Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 16.07.2003 – IV ZR 73/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 16. Juli 2003

beschlossen:

Der Beklagten wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe

für die Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.

Streitwert: 8.553,57

Gründe

I. Die Parteien streiten über Pflichtteilsergänzungsansprüche nach

ihrer 1998 verstorbenen Mutter, die keinen werthaltigen Nachlaß hinter-

lassen hat.

Die Vorinstanzen haben die 1997 unter Vorbehalt eines Woh-

nungsrechts erfolgte Übertragung eines Hausgrundstücks auf die Be-

klagte als ergänzungspflichtige Schenkung angesehen. Bei der für die

Wertberechnung nach dem Niederstwertprinzip gemäß § 2325 Abs. 2

Satz 2 BGB erforderlichen Festlegung des Bewertungsstichtages haben

sie den Grundstückswert zur Zeit des Erbfalls mit dem zur Zeit des

Schenkungsvollzuges unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes

verglichen. Auf der Grundlage des danach maßgeblichen niedrigeren

Grundstückswertes zur Zeit des Erbfalls haben sie ohne Berücksichti-

gung des zu diesem Zeitpunkt erloschenen Wohnungsrechts dem Ergän-

zungsbegehren stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ih-

rer Revision.

II. Die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte

Prozeßkostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der

Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil gemäß

§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO die Fortbildung des Rechts eine

Entscheidung des Revisionsgerichts zu der Frage erfordere, ob sich eine

Berücksichtigung von mit dem Tode entfallenden Nutzungsvorbehalten

stets verbiete, wenn gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Erbfall-

zeitpunkt abzustellen ist. An diese Zulassung ist der Senat gebunden.

Allerdings ist der Zulassungsgrund, der sich weitgehend mit dem der

Grundsatzbedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO deckt (vgl.

Ullmann, WRP 2002, 597) nicht gegeben. Er setzt voraus, daß der Ein-

zelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung

des materiellen und formellen Rechts aufzustellen oder Lücken auszu-

füllen, weil es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemei-

nerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer

richtungsweisenden

Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom

4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - VersR 2003, 222 unter 2, demnächst in BGHZ

151, 221 und vom 25. März 2003 - VI ZR 335/02 - zur Veröffentlichung

vorgesehen, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten

ist und an die sich auch die Vorinstanzen gehalten haben, sind bei dem

Wertvergleich zur Feststellung des Bewertungsstichtages vom Erblasser

vorbehaltene Nutzungen außer acht zu lassen (BGHZ 118, 49 ff.; 125,

395 ff.; siehe ferner BGH, Urteile vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94 -

WM 1996, 684 unter 2 c und 30. Mai 1990 - IV ZR 254/88 - WM 1990,

1637 unter I 1). Für ihre spätere Berücksichtigung ist kein Raum mehr,

wenn nach dem Vergleich der Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen

ist; sie sind dann erloschen.

2. Prozeßkostenhilfe ist aber - unbeschadet der Zulassung der Re-

vision durch das Berufungsgericht - nur dann zu bewilligen, wenn die be-

absichtigte Rechtsverfolgung der Fortbildung des Rechts in dem darge-

legten Sinn dient, woran es indes fehlt. Die Entscheidung des Beru-

fungsgerichts läßt keine Notwendigkeit erkennen für weitere über die

bisher durch den Senat herausgearbeiteten Grundsätze hinausgehende

sachverhaltsbezogene Leitlinien. Es ergeben sich insbesondere keine

zweifelhaften oder noch offenen Rechtsfragen, die einer Klärung durch

höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen

Verhandlung bedürften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2002

- VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130 unter 2; vom 6. November 2002

- XII ZR 259/01 - NJW-RR 2003, 505 f. und vom 21. November 2002 - V

ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 unter II 1). Die der Zulassungsfrage zugrun-

de liegende Fallkonstellation ist auch bereits Gegenstand revisionsrecht-

licher Beurteilung durch den Senat gewesen (vgl. Nichtannahmebe-

schluß vom 26. September 2001 - IV ZR 290/00 - zum Urteil des OLG

München vom 29. September 2000 - 23 U 3045/00). Es kommt daher für

die Prozeßkostenhilfegewährung allein auf die Erfolgsaussichten in der

Sache selbst an, die bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren beurteilt

werden können. Solche Erfolgsaussichten bestehen nicht.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch