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BGH Beschluss vom 15.03.2006 – 2 StR 583/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. März 2006 einstim-
mig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2005 im Aus-
spruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe auf-
gehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung
über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen
ist.
2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Re-
vision des Angeklagten G. werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes, tateinheit-
lich begangen mit gefährlicher Körperverletzung, für schuldig befunden. Es hat
den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt, gegen den Angeklagten K. hat es insoweit eine Freiheitsstra-
fe von fünf Jahren verhängt und ihn unter Einbeziehung einer - zunächst zur
Bewährung ausgesetzten, später widerrufenen - Freiheitsstrafe von einem Jahr
und drei Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 15. Okto-
ber 2002 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Gießen vom
10. Februar 2003 (rechtskräftig seit dem 7. März 2003) sowie von zwei Geld-
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strafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Offenbach am Main vom
12. Februar 2004 (70 Tagessätze) und des Amtsgerichts Bad Vilbel vom
18. Juni 2004 (40 Tagessätze) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und acht Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten K. hat in dem aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie wie auch die Revision des Ange-
klagten G. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die von beiden Revisionen erhobene, inhaltlich identische Verfahrens-
rüge ist jedenfalls unbegründet. Mit ihr wenden sich die Angeklagten gegen die
Verwertung eines in die Hauptverhandlung durch die Aussage des Zeugen
M. eingeführten Telefongesprächs und eines Raumgesprächs, die bei ei-
ner richterlich angeordneten Telefonüberwachung in einem anderen gegen den
Angeklagten K. geführten Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen
das Betäubungsmittelgesetz aufgezeichnet worden waren. Die Revisionen se-
hen einen Rechtsfehler insbesondere darin, dass das Landgericht nicht die Ak-
ten jenes Verfahrens beigezogen hat, um zu prüfen, ob bei Erlass der - nicht
näher begründeten - Beschlüsse des Amtsgerichts der nach § 100 a Satz 1 Nr.
4 StPO geforderte Verdacht bestanden hat. Dieser Frage ist das Landgericht
jedoch - wie sich aus dem von den Revisionen vorgelegten Hauptverhand-
lungsprotokoll ergibt - durch die Vernehmung des Zeugen M. nachgegan-
gen, denn der Zeuge ist auf Anordnung des Vorsitzenden nicht nur zum Inhalt
der Telefonate sondern auch zum Zustandekommen der Überwachungsmaß-
nahmen gehört worden. Dass diese Information nicht ausgereicht hat, trägt die
Revision selbst nicht vor. Soweit die Revision im Übrigen die Rechtmäßigkeit
der Verwertung eines im Rahmen einer rechtmäßig angeordneten Telefon-
überwachung abgehörten Raumgesprächs grundsätzlich in Frage stellt, wird auf
die Entscheidung des Senats vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02 - NStZ 2003,
668-670 hingewiesen.
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2. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K. ist be-
gründet, soweit das Landgericht die Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung
der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach am Main vom
12. Februar 2004 über 70 Tagessätze und dem Strafbefehl des Amtsgerichts
Bad Vilbel über 40 Tagessätze gebildet hat. Die diesen Strafbefehlen zu Grun-
de liegenden Taten vom 13. November 2003 und 31. Januar 2004 sind nach
dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 15. Oktober 2002 und dem in jener
Sache ergangenen Berufungsurteil des Landgerichts Gießen vom 10. Februar
2003 begangen. Ob in dem Berufungsurteil die dem Urteil zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen geprüft werden konnten, teilt das Landgericht nicht
mit. Sollte dies der Fall gewesen sein, bildet mithin dieses Urteil, andernfalls -
etwa bei einer Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO - das Urteil des Amtsge-
richts eine Zäsur mit der Folge, dass im vorliegenden Verfahren nur eine Ge-
samtstrafe aus der Strafe für die verfahrensgegenständliche Tat und der durch
das Amtsgericht Friedberg/Landgericht Gießen verhängten Strafe (ein Jahr drei
Monate) in Betracht kommt.
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3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354
Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Bei der Bildung der neuen Gesamtfrei-
heitsstrafe wird zu beachten sein, dass wegen des Verschlechterungsverbotes
die neue Gesamtfreiheitsstrafe und eine von dem Amtsgericht Offenbach am
Main gemäß §§ 460, 462 a Abs. 3 StPO zu bildende Gesamtgeldstrafe aus den
Geldstrafen der genannten Strafbefehle die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und acht Monaten nicht übersteigen darf.
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4. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Auch
hinsichtlich des Angeklagten K. war die Kostenentscheidung nicht dem Nach-
verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist,
dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt an-
gegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat
die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen konnte
(vgl. BGH NStZ 2005, 163).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl