BGH Urteil vom 15.03.2006 – VIII ZR 120/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. März 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 271 Abs. 2, 249 ff. E
Wird mit Ansprüchen gegen monatlich fällige Ruhegehaltsansprüche aufgerechnet, kann dies nur die Wirkung haben, dass Pensionsansprüche, die im Zeitpunkt der Auf- rechnungserklärung bereits fällig sind oder in den darauf folgenden sechs Monaten fällig werden, erlöschen (Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Oktober 1971 - II ZR 49/70, NJW 1972, 154). Dies gilt unabhängig vom Anlass für die eingegangene Pen- sionsverpflichtung und von deren rechtlicher Einordnung.
Macht der Käufer einer Kommanditeinlage Erfüllungsansprüche aus einer vom Ver- käufer abgegebenen Garantieerklärung hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens geltend, kann ein Nichterfüllungsschaden des Käufers im Garan- tiefall nur darin bestehen, dass die erworbenen Anteile an der übernommenen Ge- sellschaft weniger wert sind, als wenn sich die Garantiezusage als richtig erwiesen hätte.
BGH, Urteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 120/04 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-
ter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. März 2004 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beiden Beklagten auf Zahlung einer monatlichen
Pension in Höhe von 4.000 DM in Anspruch.
Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter der Zweitbeklagten und gleich-
zeitig alleiniger Gesellschafter deren persönlich haftender Gesellschafterin, der
S. GmbH. Die Erstbeklagte ist eine 100 %ige Tochterge-
sellschaft der Zweitbeklagten.
Am 14. Mai 1991 unterzeichneten der Kläger sowie T. Sch. ,
der jetzige Mehrheitsgesellschafter der Zweitbeklagten und gleichzeitig alleinige
Gesellschafter deren persönlich haftender Gesellschafterin, einen schriftlichen
Anteilsübertragungsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
"Der Verkäufer ist an der C. S. GmbH & Co als Kom- manditist mit einer Einlage von 992.500 DM beteiligt. Außerdem ist er alleiniger Gesellschafter der S. GmbH.
Dies vorausgeschickt schließen die Beteiligten folgenden Kauf- und Übertragungsvertrag:
§ 1
Herr K. [Kläger] verkauft hiermit von seiner Kommanditeinla- ge von 992.500 DM einen Teilbetrag von 300.000 DM an Herrn Sch. . Im Vollzug dieses Verkaufs tritt Herr K. gleich- zeitig die verkaufte Kommanditeinlage an den Käufer ab. Verkauf und Abtretung werden mit dem 1. Juli 1991 wirksam.
§ 2
Der Kaufpreis beträgt 300.000 DM und ist am 30. Juni 1991 fällig und zahlbar. Der Kaufpreis ist endgültig festgestellt.
§ 3 Gewährleistungen
Herr K. garantiert
a) ...,
b) dass die
in der dem Käufer vorliegenden Bilanz zum 31. Dezember 1989 dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum heutigen Tage keine wesentliche Veränderung erfah- ren haben,
c) dass die Ertragslage der Gesellschaft unverändert positiv ist, keine neuen Verbindlichkeiten mit Ausnahme derjenigen aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe hinzugekommen sind, und dass Rückstellungen und Wertberichtigungen ausreichend dotiert sind."
Am selben Tag (14. Mai 1991) unterzeichneten der Kläger und
Sch. "Nebenabreden" zum Eintritt Sch. als Gesellschaf-
tergeschäftsführer bei "C. S. " mit folgendem Wortlaut:
"1. ...
2. Herr K. legt sein Amt als Geschäftsführer der S. GmbH am Tage der Vollendung seines 65. Le- bensjahres (27. Januar 1992) nieder. ...
3. ...
4. Für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 31. Dezember 1997 steht Herr K. C. S. und Herrn Sch. als Berater zur Verfügung. Die monatliche Vergütung beträgt hier- für 5.000 DM, auf Anforderung zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer.
5. Mit dem Auslaufen des Beratervertrages erhält Herr K. ei- ne Firmenpension von monatlich 4.000 DM. Im Falle des Able- bens von Herrn K. erhält seine überlebende Ehefrau eine lebenslange jährliche Witwenpension in Höhe von 60 % der Pension, auf die ihr Ehemann Anspruch gehabt hätte. ...
6. Schuldner der zu 4. und 5. der vereinbarten Zahlungen ist die
Gesellschaft."
Sch. erwarb im Jahre 1995 eine weitere Kommanditeinlage vom
Kläger in Höhe von 210.000 DM mit einem entsprechenden Anteil an der S.
GmbH und mit Vertrag vom März 1996 die restliche Kom-
manditeinlage des Klägers von 482.500 DM sowie dessen letzte Anteile an der
gleichnamigen Beteiligungs GmbH. Die Kaufpreise hinsichtlich der veräußerten
Gesellschaftsanteile wurden an den Kläger in voller vereinbarter Höhe gezahlt.
Durch Ausgliederungsvertrag vom 5. Juli 1996 übertrug die Zweitbeklag-
te den operativen Geschäftsbetrieb auf die Erstbeklagte und verlegte ihren Sitz
an denjenigen der Erstbeklagten. Die Ausgliederung wurde am 12. November
1996 im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft eingetragen.
Das vereinbarte Beraterhonorar von monatlich 5.000 DM zahlten die Be-
klagten an den Kläger. Eine erste Rentenzahlung in Höhe von 4.000 DM erhielt
der Kläger im Januar 1998. Für Februar 1998 erhielt er eine weitere Zahlung
von 4.000 DM. Weitere Zahlungen auf die vereinbarte Firmenpension erfolgten
nicht mehr.
Der Kläger hat Klage erhoben mit den Anträgen, beide Beklagten als
Gesamtschuldner zur Zahlung von 24.000 DM mit gestaffelten Zinsen als Pen-
sionszahlung für die Monate März bis August 1998 und ferner zur monatlichen
Zahlung von 4.000 DM ab September 1998 zu verurteilen.
Die Beklagten haben die Aufrechnung erklärt mit einem Schadenser-
satzanspruch aus abgetretenem Recht des T. Sch. und dazu vorge-
tragen, die vom Kläger unter § 3 b und c des Anteilsübertragungsvertrages vom
14. Mai 1991 abgegebenen Erklärungen seien falsch. Im Gegensatz zur Ge-
winn- und Verlustrechnung für das Jahr 1989, die einen Überschuss von
417.560,34 DM ausgewiesen habe, seien im Jahr 1990 ein Verlust von
190.762,26 DM und im Jahr 1991 ein Fehlbetrag von mehr als 2 Mio. DM er-
wirtschaftet worden. Dies sei in erster Linie auf zusätzliche Abschreibungen auf
Finanzanlagen an dem verbundenen Unternehmen C. S. GmbH
R. zurückzuführen. In Kenntnis der tatsächlichen Zahlen hätte ein Käufer
für die Kommanditbeteiligungen in Höhe von 1 Mio. DM allenfalls 1,- DM be-
zahlt; Beratungs- und Pensionsverpflichtungen wären nicht übernommen wor-
den.
Der Kläger hat Verluste in Höhe von circa. 2,8 Mio. DM nachträglich im
Einvernehmen mit dem Erwerber übernommen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-
rufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der
vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag wei-
ter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die vom Kläger abgegebenen Garantieerklärungen seien objektiv unrich-
tig gewesen, der Kläger sei daher dem Erwerber zum Schadensersatz verpflich-
tet. Mit dieser Schadensersatzforderung habe die Beklagte zu 2, welcher der
Anspruch abgetreten worden sei, die Aufrechnung erklärt, was gemäß § 389
BGB zum Erlöschen der Klageforderung geführt habe. Nach § 422 Abs. 1
Satz 2 BGB wirke die Aufrechnung auch zugunsten der Erstbeklagten, die je-
denfalls Gesamtschuldnerin neben der Zweitbeklagten wäre, soweit sie für den
Klageanspruch neben der Zweitbeklagten hafte. Die Aufrechnung habe zur Fol-
ge, dass die Beklagten die allein streitgegenständliche, vertraglich übernomme-
ne Pensionsverpflichtung nicht zu erfüllen brauchten, weil es sich hierbei um
den Schaden handele, den der Zedent aus den unzutreffenden Garantieerklä-
rungen des Klägers erlitten habe.
Die Garantieerklärungen des Klägers unter § 3 b und c des Anteilsüber-
tragungsvertrages vom 14. Mai 1991 seien unzutreffend. Das habe die Beweis-
aufnahme eindeutig ergeben. Der Sachverständige P. habe die Unrichtigkeit
dieser Vertragserklärungen des Klägers in seinem schriftlichen Gutachten ein-
schließlich seiner schriftlichen Ergänzung und mündlichen Erläuterung umfang-
reich und detailliert erläutert. Spätere Vereinbarungen hätten nicht dazu geführt,
dass die Garantieerklärungen vom 14. Mai 1991 abgeändert oder aufgehoben
worden wären. Auch die vereinbarten Leistungen des Klägers zum Ausgleich
der Verluste der Firma C. S. GmbH R. hätten die zuvor ge-
troffenen vertraglichen Abreden nicht abgeändert. Die Einigung darüber, dass
der Kläger die bis 1992 festgestellten Verluste habe tragen sollen, habe nicht
bedeuten sollen, dass der Erwerber der Gesellschaftsanteile Rechte aufgrund
der vertraglichen Garantiezusagen des Klägers nicht mehr habe geltend ma-
chen können oder dürfen. Aufgrund der Beweisaufnahme könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die vom Kläger erbrachten Ersatzleistungen den
Schaden bereits reguliert und die Parteien hierüber in einer Unterredung am
14. Januar 1992 Einigkeit erzielt hätten. Es könne auch nicht festgestellt wer-
den, dass der Zedent auf seine Ansprüche aus den unzutreffenden Garantieer-
klärungen des Klägers verzichtet habe oder dass ihre Geltendmachung den
Grundsätzen von Treu und Glauben widerspreche.
Der Schaden des Zedenten liege darin, dass er die Pensionsverpflich-
tung zugunsten des Klägers nicht übernommen hätte, wenn der Kläger wahr-
heitsgemäße Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft
und ihre Ertragslage gemacht und eine Garantie mit zutreffendem Inhalt abge-
geben hätte.
Der Sachverständige P. habe überzeugend ausgeführt, dass und aus
welchen Gründen sich entgegen den Garantiezusagen des Klägers die wirt-
schaftlichen Verhältnisse der Zweitbeklagten in der Zeit vom 31. Dezember
1989 bis zum 14. Mai 1991 wesentlich nachteilig verändert hätten und dass die
Ertragslage der Gesellschaft nicht unverändert positiv gewesen sei. Die Fest-
stellung der konkreten Höhe des durch die unzutreffenden Garantien eingetre-
tenen Schadens des Zedenten sei nicht notwendig. Es genüge festzustellen,
dass der vereinbarte Kaufpreis unter Berücksichtigung der vom Sachverständi-
gen festgestellten Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mindestens
um den Betrag von 532.000 DM - dem Wert der Pensionsverpflichtungen für
den Kläger und seine Ehefrau - geringer ausgefallen wäre.
II.
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsge-
richts zum Schadensersatzanspruch der Beklagten, mit denen diese die Auf-
rechnung gegen die Klageforderung erklärt haben, halten der rechtlichen Nach-
prüfung nicht stand. Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des Berufungsge-
richts rechtfertigen den Schadensersatzanspruch nicht, so dass das Berufungs-
urteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-
gen, der Kläger habe in § 3 des Anteilsübertragungsvertrages vom 14. Mai
1991 mehrere Garantieerklärungen abgegeben, bei deren Unrichtigkeit er dem
Erwerber der Kommanditanteile auf Schadensersatz hafte.
Die Auslegung einer derartigen Verpflichtung obliegt in erster Linie dem
Tatrichter; sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der
Auslegungsstoff vollständig und fehlerfrei berücksichtigt worden ist, ob gesetzli-
che oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder all-
gemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisions-
verfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 13. März 2003
- IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235 unter II 1 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil
vom 21. Februar 1968 - Ib ZR 132/66, WM 1968, 680 unter II zur Auslegung
eines Garantieversprechens).
Die Auslegung durch das Berufungsgericht hält der Prüfung anhand die-
ses Maßstabes stand. Das selbständige Garantieversprechen ist dadurch ge-
kennzeichnet, dass eine Verpflichtung zur Schadloshaltung übernommen wird,
falls der garantierte Erfolg nicht eintritt. Der Garant haftet auch für alle nicht ty-
pischen Zufälle. Ein selbständiges Garantieversprechen besagt, dass der ge-
währleistete Erfolg ein anderer ist und weitergehend sein soll als die bloße Ver-
tragsleistung (BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - IX ZR 11/85, NJW 1985, 2941
unter II 1 c bb).
Anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hat das Beru-
fungsgericht die eingegangenen Verpflichtungen des Klägers rechtsfehlerfrei
als selbständiges Garantieversprechen angesehen. Zu Recht stellt das Beru-
fungsgericht dabei darauf ab, dass sich der Kläger an dem eindeutigen Wortlaut
von § 3 des Anteilsübertragungsvertrages festhalten lassen muss, der mit den
Worten beginnt "Herr K. garantiert". Zwar bringt die Revision zutreffend
vor, dass ein Unternehmensverkäufer, der ein Garantieversprechen abgibt, in
der Praxis häufig zugleich seine Haftung aus diesem Versprechen beschränkt
(vgl. Semler in Hölters, Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs,
6. Aufl., Teil VII, Rdnr. 191; Buchwaldt, NJW 1994, 153, 157). Jedoch spricht
allein der Umstand, dass die Vertragsparteien hier die Rechtsfolgen, die im Ga-
rantiefall eintreten sollen, nicht geregelt haben, nicht gegen die Annahme eines
selbständigen Garantieversprechens.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist ferner die Aufrechnung der Be-
klagten mit Schadensersatzansprüchen aus abgetretenem Recht gegen die
geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus der Pensionszusage nicht von
vornherein ausgeschlossen.
a) Zwar ist allgemein anerkannt, dass sich eine Aufrechnung über die
gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus verbietet, wenn
nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuld-
verhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden
muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck
der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit
Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGHZ 95, 109,
113 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97, NJW
2000, 948 unter 3 b). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Allein der
Umstand, dass Schuldner des Kaufpreises in Form der vereinbarten Einmalzah-
lung der Käufer T. Sch. , Schuldner der Pensionsverpflichtung hinge-
gen die Gesellschaft selbst sein sollte, spricht nicht für einen stillschweigenden
Ausschluss der Aufrechnung der Beklagten mit abgetretenen Schadensersatz-
ansprüchen des Käufers T. Sch. . Vielmehr ist eine teilweise Verren-
tung der Ansprüche des Verkäufers zu Lasten des übernommenen Vermögens
durchaus üblich, wenn sich der Verkäufer wie hier aus dem Erwerbsleben zu-
rückziehen will (Semler aaO, Rdnr. 102). Es besteht keine Veranlassung, einen
Verkäufer, dem zwei Verpflichtete gegenüberstehen und der sich aus seiner
abgegebenen Garantieerklärung der Geltendmachung von Schadensersatzan-
sprüchen ausgesetzt sieht, durch die Begründung eines stillschweigenden Auf-
rechnungsausschlusses besser zu stellen als denjenigen Verkäufer, dem von
vornherein nur ein Schuldner für den Kaufpreis und die übernommenen Pensi-
onsverpflichtungen zur Verfügung steht.
b) Aus den dargelegten Gründen verstößt die Aufrechnung auch nicht
gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Weder die Natur der Rechtsbeziehun-
gen noch der Zweck der geschuldeten Leistung (hier: Zahlung eines Ruhege-
halts) schließen eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen grundsätz-
lich aus. Besondere Umstände, die im hier vorliegenden Fall es dennoch als
treuwidrig erscheinen ließen, dass die Beklagten die Forderung des Klägers
gerade mit Hilfe von Schadensersatzansprüchen im Wege der Aufrechnung
tilgen wollen, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen
Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.
3. Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass die angefochtene Entschei-
dung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, so-
weit das Berufungsgericht eine Aufrechnung gegen sämtliche - einschließlich
der noch nicht fälligen - Pensionsansprüche des Klägers für zulässig erachtet
hat.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die lediglich im
Zweifel geltende Regelung des § 271 Abs. 2 BGB, wonach der Schuldner seine
Leistung schon vor der Zeit bewirken kann, auf Ruhegehaltsansprüche nur be-
schränkt anwendbar. Ein Ruhegehalt ist dazu bestimmt, die Versorgung des
Berechtigten für sein Alter oder die Erwerbsunfähigkeit zu sichern. Diesen
Zweck gewährleisten regelmäßig fortlaufende Bezüge im Allgemeinen besser
als Vorauszahlungen auf lange Zeiträume. Im Regelfall ist daher der Zeitraum,
bis zu dem monatlich fällige Ruhegehaltsansprüche im Voraus getilgt werden
können, auf ein halbes Jahr anzusetzen. Damit sind auch einer Tilgung erst in
Zukunft fällig werdender Ruhegeldbeträge im Wege der Aufrechnung Grenzen
gezogen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1971 - II ZR 49/70, NJW 1972, 154 un-
ter II 3; vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88, NJW-RR 1990,
159 unter 3 d; vgl. auch BGHZ 123, 49 zur Aufrechnung gegen monatlich fällig
werdende nacheheliche Unterhaltsansprüche). Die Aufrechnung des Pensions-
verpflichteten mit Gegenansprüchen kann damit nur die Wirkung haben, dass
Ruhegehaltsansprüche, die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits
fällig sind oder in den darauf folgenden sechs Monaten fällig werden, erlöschen.
b) Diese Grundsätze gelten entgegen der Ansicht der Revisionserwide-
rung auch hier. Der Anlass für die von der Zweitbeklagten eingegangene Ver-
pflichtung, dem Kläger - und im Falle seines Ablebens seiner überlebenden E-
hefrau - eine Firmenpension zu zahlen, ist ohne Bedeutung. Auch wenn die
Parteien die Pensionsverpflichtung nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts als Teil des Gesamtkaufpreises für die Übertragung der Kommanditeinla-
ge des Klägers verstanden haben, bestand der Zweck der Vereinbarung doch
darin, dem Kläger und gegebenenfalls seiner ihn überlebenden Ehefrau lebens-
lang Ansprüche einzuräumen, um damit die Versorgung der Berechtigten unab-
hängig von deren sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen für ihr Alter zu si-
chern.
c) Das Berufungsgericht hätte daher vorab prüfen müssen, wann die Be-
klagten letztmalig die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt ha-
ben. Sollten den Beklagten derartige Ansprüche zustehen (vgl. dazu unter 4),
wären mit der Erklärung entsprechend den obigen Ausführungen lediglich die
bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen und in den darauf folgenden sechs Mo-
naten fällig werdenden Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer monatlichen
Pension erloschen. Nur für die in diesem Zeitraum geltend gemachten Pensi-
onsansprüche unterliegt die Schadensersatzforderung der Beklagten einer
Überprüfung durch das Gericht. Außerdem sind die für eine Zulässigkeit der
Aufrechnung einzuhaltenden Pfändungsfreigrenzen (§ 394 Satz 1 BGB in Ver-
bindung mit §§ 850 ff. ZPO) zu beachten.
4. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Begründetheit der Auf-
rechnungsforderung halten den Rügen der Revision gleichfalls nicht stand.
a) Allerdings ist die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegen-
forderung entgegen der Ansicht der Revision nicht verwirkt. Das Berufungsge-
richt hat rechtsfehlerfrei eine Verwirkung der Schadensersatzansprüche mit der
Begründung abgelehnt, der Zedent habe sich zwar bei Abschluss der weiteren
Anteilsübertragungsverträge in den Jahren 1995 und 1996 Ersatzansprüche
nicht vorbehalten. Hierzu war er jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend
ausführt, bereits deshalb nicht gehalten, weil die Vertragsparteien in einem Ge-
spräch am 14. Januar 1992 und anlässlich weiterer Verhandlungen im Septem-
ber 1992 von einer einvernehmlichen Regelung hinsichtlich der Ansprüche des
Zedenten aus der Garantiezusage des Klägers Abstand genommen haben. Der
Kläger konnte deshalb die Übernahme der restlichen Gesellschaftsanteile durch
den Zedenten nicht dahingehend verstehen, der Zedent werde Schadenser-
satzansprüche aus einer Garantieverpflichtung nicht mehr geltend machen.
b) Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht keine
ausreichenden Feststellungen zur konkreten Höhe des eingetretenen Scha-
dens, der mit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung geltend gemacht
wird, getroffen hat.
aa) Im Garantiefall - von dem das Berufungsgericht ausgeht - ist der Ga-
rant verpflichtet, den Versprechensempfänger schadlos zu halten. Der Umfang
dieser auf Erfüllung gerichteten Pflicht bestimmt sich nach den Grundsätzen
des Schadensersatzrechts. Danach finden die §§ 249 ff. BGB auf die Garantie-
verpflichtung Anwendung. Der Garantieschuldner hat im Falle der Gewährleis-
tung den Gläubiger so zu stellen, als ob der garantierte Erfolg eingetreten oder
der Schaden nicht entstanden wäre (Senat, Urteil vom 10. Februar 1999
- VIII ZR 70/98, NJW 1999, 1542 unter II 4). Zur Ermittlung des auf Ersatz des
positiven Interesses gerichteten Schadensersatzanspruchs des Berechtigten ist
deshalb ein Gesamtvermögensvergleich anzustellen. Der tatsächlichen Vermö-
gensentwicklung ist die Vermögenssituation, die bei ordnungsgemäßer Erfül-
lung bestünde, gegenüberzustellen. Nur die Differenz beider Vermögenslagen
kann Gegenstand des Schadensersatzanspruchs sein (vgl. Senat, Urteil vom
15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534 unter II 4).
bb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer derartigen Diffe-
renz der Vermögenslagen sind unzureichend.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines konkreten Schadens
rechtsirrtümlich nicht für erforderlich gehalten. Zur Begründung hat es ausge-
führt, entscheidend sei, auf welchen Kaufpreis sich die Vertragsparteien geei-
nigt hätten, wenn der Zedent die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der
Gesellschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gekannt hätte. In diesem Fall,
so das Berufungsgericht, hätte sich der Zedent nicht verpflichtet, zugunsten des
Klägers eine Firmenpension in Höhe von etwa 532.000 DM zu vereinbaren.
Dies ist nicht richtig. Das Berufungsgericht hat seiner Schadensberechnung
nicht das positive Interesse des Zedenten an der Erfüllung des Garantiever-
sprechens zugrunde gelegt, sondern allein auf das negative Interesse der Ge-
sellschaft abgestellt, indem es als Schaden den Betrag der Pensionsverpflich-
tung angesetzt hat, die die Gesellschaft nicht eingegangen wäre, wenn dem
Zedenten die Unrichtigkeit der Garantieerklärung des Klägers bekannt gewesen
wäre. Ein auf das negative Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch wäre
nur im Rahmen eines geltend gemachten Anspruchs aus Verschulden bei Ver-
tragsverhandlungen etwa wegen falscher Angaben des Klägers maßgeblich
(vgl. zu einer derartigen Schadensberechnung Senat, BGHZ 69, 53, 58). Die
Berechtigung eines solchen Anspruchs hat das Berufungsgericht jedoch aus-
drücklich offengelassen.
cc) Ein Nichterfüllungsschaden des Zedenten kann, worauf die Revision
zu Recht hinweist, im Garantiefall nur darin liegen, dass seine erworbenen An-
teile an der übernommenen Gesellschaft aufgrund der vom Sachverständigen
erläuterten schlechteren Ertragslage des Unternehmens im Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses gegenüber der Darstellung in der Bilanz zum 31. Dezember
1989 weniger wert gewesen sind, als wenn sich die Garantiezusage als richtig
erwiesen hätte. Allein eine Differenz dieser beiden Vermögenslagen kann einen
Schaden des Käufers begründen. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang kei-
ne Feststellungen getroffen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusam-
menhang von einem "wahren Wert" des Unternehmens ausgeht (BU 25), ist
dieser nicht näher beziffert. Auch der Sachverständige hat, da das Beweisthe-
ma nur auf eine mögliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
und der Ertragslage der Zweitbeklagten gerichtet war, hierzu keine Ausführun-
gen gemacht.
dd) In diesem Zusammenhang kann ferner der Umstand, dass der Kläger
nachträglich Verluste aus Finanzanlagen zugunsten der Firma C. Sch.
GmbH R. von insgesamt 2,85 Mio. DM für die Geschäftsjahre 1990 und
1991 übernommen und dadurch möglicherweise die Bilanzergebnisse für diese
Jahre zugunsten der Gesellschaft nachhaltig verändert hat, nicht außer Be-
tracht bleiben. Unabhängig von der - vom Berufungsgericht im Ergebnis ver-
neinten - Frage, ob zwischen den Parteien Einvernehmen darüber herrschte,
dass mit der Verlustübernahme die Ansprüche des Zedenten aus der Garantie-
verpflichtung abgegolten sein sollten, ist zu prüfen, ob nicht durch die Verlust-
übernahme rein tatsächlich der vom Kläger garantierte Erfolg ganz oder teilwei-
se nachträglich herbeigeführt wurde und der Kläger damit eine eventuelle
Wertminderung der veräußerten Gesellschaftsanteile wieder ausgeglichen hat.
III.
Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen zum zulässigen Umfang der
Aufrechnung (unter II 3) und gegebenenfalls zur Höhe des mit der Aufrechnung
geltend gemachten Schadens (unter II 4) bedarf, ist das Berufungsurteil aufzu-
heben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 11.05.1999 - 16 O 156/98 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2004 - I-16 U 125/99 -