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BGH Urteil vom 15.03.2006 – 2 StR 573/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
15. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Freiheitsberaubung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2005 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unter-
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgelehnt. Hier-
gegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verlet-
zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt ver-
treten wird, hat Erfolg.
I.
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Das Landgericht hat u. a. folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte befindet sich seit 1991 in psychiatrischer Behandlung,
wobei im Jahre 2001 eine "angstdepressive Psychose mit paranoiden Akzenten
mit einer zunehmenden hirnorganischen Komponente (Arterienverkalkung)"
diagnostiziert wurde.
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Am 25. November 2003 ging der Angeklagte zu seinem Zahnarzt. Dort
geriet er in heftige Erregung, als seine Zahnprothese wider Erwarten nicht fertig
gestellt war, zog ein mitgebrachtes Küchenmesser aus der Tasche, richtete
dies in einem Abstand von einem halben Meter auf den Zahnarzt K. und drohte,
diesem die Kehle durchzuschneiden. Als die Zeugin P. den Angeklagten zu be-
ruhigen versuchte, drohte er, auch diese fertig zu machen. Als K. die Polizei
verständigen wollte, sagte der Angeklagte zu ihm, es werde Blut fließen, wenn
die Polizei verständigt werde. Schließlich verließ der Angeklagte die Praxis.
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Am 17. Februar 2004 wollte ein Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG
in der Wohnung des Angeklagten an einer Telefonbuchse arbeiten. Hierbei
stieß er eine Vase des Angeklagten zu Boden, die zerbrach. Bei einem nachfol-
genden Streitgespräch über defekte Telefone wurde der Angeklagte plötzlich
wütend, schloss die Wohnungstür ab, ergriff ein Küchenmesser und forderte
aus einem Abstand von drei bis vier Metern von dem Zeugen 50 € Schadenser-
satz für die zerbrochene Vase. Als der Zeuge aus dem Fenster entkommen
wollte, hielt ihm der Angeklagte das Messer vor, so dass der Zeuge etwa 20
Minuten lang in der Wohnung des Angeklagten festgehalten wurde. Über sein
Mobiltelefon konnte er das Eintreffen einer Polizeistreife erreichen, worauf der
Angeklagte das Messer in die Küchenschublade zurücklegte und die Polizei
einließ. Bei beiden Vorfällen "war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten hin-
sichtlich des Unrechtsgehalts seiner Tat auf Grund eines hirnorganischen Psy-
chosyndroms (exogene Psychose) aufgehoben."
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Hierzu hat die Kammer ausgeführt:
"Dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich des Unrechts-
gehalts seiner Tat auf Grund eines hirnorganischen Psychosyndroms unbe-
kannter Genese (exogene Psychose) aufgehoben war, ergibt sich zur Überzeu-
gung der Kammer aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen
des Sachverständigen. Die Diagnose begründet sich aus den aufgetretenen
Symptomen, nämlich den mnestischen Defiziten, den feststellbaren paranoiden
Überzeugungen, in denen der Angeklagte nicht korrigierbar ist, den Persevera-
tionstendenzen sowie dessen Affektinkontinenz, die mit einer Störung der Im-
pulskontrolle verbunden ist. Diese Diagnose des gerichtlich bestellten Sachver-
ständigen steht in Übereinstimmung mit den von dem Sachverständigen beige-
zogenen Krankenunterlagen."
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Die Kammer ist demnach der Auffassung, dass der Angeklagte ohne
Schuld gehandelt habe, da er im Zeitpunkt der Taten auf Grund einer krankhaf-
ten seelischen Störung nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht der Tat ein-
zusehen. Von einer Unterbringung nach § 63 StGB hat der Tatrichter abgese-
hen, da er nicht die Überzeugung gewinnen konnte, "dass die Begehung weite-
rer erheblicher und allgemein gefährlicher Straftaten in einem für die Anordnung
nach § 63 StGB ausreichenden Grad wahrscheinlich ist" (UA S. 6).
II.
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Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft greift
durch.
1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft beim Angeklagten die Vorausset-
zung des § 20 StGB zur Zeit der Tat bejaht.
Die geschilderten Symptome wie mnestische Defizite, paranoide Über-
zeugungen, Perseverationstendenzen und Affektinkontinenz werden vom Tat-
richter in den Urteilsausführungen nicht durch Tatsachenfeststellungen belegt.
Die Diagnose, dass beim Angeklagten ein hirnorganisches Psychosyndrom un-
bekannter Genese (exogene Psychose) vorliegt, ist demnach nicht ohne Weite-
res nachvollziehbar. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass diese Diag-
nose zutrifft und weiter - wie das Landgericht - eine krankhafte seelische Stö-
rung annimmt, folgt daraus aber keineswegs, dass die Einsichtsfähigkeit des
Angeklagten in das Unrecht seines Tuns zum Zeitpunkt der Taten aufgehoben
war. Die Strafkammer verweist hierzu auf die "schlüssigen und nachvollziehba-
ren Ausführungen des Sachverständigen und die Erkenntnisse aus den von
dem Sachverständigen beigezogenen Krankenunterlagen" (UA S. 5). Einzelhei-
ten hierzu werden nicht mitgeteilt. Dem Gutachten eines Sachverständigen darf
sich das Gericht aber nicht einfach anschließen (vgl. hierzu u. a. BGHR StPO
§ 261 Überzeugungsbildung 17). Will es dem Ergebnis ohne Angabe eigener
Erwägungen folgen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentli-
chen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wieder-
gegeben werden (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. Rdn. 13 zu § 267 m.w.N.).
Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die - ohne Tatsachengrundla-
ge - dargelegten Symptome lassen nicht den Schluss auf aufgehobene Ein-
sichtsfähigkeit zu. "Affektinkontinenz, die mit einer Störung der Impulskontrolle
verbunden ist" (UA S. 5) legt eher eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähig-
keit nahe. Das jeweilige Tatverhalten deutet auch nicht auf eine aufgehobene
Einsichtsfähigkeit hin; im zweiten Fall hat der Angeklagte bei Erscheinen der
Polizei das Messer in die Küchenschublade zurückgelegt.
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Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit lässt sich daher nicht entneh-
men, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten die Unrechtseinsichtsfä-
higkeit vollständig aufgehoben war. Wenn auch einige der aufgezeigten
Symptome auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
hindeuten, so kann der Senat jedoch aus den Feststellungen nicht auf eine völ-
lige Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten schließen.
Den Urteilsausführungen zu § 63 StGB ist vielmehr zu entnehmen, dass beim
Angeklagten "eine Hemmschwelle", über Drohgebärden hinauszugehen, noch
vorhanden ist" (UA S. 7). Da demgemäß nicht rechtsfehlerfrei festgestellt wur-
de, dass der Angeklagte ohne Schuld handelte, war der Freispruch aufzuheben.
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2. Im Hinblick darauf, dass bereits die Voraussetzungen der §§ 20, 21
StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kommt es auf die Frage, ob auch
die Zurückweisung des Antrags auf Unterbringung nach § 63 StGB rechtsfeh-
lerhaft war, nicht an.
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Sollte der neue Tatrichter positiv feststellen, dass der Angeklagte zum
Zeitpunkt seiner Taten ohne Schuld oder jedenfalls mit erheblich verminderter
Steuerungsfähigkeit gehandelt hat, wird er bei der Prüfung auch der Vorausset-
zungen des § 63 StGB - gegebenenfalls in Verbindung mit § 67 b StGB - zum
einen zu beachten haben, dass die festgestellten Taten nicht bloße Lästigkeiten
darstellen und zum anderen, dass für die Erwartung weiterer erheblicher
rechtswidriger Taten eine gewisse Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. u. a.
BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 1).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl