BGH Urteil vom 08.03.2006 – IV ZR 263/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. März 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
ZPO § 543; BGB § 2325 Abs. 2 Satz 2
a) Zur Beschränkung einer Revisionszulassung "hinsichtlich des Pflichtteilsergän-
zungsanspruchs".
b) Kommt es gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB auf den Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls an, bleibt der Wert des dem Erblasser bei vorheriger Grundstücksübertragung vorbehaltenen Wohnrechts unberücksichtigt (Bestäti- gung von BGHZ 118, 49).
BGH, Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04 - OLG Celle LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2006
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird
das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle vom 7. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprü-
che gegen ihre Halbschwester geltend nach der 1999 verstorbenen Mut-
ter der Parteien.
1993 setzte die Erblasserin die Beklagte durch notarielles Testa-
ment zur Alleinerbin ein. Mit notariellem Übertragungsvertrag vom
28. September 1995 übertrug sie dieser "im Wege vorweggenommener
Erbfolge" (§ 1) "unentgeltlich" (§ 2) ihren mit einem Vierfamilienhaus be-
bauten Grundbesitz unter Vorbehalt eines unentgeltlichen lebenslangen
Wohnungsrechts gemäß § 1090 BGB (§ 6). Zur Begründung heißt es in
§ 1:
"Die Schenkung erfolgt (in Anwendung des § 2330 BGB) als Ausgleich und als belohnende Zuwendung für die 12-jährige aufopferungsvolle Pflege und Versorgung durch die Erschienene zu 2) [Beklagte] in der Zeit der Schwerbe- hinderung der Erschienenen zu 1) [Erblasserin] bis zum heutigen Tage. Die Erschienene zu 2) hat überdies noch den Haushalt versorgt, obwohl sie selbst berufstätig ist. Für alle diese Leistungen ist niemals ein Entgelt geleistet wor- den."
Am 9. November 1995 wurde die Beklagte als Alleineigentümerin
im Grundbuch eingetragen.
Nach Erteilung der im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunft
über den Nachlass bezifferte die Klägerin ihr Leistungsbegehren auf ins-
gesamt 108.875,91 €.
Das Landgericht hat ihr einen Pflichtteil von 21.098,41 € und eine
Pflichtteilsergänzung von 72.471,53 € zugesprochen. Etwaige Pflegeleis-
tungen hat es nicht berücksichtigt. Eine Ausgleichung gemäß §§ 2316,
2057a BGB sei mit Blick auf kostenfreies Wohnen der Beklagten im Haus
der Erblasserin unbillig; für die Erblasserin habe insoweit auch keine sitt-
liche Verpflichtung gemäß § 2330 BGB bestanden, der Beklagten mit
dem Hausgrundstück mehr als zwei Drittel ihres gesamten Vermögens zu
vermachen.
Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin
hat ihr erstinstanzliches Leistungsbegehren insgesamt weiterverfolgt. Die
Beklagte hat Klageabweisung begehrt, soweit sie verurteilt worden ist,
mehr als 70.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat den
Pflichtteilsanspruch - weil nicht angefochten - in der vom Landgericht
zuerkannten Höhe bestätigt und einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in
Höhe von 70.306,95 € zugesprochen.
Die Klägerin möchte mit ihrer Revision eine weitere Zahlung von
4.485,36 € erreichen, weil bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung
der Wert des vorbehaltenen Wohnungsrechts der Erblasserin nicht habe
in Abzug gebracht werden dürfen.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Berufungsbegehren
weiter, weil von ihr erbrachte Pflegeleistungen insoweit hätten berück-
sichtigt werden müssen.
Entscheidungsgründe
I. Beide Revisionen sind uneingeschränkt zulässig.
Das Berufungsgericht hat zu der im Urteilstenor "hinsichtlich des
Pflichtteilsergänzungsanspruchs" zugelassenen Revision in den Ent-
scheidungsgründen ausgeführt, dass seine Entscheidung zum Abzug des
Wohnungsrechts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 118, 49) abweiche. Der Bundesgerichtshof habe zwar die Revisi-
on gegen die seiner Auffassung ebenfalls widersprechende Entschei-
dung des Oberlandesgerichts Celle (OLGR 2002, 110 f.) nicht ange-
nommen (Beschluss vom 29. Januar 2003 - IV ZR 75/02), später aber an
seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (Beschluss vom 16. Juli
2003 - IV ZR 73/03 - FamRZ 2003, 1552 unter II 1).
Damit ist - wie die Revision der Beklagten zu Recht geltend
macht - die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf diese Frage
beschränkt.
1. Nach anerkannter Rechtsauffassung kann die Zulassung der
Revision auf einen Teil des Streitstoffes beschränkt werden. Dies soll der
Entlastung des Revisionsgerichts dienen und von ihm alle nicht unbe-
dingt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsfortbildung notwendi-
ge Arbeit fernhalten (so bereits BGHZ 9, 357, 358). Voraussetzung ist
dafür, dass sich die Beschränkung klar und eindeutig aus dem Beru-
fungsurteil ergibt und zudem rechtlich zulässig ist (vgl. statt aller BGH,
Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38 unter I;
MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 546 Rdn. 53 jeweils m.w.N.).
2. Es mag auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht mit der gebo-
tenen Klarheit ausgesprochen hat, dass die Zulassung auf die eingangs
beschriebene Frage und gegebenenfalls sogar auf die dadurch allein be-
schwerte Partei beschränkt sein soll, oder ob es nicht lediglich das Motiv
für seine Zulassungsentscheidung bezeichnet hat (vgl. BGHZ 90, 318,
320). Jedenfalls ist eine derartige Beschränkung auf die Frage, ob ein
vorbehaltenes Wohnungsrecht im Rahmen des § 2325 BGB stets abzu-
ziehen ist, unzulässig und damit wirkungslos.
a) Eine bei mehreren selbstständigen prozessualen Ansprüchen
(Streitgegenständen) grundsätzlich mögliche Begrenzung der Zulassung
auf einen Anspruch (BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 -
NJW 1995, 1955 unter I 1; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 543 Rdn. 22)
scheidet aus, wenn die Entscheidung über diesen Anspruch von der über
den anderen ebenfalls vom Berufungsgericht entschiedenen Anspruch
abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - NJW
1968, 1476 unter II 1). Eine solche Abhängigkeit zwischen dem Pflicht-
teilsanspruch einerseits und dem ihm gegenüber an sich selbstständigen
Pflichtteilsergänzungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1973 - IV
ZR 157/71 - NJW 1973, 995 unter 1; MünchKomm/Lange, BGB 4. Aufl.
§ 2325 Rdn. 4) andererseits, ist jedenfalls hier gegeben.
b) Die von der Beklagten behaupteten Leistungen (Pflege, Woh-
nungsausbau) können den Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) gemäß
BGB) gemäß § 2330 BGB mindern. Die Ansprüche können auch insofern
gegenseitig Einfluss aufeinander haben, als der Ergänzungsanspruch an
den Pflichtteil anknüpft. Deswegen kann über sie nur einheitlich ent-
schieden werden; eine beschränkte Zulassung kommt dann nicht in Be-
tracht (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO Rdn. 54).
Gleiches gilt für eine etwaig angestrebte weitergehende Ein-
schränkung der Zulassung nur für die Behandlung des Wohnungsrechts.
Eine Zulassung auf einen Teil eines Streitgegenstandes ist an sich
grundsätzlich möglich (vgl. BGHZ 101, 276, 278 f.; 48, 134, 136). Die
Begrenzung auf das Wohnungsrecht, die sich allein auf den Pflichtteils-
ergänzungsanspruch bezieht und den gesamten, den Pflichtteilsanspruch
ebenfalls berührenden Pflegebereich ausschlösse, beträfe indes nur ei-
nen unselbstständigen, nicht abtrennbaren Teil des Ergänzungsan-
spruchs bei der Ermittlung des Schenkungswertes. Derartige Beschrän-
kungen der Revisionszulassung auf einzelne rechtliche oder tatsächliche
Gesichtspunkte, bestimmte Rechtsfragen oder einzelne Urteilselemente
sind nicht zulässig
(vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO Rdn. 59
m.w.N.).
Da eine Zulassungsbeschränkung hier demzufolge insgesamt aus-
scheidet, ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang zu überprüfen
(vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 aaO).
II. Beide Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-
rufungsgericht.
1. Revision der Klägerin
a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt:
Bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei nach
seiner Rechtsprechung (OLG Celle aaO), wenn - wie hier - der niedrigere
Schenkwert bei Eintritt des Erbfalles (585.124,20 DM) gegenüber dem
höheren beim Schenkungsvollzug (601.927,56 DM) zugrunde zu legen
sei, der Wert des vorbehaltenen Wohnungsrechts (35.090,77 DM) abzu-
ziehen. Die dem entgegenstehende Entscheidung des Bundesgerichts-
hofs BGHZ 118, 49, die einen solchen Abzug nur vorsehe, wenn der
Wert des Geschenkes beim Erwerb durch den Beschenkten maßgebend
sei, widerspreche Wortlaut und Sinn der Regelung des § 2325 BGB.
b) Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu.
aa) In ständiger, seit langem gefestigter Rechtsprechung geht der
Senat davon aus, dass unter Beachtung des Niederstwertprinzips in
§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB die Schenkung eines Grundstücks unter Nieß-
brauchsvorbehalt lediglich in dem Umfang ergänzungspflichtig ist, in dem
der Grundstückswert den Wert des dem Erblasser verbliebenen
Nießbrauchs übersteigt. Kommt es danach auf den Stichtag der Grund-
stücksübertragung an, weil der für den Zeitpunkt des Schenkungsvollzu-
ges (zunächst ohne Berücksichtigung des Wohnrechts) ermittelte Wert
des Grundstücks unter dessen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls liegt, ist
der Wert des Wohnungsrechts bei der Ermittlung des ergänzungspflichti-
gen Schenkungswertes (jetzt) in Abzug zu bringen. Ist dagegen der
Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls der maßgebliche Wert, kommt
ein Abzug nicht mehr in Betracht; in diesem Zeitpunkt ist das Wohnungs-
recht nicht mehr werthaltig, es ist erloschen (vgl. BGHZ 118, 49 ff.; 125,
395, 397, 399; Senatsurteile vom 30. Mai 1990 - IV ZR 254/88 - WM
1990, 1637 unter I 1; 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94 - NJW-RR 1996,
705 unter 3 b und c; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 aaO; vgl. ferner
MünchKomm/Lange, aaO § 2325 Rdn. 23 f., 31 ff., 34 m.w.N. auch zu
den kritischen Stimmen in der Literatur).
Dem vom Berufungsgericht herangezogenen Nichtannahmebe-
schluss (vgl. vorstehend I.) lassen sich Zweifel an dieser Senatsrecht-
sprechung nicht einmal ansatzweise entnehmen. Es werden darin viel-
mehr lediglich die Grundsatzbedeutung der höchstrichterlich längst ent-
schiedenen Rechtsfrage und ihre Entscheidungserheblichkeit für das
Endergebnis verneint, das nach revisionsrechtlicher Überprüfung aus
anderen Gründen Bestand hatte.
bb) Davon abweichend will das Berufungsgericht das Wohnungs-
recht stets in Abzug bringen, weil nach § 2325 BGB der Pflichtteilsbe-
rechtigte so dastehen solle, als befände sich der verschenkte Gegens-
tand noch genauso in dem Nachlass, wie der Erblasser ihn wegge-
schenkt habe. Mit diesem von Reiff (FamRZ 1991, 553) übernommenen
Ansatz hat sich der Senat schon in der vom Berufungsgericht herange-
zogenen Grundsatzentscheidung umfassend auseinandergesetzt und ihn
als nicht durchgreifend zurückgewiesen. Bei der gebotenen wirtschaftli-
chen Betrachtung im Rahmen der Bewertungsvorschrift des § 2325
Abs. 2 BGB (BGHZ 125, 395, 397; zustimmend MünchKomm/Lange, aaO
Rdn. 34) muss der Pflichtteilsberechtigte vielmehr so stehen, als sei der
Gegenstand zur Zeit der dinglichen Vollziehung der Schenkung - als dem
maßgeblichen Stichtag - in Geld umgesetzt worden; nur der dabei hypo-
thetisch erzielte Erlös (= Wert) ist dem Nachlass gemäß § 2325 Abs. 2
Satz 2 Halbs. 2 BGB hinzuzurechnen (BGHZ 118, 49, 52). Dass das vor-
behaltene Wohnungsrecht zu diesem Zeitpunkt für den Erblasser einen
Wert hat und daher den Wert der Schenkung mindert, liegt - vor allem
wirtschaftlich betrachtet - ebenso auf der Hand wie der im Falle des Erb-
fallstichtages gegebene vollständige Wertverlust des Nutzungsrechts mit
dem Tod des Erblassers. Dem ist im Rahmen der gesetzlichen Regelung
nach den vorgegebenen Bewertungsstichtagen - unbeschadet etwaiger
Härten im Einzelfall - Rechnung zu tragen (vgl. MünchKomm/Lange, aaO
Rdn. 33). Zutreffend weist insofern die Revision zu den weiteren Erwä-
gungen des Berufungsgerichts auf Ungereimtheiten hin, die sich nach
seinem Ansatz ergeben. Der Pflichtteilsberechtigte würde danach mit
später eingetretenen Wertverlusten des Grundstücks und zusätzlich mit
einer nicht mehr vorhandenen Wertminderung durch das untergegangene
Nutzungsrecht belastet. Dem Gesetz ist dafür ebenso wenig eine über-
zeugende Rechtfertigung zu entnehmen wie für die Annahme des Beru-
fungsgerichts, der fortlaufenden wertmäßigen Abnahme der Belastung
des übertragenen Gegenstandes werde durch die Kapitalisierung Rech-
nung getragen. Einen vom Senat bei seiner Beurteilung bislang nicht
einbezogenen und gewichteten Gesichtspunkt vermag es auch insoweit
nicht aufzuzeigen.
An der Rechtsprechung des Senats ist daher insgesamt uneinge-
schränkt festzuhalten. Ein Abzug des Wohnungsrechts beim Stichtag
"Erbfall" scheidet aus.
2. Revision der Beklagten
a) Das Berufungsgericht hat seine Ablehnung, der Beklagten einen
Ausgleich für die von ihr behaupteten Pflegeleistungen zu gewähren, fol-
gendermaßen begründet:
Zu Recht habe das Landgericht etwaige Pflegeleistungen der Be-
klagten nicht berücksichtigt. Es habe fehlerfrei festgestellt, dass sie bis
zur Grundstücksübertragung kostenfrei im Haus der Erblasserin gewohnt
habe. Die Beklagte habe diesen bereits in der Klageschrift im Zusam-
menhang mit § 2330 BGB enthaltenen Vortrag nicht bestritten. Darauf
habe das Landgericht auch nicht besonders hinweisen müssen. Das wei-
tere Vorbringen zu den Mietzahlungen sei - wie das ohnehin substanzlo-
se zum Ausbau der Wohnungen aus eigenen Mitteln - aus Nachlässigkeit
erst in der Berufungsinstanz erfolgt und habe deswegen gemäß § 531
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden dürfen.
Im Übrigen rechtfertigten die behaupteten Pflegeleistungen sowohl
§ 2330 BGB keine vom Landgericht abweichende Beurteilung. Dafür sei-
en besondere Umstände erforderlich - wie schwerwiegende persönliche
Opfer oder eine durch die Pflegetätigkeit hervorgerufene Notlage des
Pflegenden -, die nicht vorgetragen oder ersichtlich seien.
b) Diese Ausführungen halten bereits im Ausgangspunkt einer
rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Das Landgericht hätte ohne vorherigen Hinweis (§ 139 ZPO)
nicht als unbestritten und damit zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO)
zugrunde legen dürfen, die Beklagte habe ohne jegliche Gegenleistung
(Miete, Wohnungsausbau) im Haus ihrer Mutter gewohnt. Dabei konnte
sich das Gericht lediglich auf einen Satz in der Klageschrift stützen, in
der die Klägerin die 12-jährige Pflege und Versorgung in Frage zieht, die
die Erblasserin mit der Grundstücksübertragung laut notariellem Über-
tragungsvertrag ausgleichen und belohnen wollte. In diesem Zusammen-
hang vertritt die Klägerin ohne jede weitere Angabe lediglich die Auffas-
sung, dass eine gelegentliche Hilfe im Haushalt durch unentgeltliches
Wohnen ausgeglichen sei. Diese von der Revision der Beklagten zutref-
fend als beiläufige und substanzlose Anmerkung bezeichnete Einschät-
zung ist von den Parteien nicht wieder aufgegriffen oder gar näher erhär-
tet bzw. entkräftet worden. Im Rahmen der Auskunftsklage bestand dafür
auch keine Veranlassung, weil dies dafür nicht erheblich war. Es ist of-
fensichtlich - auch darin ist der Revision zuzustimmen -, dass jedenfalls
die Beklagte dieses Vorbringen für unerheblich gehalten oder sogar ü-
bersehen hatte. Dann mussten ihr gemäß § 139 Abs. 2 ZPO ein entspre-
chender Hinweis und Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, um ei-
ne Überraschungsentscheidung zu vermeiden und dem Verfahrensgrund-
recht auf rechtliches Gehör zu genügen (vgl. Zöller/Greger, aaO § 139
Rdn. 4 ff.). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof schon vor der
Neufassung des § 139 Abs. 2 ZPO, die gegenüber § 278 Abs. 3 ZPO
a.F. klarstellt, dass der maßgebliche Gesichtspunkt auch tatsächlicher
Natur sein kann (MünchKomm-ZPO/Peters, aaO Aktualisierungsband
§ 139 Rdn. 3), in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass auf Bedenken
gegen die Schlüssigkeit und Substantiierung von Angriffs- und Verteidi-
gungsvorbringen und
insoweit
fehlenden Sachvortrag grundsätzlich
selbst eine anwaltlich vertretene Partei unmissverständlich hinzuweisen
ist, es sei denn, darüber wurde bereits zuvor gestritten (vgl. nur BGH,
Urteile vom 4. Juli 1989 - XI ZR 45/88 -, 2. Februar 1993 - XI ZR 58/92 -,
22. April 1999 - I ZR 37/97 - und 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98 -
BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozess 3, Überraschungsentscheidung
2, Hinweispflicht 1 und BGHR ZPO § 139 Hinweispflicht 7).
Diesen Prozessleitungsanforderungen hat das Landgericht nicht
mit dem schließlich erfolgten Hinweis genügt, die Pflegeleistungen seien
noch nicht hinreichend substantiiert. Im Gegenteil konnte die Beklagte
danach erst recht nicht damit rechnen, dass das Gericht, bei dem inzwi-
schen auch noch ein Richterwechsel stattgefunden hatte, nach ihrem er-
gänzenden Sachvortrag die Pflegeleistung ohne jede Bewertung mit den
ebenfalls nicht bewerteten Mietersparungen als ausgeglichen ansehen
könnte.
bb) Damit erweist sich auch die weitere Behandlung durch das Be-
rufungsgericht als verfahrensfehlerhaft. Das gesamte erst- und zweit-
instanzliche Vorbringen der Beklagten zu dem Komplex anrechenbare
Pflegeleistungen einschließlich etwaiger Mietzinszahlungen und Woh-
nungsausbaukosten ist zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO). Das wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzen-
dem Vortrag der Parteien - nachzuholen und auf der Grundlage der dazu
getroffenen Feststellungen erstmalig eine entsprechende Leistungsbe-
wertung vorzunehmen haben.
Dem stehen auch seine Erwägungen nicht entgegen, es fehle an
Vortrag zu den besonderen Umständen, die für eine Berücksichtigung
von Pflegeleistungen erforderlich seien. Dies trifft bereits angesichts be-
haupteter 16-jähriger, mit den Jahren wegen des Gesundheitszustandes
der Erblasserin gesteigerter Pflege und Versorgung bei mindestens e-
benso langen Mietzinszahlungen nicht zu. Eine solche Versorgung kann
bereits der Intensität nach, so sich die behaupteten Umstände als zutref-
fend erweisen sollten, eine Ausgleichung gemäß § 2057a BGB bedingen
(vgl. MünchKomm/Heldrich, aaO § 2057a Rdn. 23 ff.). Das Berufungsge-
richt lässt insoweit ferner unbeachtet, dass dem Übertragungsvertrag
auch eine gemischte Schenkung zugrunde liegen kann, der die Beklagte
mit ihrem Berufungsantrag Rechnung getragen hätte (vgl. Senatsurteil
vom 21. März 1973 aaO unter 2). Übernommene Pflegeverpflichtungen
und Pflegeleistungen können zudem - auch nachträglich - in Form echter
Gegenleistungen bei gemischten Schenkungen als Abzugsposten in Be-
tracht kommen (vgl. nur OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 263 f.; Pa-
landt/Edenhofer, BGB 65. Aufl. § 2325 Rdn. 19). Schließlich sind im
Rahmen des § 2330 BGB die Grundsätze anzuwenden, die für die ge-
mischte Schenkung gelten. Danach besteht eine Ergänzungspflicht nur
insoweit, als die Zuwendung das gebotene Maß überschreitet (vgl. Se-
natsurteil vom 26. April 1978 - IV ZR 26/77 - WM 1978, 905 f.).
Da die behaupteten Leistungen der Beklagten die Höhe des
Pflichtteils- und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beeinflussen kön-
nen, ist die Sache insgesamt an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 18.02.2004 - 12 O 87/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.10.2004 - 6 U 63/04 -