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BGH Urteil vom 05.04.2006 – 2 StR 41/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
5. April 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin für die Angeklagte A. T. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten R. T. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 13. Juni 2005 werden verworfen; jedoch
wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte
R. T. unter Freisprechung im Übrigen der
gefährlichen Körperverletzung sowie der Körperverletzung
schuldig ist.
Die Angeklagte A. T. hat die Kosten ihres Rechts-
mittels, sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Angeklagte R. T. hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-
te Urteil, soweit es die Angeklagte A. T. betrifft, im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete
Urteil wird, soweit es den Angeklagten R. T.
betrifft, verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des
Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte A. T. wegen Totschlags
zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt; den
Angeklagten R. T. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen
"schwerer" Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung jeweils zum Nach-
teil der Mitangeklagten A. T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren hierge-
gen gerichteten Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsan-
waltschaft wendet sich mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen
und sachlichen Rechts gestützten Revisionen gegen den Freispruch des Ange-
klagten R. T. vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil der P.
F. und begehrt im Übrigen eine Verurteilung der Angeklagten A. T.
wegen Mordes statt wegen Totschlags "im minder schweren Fall".
A.
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Die Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO und führen lediglich hinsichtlich des Angeklagten R. T.
zu der aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchberichtigung wegen eines of-
fensichtlichen Fassungsversehens.
B.
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Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsan-
waltschaft haben - nur soweit es die Angeklagte A. T. anbelangt -
teilweise Erfolg.
I.
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts
hatte der Angeklagte R. T. , bevor er seine jetzige Ehefrau, die Mit-
angeklagte A. T. , kennen gelernt und in sein Haus aufgenommen
hatte, eine Beziehung mit P. F. , dem späteren Tatopfer, aus der die
Nebenklägerin J. F. entstammt. P. F. war bis zu ihrem
Tod mit M. F. verheiratet und für J. allein sorgeberechtigt.
Sie war - vermutlich auf Grund in der Vergangenheit erlittener Schlaganfälle - in
der Möglichkeit, sich selbst und das Kind zu versorgen, eingeschränkt, lebte
völlig zurückgezogen im Haushalt des Angeklagten, lehnte ärztliche Behand-
lungen ab und drohte für den Fall der zwangsweisen Verbringung in ein Kran-
kenhaus mit Suizid beziehungsweise damit, dem Angeklagten das gemeinsame
Kind J. wegzunehmen. Ihr war aus diesem Grund bereits die Ehe-
schließung zwischen den Eheleuten T. vom 14. April 2003 verschwiegen
worden. Die Ehe der Angeklagten war geprägt von Streitereien und Vorwürfen,
zu denen auch die Haushaltsführung von A. T. , deren Umgang mit
der im gemeinsamen Haushalt lebenden P. F. und insbesondere ihr
Verhalten gegenüber dem Kind J. zählte. Hierbei kam es auch immer
wieder zu massiven körperlichen Übergriffen durch R. T. , die zu
seiner Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten in diesem Verfahren ge-
führt haben.
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Am 16. Dezember 2003 kam es zwischen den Angeklagten zum wieder-
holten Male zu einem Gespräch darüber, dass P. F. in ein Kranken-
haus sollte. In Kenntnis, dass P. F. dies nach wie vor ablehnen wür-
de, forderte der Angeklagte seine Ehefrau auf, gleichwohl zwei Koffer für P.
F. zu packen. Bei dieser Gelegenheit kam es zwischen den beiden
Frauen zu verbalen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf P. F.
erneut Suizidabsichten äußerte. Auf ihre Bemerkung, sie suche einen Platz zum
Sterben, antwortete die Angeklagte A. T. mit der rhetorischen Frage:
"Wie, du willst nicht mehr? Soll ich dir helfen", was P. F. wiederum mit
einem ironisch-provozierenden - nicht ernst gemeinten - "Jaaa!" beantwortete.
Die Angeklagte A. T. , von den ständigen Auseinandersetzungen mit
P. F. einerseits und den heftigen Vorwürfen und auch körperlichen
Misshandlungen durch den Angeklagten R. T. andererseits zermürbt,
entschloss sich in dieser Situation, P. F. zu töten. Sie hockte sich über
P. F. , die auf ihrem Bett lag, legte ihr beide Hände um den Hals und
drückte kräftig und mindestens für einige Minuten zu. Infolge der Unterbrechung
der Luftzufuhr verstarb P. F. ohne irgendwelche Gegenwehr zu leis-
ten binnen weniger Minuten.
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Erst jetzt trat der Angeklagte R. T. hinzu. Gemeinsam ent-
schlossen sie sich, die Tat zu vertuschen und den Leichnam zu beseitigen, in
dem sie ihn im Keller ihres Anwesens einbetonierten.
2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen hinsichtlich der Angeklagten
A. T. als Totschlag gewertet und ist unter Annahme verminderter
Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB von dem gemilderten Strafrahmen des § 213
StGB ausgegangen. Das Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere von
Heimtücke und niedrigen Beweggründen, hat es ausgeschlossen.
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Die Angeklagte habe aus der streitigen Auseinandersetzung mit P.
F. heraus, letztlich ausgelöst durch deren - wenn auch nur in provozieren-
der Absicht geäußerten und nicht ernst gemeinten - Suizidwunsch, den Tö-
tungsvorsatz gefasst. Unter Berücksichtigung auch der vorangegangenen Aus-
einandersetzungen und Streitigkeiten könne ihr Verhalten insgesamt nicht als
auf niedrigen Beweggründen beruhend angesehen werden. Darüber hinaus sei
im Hinblick auf die der Tat unmittelbar vorausgegangene verbale Auseinander-
setzung für die Annahme von Heimtücke kein Raum.
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Sachverständig beraten hat die Strafkammer bei der Angeklagten einen
affektiven Ausnahmezustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstö-
rung ebenso wie eine hirnorganische Störung oder eine relevante Intelligenz-
minderung verneint. Gleichwohl hat es eine zur Tatzeit bestehende erhebliche
Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens angenommen und diese mit einer
stark ausgeprägten Borderline-Persönlichkeitsstörung, die in einer tiefgreifen-
den Ich-Störung mit Stimmungsschwankungen, einer massiven Identitätsprob-
lematik sowie in einer persönlichkeitsbedingten Wahrnehmungsverschiebung
zum Ausdruck komme, begründet. Zudem sei die Tat aus der engen und kon-
fliktbehafteten persönlichen Beziehung der Beteiligten entstanden. Für die un-
mittelbare Tatauslösung habe das provokante Verhalten von P. F. in
der Auseinandersetzung mit der Angeklagten beigetragen, was angesichts der
im Übrigen vorliegenden Voraussetzungen des § 21 StGB zu einem minder
schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB führe.
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3. Den Angeklagten R. T. hat das Landgericht vom Vorwurf
des Mordes an P. F. freigesprochen, weil es Zweifel an dessen Tä-
terschaft nicht zu überwinden vermochte.
II.
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1. Das zu Ungunsten der Angeklagten A. T. eingelegte
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs
Erfolg.
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a) Die mit der Sachrüge erhobenen Einwendungen gegen die Vernei-
nung der Mordmerkmale "Heimtücke" und "niedrige Beweggründe" greifen nicht
durch.
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aa) Zwar ist das Landgericht von einem zu engen Begriff der Heimtücke
ausgegangen. Die Begründung, "im Hinblick auf die der Tat unmittelbar voraus-
gegangene verbale Auseinandersetzung (sei) darüber hinaus für die Annahme
von Heimtücke kein Raum", ist so nicht zutreffend. Arg- und Wehrlosigkeit kön-
nen auch dann gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinanderset-
zung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht mit einem erheblichen Angriff gegen
seine körperliche Unversehrtheit rechnet (BGH StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke
27; BGH NStZ-RR 2004, 234, 235; NStZ 2005, 691, 692). Dass es bei den in
der Vergangenheit erfolgten Auseinandersetzungen auch zu gewaltsamen Ü-
bergriffen gegenüber P. F. gekommen ist, ist nicht festgestellt. Dafür,
dass P. F. keinen Angriff erwartete, also arglos und dadurch daran
gehindert war, dem Anschlag auf ihr Leben zu begegnen oder ihn wenigstens
zu erschweren (vgl. BGHSt 39, 353, 368; BGH StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2
m.w.N.), könnte zudem auch sprechen, dass sie auf dem Bett liegend ohne
Gegenwehr erwürgt wurde. Allerdings reichen - wovon auch der Generalbun-
desanwalt ausgeht - die bisherigen vagen und die genauen Umstände offenlas-
senden Feststellungen nicht aus, das Mordmerkmal der Heimtücke tragfähig zu
begründen. Insbesondere ist das dem Würgevorgang unmittelbar vorausge-
gangene Geschehen
nicht
hinreichend
aufgeklärt
und
nach
Überzeugung des Senats auch nicht weiter aufklärbar, weil außer der eigenen,
von Erinnerungslücken geprägten Einlassung der Angeklagten keine weiteren
Beweismittel zur Verfügung stehen.
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bb) Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe hat das Landgericht
auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in Anbetracht der konkreten
Tatsituation, in der die Angeklagte den Tötungsvorsatz gefasst hat, der von vo-
rausgegangenen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten geprägten Lebens-
verhältnisse und der umfassend gewürdigten Persönlichkeit der Angeklagten im
Rahmen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR
2004, 79, 80) rechtsfehlerfrei verneint.
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b) Auf die Sachrüge hin ist das Urteil aber im Strafausspruch betreffend
die Angeklagte A. T. aufzuheben, weil das Landgericht die Voraus-
setzungen des § 21 StGB und darauf aufbauend die Annahme eines minder
schweren Falles des Totschlags gemäß § 213 StGB nicht tragfähig begründet
und damit seiner Entscheidung nicht ausschließbar einen falschen Strafrahmen
zugrunde gelegt hat.
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Die Strafkammer, die nur unter Heranziehung des § 21 StGB zum minder
schweren Fall gelangt ist, hat sich ohne weitere Erwägungen der Sachverstän-
digen angeschlossen, die der Angeklagten eine Borderline-Störung und daraus
resultierend eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens attes-
tiert hat. Dem Gutachten eines Sachverständigen darf sich das Gericht aber
nicht einfach anschließen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17).
Will es dem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, so müssen in
den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und
Darlegungen des Sachverständigen so wiedergegeben werden wie dies zum
Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforder-
lich ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. Rdn. 13 zu § 267 m.w.N.; Senatsur-
teil vom 15. März 2006 - 2 StR 573/05). Dem wird das angefochtene Urteil nicht
gerecht. Den lediglich knapp gehaltenen tatsächlichen Angaben lassen sich die
insoweit erforderlichen Tatsachen nicht entnehmen.
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Die Strafkammer lässt zudem unberücksichtigt, dass bei einer nicht pa-
thologisch begründeten Persönlichkeitsstörung wie dem hier diagnostizierten
Borderline-Syndrom eine schwere seelische Abartigkeit nur dann vorliegt, wenn
sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt, die in
ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen
Folgen stört, belastet oder einengt (BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 2004, 437,
438). Die dafür notwendige Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbe-
trachtung der Persönlichkeit der Angeklagten und deren Entwicklung, der Vor-
geschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie des
Nachtatverhaltens lässt das Urteil vermissen. Insbesondere fehlen Ausführun-
gen dazu, inwiefern sich die Persönlichkeitsstörung auf das Einsichts- oder
Hemmungsvermögen der Angeklagten tatsächlich ausgewirkt hat und somit
tatrelevant war (vgl. BGH NStZ 2005, 205, 206 m.w.N.).
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Schließlich wird der neu entscheidende Tatrichter genauer als bisher zu
prüfen haben, ob der Angeklagten eine für die Annahme des § 213 StGB mitur-
sächliche Provokation durch das Tatopfer zugute zu halten ist. Die Angeklagte
hat sich in die "Familie" des Tatopfers hineingedrängt. Am Tattag sollte die be-
hinderte Frau von ihrer Tochter getrennt und gegen ihren Willen in ein Kran-
kenhaus oder eine psychiatrische Klinik verbracht werden. Die Angeklagte hat
zudem gegen den Willen des Opfers dessen Sachen gepackt. Wenn das Opfer
damit verständlicherweise nicht einverstanden war, liegt darin noch nicht ohne
Weiteres eine Provokation der Angeklagten im Sinne des § 213 StGB, zumal
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diese nach eigener Einlassung eine entsprechende Reaktion vorausgesehen
hat und von der Situation damit nicht überrascht war (UA S. 14).
2. Hingegen weist das Urteil entgegen der Ansicht des Generalbundes-
anwalts keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten R. T. auf.
a) Die Begründung des Landgerichts genügt den an ein freisprechendes
Urteil zu stellenden Anforderungen (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Spricht der Tat-
richter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu
überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzu-
nehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Be-
weiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die
Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, bzw. gegen Denk-
gesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Dabei muss sich aus den
Urteilsgründen ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert
gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen wurden
(vgl. u. a. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung,
unzureichende 1; BGH NStZ 2001, 491, 492; 2002, 48). Diese Mindest-
voraussetzungen sind erfüllt.
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Der Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen. Der einzig
konkrete Hinweis auf eine mögliche Tatbeteiligung ist nach den Feststellungen
eine einmalige Äußerung der Angeklagten A. T. gegenüber der
Zeugin S. , wonach der Angeklagte R. T. dabei gewesen sei und
neben ihr gestanden habe. Die Angeklagte hatte sich im Weiteren gegenüber
der Zeugin S. nur bruchstückhaft geäußert, ohne ins Detail zu gehen. Im
Übrigen hatte sie eine Beteiligung ihres Ehemannes sonst stets in Abrede ge-
stellt. Anlässlich ihrer Exploration gegenüber der Sachverständigen hat sie sich
plausibel dahin geäußert, sie habe "ihn mit eingebaut, weil sie wegen der vo-
rangegangenen Körperverletzungen wütend auf ihn gewesen sei". Das Landge-
richt vermochte es nicht auszuschließen, dass diese lebensnahe Begründung
der Angeklagten zutreffend war.
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Entgegen der Ansicht der Revision stellt dies keine Verkennung des
Zweifelssatzes dar. Die Strafkammer hat auf der Grundlage einer umfangrei-
chen zehnseitigen Beweiswürdigung, in der sie sich mit der Entstehung der
Aussage gegenüber der Zeugin S. ebenso wie mit den wechselnden Ein-
lassungen der Angeklagten und den durch zahlreiche Briefe dokumentierten
Versuchen, ihren Ehemann R. T. durch diverse unterschiedliche
Tatversionen zu entlasten, auseinandergesetzt hat, eine mögliche Erklärung für
die Belastung des Angeklagten durch seine Ehefrau aufgezeigt. Dabei hat sie
die starke Abhängigkeit der Angeklagten von ihrem Ehemann, dessen eigene
Motivlage sowie dessen Mitwirken bei der Beseitigung der Leiche berücksichtigt
und hat nach zusammenfassender Würdigung nicht die für eine Verurteilung
erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte R.
T. P. F. getötet oder zumindest an deren Tötung mitgewirkt
hat. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.
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b) Dass sich das Landgericht bei dieser Beweislage nicht von einer Tat-
beteiligung des Angeklagten überzeugen konnte, ist auch unter Berücksichti-
gung der nach § 261 StPO erhobenen Verfahrensrüge nicht zu beanstanden.
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Zwar hat das Schwurgericht nur einen Teil der von der Revision als erör-
terungsbedürftig angesehenen beschlagnahmten Briefe der Angeklagten im
Urteil wiedergegeben und deren Inhalt ausführlich erörtert. Ungeachtet einer
möglichen Unzulässigkeit der Verfahrensrüge kann jedoch ausgeschlossen
werden, dass das Landgericht, hätte es die von der Revision benannten Briefe
im Urteil erörtert, zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt wäre. Den
Briefen ist lediglich das Bemühen zu entnehmen, die den Angeklagten R.
T. - angeblich zu Unrecht - belastende Aussage der Mitangeklagten A.
T. gegenüber der Zeugin S. durch abgesprochene Einlassungen
zu relativieren. Ein Indiz für eine Tatbeteiligung des Angeklagten kann den Brie-
fen - wie das Landgericht selbst zutreffend ausgeführt hat - nicht entnommen
werden.
Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist urlaubsbedingt
ortsabwesend und deshalb an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
Roggenbuck Appl