Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnis-urteil vom 19.03.2002 – XI ZR 183/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 19. März 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

ZPO §§ 286 E, 287

Der Beweisantritt zu einer Haupttatsache darf nicht aufgrund der Würdigung von

Indiztatsachen übergangen werden.

BGH, Versäumnis-Urteil vom 19. März 2002 - XI ZR 183/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin

Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

26. April 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an den 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-

rückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf

Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Aktiengeschäfts in An-

spruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Juni 1999 orderte der Rechtsanwalt Dr. B., der seine Ansprü-

che gegen die Beklagte inzwischen an die Klägerin abgetreten hat (im

folgenden: Zedent), bei der Beklagten insgesamt 30.000 frei handelba-

re Inhaberaktien der amerikanischen S. Inc. zum Stückpreis von

4,02 DM. Nach Zahlung des Gesamtbetrages von 120.600 DM erhielt er

eine auf ihn ausgestellte Urkunde über 30.000 Namensaktien aus einer

nur beschränkt handelbaren Regulation-S-Emission des genannten

Unternehmens. Daraus entwickelte sich ein Schriftwechsel, in dem der

Zedent der Beklagten Täuschung beim Abschluß der Verträge vorwarf

und Schadensersatzforderungen ankündigte.

Im August 1999 räumte die Beklagte ein, daß die Lieferung der

Regulation-S-Aktien auf einem Fehler beruhte, und erklärte sich bereit,

dem Zedenten im Austausch gegen die genannte Urkunde 30.000 frei

handelbare S.-Aktien zur Verfügung zu stellen. Darauf reichte der Ze-

dent die Urkunde an die Beklagte zurück. Diese nahm jedoch ein er-

neutes Schreiben des Klägers mit schweren Vorwürfen gegen sie zum

Anlaß, die verabredete Lieferung der 30.000 frei handelbaren Aktien zu

verweigern, und zahlte dem Zedenten den Kaufpreis von 120.600 DM

zuzüglich 773,16 DM Zinsen zurück. Der Zedent setzte der Beklagten

eine Nachfrist bis zum 26. August 1999, 14 Uhr, für die Lieferung der

Aktien, die die Beklagte jedoch verstreichen ließ.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten 79.231,44 DM nebst Zin-

sen. Diese Forderung stützt sie in erster Linie - unter Anrechnung des

an den Zedenten zurückgeflossenen Kaufpreises nebst Zinsen - auf die

Behauptung, daß der Zedent am 26. August 1999 und in den folgenden

zweieinhalb Wochen insgesamt 200.604,60 DM hätte aufwenden müs-

sen, wenn er die von der Beklagten geschuldeten Aktien anderweitig

erworben hätte. Hilfsweise macht die Klägerin ihre Forderung als ent-

gangenen Gewinn geltend und behauptet, der Zedent habe die Aktien

wegen des zwischenzeitlichen Kursanstiegs schnellstmöglich verkaufen

wollen und hätte dabei im Falle ordnungsgemäßer Vertragserfüllung

durch die Beklagte den oben genannten Betrag realisieren können.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der

Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeiti-

ger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der

Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch

keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.

BGHZ 37, 79, 81).

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen

wie folgt begründet:

Die Beklagte habe zwar mit der Verweigerung der Lieferung der

Inhaberaktien gegen ihre Vertragspflichten verstoßen, weil etwaige un-

berechtigte Vorwürfe und unbegründete Forderungen des Zedenten ihr

kein Recht verschafft hätten, sich einseitig von den getroffenen Verein-

barungen zu lösen. Gleichwohl bestehe kein Schadensersatzanspruch,

weil die Klägerin einen ersatzfähigen Schaden nicht dargetan habe.

Die von der Klägerin in erster Linie vertretene Schadensberech-

nung auf der Grundlage eines hypothetischen Deckungskaufs sei be-

reits im Ansatz verfehlt. Die Klägerin könne den Schaden nur konkret

berechnen und lediglich die tatsächlich erlittenen Vermögenseinbußen

liquidieren. Die Kosten eines Deckungskaufs seien daher nur dann

maßgeblich, wenn er tatsächlich durchgeführt worden sei.

Dem hilfsweise geltend gemachten entgangenen Gewinn liege

zwar eine konkrete Schadensberechnung zugrunde. Die Darstellung

der Klägerin, der Zedent habe die Aktien schnellstmöglich veräußern

wollen und hätte dabei im Zeitraum vom 26. August bis 13. September

1999 einen Überschuß in Höhe der Klageforderung erzielt, werde je-

doch durch das vorgerichtliche Verhalten des Zedenten und das eigene

Vorgehen der Klägerin im Rechtsstreit widerlegt. Ihren Beweisantritten

zu der nicht nachvollziehbaren, unschlüssigen und bereits widerlegten

Behauptung einer alsbaldigen Aktienveräußerung sei daher nicht nach-

zugehen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-

denden Punkt nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-

richts, daß die Beklagte mit ihrer Weigerung, die Inhaberaktien zu li e-

fern, ihre Vertragspflichten gegenüber dem Zedenten verletzt hat

(§ 326 Abs. 1 BGB a.F.). Sollten die Vorwürfe und Forderungen, die der

Zedent gegenüber der Beklagten erhoben hatte, unberechtigt und un-

begründet gewesen sein, so stand es der Beklagten frei, sie zurückzu-

weisen. Ein Recht der Beklagten zur einseitigen Lösung von den sei-

tens des Zedenten bereits voll erfüllten Vereinbarungen konnten diese

Vorgänge jedoch nicht begründen, weil ein Kauf- oder Vermittlungsver-

trag über Aktien kein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt,

dessen Erschütterung die Durchführung des Geschäfts unzumutbar er-

scheinen lassen könnte.

2. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es

eine Schadensermittlung auf der Grundlage eines für Ende August/An-

fang September 1999 fingierten Deckungskaufs abgelehnt hat. Da ein

solcher Deckungskauf unstreitig nicht durchgeführt wurde, sind dem

Zedenten die geltend gemachten Aufwendungen nicht entstanden. Sie

können daher nicht als Schadensersatz geltend gemacht werden.

3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Scha-

densersatzanspruch auf entgangenen Gewinn verneint hat, ist dage-

gen, wie die Revision mit Recht rügt, von Rechtsfehlern beeinflußt. Das

Gericht hätte der Klägerin diesen Anspruch nicht versagen dürfen, oh-

ne den angebotenen Zeugenbeweis für die Absicht des Zedenten, die

fraglichen Aktien im Falle ihrer Lieferung durch die Beklagte schnellst-

möglich zu verkaufen, erhoben und gewürdigt zu haben.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kläge-

rin vorgetragen, der Zedent habe die von der Beklagten zu Unrecht

nicht gelieferten Aktien schnellstmöglich veräußern wollen und hätte

dabei im Zeitraum vom 26. August bis 13. September 1999 einen Über-

schuß in Höhe der Klageforderung erzielt. Dieser Vortrag ist entgegen

der Ansicht des Berufungsgerichts schlüssig, weil er, wenn er der

Wahrheit entspricht, geeignet ist, den geltend gemachten Schadenser-

satzanspruch zu begründen. Davon, daß die Behauptung der Klägerin

über die Veräußerungsabsicht des Zedenten, wie das Berufungsgericht

meint, nicht nachvollziehbar wäre, kann keine Rede sein.

b) Die Indizien gegen eine Absicht des Zedenten zur kurzfristigen

Aktienveräußerung, die das Berufungsgericht dem vorprozessualen

Verhalten des Zedenten sowie dem Prozeßvortrag der Klägerin entneh-

men zu können glaubt, stehen dem nicht entgegen.

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner ins einzelne gehen-

den Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts

zum vorprozessualen Verhalten des Zedenten. Diese Ausführungen

können allenfalls Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptung der Klä-

gerin über die Verkaufsabsicht des Zedenten begründen, nicht dagegen

die Schlüssigkeit der Behauptung oder ihre Nachvollziehbarkeit in Fra-

ge stellen. Der Senat beschränkt sich daher auf den Hinweis, daß das

Schreiben des Zedenten vom 24. August 1999, in dem er ausdrücklich

die Lieferung der Inhaberaktien und nur alternativ deren aktuellen

Kurswert verlangt hat, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

nicht gegen die Absicht des Zedenten spricht, die Aktien im Falle der

Lieferung sogleich wieder zu veräußern. Der Inhalt des Schreibens er-

klärt sich vielmehr zwanglos aus dem Umstand, daß der vertragliche

Anspruch des Zedenten auf Aktienlieferung gerichtet war und eine

Geldzahlung daher nur als der Gegenseite zur Wahl zu stellende Alter-

native in Betracht kam.

Auch der Prozeßvortrag der Klägerin macht ihre Behauptung über

die Absicht des Zedenten zur alsbaldigen Veräußerung der Aktien im

Falle der Lieferung durch die Beklagte entgegen der Ansicht des Beru-

fungsgerichts weder unschlüssig noch nicht nachvollziehbar. Daß die

Klägerin ihren Schadensersatzanspruch in erster Linie auf einen hypo-

thetischen Deckungskauf gestützt hat, von dem sie jedoch nicht be-

hauptet hat, daß er tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, läßt nur auf

eine unrichtige Rechtsansicht schließen, enthält aber keinen Wider-

spruch zu ihrer Tatsachenbehauptung über die Veräußerungsabsicht

des Zedenten. Der Vortrag der Klägerin über die mittel- und langfristi-

gen Erwartungen, die der Zedent mit dem Kauf der streitgegenständli-

chen Aktien ursprünglich verknüpft haben soll, steht nicht in unüber-

brückbarem Widerspruch zu der für einen späteren Zeitpunkt behaup-

teten kurzfristigen Verkaufsabsicht, weil es nicht ungewöhnlich ist, daß

Anleger längerfristig geplante Aktienengagements später unter dem

Eindruck aktueller Kurssteigerungen kurzfristig mit Gewinn beenden.

Schließlich entnimmt das Berufungsgericht den wiederholten Behaup-

tungen der Klägerin darüber, zu welchen Konditionen der Zedent die

Aktien zum fraglichen Zeitpunkt hätte "verkaufen können", zu Unrecht

einen Hinweis darauf, daß es an einer tatsächlichen Verkaufsabsicht

gefehlt habe. Da ein Verkauf der von der Beklagten nicht gelieferten

Aktien nicht stattgefunden hat, konnte die Klägerin von vornherein nur

dazu vortragen, was der Zedent im Falle vertragstreuen Verhaltens der

Beklagten hätte tun können.

c) Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Behauptung der

Klägerin über die Absicht des Zedenten zur alsbaldigen Aktienveräuße-

rung als "bereits widerlegt" angesehen hat, vermag die Nichterhebung

der angebotenen Beweise ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Es spricht viel dafür, daß die genannte Ansicht des Berufungsge-

richts aus den gleichen - oben dargelegten - Gründen, aus denen seine

Einschätzung des Vortrags der Klägerin als unschlüssig und nicht

nachvollziehbar sich als unzutreffend erweist, auf denkfehlerhaften Er-

wägungen beruht und schon deshalb den Angriffen der Revision nicht

standhält. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an; denn auf

keinen Fall durfte das Berufungsgericht die Erhebung der von der Klä-

gerin für ihre Behauptung angetretenen Beweise mit der Begründung

ablehnen, das Gegenteil sei bereits erwiesen. Die Ablehnung einer Be-

weisaufnahme mit dieser Begründung ist eine verbotene vorwegge-

nommene Würdigung des nicht erhobenen Beweises (BGHZ 53, 245,

260 m.w.Nachw.).

Daran ändert es nichts, daß die Frage der Veräußerungsabsicht

des Zedenten den Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung

von Vertragspflichten der Beklagten und dem Eintritt eines daraus

möglicherweise entstandenen Schadens und damit die sogenannte

haftungsausfüllende Kausalität betrifft. Für deren Nachweis gilt zwar

§ 287 ZPO, der den Tatrichter freier stellt als die Regelvorschrift des

§ 286 ZPO (BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99, WM 2000,

1351, 1352 m.w.Nachw.) und damit auch § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der

die Bindung des Richters an Beweisanträge lockert und die Durchfüh-

rung einer beantragten Beweisaufnahme grundsätzlich in sein Ermes-

sen stellt. Es würde jedoch dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der

dem von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen die Darlegung und

den Nachweis seines Schadens erleichtern soll (BGH, Urteile vom

23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, WM 1992, 36, 37; vom 2. Juli 1992

- IX ZR 256/91, WM 1992, 2020, 2022; vom 5. November 1992 - IX ZR

12/92, WM 1993, 382; vom 28. September 1995 - IX ZR 158/94,

WM 1995, 2075, 2079; vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99, WM 2000,

1351, 1352) zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte,

dem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens abzuschneiden, der

ihm nach allgemeinen Regeln offenstünde.

III.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1

ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1

ZPO a.F.). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1

Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.

Nobbe Siol Bungeroth

Joeres Mayen