Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.04.2006 – 2 StR 41/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

5. April 2006

in der Strafsache

gegen

2 StR 41/06

1.

2.

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin für die Angeklagte A. T. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten R. T. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 13. Juni 2005 werden verworfen; jedoch

wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte

R. T. unter Freisprechung im Übrigen der

gefährlichen Körperverletzung sowie der Körperverletzung

schuldig ist.

Die Angeklagte A. T. hat die Kosten ihres Rechts-

mittels, sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Angeklagte R. T. hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-

te Urteil, soweit es die Angeklagte A. T. betrifft, im

Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete

Urteil wird, soweit es den Angeklagten R. T.

betrifft, verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des

Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte A. T. wegen Totschlags

zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt; den

Angeklagten R. T. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen

"schwerer" Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung jeweils zum Nach-

teil der Mitangeklagten A. T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren hierge-

gen gerichteten Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsan-

waltschaft wendet sich mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen

und sachlichen Rechts gestützten Revisionen gegen den Freispruch des Ange-

klagten R. T. vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil der P.

F. und begehrt im Übrigen eine Verurteilung der Angeklagten A. T.

wegen Mordes statt wegen Totschlags "im minder schweren Fall".

A.

2

Die Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO und führen lediglich hinsichtlich des Angeklagten R. T.

zu der aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchberichtigung wegen eines of-

fensichtlichen Fassungsversehens.

B.

3

4

Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsan-

waltschaft haben - nur soweit es die Angeklagte A. T. anbelangt -

teilweise Erfolg.

I.

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts

hatte der Angeklagte R. T. , bevor er seine jetzige Ehefrau, die Mit-

angeklagte A. T. , kennen gelernt und in sein Haus aufgenommen

hatte, eine Beziehung mit P. F. , dem späteren Tatopfer, aus der die

Nebenklägerin J. F. entstammt. P. F. war bis zu ihrem

Tod mit M. F. verheiratet und für J. allein sorgeberechtigt.

Sie war - vermutlich auf Grund in der Vergangenheit erlittener Schlaganfälle - in

der Möglichkeit, sich selbst und das Kind zu versorgen, eingeschränkt, lebte

völlig zurückgezogen im Haushalt des Angeklagten, lehnte ärztliche Behand-

lungen ab und drohte für den Fall der zwangsweisen Verbringung in ein Kran-

kenhaus mit Suizid beziehungsweise damit, dem Angeklagten das gemeinsame

Kind J. wegzunehmen. Ihr war aus diesem Grund bereits die Ehe-

schließung zwischen den Eheleuten T. vom 14. April 2003 verschwiegen

worden. Die Ehe der Angeklagten war geprägt von Streitereien und Vorwürfen,

zu denen auch die Haushaltsführung von A. T. , deren Umgang mit

der im gemeinsamen Haushalt lebenden P. F. und insbesondere ihr

Verhalten gegenüber dem Kind J. zählte. Hierbei kam es auch immer

wieder zu massiven körperlichen Übergriffen durch R. T. , die zu

seiner Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten in diesem Verfahren ge-

führt haben.

5

Am 16. Dezember 2003 kam es zwischen den Angeklagten zum wieder-

holten Male zu einem Gespräch darüber, dass P. F. in ein Kranken-

haus sollte. In Kenntnis, dass P. F. dies nach wie vor ablehnen wür-

de, forderte der Angeklagte seine Ehefrau auf, gleichwohl zwei Koffer für P.

F. zu packen. Bei dieser Gelegenheit kam es zwischen den beiden

Frauen zu verbalen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf P. F.

erneut Suizidabsichten äußerte. Auf ihre Bemerkung, sie suche einen Platz zum

Sterben, antwortete die Angeklagte A. T. mit der rhetorischen Frage:

"Wie, du willst nicht mehr? Soll ich dir helfen", was P. F. wiederum mit

einem ironisch-provozierenden - nicht ernst gemeinten - "Jaaa!" beantwortete.

Die Angeklagte A. T. , von den ständigen Auseinandersetzungen mit

P. F. einerseits und den heftigen Vorwürfen und auch körperlichen

Misshandlungen durch den Angeklagten R. T. andererseits zermürbt,

entschloss sich in dieser Situation, P. F. zu töten. Sie hockte sich über

P. F. , die auf ihrem Bett lag, legte ihr beide Hände um den Hals und

drückte kräftig und mindestens für einige Minuten zu. Infolge der Unterbrechung

der Luftzufuhr verstarb P. F. ohne irgendwelche Gegenwehr zu leis-

ten binnen weniger Minuten.

6

7

Erst jetzt trat der Angeklagte R. T. hinzu. Gemeinsam ent-

schlossen sie sich, die Tat zu vertuschen und den Leichnam zu beseitigen, in

dem sie ihn im Keller ihres Anwesens einbetonierten.

2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen hinsichtlich der Angeklagten

A. T. als Totschlag gewertet und ist unter Annahme verminderter

Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB von dem gemilderten Strafrahmen des § 213

StGB ausgegangen. Das Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere von

Heimtücke und niedrigen Beweggründen, hat es ausgeschlossen.

8

Die Angeklagte habe aus der streitigen Auseinandersetzung mit P.

F. heraus, letztlich ausgelöst durch deren - wenn auch nur in provozieren-

der Absicht geäußerten und nicht ernst gemeinten - Suizidwunsch, den Tö-

tungsvorsatz gefasst. Unter Berücksichtigung auch der vorangegangenen Aus-

einandersetzungen und Streitigkeiten könne ihr Verhalten insgesamt nicht als

auf niedrigen Beweggründen beruhend angesehen werden. Darüber hinaus sei

im Hinblick auf die der Tat unmittelbar vorausgegangene verbale Auseinander-

setzung für die Annahme von Heimtücke kein Raum.

9

Sachverständig beraten hat die Strafkammer bei der Angeklagten einen

affektiven Ausnahmezustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstö-

rung ebenso wie eine hirnorganische Störung oder eine relevante Intelligenz-

minderung verneint. Gleichwohl hat es eine zur Tatzeit bestehende erhebliche

Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens angenommen und diese mit einer

stark ausgeprägten Borderline-Persönlichkeitsstörung, die in einer tiefgreifen-

den Ich-Störung mit Stimmungsschwankungen, einer massiven Identitätsprob-

lematik sowie in einer persönlichkeitsbedingten Wahrnehmungsverschiebung

zum Ausdruck komme, begründet. Zudem sei die Tat aus der engen und kon-

fliktbehafteten persönlichen Beziehung der Beteiligten entstanden. Für die un-

mittelbare Tatauslösung habe das provokante Verhalten von P. F. in

der Auseinandersetzung mit der Angeklagten beigetragen, was angesichts der

im Übrigen vorliegenden Voraussetzungen des § 21 StGB zu einem minder

schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB führe.

10

3. Den Angeklagten R. T. hat das Landgericht vom Vorwurf

des Mordes an P. F. freigesprochen, weil es Zweifel an dessen Tä-

terschaft nicht zu überwinden vermochte.

II.

11

1. Das zu Ungunsten der Angeklagten A. T. eingelegte

Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs

Erfolg.

12

a) Die mit der Sachrüge erhobenen Einwendungen gegen die Vernei-

nung der Mordmerkmale "Heimtücke" und "niedrige Beweggründe" greifen nicht

durch.

13

aa) Zwar ist das Landgericht von einem zu engen Begriff der Heimtücke

ausgegangen. Die Begründung, "im Hinblick auf die der Tat unmittelbar voraus-

gegangene verbale Auseinandersetzung (sei) darüber hinaus für die Annahme

von Heimtücke kein Raum", ist so nicht zutreffend. Arg- und Wehrlosigkeit kön-

nen auch dann gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinanderset-

zung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht mit einem erheblichen Angriff gegen

seine körperliche Unversehrtheit rechnet (BGH StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke

27; BGH NStZ-RR 2004, 234, 235; NStZ 2005, 691, 692). Dass es bei den in

der Vergangenheit erfolgten Auseinandersetzungen auch zu gewaltsamen Ü-

bergriffen gegenüber P. F. gekommen ist, ist nicht festgestellt. Dafür,

dass P. F. keinen Angriff erwartete, also arglos und dadurch daran

gehindert war, dem Anschlag auf ihr Leben zu begegnen oder ihn wenigstens

zu erschweren (vgl. BGHSt 39, 353, 368; BGH StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2

m.w.N.), könnte zudem auch sprechen, dass sie auf dem Bett liegend ohne

Gegenwehr erwürgt wurde. Allerdings reichen - wovon auch der Generalbun-

desanwalt ausgeht - die bisherigen vagen und die genauen Umstände offenlas-

senden Feststellungen nicht aus, das Mordmerkmal der Heimtücke tragfähig zu

begründen. Insbesondere ist das dem Würgevorgang unmittelbar vorausge-

gangene Geschehen

nicht

hinreichend

aufgeklärt

und

nach

Überzeugung des Senats auch nicht weiter aufklärbar, weil außer der eigenen,

von Erinnerungslücken geprägten Einlassung der Angeklagten keine weiteren

Beweismittel zur Verfügung stehen.

14

bb) Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe hat das Landgericht

auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in Anbetracht der konkreten

Tatsituation, in der die Angeklagte den Tötungsvorsatz gefasst hat, der von vo-

rausgegangenen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten geprägten Lebens-

verhältnisse und der umfassend gewürdigten Persönlichkeit der Angeklagten im

Rahmen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR

2004, 79, 80) rechtsfehlerfrei verneint.

15

b) Auf die Sachrüge hin ist das Urteil aber im Strafausspruch betreffend

die Angeklagte A. T. aufzuheben, weil das Landgericht die Voraus-

setzungen des § 21 StGB und darauf aufbauend die Annahme eines minder

schweren Falles des Totschlags gemäß § 213 StGB nicht tragfähig begründet

und damit seiner Entscheidung nicht ausschließbar einen falschen Strafrahmen

zugrunde gelegt hat.

16

Die Strafkammer, die nur unter Heranziehung des § 21 StGB zum minder

schweren Fall gelangt ist, hat sich ohne weitere Erwägungen der Sachverstän-

digen angeschlossen, die der Angeklagten eine Borderline-Störung und daraus

resultierend eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens attes-

tiert hat. Dem Gutachten eines Sachverständigen darf sich das Gericht aber

nicht einfach anschließen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17).

Will es dem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, so müssen in

den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und

Darlegungen des Sachverständigen so wiedergegeben werden wie dies zum

Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforder-

lich ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. Rdn. 13 zu § 267 m.w.N.; Senatsur-

teil vom 15. März 2006 - 2 StR 573/05). Dem wird das angefochtene Urteil nicht

gerecht. Den lediglich knapp gehaltenen tatsächlichen Angaben lassen sich die

insoweit erforderlichen Tatsachen nicht entnehmen.

17

Die Strafkammer lässt zudem unberücksichtigt, dass bei einer nicht pa-

thologisch begründeten Persönlichkeitsstörung wie dem hier diagnostizierten

Borderline-Syndrom eine schwere seelische Abartigkeit nur dann vorliegt, wenn

sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt, die in

ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen

Folgen stört, belastet oder einengt (BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 2004, 437,

438). Die dafür notwendige Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbe-

trachtung der Persönlichkeit der Angeklagten und deren Entwicklung, der Vor-

geschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie des

Nachtatverhaltens lässt das Urteil vermissen. Insbesondere fehlen Ausführun-

gen dazu, inwiefern sich die Persönlichkeitsstörung auf das Einsichts- oder

Hemmungsvermögen der Angeklagten tatsächlich ausgewirkt hat und somit

tatrelevant war (vgl. BGH NStZ 2005, 205, 206 m.w.N.).

18

Schließlich wird der neu entscheidende Tatrichter genauer als bisher zu

prüfen haben, ob der Angeklagten eine für die Annahme des § 213 StGB mitur-

sächliche Provokation durch das Tatopfer zugute zu halten ist. Die Angeklagte

hat sich in die "Familie" des Tatopfers hineingedrängt. Am Tattag sollte die be-

hinderte Frau von ihrer Tochter getrennt und gegen ihren Willen in ein Kran-

kenhaus oder eine psychiatrische Klinik verbracht werden. Die Angeklagte hat

zudem gegen den Willen des Opfers dessen Sachen gepackt. Wenn das Opfer

damit verständlicherweise nicht einverstanden war, liegt darin noch nicht ohne

Weiteres eine Provokation der Angeklagten im Sinne des § 213 StGB, zumal

19

20

diese nach eigener Einlassung eine entsprechende Reaktion vorausgesehen

hat und von der Situation damit nicht überrascht war (UA S. 14).

2. Hingegen weist das Urteil entgegen der Ansicht des Generalbundes-

anwalts keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten R. T. auf.

a) Die Begründung des Landgerichts genügt den an ein freisprechendes

Urteil zu stellenden Anforderungen (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Spricht der Tat-

richter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu

überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzu-

nehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Be-

weiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die

Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, bzw. gegen Denk-

gesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Dabei muss sich aus den

Urteilsgründen ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert

gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen wurden

(vgl. u. a. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung,

unzureichende 1; BGH NStZ 2001, 491, 492; 2002, 48). Diese Mindest-

voraussetzungen sind erfüllt.

21

Der Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen. Der einzig

konkrete Hinweis auf eine mögliche Tatbeteiligung ist nach den Feststellungen

eine einmalige Äußerung der Angeklagten A. T. gegenüber der

Zeugin S. , wonach der Angeklagte R. T. dabei gewesen sei und

neben ihr gestanden habe. Die Angeklagte hatte sich im Weiteren gegenüber

der Zeugin S. nur bruchstückhaft geäußert, ohne ins Detail zu gehen. Im

Übrigen hatte sie eine Beteiligung ihres Ehemannes sonst stets in Abrede ge-

stellt. Anlässlich ihrer Exploration gegenüber der Sachverständigen hat sie sich

plausibel dahin geäußert, sie habe "ihn mit eingebaut, weil sie wegen der vo-

rangegangenen Körperverletzungen wütend auf ihn gewesen sei". Das Landge-

richt vermochte es nicht auszuschließen, dass diese lebensnahe Begründung

der Angeklagten zutreffend war.

22

Entgegen der Ansicht der Revision stellt dies keine Verkennung des

Zweifelssatzes dar. Die Strafkammer hat auf der Grundlage einer umfangrei-

chen zehnseitigen Beweiswürdigung, in der sie sich mit der Entstehung der

Aussage gegenüber der Zeugin S. ebenso wie mit den wechselnden Ein-

lassungen der Angeklagten und den durch zahlreiche Briefe dokumentierten

Versuchen, ihren Ehemann R. T. durch diverse unterschiedliche

Tatversionen zu entlasten, auseinandergesetzt hat, eine mögliche Erklärung für

die Belastung des Angeklagten durch seine Ehefrau aufgezeigt. Dabei hat sie

die starke Abhängigkeit der Angeklagten von ihrem Ehemann, dessen eigene

Motivlage sowie dessen Mitwirken bei der Beseitigung der Leiche berücksichtigt

und hat nach zusammenfassender Würdigung nicht die für eine Verurteilung

erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte R.

T. P. F. getötet oder zumindest an deren Tötung mitgewirkt

hat. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.

23

b) Dass sich das Landgericht bei dieser Beweislage nicht von einer Tat-

beteiligung des Angeklagten überzeugen konnte, ist auch unter Berücksichti-

gung der nach § 261 StPO erhobenen Verfahrensrüge nicht zu beanstanden.

24

Zwar hat das Schwurgericht nur einen Teil der von der Revision als erör-

terungsbedürftig angesehenen beschlagnahmten Briefe der Angeklagten im

Urteil wiedergegeben und deren Inhalt ausführlich erörtert. Ungeachtet einer

möglichen Unzulässigkeit der Verfahrensrüge kann jedoch ausgeschlossen

werden, dass das Landgericht, hätte es die von der Revision benannten Briefe

im Urteil erörtert, zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt wäre. Den

Briefen ist lediglich das Bemühen zu entnehmen, die den Angeklagten R.

T. - angeblich zu Unrecht - belastende Aussage der Mitangeklagten A.

T. gegenüber der Zeugin S. durch abgesprochene Einlassungen

zu relativieren. Ein Indiz für eine Tatbeteiligung des Angeklagten kann den Brie-

fen - wie das Landgericht selbst zutreffend ausgeführt hat - nicht entnommen

werden.

Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist urlaubsbedingt

ortsabwesend und deshalb an der

Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Roggenbuck Appl