Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 29.03.2006 – 2 ARs 49/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. März 2006
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 63 Ls 54 Js 683/04 - 86/05 Amtsgericht Essen Az.: 25 AR 16/05 Amtsgericht Gelsenkirchen Az.: 271 VRJs 160/05 Amtsgericht Siegburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 29. März 2006 beschlossen:
Die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsge-
richts Essen vom 21. April 2005 obliegt dem Jugendrichter bei
dem Amtsgericht Gelsenkirchen.
1
2
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
führt:
"Der Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen ist verpflichtet, die
Vollstreckungsleitung zu übernehmen. Die Übertragung der Vollstreckungslei-
tung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen gemäß § 85 Abs. 5
JGG durch das Amtsgericht Siegburg ist sachgerecht. Der Gesetzgeber hat die
Entscheidung dem pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsleiters über-
lassen. Dieser muss die Umstände des Einzelfalls abwägen (BGHSt 30, 9).
Hierbei ist der Gesichtspunkt der Vollzugsnähe ein wichtiger Grund im Sinne
des § 85 Abs. 5 JGG (Senat Beschluss vom 3. September 2003 - 2 ARs
253/03). Zutreffend weist das Amtsgericht Siegburg aber noch darauf hin, dass
bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen die Strafvollstreckungskammer zu-
ständig ist, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in der der Verurteilte einsitzt
(§ 462a Abs. 1 StPO) und andere Kriterien, wie der vom Amtsgericht Gelsenkir-
chen aufgeführte Informationsvorsprung des Amtsgerichts Essen, zu problema-
tischen Abgrenzungsfragen und vermeidbaren Kompetenzstreitigkeiten führen
würden."
3
Dem tritt der Senat bei (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. März 2006 -
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl