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BGH Urteil vom 14.05.2003 – IV ZR 76/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. Mai 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

VBLS §§ 105a, 105b

§ 105a VBLS enthält eine eng begrenzte Übergangsregelung, die einer über den Wortlaut hinausgehenden erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich ist.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin

Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. Mai 2003

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2002

wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin war seit 1951 bis zum 31. August 1997 im öffentlichen

Dienst zunächst in der DDR und seit 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet

(Tarifgebiet Ost) beschäftigt. Sie begehrt die Feststellung, daß die Be-

klagte verpflichtet ist, ihr eine Versorgungsrente unter Berücksichtigung

ihrer gesamten Beschäftigungszeiten zu gewähren.

Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer meldete ihr neuer Ar-

beitgeber die Klägerin zum 1. Januar 1997 - dem Zeitpunkt der Einfüh-

rung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost - bei der Beklagten zur

Pflichtversicherung an. Seit dem 1. September 1997 bezieht die Klägerin

nach einer betriebsbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses von

der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Alters-

rente für Frauen. Die Beklagte hat ihr ab diesem Zeitpunkt Leistungen

aus der Zusatzversorgung gemäß § 105b ihrer Satzung in der bis zum

31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS) in Höhe von monatlich

92,36 DM zugesagt. § 105b VBLS, der durch die 29. Satzungsänderung

vom 1. Februar 1996 eingefügt wurde, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 105b Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet

(1) 1Der im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei dem der Versiche- rungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1) eingetreten ist und der vom 1. Januar 1992 an ununterbrochen bei einem Betei- ligten, bei dessen Rechts- oder Funktionsvorgänger ... in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das - bei Geltung der Satzung - zur Pflichtversicherung geführt hätte, und der

a) vom 1. Januar 1997 an bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

ununterbrochen pflichtversichert gewesen ist ...,

erhält eine Leistung in der Höhe, wie sie ihm als Versicherungs- rente (§ 44 Abs. 1) zustehen würde, wenn er in den dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wäre ...

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten als Versicherungsrente im Sinne der Satzung."

Frühere Dienstzeiten über die gemäß § 105b Abs. 1 Satz 1 VBLS

(fiktiv) vorgesehenen 60 Kalendermonate hinaus hat die Beklagte nicht

berücksichtigt.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe anstelle der zugesagten

Leistung eine dynamische Versorgungsrente gemäß §§ 40 ff. VBLS unter

Berücksichtigung ihrer sämtlichen Beschäftigungszeiten im Beitrittsge-

biet, die auch der gesetzlichen Rente zugrunde gelegt werden, zu. Ent-

gegen § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS seien auch die vor dem 3. Oktober

1990 zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus

§ 105a VBLS. § 42 und § 105a VBLS lauten auszugsweise:

"§ 42 Gesamtversorgungsfähige Zeit

(1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der (§ 29 Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate Abs. 10).

(2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten

a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermo- nate,

aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszei- ten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und bei- tragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 be- gonnen hat - der Rente zugrunde liegen ...

- abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ..."

“§ 105a Rentenversicherungszeiten im Beitrittsgebiet

Der Ausschluß von Rentenversicherungszeiten aus dem Beitritts- gebiet nach § 42 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Versorgungsrentenbe- rechtigte, bei denen der Versicherungsfall erstmals vor dem 1. No- vember 1995 eingetreten ist ...“

§ 105a VBLS wurde ebenso wie die Ausnahme der DDR-Zeiten in

§ 42 Abs. 2 VBLS mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995

in die Satzung aufgenommen.

Nach Auffassung der Klägerin ist § 105a VBLS der mit der Intenti-

on des Gesetzgebers bei der Wiedervereinigung übereinstimmende Wille

des Satzungsgebers zu entnehmen, jedem Pflichtversicherten aus der

ehemaligen DDR auch ohne Erfüllung der Wartezeit eine dynamische

Versorgungsrente zu gewähren. Eine andere Auslegung würde sie ohne

sachlichen Grund benachteiligen gegenüber Versicherten, bei denen der

Versicherungsfall zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 1. November

1995 eingetreten ist.

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der zuge-

lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich für die Klä-

gerin ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte nur aus der die Arbeit-

nehmer im Beitrittsgebiet begünstigenden Sonderregelung des § 105b

VBLS. Ansprüche auf höhere Versorgungsleistungen der Beklagten

stünden ihr nicht zu. Die Wartezeit gemäß § 38 VBLS sei nicht erfüllt.

Anderes ergebe sich auch nicht aus dem systematischen Zusammen-

hang mit § 105a VBLS. Die Regelung betreffe nur solche Versicherte,

denen satzungsgemäß ein Anspruch auf Versorgungsrente erwachsen

sei. Hierzu zähle die Klägerin nicht. Die Satzungsbestimmungen hielten

auch der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG stand. Eine die Klägerin be-

nachteiligende Ungleichbehandlung liege nicht vor. § 105a VBLS be-

gründe keinen Anspruch, sondern gestalte ihn nur aus. Die Klägerin sei

auch nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt,

daß die Satzung ihre eventuell in der ehemaligen DDR erworbene Zu-

satzversorgung unberücksichtigt lasse. Diese Ansprüche seien nicht in

Zusatzversorgungsansprüche übergeleitet, sondern in die gesetzliche

Rentenversicherung überführt worden. Im Übrigen sehe der Einigungs-

vertrag vor, daß die Arbeitsbedingungen für den öffentlichen Dienst im

Beitrittsgebiet erst und nur soweit gelten sollten, wenn und wie es die

Tarifvertragsparteien vereinbaren. Deren Autonomie könne in dieser

Frage nicht durch eine Inhaltskontrolle übergangen werden.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Begehren der Klägerin zielt, wie das Berufungsgericht zutref-

fend erkannt hat, darauf ab, bei der Zusatzversorgung so gestellt zu

werden, als sei sie in den alten Bundesländern beschäftigt und während

eines wesentlichen Teils ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der

Beklagten pflichtversichert gewesen. Dafür besteht jedoch keine rechtli-

che Grundlage. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein solcher

Anspruch nicht durch Auslegung der Satzung der Beklagten oder im We-

ge der Inhaltskontrolle in Verbindung mit einer ergänzenden Auslegung

begründen.

1. a) Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versiche-

rungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung,

die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der

Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicher-

ten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142,

103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Für ihre Auslegung

kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten an

(BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 -

unter 2 b, zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Die Satzung sieht für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, bei

denen wie bei der Klägerin der Versicherungsfall vor Ablauf der Warte-

zeit von 60 Umlagemonaten (§ 38 Abs. 1 VBLS) eingetreten ist, gemäß

§ 105b VBLS ausschließlich eine Versicherungsrente auf der Grundlage

einer fingierten Pflichtversicherungszeit von 60 Monaten vor. Einem dar-

über hinausgehenden Anspruch auf eine dynamische Versorgungsrente

gemäß §§ 40 ff. VBLS (oder eine Versicherungsrente gemäß § 44 f.

VBLS) steht, wie sich für den durchschnittlichen Versicherten aus § 37

Abs. 1 VBLS eindeutig ergibt, bereits die Nichterfüllung der Wartezeit

entgegen. Darüber hinaus wäre bei der Bemessung der Versorgungs-

rente eine Berücksichtigung der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten

Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS ausdrücklich

ausgeschlossen.

Eine Ausnahme hiervon gilt gemäß § 105a VBLS lediglich für Ver-

sorgungsrentenberechtigte, bei denen der Versicherungsfall erstmals vor

dem 1. November 1995 eingetreten ist. Zu diesen gehört die erst ab

1. Januar 1997 pflichtversicherte Klägerin nicht. § 105a VBLS befreit

auch nicht von dem Wartezeiterfordernis des § 38 Abs. 1 VBLS. Er kann

deshalb nur in den Fällen zu einem Versorgungsrentenanspruch führen,

in denen der Versicherungsfall auf einem Arbeitsunfall beruht (vgl. § 38

Abs. 2 VBLS sowie Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht

für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 105a

VBLS Anm. 1 u. 4; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und

Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002 Anm. zu § 105a

VBLS). Daneben sind noch die Grenzfälle einer Pflichtversicherung im

Tarifgebiet West von Oktober/November 1990 bis Oktober 1995 mit

Rentenalterseintritt im Oktober 1995 erfasst (Berger/Kiefer, aaO Anm. 1;

Gilbert/Hesse, aaO). Der Wortlaut des § 105a VBLS ist eindeutig und

damit der von der Klägerin befürworteten erweiternden Auslegung nicht

zugänglich.

c) An der rechtlichen Ausgangslage hat sich durch die vom Ver-

waltungsrat der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlos-

sene Neufassung der Satzung mit dem Ziel, das System der Gesamtver-

sorgung durch ein Betriebsrentensystem abzulösen, nichts geändert. Die

Neufassung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Ver-

öffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003 in Kraft ge-

treten. Gemäß der Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet in

§ 83 VBLS n.F. bleiben die sich aus § 105b VBLS ergebenden Lei-

stungsansprüche erhalten. Darüber hinausgehende Ansprüche werden

- insbesondere durch die Übergangsregelungen der §§ 75 bis 77 VBLS

n.F. - nicht gewährt.

2. Daß § 105b VBLS Pflichtversicherten in der Situation der Kläge-

rin nur einen Anspruch auf eine Versicherungsrente gewährt, hält der In-

haltskontrolle (§ 9 AGBG) stand. Zwar sind dabei auch die Grundrechte

der Versicherten zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BVerfG

NJW 2000, 3341 unter II 2 c). Entgegen ihrer Auffassung wird die Kläge-

rin jedoch in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG und Art. 3 GG nicht

verletzt. Dies folgt nach Auffassung des Senats aus dem Urteil des Bun-

desverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 2/95, 1 BvR 2105/95 -

BVerfGE 100, 1 ff. = NJW 1999, 2493 ff.).

a) Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die auf-

grund der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der

Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1

und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889)

erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssyste-

men der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetz-

liche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit

dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem An-

spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AA-

ÜG - BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-

Ergänzungsgesetzes vom 26. Juni 1993 (RüErgG - BGBl. I 1038) in die

gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach

zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungs-

vertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO

33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus

Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Er-

werbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Die mit der Erstreckung der

Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen verbundene

Absenkung des Sicherungsniveaus bleibt durch die Zahlbetragsgarantie

in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4

und 5 EV im Regelfall verhältnismäßig. Der Zahlbetrag ist allerdings

durch Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung zu dynami-

sieren.

Die Begrenzung der begünstigenden Wirkung der Zahlbetragsga-

rantie auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis Juni 1995 ist mit dem

Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die Jahrgänge

danach weiterhin erwerbsfähig und daher imstande waren, ihre Versiche-

rungsbiographien noch günstig zu beeinflussen (aaO 45 f.).

Die ebenfalls gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG mit der Überleitungs-

entscheidung bewirkte Ungleichbehandlung von höherverdienenden Ver-

sicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Ni-

veau abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den

alten Bundesländern mit Zusatzversicherungen ist durch gewichtige

Gründe gerechtfertigt. Abgesehen von den Unterschieden der vergliche-

nen Berufsgruppen fallen auch die in der Regel höheren Beitragsleistun-

gen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Ge-

wicht.

b) Nach diesen Grundsätzen ist auch die für die Klägerin geltende

Leistungsregelung der VBLS grundrechtskonform. Eine unangemessene

Benachteiligung liegt nicht vor.

aa) Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil die im Anspruchs- und An-

wartschaftsüberführungsgesetz bestimmte Überführung der in den Zu-

satzversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwart-

schaften in die gesetzliche Rentenversicherung auch die Eigentums-

rechte der Rentenzugänger nach dem 30. Juni 1995, zu denen die Klä-

gerin gehört, in verfassungsgemäßer Weise wahrt. Zwar gilt für sie die

im Einigungsvertrag gewährte Zahlbetragsgarantie nicht mehr. Doch ist

dies wegen der in der fortbestehenden Erwerbsmöglichkeit liegenden

Chance, zusätzliche Maßnahmen zur Altersvorsorge zu ergreifen, ver-

fassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE aaO 45, 46). Im Übrigen

hat die Klägerin nicht behauptet, durch die Überführung ihrer in der DDR

erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften einen Wertverlust erlitten

zu haben. Hat somit der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung

zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitz-

standswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb

des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen, ist diese nicht

aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungs-

zeiten der Klägerin vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung leistungs-

erhöhend zu berücksichtigen.

bb) Die Beschränkung auf eine Versichertenrente gemäß § 105b

VBLS benachteiligt die Klägerin auch nicht gleichheitswidrig.

(1) Die ihr nach § 105b VBLS gewährte Zusatzrente ist allerdings

erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Be-

schäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Be-

klagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter voll-

ständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS) bean-

spruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daß

nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirt-

schaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG NJW

2002, 1103, 1105 unter C II 2 a) - Beiträge in Form von Umlagen in das

Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie

das Bundesverfassungsgericht (aaO 45) ausdrücklich festgestellt hat, ei-

ner Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der

DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraus-

setzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland

abhing, entgegen.

(2) Die Klägerin wird auch nicht gegenüber Pflichtversicherten

gleichheitswidrig benachteiligt, die in einer früheren Beschäftigung au-

ßerhalb des öffentlichen Dienstes sogenannte Vordienstzeiten in der ge-

setzlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer zurückgelegt ha-

ben. Zwar werden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS solche Vor-

dienstzeiten anders als in der DDR zurückgelegte Beschäftigungszeiten

bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - zur Hälfte - be-

rücksichtigt. Dies können jedoch jedenfalls die erst ab 1. Januar 1997

Pflichtversicherten nicht mit Erfolg beanstanden. Denn bei ihnen ist die

60monatige Wartezeit (§ 38 Abs. 1 VBLS) nicht erfüllt. Die Erfüllung der

Wartezeit ist, wie sich aus § 37 Abs. 1 VBLS ergibt, eine für alle Pflicht-

versicherten gleichermaßen geltende Voraussetzung eines Anspruchs

auf Versicherungsleistungen der Beklagten. Dadurch soll die Versicher-

tengemeinschaft in generalisierender Weise vor ungerechtfertigter Inan-

spruchnahme ohne entsprechende Mindestbeitragsleistung geschützt

werden (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 38 VBLS

Anm. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des

öffentlichen Dienstes, Stand August 2002 § 38 VBLS Anm. 1). Das ent-

spricht der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung und ist

sachlich nicht zu beanstanden.

Ein Anspruch auf ausnahmsweise Befreiung von dem Wartezeit-

erfordernis aus Gründen der Gleichbehandlung steht der Klägerin nicht

zu. Das gilt auch mit Rücksicht darauf, daß nach dem Beitritt der neuen

Bundesländer für sie trotz Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst Umla-

geleistungen des Arbeitgebers an die Beklagte bis zum 1. Januar 1997

nicht möglich waren. Denn in der Entscheidung über den Zeitpunkt der

Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost sowie hinsichtlich

der wesentlichen Einführungsbedingungen waren die Tarifpartner nicht

gebunden. Nach dem Einigungsvertrag sollte im Zuge einer schrittweisen

Angleichung der Lebensverhältnisse mittelfristig auch das Niveau der

Altersversorgung in Ost und West angeglichen werden (vgl. Art. 30

Abs. 5 Satz 3 EV). Gemäß Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kapitel

XIX Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 gelten die für den öffentlichen Dienst im üb-

rigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen jedoch erst, "wenn

und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren".

(3) Dem Berufungsgericht ist im Übrigen darin zuzustimmen, daß

§ 105b VBLS die Gruppe der Klägerin gegenüber anderen Pflichtversi-

cherten insofern sogar besser stellt, als sie trotz nicht erfüllter Wartezeit

eine Leistung erhalten. § 105b VBLS ist eine in den Tarifverhandlungen

unter dem Begriff der Härteregelung behandelte Sondervorschrift für Ar-

beitnehmer im Beitrittsgebiet (vgl. Kiefer, Zeitschrift für Tarifrecht 1996,

97, 100). Daß die Klägerin eine höhere Leistung nicht beanspruchen

kann, ist als Folge ihrer Biographie ebenso schicksalhaft wie die Situati-

on der früheren Rentenjahrgänge, die anders als sie überhaupt keine

Chance mehr hatten, Zugang zu einem Zusatzversorgungssystem West

zu finden (vgl. auch BVerfGE aaO 46).

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch im Verhältnis

zu der durch § 105a VBLS begünstigten Personengruppe keine gleich-

heitswidrige Benachteiligung vor. § 105a VBLS enthält ersichtlich eine

eng begrenzte Übergangsregelung, die im Wesentlichen nur eine besse-

re Absicherung des Arbeitsunfallrisikos für Arbeitnehmer aus der ehema-

ligen DDR bezweckt, die alsbald nach der Wiedervereinigung von einem

Arbeitgeber im Tarifgebiet West übernommen und bei der Beklagten

pflichtversichert worden sind. Um die Absicherung des Arbeitsunfallrisi-

kos geht es bei der Klägerin nicht. Hinsichtlich der Altersversorgung führt

§ 105a VBLS aber gerade nicht zu der von ihr erstrebten Befreiung von

dem Wartezeiterfordernis (vgl. oben 1), weshalb der Klägerin eine ent-

sprechende Anwendung auch nichts nützen würde. Ihrer Situation hat die

Beklagte vielmehr durch die Sonderregelung des § 105b VBLS Rechnung

getragen.

3. Da die angegriffenen Satzungsbestimmungen nicht gemäß § 9

AGBG unwirksam sind, liegt entgegen der Auffassung der Revision auch

keine Regelungslücke vor, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung

im Sinne des Leistungsbegehrens der Klägerin geschlossen werden

könnte (vgl. dazu BGHZ 139, 333, 339 f.).

4. Schließlich kann die Klägerin auch aus den Grundsätzen von

Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die ab 1. Januar

1997 Pflichtversicherten konnten nach der Satzung der Beklagten zu

keinem Zeitpunkt ein gemäß § 242 BGB schützenswertes Vertrauen dar-

auf bilden, daß diese ihre DDR-Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung

der Zusatzversorgung berücksichtigen werde (vgl. dazu Senatsurteil vom

27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II). Denn

die ihr nachteilig erscheinenden Bestimmungen über das Wartezeiterfor-

dernis und den Ausschluß der Berücksichtigung von in der DDR zurück-

gelegten Rentenversicherungszeiten waren zu diesem Zeitpunkt bereits

in Kraft.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch