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BGH Beschluss vom 22.11.2006 – IV ZB 18/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. November 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 22. November 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Be-

schluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2006 wird auf sei-

ne Kosten zurückgewiesen.

Wert: 9.963,34 €

Gründe

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I. Der Beklagte wendet sich gegen die zugunsten der Klägerin er-

folgte Festsetzung außergerichtlicher Prozesskosten, die im Berufungs-

rechtszug angefallen sind.

Die Klägerin suchte im April 1996 ihren späteren Prozessbevoll-

mächtigten - einen Anwaltsnotar - auf, um sich in einer erbrechtlichen

Angelegenheit beraten zu lassen. Es ging um die Auseinandersetzung

der beiden Nachlässe ihrer kurz zuvor verstorbenen Eltern. Gesetzliche

Erben nach der vorverstorbenen Mutter waren deren Ehemann, die Klä-

gerin und ihr Bruder, der Beklagte. Der nachverstorbene Vater wurde von

den Parteien gesetzlich beerbt. Einige Monate nach dieser Beratung

setzte sich die Klägerin mit dem Bürovorsteher des Anwaltsnotars in

Verbindung, der Entwürfe für zwei Erbscheinsanträge und einen Erbaus-

einandersetzungsvertrag fertigte, die der Klägerin mit einem Begleit-

schreiben übersandt wurden, das der spätere Prozessbevollmächtigte in

seiner Eigenschaft als Notar unterzeichnet hatte. Ein auf den

5. September 1996 anberaumter Termin zur Beurkundung des Erbausei-

nandersetzungsvertrages wurde wieder abgesetzt, nachdem der Beklag-

te Bedenken gegen den Inhalt des ihm von der Klägerin zur Verfügung

gestellten Entwurfs geäußert hatte.

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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beurkundete jedoch für

diese am 12. Dezember 1996 und am 21. März 1997 die beiden Erb-

scheinsanträge. Zudem führte er das ihm von der Klägerin erteilte an-

waltliche Mandat fort und setzte sich am 26. März 1997 zur Vorbereitung

der erbrechtlichen Auseinandersetzung beider Vermögensmassen mit

dem Beklagten in Verbindung. Im Juli 2002 erhob er Klage auf Feststel-

lung, dass der Beklagte bei der Teilung des Nachlasses des Vaters der

Parteien eine ihm bereits im Jahre 1991 zu Eigentum übertragene Immo-

bilie in Höhe von 730.440,14 € nach den §§ 2050 ff. BGB auszugleichen

habe. Das Landgericht verkündete am 22. Mai 2003 ein stattgebendes

Grundurteil, das die Ausgleichspflicht "in Höhe eines noch zu bestim-

menden Betrages" feststellte. Seine hiergegen gerichtete Berufung nahm

der Beklagte zurück. Daraufhin wurden ihm die Kosten des Berufungs-

verfahrens nach einem Wert von 584.352 € auferlegt.

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Die Klägerin hat am 14. September 2004 beantragt, gegen den

Beklagten die ihr im Berufungsrechtszug erwachsenen Prozesskosten in

Höhe von insgesamt 9.963,34 € festzusetzen. Am 27. Oktober 2004 zeig-

te ihr Prozessbevollmächtigter dem Landgericht an, dass er das Mandat

niederlege. Dem vorausgegangen war ein Schreiben der zuständigen

Rechtsanwaltskammer vom 18. Oktober 2004, in dem die Auffassung

vertreten wurde, es liege im Hinblick auf die früheren Beurkundungen der

Erbscheinsanträge ein Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO vor. Mit Be-

schluss vom 21. Dezember 2005 hat die Rechtspflegerin des Landge-

richts den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewie-

sen, der zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten ge-

schlossene Anwaltsvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nich-

tig, ein Vergütungsanspruch daher ausgeschlossen. Die dagegen gerich-

tete sofortige Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Mit seiner zugelas-

senen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung

des landgerichtlichen Beschlusses.

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II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist zulässig, aber unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die

Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für die Zulassung

der Rechtsbeschwerde vorgelegen haben, weil die wesentlichen rechtli-

chen Fragen, die dem Beschwerdegericht Anlass für die Zulassung ge-

geben haben, bereits höchstrichterlich entschieden sind; jedenfalls ist

der Senat an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Im Kostenfestsetzungs-

verfahren könnten materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden ge-

gen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch - hier die angebliche

Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach den §§ 134 BGB, 45 BRAO -

grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; mit diesen sei der Kosten-

schuldner auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder auf

einen Rechtsbehelf nach § 775 Nr. 4, 5 ZPO zu verweisen. Der Rechts-

pfleger entscheide in dem auf Praktikabilität und Effektivität angelegten

Verfahren nur über die Höhe der gemäß der vorliegenden Kostengrund-

entscheidung zu erstattenden Kosten. Eine Ausnahme könne lediglich

dann geboten sein, wenn die materiell-rechtliche Einwendung oder Ein-

rede zweifelsfrei bestehe und so gestaltet sei, dass sie - als offenkundi-

ges Gegenrecht - einen bloß zahlenmäßigen Ausgleich innerhalb des

Kostenfestsetzungsverfahrens betreffe und nicht durch das Prozessge-

richt in einem besonderen Rechtsstreit zu lösen sei. Hier sei indes zwi-

schen den Parteien im Streit, ob die Tätigkeit des Prozessbevollmächtig-

ten der Klägerin gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Das Kostenfestsetzungsverfahren, das mit dem Erlass eines

Kostenfestsetzungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwi-

schen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung

(BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - V ZB 164/05 - NZM 2006, 660 un-

ter III 2 a); es behandelt daher allein die Frage, welcher Betrag nach der

Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Schon das spricht dagegen,

materiell-rechtliche Fragen innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens

zu klären, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die

Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und des-

halb dem Rechtspfleger übertragen ist. Die Entscheidung zwischen den

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Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen ist in die-

sem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen

verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH, Be-

schluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - Rpfleger 2006, 439 unter II

1). Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch

sind deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese

vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGHZ

5, 251, 253 f.).

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b) Allerdings kann es unter dem Gesichtspunkt einer (prozessua-

len) Gleichbehandlung und aus verfahrensökonomischen Gründen ange-

zeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die einen ungleich

größeren Aufwand erfordernde Vollstreckungsgegenklage zu verweisen,

wenn es um materiell-rechtliche Einwände geht, die keine Tatsachenauf-

klärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur

Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, etwa wenn die

tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder

vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus

den Akten ermittelt werden können. Solche Einwände können dann aus-

nahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und be-

schieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 aaO; vom

17. März 2005 - IX ZB 247/03 - Rpfleger 2005, 382 unter III 1 b;

BayVGH, Beschluss vom 9. März 2006 - 1 C 05.3053 - bei juris abrufbar

und Rpfleger 2004, 65; HansOLG Hamburg MDR 2003, 294; München

OLGR 2000, 30 und ZIP 2000, 555; OLG Hamm JurBüro 2000, 655 und

1993, 490; OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 316; OLG Koblenz Rpfleger

1986, 319; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. § 104 Rdn. 25 f.; Zöller/Her-

get, ZPO 25. Aufl. § 104 Rdn. 21 "Materiell-rechtliche Einwendungen";

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Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 104 Rdn. 8 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO

22. Aufl. § 104 Rdn. 14 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. § 104

Rdn. 12 f.).

c) Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch mit dem Beschwerde-

gericht zu verneinen.

Dem steht nicht entgegen, dass durch den im Kostenfestsetzungs-

verfahren zuständigen Rechtspfleger zu prüfen ist, ob die zur Erstattung

angemeldeten Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Das bedeutet

nicht, dass auch sämtliche damit verbundenen materiell-rechtlichen Fra-

gen seiner Entscheidung unterfallen. Vielmehr hat seine Prüfung unter

rein prozessualen und gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen.

Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob die zur Erstattung an-

gemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den ein-

schlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder der

- hier noch anwendbaren - Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ent-

standen sind. Diese prozessuale Prüfungsbefugnis ist notwendige Folge

daraus, dass mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss die betragsmäßige

Umsetzung der Kostengrundentscheidung erreicht werden soll. Sie ist

von der materiell-rechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob die erstat-

tungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten die geltend ge-

machten Gebühren im Innenverhältnis nach den dort bestehenden ver-

traglichen Beziehungen tatsächlich schuldet (OLG Hamm JurBüro 2000,

655; anders SchlHOLG MDR 2002, 1459 und Stuttgart OLGR 1999, 383);

letztere gehört nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren.

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d) Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtspflegerin

- aus Gründen der Verfahrensökonomie - die ihr an sich verschlossene

Prüfung der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages selbst zuverlässig und für

den prozessualen Kostenerstattungsanspruch abschließend vornehmen

durfte. Insbesondere handelt es sich bei dem Einwand, dass der zwi-

schen dem erstattungsberechtigten Gegner und seinem Prozessbevoll-

mächtigten geschlossene Anwaltsvertrag wegen Verstoßes gegen §§ 45

BRAO, 134 BGB nichtig sei, um keine einfache Rechtsfrage, hinsichtlich

deren Beurteilung kein Zweifel bestünde und die daher zur Klärung im

Kostenfestsetzungsverfahren geeignet wäre.

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Einer eigenen rechtlichen Beurteilung war die Rechtspflegerin

nicht schon deshalb enthoben, weil die zuständige Rechtsanwaltskam-

mer in einem an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten

Schreiben die Auffassung vertreten hat, die Voraussetzungen eines Tä-

tigkeitsverbotes nach § 45 BRAO seien erfüllt. Denn damit ist keine im

Verhältnis der Klägerin zu ihrem Prozessbevollmächtigten bindende

Feststellung über die (Un-)Wirksamkeit des anwaltlichen Vertrages ge-

troffen, die es rechtfertigen könnte, der Klägerin die begehrte Festset-

zung der Prozesskosten gegen den Beklagten ohne weiteres zu versa-

gen. Um eine Entscheidung über die erhobene materiell-rechtliche Ein-

wendung treffen zu können, hätte sich die Rechtspflegerin vielmehr um-

fassend damit auseinandersetzen müssen, ob der von der Rechtsan-

waltskammer eingenommene Standpunkt zutreffend ist. Sie hätte insbe-

sondere der Frage nachgehen müssen, ob die dem Prozessbevollmäch-

tigten der Klägerin vorgehaltene Pflichtverletzung im Bereich seiner an-

waltlichen oder seiner notariellen Tätigkeit anzusiedeln ist. Denn die

Klägerin hatte ihrem späteren Prozessbevollmächtigten bereits im Früh-

jahr 1996 ein anwaltliches Mandat erteilt, so dass er zum Zeitpunkt des

Entwurfes des Erbauseinandersetzungsvertrages und der Beurkundung

der beiden Erbscheinsanträge schon in seiner Eigenschaft als Rechts-

anwalt tätig geworden war. Es hätte mithin der Abgrenzung bedurft, ob

der Prozessbevollmächtigte nach Übernahme des anwaltlichen Mandats

an der Durchführung notarieller Amtshandlungen gehindert gewesen ist

mann/Vaasen, Bundesnotarordnung/Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 3

BeurkG Rdn. 48) oder ob und aus welchen Gründen ihm - gegebenen-

falls in Nachwirkung notarrechtlicher Pflichten (vgl. BGH, Beschluss vom

9. Dezember 1991 - NotZ 26/90 - DNotZ 1992, 455 unter 2) - nach dem

Entfalten notarieller Tätigkeit die Fortsetzung des anwaltlichen Mandats

versagt war (vgl. Kanzleiter, in: Schippel/Bracker, BNotO 8. Aufl. § 14

Rdn. 45 ff.; Armbrüster, in: Huhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz

und Dienstordnung für Notare, 4. Aufl. § 3 BeurkG Rdn. 81 ff.). Nur so

hätte sich beurteilen lassen, ob - je nach Pflichtenverstoß - der anwaltli-

che Vertrag mit der Nichtigkeitssanktion des § 134 BGB i.V. mit § 45

BRAO belegt war oder dem Prozessbevollmächtigten wegen einer etwai-

gen fehlerhaften notariellen Sachbehandlung lediglich sein nach der Kos-

tenordnung entstandener Gebührenanspruch verloren gegangen ist (vgl.

Eylmann, aaO Rdn. 69).

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e) Die aufgezeigten Fragen stehen zwischen den Parteien weder

außer Streit, noch wurzeln sie im Kostenfestsetzungsverfahren selbst.

Sie waren daher - wie vom Beschwerdegericht zu Recht angenommen -

der Prüfung der Rechtspflegerin entzogen, der es an der Befugnis zur

materiell-rechtlichen Entscheidung insoweit fehlt.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.06.2003 - 9 O 318/02 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 03.05.2006 - 12 W 21/06 -