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BGH Urteil vom 15.03.2006 – VIII ZR 74/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 15. März 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Zur Frage, ob dem Mieter von Wohnraum ein Anspruch gegen den Vermieter auf

Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage zusteht, wenn die Anlage die

in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektro-

magnetische Felder nicht überschreitet.

BGH, Urteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 74/05 - LG Freiburg AG Freiburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Freiburg vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-

lich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Kläger sind Mieter einer im Haus des Beklagten gelegenen Dachge-

schosswohnung. Der Kläger zu 2 ist aufgrund einer Erkrankung bettlägerig und

auf einen Herzschrittmacher angewiesen. Durch Nutzungsvertrag vom

11./24. September 1999 gestattete der Beklagte der D.

GmbH (nunmehr: T. GmbH) - die dem

Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Streithelferin beigetreten ist - gegen

ein Nutzungsentgelt, im Speicher und auf dem Dach des Hauses eine Mobil-

funksendeanlage einzurichten. Für dieses Vorhaben erteilte die Regulierungs-

behörde für Telekommunikation und Post am 26. November 1999 und am

25. März 2003 Standortbescheinigungen.

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Mit ihrer Klage haben die Kläger vom Beklagten verlangt, die Einrichtung

und den Betrieb der Mobilfunksendeanlage zu unterlassen. Das Amtsgericht hat

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der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht

nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Mit

ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Kläger die

Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in GE 2005, 547 veröffent-

licht ist, hat zur Begründung ausgeführt:

Die Kläger hätten die Voraussetzungen für den geltend gemachten Un-

terlassungsanspruch nicht bewiesen. Zwar könnten dem Mieter einer Wohnung

Abwehransprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen Immissionen zuste-

hen, die vom Betrieb einer Mobilfunksendeanlage ausgingen. Der Anspruch sei

jedoch ausgeschlossen, wenn der betroffene Mieter die von der Mobilfunkanla-

ge ausgehenden Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder als un-

wesentlich dulden müsse (§ 906 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Dies sei nach dem

Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall. Der Sachverständige Prof.

Dr. W. habe in seinem Gutachten unter Berücksichtigung der Standort-

bescheinigungen vom 26. November 1999 und vom 25. März 2003 ausgeführt,

dass die Anlage die maßgeblichen Grenzwerte der 26. Bundesimmissions-

schutzverordnung (BImSchV) sowie des Entwurfs DIN VDE 0848-3-1 (VDE

0848 Teil 3-1): 2002-05 einhalte und die Wohnung der Kläger außerhalb des

Sicherheitsabstandes liege. In seinem Ergänzungsgutachten habe der Sach-

verständige weiter ausgeführt, dass die Störfestigkeit von Herzschrittmachern

entsprechend den Werten der DIN VDE 0848-3-1 eingehalten sei und die Woh-

nung der Kläger außerhalb des Einwirkungsbereichs für aktive Körperhilfen

gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begren-

zung elektromagnetischer Felder (BEMFV) liege. Ausweislich des Gutachtens,

dem sich die Kammer anschließe, und der Standortbescheinigung vom

25. März 2003 werde damit den geltenden Grenz- und Richtwerten eindeutig

genügt. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich einer Gesund-

heitsgefährdung im Bereich der hier in Rede stehenden Einwirkungen unterhalb

der derzeit geltenden Grenzwerte lägen auch unter Berücksichtigung der von

beiden Parteien vorgelegten Gutachten nicht vor.

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Die Kläger könnten sich zur Begründung ihres Unterlassungsanspruchs

auch nicht auf eine gesteigerte vertragliche Fürsorgepflicht des Beklagten beru-

fen. Der Vermieter sei aufgrund des Mietvertrags verpflichtet, die Richt- und

Grenzwerte nach der Bundesimmissionsschutzverordnung einzuhalten, die sich

an nachweisbaren Gesundheitsgefahren durch Hochfrequenzfelder orientierten.

Eine weitergehende Fürsorgepflicht des Vermieters, allen denkbaren abstrakten

Gefahren entgegenzuwirken, bestehe nicht. Maßgeblich sei das Empfinden ei-

nes verständigen Durchschnittsmenschen; die Befürchtung des Mieters, die

Anlage sei dennoch gesundheitsgefährdend, reiche nicht aus. Im vorliegenden

Fall sei weder eine Störbeeinflussung der Funktion des Herzschrittmachers

noch eine Gesundheitsgefährdung des Klägers zu 2 bewiesen.

II.

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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass

die Revision der Kläger zurückzuweisen ist. Die Kläger haben keinen Anspruch

gegen den Beklagten auf Unterlassung des Betriebs der Mobilfunksendeanlage,

deren Einrichtung der Beklagte seiner Streithelferin aufgrund des Nutzungsver-

trags vom 11./24. September 1999 gestattet hat.

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Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch der

Kläger entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint; hiergegen erhebt die

Revision keine Beanstandungen. Entgegen der Auffassung der Revision steht

den Klägern auch kein Unterlassungsanspruch auf mietvertraglicher Grundlage

zu. Dieser lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit der Verpflichtung des Ver-

mieters begründen, dem Mieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen

Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).

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1. a) Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung eine vertragsgemäße

Beschaffenheit aufweist, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen

der Parteien. Die Revision macht nicht geltend, dass die Parteien eine Verein-

barung getroffen haben, die es dem Beklagten untersagt, auf seinem Haus-

grundstück einem Dritten den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage zu gestatten.

Dies ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung

über die Beschaffenheit der gemieteten Wohnung - wozu auch Einwirkungen

durch Immissionen gehören können -, ist die Einhaltung der einschlägigen

technischen Normen geschuldet (Senat, Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR

355/03, WuM 2004, 715, unter II 1). Dem entsprechend ist in der Rechtspre-

chung und im Schrifttum anerkannt, dass eine Mietwohnung keinen Sachman-

gel (§ 536 BGB) aufweist, wenn eine in der Nähe gelegene Mobilfunksendean-

lage die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische

Felder nicht überschreitet (LG Berlin, NZM 2003, 60; LG Karlsruhe, DWW 2004,

57 m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 60; Pa-

landt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 536 Rdnr. 20 m.w.Nachw.; Staudinger/

Emmerich, BGB (2003), § 536 Rdnr. 30; a.A. AG München, WuM 1999, 111;

Kniep, WuM 2002, 598, 600).

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Dass das Berufungsgericht die Einhaltung der in der 26. BImSchV sowie

in den unangegriffen herangezogenen DIN-Normen festgelegten Grenzwerte

als ausreichend angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ein anderer Beurteilungsmaßstab ist entgegen der Auffassung der Revision

nicht deshalb anzulegen, weil die wissenschaftliche Diskussion über die von

Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren noch nicht abgeschlossen ist.

Die vom Verordnungsgeber in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte beru-

hen auf den übereinstimmenden Empfehlungen internationaler und nationaler

Sachverständigengremien, unter anderem der Strahlenschutzkommission, die

sich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren orientieren. Der Verordnungsge-

ber hatte weiter gehende Schutzmaßnahmen abgelehnt, weil sie sich nicht auf

verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse stützen könnten (vgl. BVerfG, Be-

schluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01, NJW 2002, 1638, unter I 1

m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03, NJW 2004,

1317, unter II zur nachbarrechtlichen Duldungspflicht gemäß § 906 Abs. 1

BGB). Die Revision, die auf von den Klägern in den Tatsacheninstanzen vorge-

tragene wissenschaftliche Stellungnahmen verweist, zeigt nicht auf, dass bisher

nicht berücksichtigte Forschungsergebnisse vorliegen, wonach die vom Verord-

nungsgeber in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte unzureichend sind,

weil sie nicht mehr dem heutigen Erkenntnisstand entsprechen würden. Hierfür

bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte; insbesondere wird laufend eine

Risikobewertung durch internationale und nationale Fachkommissionen vorge-

nommen (vgl. dazu BVerfG, aaO, unter I 1 und III 1 c m.w.Nachw.; vgl. auch

OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1544 f.; Wahlfels, DRiZ 2006, 51, 52).

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b) Das sachverständig beratene Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei

festgestellt, dass die vorgenannten Grenzwerte betreffend die Mietwohnung der

Kläger - auch hinsichtlich der Störfestigkeit des vom Kläger zu 2 verwendeten

Herzschrittmachers - nicht überschritten werden. Soweit die Revision rügt, das

Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt, die Kläger hät-

ten das vom Sachverständigen Prof. Dr. W. in seinem Gutachten

zugrunde gelegte Vorhandensein von Aluminiumfolie und Mineralwolle als

Dämmstoff im Haus des Beklagten in Abrede gestellt, hat der Senat diese Rüge

geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung

wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).

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2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Mangel der Mietwoh-

nung auch nicht darin begründet, dass die Kläger dem "Restrisiko" einer Ge-

sundheitsgefährdung ausgesetzt seien. Zwar kann nach der Verkehrsanschau-

ung gegebenenfalls bereits die begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefahr

die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume zu Wohnzwecken beeinträchtigen

(vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 968, 969 und NZM 2003, 395, 396; Bay-

ObLG, NJW-RR 1999, 1533, 1534; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Ge-

schäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III Rdnr. 1333; Staudinger/Emmerich,

aaO, Rdnr. 8, 12 f.). Dass die Gesundheit der Kläger durch den Betrieb der Mo-

bilfunksendeanlage (konkret) gefährdet wird, hat das Berufungsgericht jedoch

rechtsfehlerfrei verneint; auch die Revision zeigt eine solche auf wissenschaftli-

chen Erkenntnissen gründende Gefahr nicht auf.

Dr. Deppert

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst

Vorinstanzen:

AG Freiburg, Entscheidung vom 20.12.2000 - 4 C 717/00 -

LG Freiburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 3 S 19/01 -