Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.03.2006 – IV ZR 263/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. März 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

a) Zur Beschränkung einer Revisionszulassung "hinsichtlich des Pflichtteilsergän-

zungsanspruchs".

b) Kommt es gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB auf den Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls an, bleibt der Wert des dem Erblasser bei vorheriger Grundstücksübertragung vorbehaltenen Wohnrechts unberücksichtigt (Bestäti- gung von BGHZ 118, 49).

BGH, Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04 - OLG Celle LG Hannover

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 8. März 2006

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird

das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Celle vom 7. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprü-

che gegen ihre Halbschwester geltend nach der 1999 verstorbenen Mut-

ter der Parteien.

1993 setzte die Erblasserin die Beklagte durch notarielles Testa-

ment zur Alleinerbin ein. Mit notariellem Übertragungsvertrag vom

28. September 1995 übertrug sie dieser "im Wege vorweggenommener

Erbfolge" (§ 1) "unentgeltlich" (§ 2) ihren mit einem Vierfamilienhaus be-

bauten Grundbesitz unter Vorbehalt eines unentgeltlichen lebenslangen

Wohnungsrechts gemäß § 1090 BGB (§ 6). Zur Begründung heißt es in

§ 1:

"Die Schenkung erfolgt (in Anwendung des § 2330 BGB) als Ausgleich und als belohnende Zuwendung für die 12-jährige aufopferungsvolle Pflege und Versorgung durch die Erschienene zu 2) [Beklagte] in der Zeit der Schwerbe- hinderung der Erschienenen zu 1) [Erblasserin] bis zum heutigen Tage. Die Erschienene zu 2) hat überdies noch den Haushalt versorgt, obwohl sie selbst berufstätig ist. Für alle diese Leistungen ist niemals ein Entgelt geleistet wor- den."

Am 9. November 1995 wurde die Beklagte als Alleineigentümerin

im Grundbuch eingetragen.

Nach Erteilung der im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunft

über den Nachlass bezifferte die Klägerin ihr Leistungsbegehren auf ins-

gesamt 108.875,91 €.

Das Landgericht hat ihr einen Pflichtteil von 21.098,41 € und eine

Pflichtteilsergänzung von 72.471,53 € zugesprochen. Etwaige Pflegeleis-

tungen hat es nicht berücksichtigt. Eine Ausgleichung gemäß §§ 2316,

2057a BGB sei mit Blick auf kostenfreies Wohnen der Beklagten im Haus

der Erblasserin unbillig; für die Erblasserin habe insoweit auch keine sitt-

liche Verpflichtung gemäß § 2330 BGB bestanden, der Beklagten mit

dem Hausgrundstück mehr als zwei Drittel ihres gesamten Vermögens zu

vermachen.

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Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin

hat ihr erstinstanzliches Leistungsbegehren insgesamt weiterverfolgt. Die

Beklagte hat Klageabweisung begehrt, soweit sie verurteilt worden ist,

mehr als 70.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat den

Pflichtteilsanspruch - weil nicht angefochten - in der vom Landgericht

zuerkannten Höhe bestätigt und einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in

Höhe von 70.306,95 € zugesprochen.

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Die Klägerin möchte mit ihrer Revision eine weitere Zahlung von

4.485,36 € erreichen, weil bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung

der Wert des vorbehaltenen Wohnungsrechts der Erblasserin nicht habe

in Abzug gebracht werden dürfen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Berufungsbegehren

weiter, weil von ihr erbrachte Pflegeleistungen insoweit hätten berück-

sichtigt werden müssen.

Entscheidungsgründe

I. Beide Revisionen sind uneingeschränkt zulässig.

Das Berufungsgericht hat zu der im Urteilstenor "hinsichtlich des

Pflichtteilsergänzungsanspruchs" zugelassenen Revision in den Ent-

scheidungsgründen ausgeführt, dass seine Entscheidung zum Abzug des

Wohnungsrechts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(BGHZ 118, 49) abweiche. Der Bundesgerichtshof habe zwar die Revisi-

on gegen die seiner Auffassung ebenfalls widersprechende Entschei-

dung des Oberlandesgerichts Celle (OLGR 2002, 110 f.) nicht ange-

nommen (Beschluss vom 29. Januar 2003 - IV ZR 75/02), später aber an

seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (Beschluss vom 16. Juli

2003 - IV ZR 73/03 - FamRZ 2003, 1552 unter II 1).

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Damit ist - wie die Revision der Beklagten zu Recht geltend

macht - die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf diese Frage

beschränkt.

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1. Nach anerkannter Rechtsauffassung kann die Zulassung der

Revision auf einen Teil des Streitstoffes beschränkt werden. Dies soll der

Entlastung des Revisionsgerichts dienen und von ihm alle nicht unbe-

dingt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsfortbildung notwendi-

ge Arbeit fernhalten (so bereits BGHZ 9, 357, 358). Voraussetzung ist

dafür, dass sich die Beschränkung klar und eindeutig aus dem Beru-

fungsurteil ergibt und zudem rechtlich zulässig ist (vgl. statt aller BGH,

Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38 unter I;

MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 546 Rdn. 53 jeweils m.w.N.).

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2. Es mag auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht mit der gebo-

tenen Klarheit ausgesprochen hat, dass die Zulassung auf die eingangs

beschriebene Frage und gegebenenfalls sogar auf die dadurch allein be-

schwerte Partei beschränkt sein soll, oder ob es nicht lediglich das Motiv

für seine Zulassungsentscheidung bezeichnet hat (vgl. BGHZ 90, 318,

320). Jedenfalls ist eine derartige Beschränkung auf die Frage, ob ein

vorbehaltenes Wohnungsrecht im Rahmen des § 2325 BGB stets abzu-

ziehen ist, unzulässig und damit wirkungslos.

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a) Eine bei mehreren selbstständigen prozessualen Ansprüchen

(Streitgegenständen) grundsätzlich mögliche Begrenzung der Zulassung

auf einen Anspruch (BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 -

NJW 1995, 1955 unter I 1; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 543 Rdn. 22)

scheidet aus, wenn die Entscheidung über diesen Anspruch von der über

den anderen ebenfalls vom Berufungsgericht entschiedenen Anspruch

abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - NJW

1968, 1476 unter II 1). Eine solche Abhängigkeit zwischen dem Pflicht-

teilsanspruch einerseits und dem ihm gegenüber an sich selbstständigen

Pflichtteilsergänzungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1973 - IV

ZR 157/71 - NJW 1973, 995 unter 1; MünchKomm/Lange, BGB 4. Aufl.

§ 2325 Rdn. 4) andererseits, ist jedenfalls hier gegeben.

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b) Die von der Beklagten behaupteten Leistungen (Pflege, Woh-

nungsausbau) können den Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) gemäß

§§ 2316, 2057a BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325

BGB) gemäß § 2330 BGB mindern. Die Ansprüche können auch insofern

gegenseitig Einfluss aufeinander haben, als der Ergänzungsanspruch an

den Pflichtteil anknüpft. Deswegen kann über sie nur einheitlich ent-

schieden werden; eine beschränkte Zulassung kommt dann nicht in Be-

tracht (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO Rdn. 54).

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Gleiches gilt für eine etwaig angestrebte weitergehende Ein-

schränkung der Zulassung nur für die Behandlung des Wohnungsrechts.

Eine Zulassung auf einen Teil eines Streitgegenstandes ist an sich

grundsätzlich möglich (vgl. BGHZ 101, 276, 278 f.; 48, 134, 136). Die

Begrenzung auf das Wohnungsrecht, die sich allein auf den Pflichtteils-

ergänzungsanspruch bezieht und den gesamten, den Pflichtteilsanspruch

ebenfalls berührenden Pflegebereich ausschlösse, beträfe indes nur ei-

nen unselbstständigen, nicht abtrennbaren Teil des Ergänzungsan-

spruchs bei der Ermittlung des Schenkungswertes. Derartige Beschrän-

kungen der Revisionszulassung auf einzelne rechtliche oder tatsächliche

Gesichtspunkte, bestimmte Rechtsfragen oder einzelne Urteilselemente

sind nicht zulässig

(vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO Rdn. 59

m.w.N.).

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Da eine Zulassungsbeschränkung hier demzufolge insgesamt aus-

scheidet, ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang zu überprüfen

(vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 aaO).

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II. Beide Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-

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rufungsgericht.

1. Revision der Klägerin

a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt:

Bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei nach

seiner Rechtsprechung (OLG Celle aaO), wenn - wie hier - der niedrigere

Schenkwert bei Eintritt des Erbfalles (585.124,20 DM) gegenüber dem

höheren beim Schenkungsvollzug (601.927,56 DM) zugrunde zu legen

sei, der Wert des vorbehaltenen Wohnungsrechts (35.090,77 DM) abzu-

ziehen. Die dem entgegenstehende Entscheidung des Bundesgerichts-

hofs BGHZ 118, 49, die einen solchen Abzug nur vorsehe, wenn der

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Wert des Geschenkes beim Erwerb durch den Beschenkten maßgebend

sei, widerspreche Wortlaut und Sinn der Regelung des § 2325 BGB.

b) Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu.

aa) In ständiger, seit langem gefestigter Rechtsprechung geht der

Senat davon aus, dass unter Beachtung des Niederstwertprinzips in

§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB die Schenkung eines Grundstücks unter Nieß-

brauchsvorbehalt lediglich in dem Umfang ergänzungspflichtig ist, in dem

der Grundstückswert den Wert des dem Erblasser verbliebenen

Nießbrauchs übersteigt. Kommt es danach auf den Stichtag der Grund-

stücksübertragung an, weil der für den Zeitpunkt des Schenkungsvollzu-

ges (zunächst ohne Berücksichtigung des Wohnrechts) ermittelte Wert

des Grundstücks unter dessen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls liegt, ist

der Wert des Wohnungsrechts bei der Ermittlung des ergänzungspflichti-

gen Schenkungswertes (jetzt) in Abzug zu bringen. Ist dagegen der

Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls der maßgebliche Wert, kommt

ein Abzug nicht mehr in Betracht; in diesem Zeitpunkt ist das Wohnungs-

recht nicht mehr werthaltig, es ist erloschen (vgl. BGHZ 118, 49 ff.; 125,

395, 397, 399; Senatsurteile vom 30. Mai 1990 - IV ZR 254/88 - WM

1990, 1637 unter I 1; 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94 - NJW-RR 1996,

705 unter 3 b und c; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 aaO; vgl. ferner

MünchKomm/Lange, aaO § 2325 Rdn. 23 f., 31 ff., 34 m.w.N. auch zu

den kritischen Stimmen in der Literatur).

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Dem vom Berufungsgericht herangezogenen Nichtannahmebe-

schluss (vgl. vorstehend I.) lassen sich Zweifel an dieser Senatsrecht-

sprechung nicht einmal ansatzweise entnehmen. Es werden darin viel-

mehr lediglich die Grundsatzbedeutung der höchstrichterlich längst ent-

schiedenen Rechtsfrage und ihre Entscheidungserheblichkeit für das

Endergebnis verneint, das nach revisionsrechtlicher Überprüfung aus

anderen Gründen Bestand hatte.

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bb) Davon abweichend will das Berufungsgericht das Wohnungs-

recht stets in Abzug bringen, weil nach § 2325 BGB der Pflichtteilsbe-

rechtigte so dastehen solle, als befände sich der verschenkte Gegens-

tand noch genauso in dem Nachlass, wie der Erblasser ihn wegge-

schenkt habe. Mit diesem von Reiff (FamRZ 1991, 553) übernommenen

Ansatz hat sich der Senat schon in der vom Berufungsgericht herange-

zogenen Grundsatzentscheidung umfassend auseinandergesetzt und ihn

als nicht durchgreifend zurückgewiesen. Bei der gebotenen wirtschaftli-

chen Betrachtung im Rahmen der Bewertungsvorschrift des § 2325

Abs. 2 BGB (BGHZ 125, 395, 397; zustimmend MünchKomm/Lange, aaO

Rdn. 34) muss der Pflichtteilsberechtigte vielmehr so stehen, als sei der

Gegenstand zur Zeit der dinglichen Vollziehung der Schenkung - als dem

maßgeblichen Stichtag - in Geld umgesetzt worden; nur der dabei hypo-

thetisch erzielte Erlös (= Wert) ist dem Nachlass gemäß § 2325 Abs. 2

Satz 2 Halbs. 2 BGB hinzuzurechnen (BGHZ 118, 49, 52). Dass das vor-

behaltene Wohnungsrecht zu diesem Zeitpunkt für den Erblasser einen

Wert hat und daher den Wert der Schenkung mindert, liegt - vor allem

wirtschaftlich betrachtet - ebenso auf der Hand wie der im Falle des Erb-

fallstichtages gegebene vollständige Wertverlust des Nutzungsrechts mit

dem Tod des Erblassers. Dem ist im Rahmen der gesetzlichen Regelung

nach den vorgegebenen Bewertungsstichtagen - unbeschadet etwaiger

Härten im Einzelfall - Rechnung zu tragen (vgl. MünchKomm/Lange, aaO

Rdn. 33). Zutreffend weist insofern die Revision zu den weiteren Erwä-

gungen des Berufungsgerichts auf Ungereimtheiten hin, die sich nach

seinem Ansatz ergeben. Der Pflichtteilsberechtigte würde danach mit

später eingetretenen Wertverlusten des Grundstücks und zusätzlich mit

einer nicht mehr vorhandenen Wertminderung durch das untergegangene

Nutzungsrecht belastet. Dem Gesetz ist dafür ebenso wenig eine über-

zeugende Rechtfertigung zu entnehmen wie für die Annahme des Beru-

fungsgerichts, der fortlaufenden wertmäßigen Abnahme der Belastung

des übertragenen Gegenstandes werde durch die Kapitalisierung Rech-

nung getragen. Einen vom Senat bei seiner Beurteilung bislang nicht

einbezogenen und gewichteten Gesichtspunkt vermag es auch insoweit

nicht aufzuzeigen.

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An der Rechtsprechung des Senats ist daher insgesamt uneinge-

schränkt festzuhalten. Ein Abzug des Wohnungsrechts beim Stichtag

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"Erbfall" scheidet aus.

2. Revision der Beklagten

a) Das Berufungsgericht hat seine Ablehnung, der Beklagten einen

Ausgleich für die von ihr behaupteten Pflegeleistungen zu gewähren, fol-

gendermaßen begründet:

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Zu Recht habe das Landgericht etwaige Pflegeleistungen der Be-

klagten nicht berücksichtigt. Es habe fehlerfrei festgestellt, dass sie bis

zur Grundstücksübertragung kostenfrei im Haus der Erblasserin gewohnt

habe. Die Beklagte habe diesen bereits in der Klageschrift im Zusam-

menhang mit § 2330 BGB enthaltenen Vortrag nicht bestritten. Darauf

habe das Landgericht auch nicht besonders hinweisen müssen. Das wei-

tere Vorbringen zu den Mietzahlungen sei - wie das ohnehin substanzlo-

se zum Ausbau der Wohnungen aus eigenen Mitteln - aus Nachlässigkeit

erst in der Berufungsinstanz erfolgt und habe deswegen gemäß § 531

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden dürfen.

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Im Übrigen rechtfertigten die behaupteten Pflegeleistungen sowohl

im Rahmen der Entscheidung zu §§ 2316, 2057a BGB als auch zu

§ 2330 BGB keine vom Landgericht abweichende Beurteilung. Dafür sei-

en besondere Umstände erforderlich - wie schwerwiegende persönliche

Opfer oder eine durch die Pflegetätigkeit hervorgerufene Notlage des

Pflegenden -, die nicht vorgetragen oder ersichtlich seien.

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b) Diese Ausführungen halten bereits im Ausgangspunkt einer

rechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Das Landgericht hätte ohne vorherigen Hinweis (§ 139 ZPO)

nicht als unbestritten und damit zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO)

zugrunde legen dürfen, die Beklagte habe ohne jegliche Gegenleistung

(Miete, Wohnungsausbau) im Haus ihrer Mutter gewohnt. Dabei konnte

sich das Gericht lediglich auf einen Satz in der Klageschrift stützen, in

der die Klägerin die 12-jährige Pflege und Versorgung in Frage zieht, die

die Erblasserin mit der Grundstücksübertragung laut notariellem Über-

tragungsvertrag ausgleichen und belohnen wollte. In diesem Zusammen-

hang vertritt die Klägerin ohne jede weitere Angabe lediglich die Auffas-

sung, dass eine gelegentliche Hilfe im Haushalt durch unentgeltliches

Wohnen ausgeglichen sei. Diese von der Revision der Beklagten zutref-

fend als beiläufige und substanzlose Anmerkung bezeichnete Einschät-

zung ist von den Parteien nicht wieder aufgegriffen oder gar näher erhär-

tet bzw. entkräftet worden. Im Rahmen der Auskunftsklage bestand dafür

auch keine Veranlassung, weil dies dafür nicht erheblich war. Es ist of-

fensichtlich - auch darin ist der Revision zuzustimmen -, dass jedenfalls

die Beklagte dieses Vorbringen für unerheblich gehalten oder sogar ü-

bersehen hatte. Dann mussten ihr gemäß § 139 Abs. 2 ZPO ein entspre-

chender Hinweis und Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, um ei-

ne Überraschungsentscheidung zu vermeiden und dem Verfahrensgrund-

recht auf rechtliches Gehör zu genügen (vgl. Zöller/Greger, aaO § 139

Rdn. 4 ff.). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof schon vor der

Neufassung des § 139 Abs. 2 ZPO, die gegenüber § 278 Abs. 3 ZPO

a.F. klarstellt, dass der maßgebliche Gesichtspunkt auch tatsächlicher

Natur sein kann (MünchKomm-ZPO/Peters, aaO Aktualisierungsband

§ 139 Rdn. 3), in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass auf Bedenken

gegen die Schlüssigkeit und Substantiierung von Angriffs- und Verteidi-

gungsvorbringen und

insoweit

fehlenden Sachvortrag grundsätzlich

selbst eine anwaltlich vertretene Partei unmissverständlich hinzuweisen

ist, es sei denn, darüber wurde bereits zuvor gestritten (vgl. nur BGH,

Urteile vom 4. Juli 1989 - XI ZR 45/88 -, 2. Februar 1993 - XI ZR 58/92 -,

22. April 1999 - I ZR 37/97 - und 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98 -

BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozess 3, Überraschungsentscheidung

2, Hinweispflicht 1 und BGHR ZPO § 139 Hinweispflicht 7).

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Diesen Prozessleitungsanforderungen hat das Landgericht nicht

mit dem schließlich erfolgten Hinweis genügt, die Pflegeleistungen seien

noch nicht hinreichend substantiiert. Im Gegenteil konnte die Beklagte

danach erst recht nicht damit rechnen, dass das Gericht, bei dem inzwi-

schen auch noch ein Richterwechsel stattgefunden hatte, nach ihrem er-

gänzenden Sachvortrag die Pflegeleistung ohne jede Bewertung mit den

ebenfalls nicht bewerteten Mietersparungen als ausgeglichen ansehen

könnte.

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bb) Damit erweist sich auch die weitere Behandlung durch das Be-

rufungsgericht als verfahrensfehlerhaft. Das gesamte erst- und zweit-

instanzliche Vorbringen der Beklagten zu dem Komplex anrechenbare

Pflegeleistungen einschließlich etwaiger Mietzinszahlungen und Woh-

nungsausbaukosten ist zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

ZPO). Das wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzen-

dem Vortrag der Parteien - nachzuholen und auf der Grundlage der dazu

getroffenen Feststellungen erstmalig eine entsprechende Leistungsbe-

wertung vorzunehmen haben.

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Dem stehen auch seine Erwägungen nicht entgegen, es fehle an

Vortrag zu den besonderen Umständen, die für eine Berücksichtigung

von Pflegeleistungen erforderlich seien. Dies trifft bereits angesichts be-

haupteter 16-jähriger, mit den Jahren wegen des Gesundheitszustandes

der Erblasserin gesteigerter Pflege und Versorgung bei mindestens e-

benso langen Mietzinszahlungen nicht zu. Eine solche Versorgung kann

bereits der Intensität nach, so sich die behaupteten Umstände als zutref-

fend erweisen sollten, eine Ausgleichung gemäß § 2057a BGB bedingen

(vgl. MünchKomm/Heldrich, aaO § 2057a Rdn. 23 ff.). Das Berufungsge-

richt lässt insoweit ferner unbeachtet, dass dem Übertragungsvertrag

auch eine gemischte Schenkung zugrunde liegen kann, der die Beklagte

mit ihrem Berufungsantrag Rechnung getragen hätte (vgl. Senatsurteil

vom 21. März 1973 aaO unter 2). Übernommene Pflegeverpflichtungen

und Pflegeleistungen können zudem - auch nachträglich - in Form echter

Gegenleistungen bei gemischten Schenkungen als Abzugsposten in Be-

tracht kommen (vgl. nur OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 263 f.; Pa-

landt/Edenhofer, BGB 65. Aufl. § 2325 Rdn. 19). Schließlich sind im

Rahmen des § 2330 BGB die Grundsätze anzuwenden, die für die ge-

mischte Schenkung gelten. Danach besteht eine Ergänzungspflicht nur

insoweit, als die Zuwendung das gebotene Maß überschreitet (vgl. Se-

natsurteil vom 26. April 1978 - IV ZR 26/77 - WM 1978, 905 f.).

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Da die behaupteten Leistungen der Beklagten die Höhe des

Pflichtteils- und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beeinflussen kön-

nen, ist die Sache insgesamt an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 18.02.2004 - 12 O 87/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.10.2004 - 6 U 63/04 -