BGH Beschluss vom 09.03.2006 – V ZB 164/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. März 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen
entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Betei-
ligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Ver-
handlung entschieden wird (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003,
V ZB 12/03, NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).
BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - V ZB 164/05 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 2006 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss
der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August
2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des
Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2005 abgeändert.
Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom
5. April 2005 sind der Beteiligten zu 1 von dem Beteiligten zu 2 an
Kosten 572,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. April 2005
zu erstatten.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 2.
Die Nebenintervention wird auf Kosten der Nebenintervenienten
als unzulässig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
225,17 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist Verwalterin für eine Wohnungseigentümergemein-
schaft in Düsseldorf. Sie machte im eigenen Namen für die Gemeinschaft ge-
gen den Beteiligten zu 2 rückständige Hausgelder nach den Wirtschaftsplänen
für 2004 und 2005 geltend. Der Beteiligte zu 2 hat gegen diese Forderung Ein-
wendungen erhoben, die er mit Schadensersatzansprüchen gegen die Beteilig-
te zu 1 wegen nicht geltend gemachter Gewährleistungsansprüche begründet
hat. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 ohne vorherige mündliche Ver-
handlung zur Zahlung gemäß dem gestellten Antrag verpflichtet.
Die Beteiligte zu 1 hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag neben der Ver-
fahrensgebühr auch eine Terminsgebühr in Höhe von 193,20 € zzgl. anteiliger
Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungs-
beschluss diese Gebühr als nicht entstanden erachtet und daher nicht in Ansatz
gebracht. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene sofortige Be-
schwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren haben die Verfahrensbevollmächtigten
der Beteiligten zu 1 in den Tatsacheninstanzen ihren Beitritt zu dem Verfahren
erklärt und neben der Beteiligten zu 1 selbst das Rechtsmittel eingelegt. Die
Beteiligte zu 1 hält die Nebenintervention ihrer Anwälte für unzulässig.
II.
1. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässige Rechtsbe-
schwerde der Beteiligten zu 1 ist begründet. Zu Unrecht hat das Beschwerde-
gericht die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr nach der Nummer 3104
Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG ver-
neint. Die Vorschrift bestimmt, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht,
wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben
ist, im Einverständnis mit den Parteien oder auf Grund besonderer gesetzlicher
Anordnung ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Dieser Gebührentatbestand wird auch verwirklicht, wenn in den in § 43 Abs. 1
WEG bezeichneten Verfahren ausnahmsweise eine Entscheidung ohne münd-
liche Verhandlung ergeht.
a) Eine der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV für die Terminsgebühr ent-
sprechende Bestimmung für die damalige Verhandlungsgebühr gab es auch in
§ 35 der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Bundesrechtsanwaltsgebührenord-
nung. Der Senat hat in einer Entscheidung zu dieser Vorschrift dahin erkannt,
dass in einer Wohnungseigentumssache die Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1
Nr. 2 BRAGO) gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 35 BRAGO auch dann ent-
stand, wenn von der nach § 44 Abs. 1 WEG für die Tatsacheninstanzen grund-
sätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abgese-
hen wurde und eine abschließende Entscheidung ergangen war (Senat, Beschl.
v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133). Der Senat hat darauf verwie-
sen, dass die Sollbestimmung in § 44 Abs. 1 WEG wie die Vorschrift in § 128
Abs. 1 ZPO dahin auszulegen sei, dass in Wohnungseigentumssachen - anders
als in anderen Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit - eine mündliche Verhandlung grundsätzlich stattfinden
müsse. Das Gericht dürfe auf eine mündliche Verhandlung nur mit dem Einver-
ständnis der Beteiligten oder aus besonderen, in dem Beschluss darzustellen-
den Gründen verzichten, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht erwartet und
die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt werden
könne (Senat, BGHZ 139, 288, 290). Die Anwendung der Vorschrift sei auch
nach dem Zweck des Gebührentatbestandes geboten, mit dem der besondere
Aufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer zu verhandelnden Sa-
che auch dann vergütet werden solle, wenn ausnahmsweise ohne eine mündli-
che Verhandlung entschieden werden könne.
Daran wird auch für die Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz festgehalten. Der Senat kann auf die Begründung in dem zitierten
Beschluss Bezug nehmen, da sich weder der einschlägige Gebührentatbestand
noch die bei dessen Anwendung zugrunde zu legenden Verfahrensvorschriften
im Wohnungseigentumsgesetz verändert haben. Der Wortlaut des Absatzes 1
Nr. 1 der Nummer 3104 VV zu § 2 Abs. 2 RVG stimmt mit dem von § 35
BRAGO überein. Nach der Begründung zum Entwurf des Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetzes sollte damit die frühere Regelung des § 35 BRAGO in das Ver-
gütungsverzeichnis übernommen werden (BT-Drucks. 14/9037, S. 76 f.). Auch
die Vorschrift über die mündliche Verhandlung in § 44 Abs. 1 WEG gilt unver-
ändert.
b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von dem Be-
schwerdegericht unter Bezugnahme auf Müller-Rabe (Gerold/Schmidt/von Ei-
cken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 3104 VV Rdn. 32) gegebenen Hin-
weis, dass der Gebührentatbestand im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach
Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV unmittelbar und nicht mehr wie derjenige nach
§ 35 BRAGO über § 63 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nur sinngemäß anzuwenden sei,
womit die Grundlage für eine entsprechende Anwendung des Gebührentatbe-
stands entfallen sei. Dies ist schon methodisch fehlerhaft. Die sinngemäße An-
wendung des § 35 BRAGO beruhte nicht auf einer Lücke im Gebührentatbe-
stand, sondern auf der gesetzlichen Anordnung zur Heranziehung der allein für
die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bestimmten Gebührenregelung. Dieses
Regelungssystem in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hatte seinen
Grund darin, dass der dritte Abschnitt jenes Gesetzes (§§ 31 ff.) nur für diese
Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine detaillierte Regelung bereitstellte. Nach der
Neuregelung gelten die im Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses beschriebenen
Gebührentatbestände dagegen aus Gründen der Vereinfachung und Vereinheit-
lichung (vgl. BT-Drucks. 14/9037, S. 50 und 74) für die bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten, für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-
rechtlichen Gerichtsbarkeiten sowie diejenigen nach dem Strafvollzugsgesetz
gleichermaßen. Dies macht eine entsprechende Anwendung von Gebührenvor-
schriften in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für eine anwaltliche Tätigkeit unter
einer anderen Verfahrensordnung überflüssig, besagt jedoch nichts darüber, ob
bei der Anwendung der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV im Falle der Sollvor-
schrift in § 44 WEG von einer dem Richter vorgeschriebenen oder ihm freige-
stellten mündlichen Verhandlung auszugehen ist. Da § 44 Abs. 1 WEG die
mündliche Verhandlung den Richter grundsätzlich nicht freistellt und auch nicht
von einem Antrag eines Verfahrensbeteiligten abhängig macht (vgl. Staudin-
für den Gebührentatbestand auch weiterhin von einer vorgeschriebenen münd-
lichen Verhandlung auszugehen.
Für den von dem Beschwerdegericht mit der Erwägung begründeten
Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber den Fall der ausgebliebenen Verhand-
lung in Wohnungseigentumssachen in dem Gebührentatbestand ausdrücklich
erwähnt hätte, wenn er denn diesen Fall im Sinne der umstrittenen bisherigen
Praxis zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hätte regeln wollen, geben
dagegen weder der Gesetzestext noch die Materialien etwas her. Die vom Ge-
setzgeber bekundeten allgemeinen Ziele der Neuregelung (Vereinfachung, Er-
höhung der Transparenz durch Angleichung der Gebührentatbestände in den
verschiedenen Verfahrensarten sowie mehr leistungsorientierte Gebühren; vgl.
BT-Drucks, 14/9037, S. 49, 51) sprechen eher dafür, die Honorierung des
Rechtsanwalts in ZPO-Verfahren und in WEG-Verfahren nach denselben
Grundsätzen zu behandeln, wenn die Sache ausnahmsweise ohne mündliche
Verhandlung entschieden wird.
2. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht mit-
hin auf einer Rechtsverletzung und ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1
1. Halbs. ZPO). Der Senat hat selbst in der Sache zu entscheiden, da diese zur
Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24. Juni 2005
ist die mit dem Antrag vom 8. April 2005 geltend gemachte Terminsgebühr zu-
sätzlich in Ansatz zu bringen. Bei einem Geschäftswert von 2.397,97 € errech-
nen sich danach die nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzusetzenden Kosten auf
572,65 €.
III.
Der Beitritt der Nebenintervenienten in dem Kostenfestsetzungsverfahren
ist als unzulässig zurückzuweisen.
1. Dies kann zusammen mit der Entscheidung über die Rechtsbe-
schwerde erfolgen, weil die Nebenintervenienten ihren Beitritt erst in der
Rechtsbeschwerdeinstanz erklärt haben, weiterer Sachvortrag nicht erfolgen
kann und die Sache selbst entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar
1982, III ZR 184/80, NJW 1982, 2070 und OLG Düsseldorf NJW-RR 1998,
606).
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nebenintervention nach
den §§ 66 ff. ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren kann dahinstehen, ob diese
von Amts wegen außerhalb des in § 71 ZPO vorgesehenen Verfahrens (so
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdn 5) oder nur auf Antrag eines Verfah-
rensbeteiligten auf Zurückweisung der Intervention nach § 71 ZPO (OLG Köln
NJW 1993, 1661, 1662) zu prüfen ist. Beides führt hier zu demselben Ergebnis.
Die Beteiligte zu 1 hat die Zulässigkeit des Beitritts der Streithelfer gerügt. Das
ist als ein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention auszulegen.
2. Die Auffassung der Beteiligten zu 1 trifft zu. Die Vorschriften über die
Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung (OLG
Karlsruhe RPfleger 1996, 53; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 66 Rdn. 3
und Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdn. 6a). Der Senat
teilt
- auch unter Berücksichtigung der von den Nebenintervenienten vorgebrachten
Erwägungen - diese in Rechtsprechung und Schrifttum bisher ohne Gegen-
stimmen vertretene Rechtsauffassung.
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist kein für eine Intervention geeigne-
tes Verfahren (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdn. 6). Der Anwalt hat
kein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Kostenfestsetzungsverfah-
rens seiner Partei gegenüber dem Gegner, das nach § 66 Abs. 1 ZPO Voraus-
setzung für eine Nebenintervention ist.
a) Der Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens betrifft den Anspruch
des Anwalts auf seine Vergütung nicht. Der Anwalt hat aus eigenem Recht kei-
ne Kostenansprüche gegen den ehemaligen Prozessgegner seines Mandanten,
die Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sind (Stein/Jonas/Bork,
ZPO, 22. Aufl., § 103 Rdn. 8). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit
eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrund-
entscheidung (Rennen, MDR 1973, 644). Er unterscheidet sich schon dadurch
wesentlich von einem Beschluss im Vergütungsfestsetzungsverfahren des
Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber nach § 11 RVG (vgl. OLG
Hamm, RPfleger 1977, 456 zu § 19 BRAGO).
Ein Interventionsgrund liegt auch deshalb nicht vor, weil die Entschei-
dung im Kostenfestsetzungsverfahren keine dem § 68 ZPO entsprechende In-
terventionswirkung in dem Verfahren über die Festsetzung der anwaltlichen
Vergütung gegenüber dem Auftraggeber nach § 11 RVG auslöst (OLG Ham-
burg, JurBüro 1981, 1402), wie auch eine Entscheidung über die Vergütung des
Rechtsanwalts nach § 11 RVG keine Auswirkungen auf den nach §§ 103 ff.
KostO festzusetzenden Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegenüber
dem Gegner hat (Mayer/Kroiß, RVG, § 11 Rdn. 97).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 2 ZPO, die Festsetzung
des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2005 - 291 II 32/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2005 - 25 T 436/05 -