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BGH Urteil vom 08.03.2006 – IV ZR 409/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. März 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 8. März 2006

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des

Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung für

den Öffentlichen Dienst eine Zusatzrente gemäß der in der Satzung ge-

troffenen Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 105b

VBLS a.F., § 83 VBLS n.F. i.V. mit § 44 Abs. 1 VBLS a.F.).

Der am 1. Mai 1938 geborene Kläger war seit dem 5. Oktober 1992

im Öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet (Tarifgebiet Ost) beschäftigt.

Aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses war er seit dem 1. Januar

1997 - dem Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifge-

biet Ost - bei der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet. Im

Rahmen dieser Versicherung hat er 54 Umlagemonate erreicht. Sein Ar-

beitsverhältnis endete mit der Inanspruchnahme einer Rente für langjäh-

rig Versicherte nach § 36 SGB VI zum 1. Juli 2001. Seinen Antrag auf

eine Zusatzrente nach § 105b VBLS a.F. hat die Beklagte mit Schreiben

vom 18. Juli 2001 abgelehnt, weil sein Arbeitsverhältnis erst nach dem

1. Januar 1992 begonnen hatte.

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Diese Bestimmung, die durch die 29. Satzungsänderung vom

1. Februar 1996 eingefügt wurde, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 105b Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet

(1) Der im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei dem der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1) eingetreten ist und der vom 1. Januar 1992 an ununterbro- chen bei einem Beteiligten, bei dessen Rechts- oder Funk- tionsvorgänger … in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das - bei Geltung der Satzung - zur Pflichtversicherung ge- führt hätte, und der

a) vom 1. Januar 1997 bis zum Eintritt des Versicherungs- falles ununterbrochen pflichtversichert gewesen ist …,

erhält eine Leistung in der Höhe, wie sie ihm als Versiche- rungsrente (§ 44 Abs. 1) zustehen würde, wenn er in den dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen 60 Kalendermona- ten pflichtversichert gewesen wäre … ."

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Die Wartezeit beträgt nach § 38 Abs. 1 VBLS a.F. 60 Umlagemo-

nate. Voraussetzung für die Pflichtversicherung war nach § 26 Abs. 1

Satz 1 Buchst. c VBLS a.F., dass der Arbeitnehmer des Beteiligten vom

Beginn der Pflichtversicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjah-

res die Wartezeit erfüllen konnte.

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Der Kläger verkennt nicht, dass dem geltend gemachten Renten-

anspruch nach § 105b VBLS a.F. entgegensteht, dass er nicht schon

vom 1. Januar 1992 an in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das bei

Geltung der Satzung zu einer Pflichtversicherung bei der Beklagten ge-

führt hätte. Er hält diese Stichtagsregelung jedoch nach § 307 Abs. 1

Satz 1 BGB für unwirksam, weil sie ihn unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1

GG unbillig benachteilige. Er begehrt deshalb festzustellen, dass die Be-

klagte verpflichtet sei, ihm ab 1. Juli 2001 eine Versicherungsrente ge-

mäß § 105b VBLS a.F. zu gewähren, deren Höhe 106,73 DM (54,57 €)

monatlich betragen würde.

Diesen in den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruch verfolgt der

Kläger mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die beanstandete Stich-

tagsregelung nicht nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam, weil sie

den Kläger nicht unangemessen benachteilige und ihn insbesondere

nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG

verletze. Früher nur im Tarifgebiet Ost beschäftigt gewesene Arbeitneh-

mer hätten nach Einführung der Zusatzversorgung zum 1. Januar 1997

wegen der Wartezeit von fünf Jahren grundsätzlich erst nach Ende des

Jahres 2001 einen Anspruch auf Rente erwerben können. Abweichend

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von dem seit 1967 für alle Versicherten geltenden Grundsatz der Erfül-

lung der Wartezeit gewähre § 105b VBLS a.F. unter den darin genannten

Voraussetzungen den Versicherten im Beitrittsgebiet Leistungen, wenn

der Versicherungsfall schon vor Erfüllung der Wartezeit eingetreten sei.

Diese Vergünstigung habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur

einem engen Kreis der neu aufzunehmenden Versicherten gewährt wer-

den sollen. Ein Gebot, solche Ausnahmeregelungen auszuweiten, sei

weder dem Grundgesetz noch § 9 AGBG oder dem Grundsatz von Treu

und Glauben zu entnehmen. Dem Kläger habe es auch freigestanden,

erst sechs Monate später in Rente zu gehen und so einen Anspruch auf

Versorgungsrente nach Erreichen der Wartezeit zu erwerben.

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II. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Der Kläger hat

keinen Anspruch auf Zusatzrente nach § 105b VBLS a.F., § 83 VBLS

n.F. i.V. mit § 44 Abs. 1 VBLS a.F., weil die dem entgegenstehende

Stichtagsregelung wirksam ist. Ob sie, wie die Beklagte meint, als maß-

gebende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner der Inhalts-

kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen ist, kann offen bleiben.

Die Stichtagsregelung verstößt jedenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG

und benachteiligt den Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und

Glauben unangemessen.

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1. Auf die in den Vorinstanzen geltend gemachte gleichheitswidri-

ge Behandlung von Beschäftigten im Beitrittsgebiet gegenüber denen in

den alten Bundesländern kommt die Revision zu Recht nicht mehr zu-

rück. Der Senat hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes-

verfassungsgerichts bereits entschieden, dass der allgemeine Gleich-

heitssatz eine solche Gleichstellung nicht verlangt (Urteile vom 14. Mai

2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 b bb; vom 14. Mai 2003

- IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 2 a; vom 11. Februar 2004 - IV

ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d).

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2. Es geht allein darum, ob der Kläger gegenüber solchen Be-

schäftigten im Beitrittsgebiet im Sinne von § 105b Abs. 1 VBLS a.F. un-

angemessen benachteiligt ist, die vom 1. Januar 1992 an bis zum Beginn

der Pflichtversicherung am 1. Januar 1997 ununterbrochen im Beitritts-

gebiet in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das zu einer Pflicht-

versicherung bei der Beklagten geführt hätte, wenn die Satzung bereits

am 1. Januar 1992 gegolten hätte. Durch diese auf einer gemeinsamen

Entscheidung der Tarifvertragsparteien beruhende Regelung (vgl. dazu

Kiefer ZTR 1996, 97 ff.) werden der Kläger und alle anderen Beschäftig-

ten, die eine ununterbrochene Tätigkeit im Sinne der Satzung nicht auf-

zuweisen haben, nicht gleichheitswidrig benachteiligt.

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Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Vorausset-

zungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger

Gleichbehandlung verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein,

sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach-

und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG NJW 2002, 1103 f.). Stich-

tagsregelungen für die Schaffung von Ansprüchen oder für das Inkrafttre-

ten belastender Regelungen sind grundsätzlich zulässig, obwohl jeder

Stichtag unvermeidlich gewisse Härten und Ungleichheiten mit sich

bringt (vgl. BVerfGE 87, 1, 43 ff.; 101, 239, 269 ff.).

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a) § 105b VBLS a.F. hat für Beschäftigte im Beitrittsgebiet eine

außergewöhnliche Sonderbegünstigung geschaffen, die die Beklagte

wirtschaftlich erheblich belastet. Dadurch können Beschäftigte im Bei-

trittsgebiet schon eine Zusatzrente erhalten, wenn sie von der fünfjähri-

gen, für alle sonstigen Versicherten geltenden Wartezeit nur einen Tag

erfüllt haben. Bei einer solchen Begünstigung ist Art. 3 Abs. 1 GG nur

verletzt, wenn die Regelung willkürlich ist. Das ist nur dann der Fall,

wenn es keinen sachlichen Grund dafür gibt, dass Voraussetzung für den

Verzicht auf die Erfüllung der Wartefrist eine ununterbrochene Beschäfti-

gung im Öffentlichen Dienst im Sinne der Satzungsbestimmung seit

1. Januar 1992 ist.

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b) Solche sachlichen Gründe bestehen. Die Beschäftigungsdauer

vor dem 1. Januar 1997 umfasst einen Zeitraum von fünf Jahren, also

genau die ansonsten geforderte Wartezeit. Daraus ist zu entnehmen,

dass die vor Beginn der Pflichtversicherung im Öffentlichen Dienst im

Sinne der Satzung der Beklagten erwiesene Betriebstreue ein maßge-

bender Gesichtspunkt war. Außerdem hat, wie den Erläuterungen von

Kiefer (aaO S. 98 f.) zu entnehmen ist, die finanzielle Lage der Arbeitge-

ber und der Beklagten bei der Beschränkung des Kreises der Rentenbe-

rechtigten eine Rolle gespielt. Auch dies ist ein sachlicher Grund (vgl.

BVerfG VersR 2000, 835, 837; BVerfGE 98, 365, 402). Gesichtspunkte

des Vertrauensschutzes waren nicht zu berücksichtigen, erworbene

Rechte wurden nicht geschmälert, vielmehr wurden Ansprüche erstmals

gewährt.

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c) Die Stichtagsregelung 1. Januar 1992 führt allerdings dazu,

dass Beschäftigte, die erst nach diesem Stichtag im Öffentlichen Dienst

des Beitrittsgebiets tätig waren, von der Vergünstigung des § 105b VBLS

a.F. ausgeschlossen sind, auch wenn sie im Zeitpunkt des Versiche-

rungsfalls ebenso lange im Öffentlichen Dienst und sogar mit höheren

Umlagezeiten beschäftigt waren wie Arbeitnehmer, die die Stichtagsre-

gelung erfüllen. So ist es z.B. möglich, dass ein Beschäftigter, der (nur)

die Stichtagsregelung erfüllt und bei dem der Versicherungsfall Anfang

1997 eingetreten ist, eine Zusatzrente erhält, nicht aber ein Beschäftigter

wie der Kläger, der über acht Jahre im Öffentlichen Dienst beschäftigt

war und 54 Umlagemonate erreicht hatte.

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Die vom Kläger als ungerecht empfundene außergewöhnliche Be-

günstigung bei alsbaldigem Eintritt des Versicherungsfalls nach dem

1. Januar 1997 betrifft aber längst nicht alle Beschäftigten, die die Stich-

tagsvoraussetzungen erfüllen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass

zum 1. Januar 1997 nur Beschäftigte in die Zusatzversorgung aufgenom-

men worden sind, die von diesem Tag an noch 60 Umlagemonate zu-

rücklegen konnten, also frühestens am 2. Dezember 1936 geboren sind

(vgl. Kiefer, aaO S. 100). Das bedeutet, dass diejenigen, die die Regelal-

tersrente mit 65 Jahren beziehen, nicht mehr unter § 105b VBLS a.F. fal-

len, weil sie dann die Wartezeit erfüllt und Anspruch auf Versorgungsren-

te haben. Der Versicherungsfall des Beginns der Altersrente für langjäh-

rig Versicherte (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F.) konnte frühes-

tens drei Jahre nach dem 1. Januar 1997 eintreten, weil Voraussetzung

hierfür zumindest die Vollendung des 63. Lebensjahres war (§ 36 SGB VI

in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, jetzt § 236 SGB

VI). Die vom Kläger angeführte außergewöhnliche Begünstigung betrifft

demnach nur solche Arbeitnehmer, bei denen der Versicherungsfall nach

§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c bis h vor Vollendung des 65. Lebensjahres

eintrat. Dabei handelt es sich um die Altersrente für Frauen ab dem

60. Lebensjahr (vgl. Kiefer, aaO S. 100), ferner im Wesentlichen um Be-

schäftigte, die wegen Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeit, Erwerbs-

unfähigkeit oder Arbeitslosigkeit - zumeist unfreiwillig - vor Erreichen der

Wartezeit aus dem Öffentlichen Dienst ausscheiden. Dass diese Perso-

nen im Vergleich zum Kläger, der freiwillig vor Erreichen der Wartezeit in

Rente gegangen ist und bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses um

weitere sechs Monate sogar einen Anspruch auf Versorgungsrente hätte

erwerben können, begünstigt werden, ist nicht sachwidrig.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2001 - 2 C 661/01 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2002 - 6 S 32/02 -