihrer Mutter (UA S. 15), woll-

te "die Ehe ihrer Mutter nicht zerstören und sie nicht unglücklich machen" (UA

S. 14, 16) und "ihr Glück nicht gefährden" (UA S. 39). Damit lag hier eine krimi-

nologisch und psychologisch typische Tatsituation des sexuellen Missbrauchs,

nicht aber eine Nötigungshandlung im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB vor.

14

Der Senat kann ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung

weitergehende, eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewalti-

gung tragende Feststellungen getroffen werden könnten. Er hat daher den

Schuldspruch entsprechend geändert.

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3. Die Berichtigung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des

Strafausspruchs. Das Landgericht hat im Fall II.3 eine Einzelstrafe von einem

Jahr und zwei Monaten, im Fall II.4 eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten und im Fall II.5 eine Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten

verhängt; dabei hat es jeweils den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 bzw. Abs. 2

StGB zu Grunde gelegt. Dieser entfällt infolge der Schuldspruchänderung. Bei

der Strafzumessung konnten aber die konkreten Umstände der Tatbegehung

auch im Rahmen der Zumessung für die Taten nach § 176 Abs. 1 und 3 aF

StGB berücksichtigt werden. Daher hält der Senat die verhängten Strafen, die

das Landgericht jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt hat,

für in jeder Hinsicht angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).

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4. Der im Ergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine

Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Rissing-van Saan Otten Fischer

Roggenbuck Appl