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BGH Urteil vom 15.03.2006 – 2 StR 573/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 573/05

URTEIL

vom

15. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Freiheitsberaubung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2005 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgelehnt. Hier-

gegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verlet-

zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt ver-

treten wird, hat Erfolg.

I.

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Das Landgericht hat u. a. folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte befindet sich seit 1991 in psychiatrischer Behandlung,

wobei im Jahre 2001 eine "angstdepressive Psychose mit paranoiden Akzenten

mit einer zunehmenden hirnorganischen Komponente (Arterienverkalkung)"

diagnostiziert wurde.

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Am 25. November 2003 ging der Angeklagte zu seinem Zahnarzt. Dort

geriet er in heftige Erregung, als seine Zahnprothese wider Erwarten nicht fertig

gestellt war, zog ein mitgebrachtes Küchenmesser aus der Tasche, richtete

dies in einem Abstand von einem halben Meter auf den Zahnarzt K. und drohte,

diesem die Kehle durchzuschneiden. Als die Zeugin P. den Angeklagten zu be-

ruhigen versuchte, drohte er, auch diese fertig zu machen. Als K. die Polizei

verständigen wollte, sagte der Angeklagte zu ihm, es werde Blut fließen, wenn

die Polizei verständigt werde. Schließlich verließ der Angeklagte die Praxis.

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Am 17. Februar 2004 wollte ein Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG

in der Wohnung des Angeklagten an einer Telefonbuchse arbeiten. Hierbei

stieß er eine Vase des Angeklagten zu Boden, die zerbrach. Bei einem nachfol-

genden Streitgespräch über defekte Telefone wurde der Angeklagte plötzlich

wütend, schloss die Wohnungstür ab, ergriff ein Küchenmesser und forderte

aus einem Abstand von drei bis vier Metern von dem Zeugen 50 € Schadenser-

satz für die zerbrochene Vase. Als der Zeuge aus dem Fenster entkommen

wollte, hielt ihm der Angeklagte das Messer vor, so dass der Zeuge etwa 20

Minuten lang in der Wohnung des Angeklagten festgehalten wurde. Über sein

Mobiltelefon konnte er das Eintreffen einer Polizeistreife erreichen, worauf der

Angeklagte das Messer in die Küchenschublade zurücklegte und die Polizei

einließ. Bei beiden Vorfällen "war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten hin-

sichtlich des Unrechtsgehalts seiner Tat auf Grund eines hirnorganischen Psy-

chosyndroms (exogene Psychose) aufgehoben."

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Hierzu hat die Kammer ausgeführt:

"Dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich des Unrechts-

gehalts seiner Tat auf Grund eines hirnorganischen Psychosyndroms unbe-

kannter Genese (exogene Psychose) aufgehoben war, ergibt sich zur Überzeu-

gung der Kammer aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen

des Sachverständigen. Die Diagnose begründet sich aus den aufgetretenen

Symptomen, nämlich den mnestischen Defiziten, den feststellbaren paranoiden

Überzeugungen, in denen der Angeklagte nicht korrigierbar ist, den Persevera-

tionstendenzen sowie dessen Affektinkontinenz, die mit einer Störung der Im-

pulskontrolle verbunden ist. Diese Diagnose des gerichtlich bestellten Sachver-

ständigen steht in Übereinstimmung mit den von dem Sachverständigen beige-

zogenen Krankenunterlagen."

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Die Kammer ist demnach der Auffassung, dass der Angeklagte ohne

Schuld gehandelt habe, da er im Zeitpunkt der Taten auf Grund einer krankhaf-

ten seelischen Störung nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht der Tat ein-

zusehen. Von einer Unterbringung nach § 63 StGB hat der Tatrichter abgese-

hen, da er nicht die Überzeugung gewinnen konnte, "dass die Begehung weite-

rer erheblicher und allgemein gefährlicher Straftaten in einem für die Anordnung

nach § 63 StGB ausreichenden Grad wahrscheinlich ist" (UA S. 6).

II.

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Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft greift

durch.

1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft beim Angeklagten die Vorausset-

zung des § 20 StGB zur Zeit der Tat bejaht.

Die geschilderten Symptome wie mnestische Defizite, paranoide Über-

zeugungen, Perseverationstendenzen und Affektinkontinenz werden vom Tat-

richter in den Urteilsausführungen nicht durch Tatsachenfeststellungen belegt.

Die Diagnose, dass beim Angeklagten ein hirnorganisches Psychosyndrom un-

bekannter Genese (exogene Psychose) vorliegt, ist demnach nicht ohne Weite-

res nachvollziehbar. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass diese Diag-

nose zutrifft und weiter - wie das Landgericht - eine krankhafte seelische Stö-

rung annimmt, folgt daraus aber keineswegs, dass die Einsichtsfähigkeit des

Angeklagten in das Unrecht seines Tuns zum Zeitpunkt der Taten aufgehoben

war. Die Strafkammer verweist hierzu auf die "schlüssigen und nachvollziehba-

ren Ausführungen des Sachverständigen und die Erkenntnisse aus den von

dem Sachverständigen beigezogenen Krankenunterlagen" (UA S. 5). Einzelhei-

ten hierzu werden nicht mitgeteilt. Dem Gutachten eines Sachverständigen darf

sich das Gericht aber nicht einfach anschließen (vgl. hierzu u. a. BGHR StPO

§ 261 Überzeugungsbildung 17). Will es dem Ergebnis ohne Angabe eigener

Erwägungen folgen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentli-

chen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wieder-

gegeben werden (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. Rdn. 13 zu § 267 m.w.N.).

Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die - ohne Tatsachengrundla-

ge - dargelegten Symptome lassen nicht den Schluss auf aufgehobene Ein-

sichtsfähigkeit zu. "Affektinkontinenz, die mit einer Störung der Impulskontrolle

verbunden ist" (UA S. 5) legt eher eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähig-

keit nahe. Das jeweilige Tatverhalten deutet auch nicht auf eine aufgehobene

Einsichtsfähigkeit hin; im zweiten Fall hat der Angeklagte bei Erscheinen der

Polizei das Messer in die Küchenschublade zurückgelegt.

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Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit lässt sich daher nicht entneh-

men, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten die Unrechtseinsichtsfä-

higkeit vollständig aufgehoben war. Wenn auch einige der aufgezeigten

Symptome auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten

hindeuten, so kann der Senat jedoch aus den Feststellungen nicht auf eine völ-

lige Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten schließen.

Den Urteilsausführungen zu § 63 StGB ist vielmehr zu entnehmen, dass beim

Angeklagten "eine Hemmschwelle", über Drohgebärden hinauszugehen, noch

vorhanden ist" (UA S. 7). Da demgemäß nicht rechtsfehlerfrei festgestellt wur-

de, dass der Angeklagte ohne Schuld handelte, war der Freispruch aufzuheben.

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2. Im Hinblick darauf, dass bereits die Voraussetzungen der §§ 20, 21

StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kommt es auf die Frage, ob auch

die Zurückweisung des Antrags auf Unterbringung nach § 63 StGB rechtsfeh-

lerhaft war, nicht an.

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Sollte der neue Tatrichter positiv feststellen, dass der Angeklagte zum

Zeitpunkt seiner Taten ohne Schuld oder jedenfalls mit erheblich verminderter

Steuerungsfähigkeit gehandelt hat, wird er bei der Prüfung auch der Vorausset-

zungen des § 63 StGB - gegebenenfalls in Verbindung mit § 67 b StGB - zum

einen zu beachten haben, dass die festgestellten Taten nicht bloße Lästigkeiten

darstellen und zum anderen, dass für die Erwartung weiterer erheblicher

rechtswidriger Taten eine gewisse Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. u. a.

BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 1).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl