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BGH Beschluss vom 29.03.2006 – 2 ARs 49/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 49/06 2 AR 39/06

BESCHLUSS

vom

29. März 2006

in der Strafvollstreckungssache

gegen

Az.: 63 Ls 54 Js 683/04 - 86/05 Amtsgericht Essen Az.: 25 AR 16/05 Amtsgericht Gelsenkirchen Az.: 271 VRJs 160/05 Amtsgericht Siegburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 29. März 2006 beschlossen:

Die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsge-

richts Essen vom 21. April 2005 obliegt dem Jugendrichter bei

dem Amtsgericht Gelsenkirchen.

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Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-

führt:

"Der Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen ist verpflichtet, die

Vollstreckungsleitung zu übernehmen. Die Übertragung der Vollstreckungslei-

tung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen gemäß § 85 Abs. 5

JGG durch das Amtsgericht Siegburg ist sachgerecht. Der Gesetzgeber hat die

Entscheidung dem pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsleiters über-

lassen. Dieser muss die Umstände des Einzelfalls abwägen (BGHSt 30, 9).

Hierbei ist der Gesichtspunkt der Vollzugsnähe ein wichtiger Grund im Sinne

des § 85 Abs. 5 JGG (Senat Beschluss vom 3. September 2003 - 2 ARs

253/03). Zutreffend weist das Amtsgericht Siegburg aber noch darauf hin, dass

bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen die Strafvollstreckungskammer zu-

ständig ist, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in der der Verurteilte einsitzt

(§ 462a Abs. 1 StPO) und andere Kriterien, wie der vom Amtsgericht Gelsenkir-

chen aufgeführte Informationsvorsprung des Amtsgerichts Essen, zu problema-

tischen Abgrenzungsfragen und vermeidbaren Kompetenzstreitigkeiten führen

würden."

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Dem tritt der Senat bei (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. März 2006 -

2 ARs 71/06).

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