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BGH Beschluss vom 15.03.2006 – IV ZR 32/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Zur Notwendigkeit eines rechtzeitigen Hinweises auf das Fehlen einer Pro- zessvoraussetzung (hier: ordnungsgemäße Vertretung einer Partei) bei von der Vorinstanz abweichender Beurteilung der Rechtslage durch das Rechtsmittelgericht.

Die Hinweispflicht entfällt grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich aus ei- nem Vorprozess eine bestimmte Rechtsauffassung des Rechtsmittelge- richts erschließen lässt.

BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05 - OLG Celle LG Lüneburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 15. März 2006

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen

das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

vom 29. Dezember 2004 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung

auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 76.693,78 €

Gründe

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I. 1. Die Klägerin ist die Schwiegermutter der Beklagten. Der Ehe-

mann der Beklagten ist der Sohn der Klägerin und seit Juni 2001 - unter

anderem für den Bereich der Vermögenssorge - auch ihr Betreuer. Im

Jahre 1989 gewährte die Klägerin der Beklagten und ihrem Ehemann ein

Darlehen über 150.000 DM. Im Mai 2000 kündigte sie das Darlehen. Die

Klage auf Rückzahlung der Darlehensvaluta wurde von demselben Senat

des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung die Klägerin im vorliegen-

den Beschwerdeverfahren angreift, mangels Fälligkeit des Rückzah-

lungsanspruchs abgewiesen. Nach einem Hinweis des Berichterstatters

des Berufungsgerichts auf den Ausschluss der Vertretungsmacht des Be-

treuers wegen einer möglichen Interessenkollision hatte das zuständige

Vormundschaftsgericht für die Klägerin noch vor der Entscheidung des

Berufungsgerichts einen Ergänzungsbetreuer bestellt.

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2. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin, zunächst erneut

vertreten durch ihren Sohn als Betreuer, wiederum Rückzahlung des

Darlehens verlangt. Sie hat im Verfahren vor dem Landgericht einen

rechtlichen Hinweis für den Fall erbeten, dass Bedenken gegen ihre ord-

nungsgemäße Vertretung im Prozess bestünden, um gegebenenfalls ei-

nen Ergänzungsbetreuer bestellen lassen zu können. Das Landgericht

hat die Klage als zulässig behandelt und ihr stattgegeben. In der Ent-

scheidung wird näher ausgeführt, es sei nicht von einer Interessenkolli-

sion derart auszugehen, die den Ehemann der Beklagten von der Vertre-

tung seiner Mutter ausschließen würde. Die Beklagte hat gegen dieses

Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Betreuungsakten

zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Im Hinblick auf

die Rechtsausführungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhand-

lung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Verfah-

ren auszusetzen, um einen Ergänzungsbetreuer bestellen zu lassen. Mit

der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht das Urteil des

Landgerichts geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur

Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei im vorliegenden Verfah-

ren von Anfang an gemäß § 1908i Abs. 1 i.V. mit § 1795 Abs. 1 Nr. 3,

Nr. 1 BGB nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Der Sohn der Klä-

gerin sei als deren Betreuer und Ehemann der Beklagten gehindert, ei-

nen Rechtsstreit zwischen diesen Personen zu führen. Ein Grund für die

Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Bestellung eines Ergänzungsbe-

treuers liege nicht vor. Den Parteien sei die Rechtsauffassung des Se-

nats aus dem Vorprozess bekannt gewesen, in dem auf dessen Anre-

gung hin ein Betreuer für die Prozessführung und die ordnungsgemäße

Kündigung des Darlehens bestellt worden sei. Unter diesen Umständen

sei ein rechtlicher Hinweis entbehrlich gewesen, zumal sich dem Betreu-

er der Klägerin und insbesondere ihrer Prozessbevollmächtigten der hier

ohne Zweifel vorliegende Interessenkonflikt habe aufdrängen müssen.

Dass das Landgericht die Klage für zulässig gehalten habe, ändere dar-

an nichts.

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II. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion ist begründet. Zu Recht rügt die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungs-

beschwerde, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches

Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es einen rechtzeitigen

Hinweis auf ihre nicht ordnungsgemäße Vertretung im Rechtsstreit unter-

lassen hat.

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1. Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Über-

raschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien

auf rechtliches Gehör (BVerfGE 84, 188, 189 f.). Diese in Art. 103 Abs. 1

GG normierte Gewährleistung stellt eine Ausprägung des Rechtsstaats-

gedankens für das gerichtliche Verfahren dar (vgl. BVerfGE 55, 72, 93 f.;

BVerfG NJW 1996, 3202). Rechtliche Hinweise müssen danach unter Be-

rücksichtigung der Parteien in ihrer konkreten Situation so erteilt werden,

dass es diesen auch tatsächlich möglich ist, vor einer Entscheidung zu

Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis neh-

men zu können, sie also nicht gehindert werden, rechtzeitig ihren Sach-

vortrag zu ergänzen (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144; Zöller/Greger,

ZPO 25. Aufl. § 139 Rdn. 14). Dem Gewährleistungsgehalt von Art. 103

Abs. 1 GG entnimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung

daher, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen

darf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn

dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der

Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht

eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich

hält (BGH, Urteile vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - VersR 1994, 1351;

vom 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01 - NJW-RR 2002, 1436 unter II 1; vgl.

auch BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 - NJW 1981,

1378 unter 2 c und 3). Das gilt auch für von Amts wegen zu berücksichti-

gende Punkte, für die § 139 Abs. 3 ZPO ausdrücklich eine Hinweispflicht

vorsieht. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen auch Beden-

ken gegen die ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Partei im

Prozess (vgl. dazu SchlHOLG SchlHA 1978, 108).

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2. Da das Landgericht im vorliegenden Fall gegen die Zulässigkeit

der Klage keine Bedenken hatte, durfte die Klägerin darauf vertrauen,

dass sie von der gegenteiligen und entscheidungserheblichen Rechtsauf-

fassung des Berufungsgerichts durch einen Hinweis gem. § 139 Abs. 3

ZPO rechtzeitig unterrichtet werden würde. Das gilt umso mehr, als sie

selbst schon im Verfahren vor dem Landgericht um einen rechtlichen

Hinweis für den Fall gebeten hatte, dass Bedenken gegen ihre ord-

nungsgemäße Vertretung bestünden. Zu Unrecht vertritt das Berufungs-

gericht die Auffassung, die Klägerin sei wegen der auf Anregung des Se-

nats erfolgten Bestellung eines Ergänzungsbetreuers im Vorprozess be-

reits hinreichend über die Rechtsauffassung des Senats unterrichtet ge-

wesen. Zweifelhaft ist schon, ob die aus Anlass eines früheren Verfah-

rens bekannt gewordene Rechtsauffassung eines Gerichts generell ge-

eignet sein kann, einen rechtlichen Hinweis in einem weiteren Verfahren,

wenn auch mit identischen Parteirollen und vergleichbarem Streitgegen-

stand, entbehrlich zu machen. Denn die Auffassung des zur Entschei-

dung berufenen Spruchkörpers kann sich geändert, der Spruchkörper

kann in seiner personellen Zusammensetzung Änderungen erfahren ha-

ben. Jedenfalls musste die Klägerin allein dem Umstand, dass hier im

Vorprozess der Berichterstatter des Berufungssenats die Akten dem zu-

ständigen Vormundschaftsgericht mit der Anfrage zugeleitet hatte, ob

nicht im Hinblick auf eine mögliche Interessenkollision die Bestellung ei-

nes Ergänzungsbetreuers angezeigt sei, nicht entnehmen, dass sich das

Berufungsgericht in dieser - danach nicht mehr entscheidungserheblich

gewordenen - Frage auch für einen zukünftigen Rechtsstreit bereits end-

gültig festgelegt hatte.

6

War demgemäß ein rechtlicher Hinweis des Berufungsgerichts ge-

boten, musste ihn das Berufungsgericht so rechtzeitig erteilen, dass der

Klägerin Gelegenheit blieb, der Rechtsauffassung des Gerichts gegebe-

nenfalls Rechnung zu tragen. Dazu gehörte im Falle eines - hier in Rede

stehenden - Vertretungsmangels nicht nur die Gelegenheit zu ergänzen-

dem rechtlichen Vortrag, sondern auch die Heilung des Vertretungsman-

gels durch Bestellung eines Ergänzungsbetreuers. Der in der mündlichen

Verhandlung vor der Verkündung einer Entscheidung erteilte Hinweis ist

deshalb nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Das Berufungsgericht hat auch

keine geeigneten verfahrenslenkenden Maßnahmen - etwa die Bestim-

mung eines neuen Termins - ergriffen, um diesen Mangel auszugleichen.

Sein Verfahren hat daher den Anspruch der Klägerin auf Gewährung

rechtlichen Gehörs verletzt.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 17.06.2004 - 4 O 53/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 29.12.2004 - 3 U 246/04 -