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BGH Beschluss vom 15.03.2006 – 2 ARs 71/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2006
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 65 Ls 65 Js 2010/04 (52/05) Amtsgericht Essen Az.: 25 AR 13/05 Amtsgericht Gelsenkirchen Az.: 270 VRJs 120/05 Amtsgericht Siegburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 15. März 2006 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsge-
richts Essen vom 9. März 2005 obliegt dem
Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen.
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Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:
"Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 9. März
2005 (unter Einbeziehung einer Verurteilung vom 27. Oktober 2004) zu der Ju-
gendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt (Bl. 6-10 d.A. 65 VRs 54/05).
Der Angeklagte kam am 12. April 2005 in die JVA Siegburg. Er wurde am
13. Oktober 2005 in die JVA Gelsenkirchen überstellt, nachdem er mit Be-
schluss vom 4. Oktober 2005 (Bl. 25) vom Jugendrichter beim Amtsgericht
Siegburg gemäß § 92 Abs. 2 JGG aus dem Jugendvollzug herausgenommen
worden war. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 gab der Jugendrichter beim
Amtsgericht Siegburg gemäß § 85 Abs. 5 JGG die Vollstreckung an den Ju-
gendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen ab (Bl. 35). Das Amtsgericht Gel-
senkirchen lehnte die Übernahme mit Beschluss vom 13. Januar 2006 ab (Bl.
45). Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Übernahme sei nicht sachgerecht,
da das Amtsgericht Essen als Tatgericht einen erheblichen Informationsvor-
sprung habe, zumal dort zwei Bewährungsaufsichten geführt würden. Die JVA
Gelsenkirchen liege auch nur geringfügig weiter vom Amtsgericht Essen ent-
fernt, als das Amtsgericht Gelsenkirchen.
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Der Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen ist verpflichtet, die
Vollstreckungsleitung zu übernehmen. Die Übertragung der Vollstreckungslei-
tung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen gemäß § 85 Abs. 5
JGG durch das Amtsgericht Siegburg ist sachgerecht. Der Gesetzgeber hat die
Entscheidung dem pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsleiters über-
lassen. Dieser muss die Umstände des Einzelfalles abwägen (BGHSt 30, 9).
Hierbei ist der Gesichtspunkt der Vollzugsnähe ein wichtiger Grund im Sinne
des § 85 Abs. 5 JGG (Senat Beschluss vom 3. September 2003 - 2 ARs
253/03). Zutreffend weist das Amtsgericht Siegburg aber noch darauf hin, dass
bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen die Strafvollstreckungskammer zu-
ständig ist, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in der der Verurteilte einsitzt
(§ 462a Abs. 1 StPO) und andere Kriterien, wie der vom Amtsgericht Gelsenkir-
chen aufgeführte Informationsvorsprung des Amtsgerichts Essen, zu problema-
tischen Abgrenzungsfragen und vermeidbaren Kompetenzstreitigkeiten führen
würden."
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Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl