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BGH Urteil vom 16.03.2006 – 4 StR 536/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

16. März 2006

4 StR 536/05

Veröffentlichung: ja BGHSt: ja Nachschlagewerk: ja

StGB § 224 Abs.1 Nr. 1

§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Stoffe des täglichen Bedarfs, wenn ihre Bei- bringung mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall ver- bunden ist.

StPO § 354 Abs. 1 a

§ 354 Abs. 1 a StPO findet auch Anwendung, wenn das von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten angefochtene Urteil den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler aufweist.

BGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05 – LG Frankenthal

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin Jessica Sch. ,

die Nebenklägerin Jessica Sch. in Person,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Frankenthal vom 15. Juli 2005 im

Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der

gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft so-

wie die Revisionen der Angeklagten und der Nebenklä-

gerin Jessica Sch. werden verworfen.

3. Die Angeklagte und die Nebenklägerin tragen die Kosten

ihrer Rechtsmittel, die Angeklagte darüber hinaus auch

die durch ihre Revision dem Nebenkläger Franz L.

entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der

Revision der Staatsanwaltschaft tragen die Staatskasse

und die Angeklagte je zur Hälfte.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren

Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wenden sich die

Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und als Nebenklägerin die Mutter der durch

die Tat zu Tode gekommenen Angelina mit ihren jeweils auf die Rüge der Ver-

letzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Während die Angeklagte das

Urteil insgesamt zur Überprüfung durch das Revisionsgericht stellt, erstrebt die

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Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung der Angeklagten

wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und möchte die

Nebenklägerin mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung der Angeklagten wegen

Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erreichen. Das Rechtsmittel der

Staatsanwaltschaft hat zum Schuldspruch Erfolg; dagegen erweisen sich die

Revisionen der Angeklagten und der Nebenklägerin als unbegründet.

I.

Das Landgericht hat festgestellt:

Die Angeklagte lebte seit Ende 2002 zusammen mit Franz-Josef L. und

dessen aus einer anderen Beziehung stammenden, im März 2000 geborenen

Tochter Angelina. Ende November 2003 bekamen sie einen gemeinsamen

Sohn. Am Nachmittag des Tattages (25. März 2004) befand sich die Angeklagte

spätestens ab 16.30 Uhr allein mit beiden Kindern in ihrer Wohnung. Während

sie im Wohnzimmer damit beschäftigt war, den Säugling zu füttern, begab sich

Angelina in die Küche und holte sich einen 200-Gramm-Becher Schokoladen-

pudding mit Sahne aus dem Kühlschrank. Ersichtlich um den Pudding zusätz-

lich zu süßen, wie sie es zuvor bei Erwachsenen im Umgang mit Joghurt beo-

bachtet hatte, wollte sie Zucker darüber streuen, nahm stattdessen aber irrtüm-

lich eine Salzpackung und rührte ca. 32 Gramm Kochsalz in die Süßspeise.

Gleich beim ersten Kosten bemerkte sie, dass der Pudding ungenießbar war,

und ließ ihn stehen. Als nunmehr die Angeklagte in die Küche kam und die auf

dem Boden liegende Salzpackung sowie den ungegessenen Pudding sah, stell-

te sie Angelina zur Rede, die ihr bedeutete, dass der Pudding "widerwärtig"

schmecke und sie ihn nicht essen wolle. Die Angeklagte wurde zornig. Obgleich

sie richtig folgerte, dass das Mädchen versehentlich Salz in die Süßspeise ein-

gerührt hatte, veranlasste sie das sich sträubende Kind zu dessen Erziehung

und Bestrafung, die Schokoladencreme vollständig auszulöffeln. Sie nahm da-

bei zumindest billigend in Kauf, dass der Konsum dieser Speise bei dem Mäd-

chen zu Magenverstimmungen, Bauchschmerzen oder Unwohlsein führen wür-

de. Jedoch wusste sie weder, wie viel Salz genau die Süßspeise enthielt, noch

war ihr bekannt, dass die Aufnahme von 0,5 bis 1 g Kochsalz pro Kilogramm

Körpergewicht (Angelina wog 15 kg) in aller Regel zum Tode führt. Wenig spä-

ter klagte Angelina über Übelkeit und musste erbrechen; auch setzte bei ihr

alsbald starker Durchfall ein. Als sich der Zustand des Kindes im Verlauf der

nächsten halben Stunde zusehends verschlechterte und es schließlich kaum

mehr Reaktionen zeigte, brachte die Angeklagte das Mädchen ins Kranken-

haus, wo es um 17.30 Uhr bereits im komatösen Zustand eintraf. Dort wurde

sogleich eine extreme Hypernatriämie (Kochsalzintoxikation) festgestellt. Trotz

Notfallbehandlung verstarb das Mädchen 34 Stunden nach seiner Aufnahme.

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Das Landgericht hat die Tat lediglich als "einfache" Körperverletzung

(§ 223 Abs. 1 StGB) gewertet. Die Angeklagte habe den Tatbestand erfüllt, in-

dem sie das vierjährige Mädchen trotz Protesten und Abwehrversuchen entwe-

der mittels Drohungen dazu gebracht habe, einen stark versalzenen Pudding zu

essen, oder indem sie ihm die fragliche Speise selbst eingeflößt habe; das Her-

vorrufen von Abscheu, Ekel und körperlichem Widerwillen bei dem Mädchen

stelle bereits für sich genommen eine üble, unangemessene Behandlung dar,

die dessen physisches Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt habe;

darüber hinaus seien in der Folge bei dem Kind - wie von der Angeklagten vor-

hergesehen und zur Erreichung ihres Erziehungs- und Bestrafungszweckes in

Kauf genommen - auch weitergehende gesundheitliche Schädigungen in Ges-

talt von Bauchschmerzen und Übelkeit aufgetreten. Eine Verurteilung wegen

eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hat das Landgericht bereits mangels jegli-

chen Anhalts für einen auch nur bedingten Tötungsvorsatz ausgeschlossen.

Auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1

StGB) hat es verneint; zwar sei der Tod kausal auf die der Angeklagten anzu-

lastende Körperverletzung zurückzuführen, jedoch habe nur eine in Gesund-

heitsfragen überdurchschnittlich sachkundige Person die Todesfolge vorauszu-

sehen vermocht; dass bereits verhältnismäßig geringe Mengen Kochsalz im

Körper letale Folgen haben können, gehöre weder zum vorauszusetzenden All-

gemeinwissen noch sei der Angeklagten eine solche Voraussehbarkeit nach

ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten anzulasten. Letztlich hat das

Landgericht aber auch eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung

(in der Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verneint, weil der Angeklagten

nicht nachzuweisen sei, dass sie bei der Beibringung des Salzes vorausgese-

hen und gebilligt habe, dass selbiges eine Verletzung von Angelinas „körperli-

cher Substanz“ oder eine erhebliche (über bloße Magenverstimmungen hinaus-

gehende) Schädigung ihrer Gesundheit verursachen würde.

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II.

Revision der Angeklagten

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung der

Angeklagten hat keinen sie benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die

zum äußeren Sachverhalt und zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellun-

gen beruhen auf einer tragfähigen Grundlage. Soweit die Beschwerdeführerin

demgegenüber einen Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz rügt und insbeson-

dere geltend macht, es stehe "noch nicht einmal (fest), ob die Salzmenge tat-

sächlich in dem Pudding vorhanden war oder möglicherweise das Salz direkt

von Angelina aufgenommen wurde", unternimmt sie lediglich den in der Revisi-

on unbeachtlichen Versuch, die dem Tatrichter obliegende Würdigung des Be-

weisergebnisses (§ 261 StPO) durch eigene Erwägungen in Frage zu stellen,

wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Zuschrift an den Senat vom 23.

November 2005 zutreffend ausgeführt hat.

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III.

Revision der Nebenklägerin

Die Revision der Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 1 i.V.m. § 395

Abs. 2 Nr. 1 StPO zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

Das angefochtene Urteil weist keinen die Angeklagte begünstigenden

Rechtsfehler auf, soweit das Landgericht einen Tötungsvorsatz der Angeklag-

ten nicht angenommen und deshalb eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen

eines vorsätzlichen Tötungsdelikts ausgeschlossen hat.

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Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch eine Strafbarkeit der Ange-

klagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verneint. Des

Verbrechens nach § 227 StGB macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche Kör-

perverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausgangs an-

haftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes

des Angegriffenen verwirklicht und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des

Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; da der Täter schon durch die

schuldhafte Verwirklichung eines der Grunddelikte der §§ 223 f. StGB stets ob-

jektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist dabei alleiniges Merkmal der Fahr-

lässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des

Todes des Opfers (st. Rspr.; BGHR StGB § 227 [i.d.F. 6. StrRG] Todesfolge 1

m.w.N.). Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach

seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des

Opfers - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahinführenden Kausal-

verlaufs - vorausgesehen werden konnte (BGHR StGB § 226 [a.F.] Todesfolge

6 m.w.N.) oder ob die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der Le-

benswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem Täter deshalb

nicht zuzurechnen ist (vgl. BGHSt 31, 96, 100; BGH NStZ 1997, 82 f. und 341).

Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht hat

nachvollziehbar dargelegt, dass die Angeklagte – und zwar nicht vorwerfbar –

keine Kenntnis besaß, dass bereits geringe Mengen an Kochsalz bei einem

Kleinkind lebensgefährliche Vergiftungserscheinungen hervorzurufen vermö-

gen; denn das Wissen hierum sei wenig verbreitet und gehöre keinesfalls zu

jener medizinischen Sachkenntnis, welche sich fast jede Mutter über kurz oder

lang aneigne. Auch wenn es sich nicht um den Fall einer "medizinischen Rari-

tät" (vgl. dazu BGHR StGB § 226 [a.F.] Todesfolge 9) handelt, lässt dabei auch

der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht besorgen, die Schwurge-

richtskammer habe hinsichtlich der individuellen Vorhersehbarkeit des Todes-

eintritts zu hohe Anforderungen gestellt.

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IV.

Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten ein-

gelegten Revision zu Recht, dass das Landgericht die Angeklagte nicht wegen

gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt hat.

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1. a) Der objektive Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist - was das

Landgericht ersichtlich auch nicht verkannt hat - erfüllt. Die Vorschrift erfasst

das Beibringen von Gift und allen gesundheitsschädlichen Stoffen, die im kon-

kreten Fall die Eigenschaft eines Giftes haben. Abweichend von der Vorgän-

gervorschrift § 229 Abs. 1 StGB in der Fassung vor Inkrafttreten des 6. Straf-

rechtsreformgesetzes (StrRG), setzt § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht mehr vor-

aus, dass das Gift oder die ihm gleichgestellten Stoffe die Gesundheit zu zer-

stören geeignet sind. Anders als dies noch in der Entwurfsfassung des 6. StrRG

als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der „einfachen“ Körperver-

letzung vorgesehen war, verlangt die Gesetz gewordene Vorschrift als Folge

der Beibringung von Gift auch nicht mehr die dadurch verursachte Gefahr einer

schweren Gesundheitsschädigung (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 27/28, 36 und

BTDrucks. 13/9064 S. 15). Vielmehr genügt danach für den objektiven Tatbe-

stand bereits die Gesundheitsschädlichkeit des Stoffes, dessen Beibringung

das Opfer im Sinne des § 223 StGB an der Gesundheit schädigt. Dafür erfor-

derlich, aber auch genügend ist, dass die Substanz nach ihrer Art und dem

konkreten Einsatz zur erheblichen Gesundheitsschädigung geeignet ist. Entge-

gen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (Nachweise bei Trönd-

le/Fischer StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 5) werden danach – im Ergebnis in Über-

einstimmung mit der Rechtsprechung zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs

im Sinne der Nr. 2 des § 224 Abs. 1 StGB – auch an sich unschädliche Stoffe

des täglichen Bedarfs erfasst, wenn ihre Beibringung nach der Art ihrer Anwen-

dung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso

aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten

Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist (vgl. Trönd-

le/Fischer aaO a.E.; Horn/Wolters in SK StGB 7. Aufl. § 224 Rdn. 8a; Stree in

Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 2d a.E.). Dass diese Vorausset-

zungen im vorliegenden Fall durch das Zuführen der versalzenen Speise und

der dadurch bei dem Mädchen eingetretenen Kochsalzintoxikation mit unmittel-

bar darauf zurück zu führendem tödlichen Ausgang vorliegen, versteht sich von

selbst.

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b) Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist

- insoweit entgegen der Auffassung der Schwurgerichtskammer – aber auch der

subjektive Tatbestand hinreichend belegt. Auch wenn die Angeklagte die kon-

krete Menge des von dem Mädchen aufgenommenen Salzes und das Ausmaß

der durch den Verzehr der versalzenen Speise begründeten Gesundheitsgefahr

nicht erkannte (und nach Auffassung des Landgerichts auch nicht erkennen

konnte), so nahm sie bei ihrer Tathandlung nicht nur eine erhebliche Beein-

trächtigung des physischen Wohlbefindens des Mädchens in Kauf, sondern

auch weitergehende gesundheitliche Schädigungen in Gestalt von Bauch-

schmerzen und Übelkeit. Ein solcher Zustand kann, zumal bei einem kleinen

Kind, auch pathologischer Art sein und damit dem Begriff der Gesundheits-

schädigung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB entsprechen. Dass der Zustand

nach der Vorstellung der Angeklagten nicht dauerhaft, sondern nur vorüberge-

hend sein würde, steht dem nicht entgegen (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 223

Rdn. 6). Schon die Heftigkeit, mit der das Mädchen sich gegen den ihm von der

Angeklagten abgeforderten Verzehr der "schlichtweg ekelerregenden" und "un-

genießbaren" Nachspeise zur Wehr setzte, und die Intensität, mit der die Ange-

klagte das Mädchen zwang, lassen auch ohne weiteres den Schluss zu, dass

der Angeklagten auch ein solcher durch den Verzehr des Puddings hervorgeru-

fener pathologischer Zustand bei dem Kind einerlei war und sie ihn gebilligt hat.

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c) Soweit nach den Feststellungen das Verhalten der Angeklagten auch

den Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) erfüllen kann, kommt dem

jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen gegenüber der Körperverlet-

zungshandlung kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu, der zur Klarstellung (vgl.

BGHSt 39, 100; 44, 196) die Aufnahme in den Schuldspruch gebieten könnte.

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2. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus in entsprechender

Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ändern. § 265 StPO steht dem nicht entge-

gen. Zwar wurde der Angeklagten mit der unverändert zugelassenen Anklage

Heimtückemord zur Last gelegt und erteilte die Vorsitzende in der Hauptver-

handlung lediglich den rechtlichen Hinweis dahingehend, dass eine Veruteilung

wegen Körperverletzung mit Todesfolge oder wegen vorsätzlicher Körperverlet-

zung in Betracht komme. Doch schließt der Senat bei der gegebenen Sachlage

aus, dass sich die Angeklagte wirksamer als geschehen verteidigt hätte, wäre

sie auch ausdrücklich auf eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB hin-

gewiesen worden.

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3. Die Schuldspruchänderung lässt hier den Strafausspruch im Ergebnis

unberührt. Ausweislich ihrer Revisionsbegründungsschrift beanstandet die

Staatsanwaltschaft den Strafausspruch als solchen nicht. Vielmehr erachtet sie

danach die verhängte Freiheitsstrafe unter Zugrundelegung des erhöhten Straf-

rahmens des § 224 Abs. 1 StGB für tat- und schuldangemessen. Der Senat teilt

diese Auffassung der Beschwerdeführerin. In Anwendung der durch das

1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198, 2203) ein-

geführten Vorschrift des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kann der Senat deshalb

hier von einer Aufhebung der Strafe absehen (vgl. Senatsurteil vom 30. August

2005 - 4 StR 295/05). Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die bereits

durch § 337 Abs. 1 StPO vorgegebene Möglichkeit, von der Aufhebung eines

Urteils im Strafausspruch bei fehlendem Beruhen abzusehen, „behutsam erwei-

tert“, indem das Revisionsgericht trotz Rechtsfehlern bei der Strafzumessung

auch dann von einer Aufhebung absehen kann, wenn die verhängte Rechtsfol-

ge nach seiner Meinung angemessen ist (vgl. BTDrucks. 15/3482 S. 21/22).

Soweit ersichtlich, hat die revisionsgerichtliche Rechtsprechung hiervon bislang

nur bei Angeklagtenrevisionen Gebrauch gemacht. Weder dem Wortlaut der

Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien ist aber ein Hinweis darauf zu ent-

nehmen, dass die behutsame Erweiterung des revisionsgerichtlichen Beurtei-

lungsspielraums nur bei einen Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlern

gelten soll, nicht aber auch bei ihn begünstigenden Rechtsfehlern, die die

Staatsanwaltschaft mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten

Rechtsmittel rügt.

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Damit hat es hier bei dem Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen

Urteils sein Bewenden.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible