BGH Urteil vom 16.03.2006 – I ZR 65/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 16. März 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
AGBG a.F. § 5
Die Einbeziehung mehrerer Klauselwerke in ein und denselben Vertrag ist grundsätzlich zulässig. Führt die Verwendung mehrerer Klauselwerke jedoch dazu, dass unklar ist, welche der darin enthaltenen konkurrierenden Regelun- gen gelten soll, kann keine der Bestimmungen angewendet werden mit der Fol- ge, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen.
BGH, Urt. v. 16. März 2006 - I ZR 65/03 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 16. März 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Januar 2003 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin führte im Auftrag der Beklagten von Februar bis Oktober
2000 mehrere Schwerlasttransporte durch, für die sie der Beklagten insgesamt
37.508,70 € (= 73.360,65 DM) in Rechnung stellte. Darüber hinaus hat die Klä-
gerin aus einer Rechnung vom 10. Dezember 2001 noch einen Restbetrag von
552,36 € beansprucht.
Die Klägerin erteilte ihre jeweiligen schriftlichen Angebote unter Zugrun-
delegung der ADSp (Stand: 1998) sowie der "Besonderen Bedingungen für
Schwer- und Spezialtransporte" (nachfolgend: "Besondere Bedingungen"), die
auszugsweise wie folgt lauten:
"1. Es gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp neu- este Fassung) für jeden Auftrag als vereinbart, ergänzend gelten die nach- stehenden Bedingungen.
…
10. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und netto Kasse zu begleichen. Ge- genüber unseren Forderungen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, die von uns aner- kannt oder rechtskräftig festgestellt sind, zulässig."
Die schriftlichen Angebote der Klägerin nahm die Beklagte im Regelfall
telefonisch an. Das Angebot der Klägerin vom 28. Januar 2000 hat die Beklagte
mit Telefaxschreiben vom 9. Februar 2000 angenommen, das u.a. folgende
Formulierung enthält:
"… hiermit beauftragen wir Sie mit o.g. Transport zu einem Frachtpreis in Höhe von 15.500 DM zu den Konditionen gemäß Ihrem o.g. Ange- bot."
Die Beklagte hat in keinem Fall der Einbeziehung der ADSp und/oder der
"Besonderen Bedingungen" widersprochen.
Bei einem von der Klägerin am 15. September 1999 im Auftrag der Be-
klagten durchgeführten Transport kam es zu einer Beschädigung des Trans-
portguts. Für die Behebung der Schäden stellte die Beklagte der Klägerin am
18. November 1999 Reparaturkosten
in Höhe von 58.025,18 DM netto
(= 29.667,80 €) in Rechnung. Mit diesem Betrag hat sie gegenüber der Klage-
forderung die Aufrechnung erklärt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, aufgrund der wirksamen Einbe-
ziehung der ADSp und der "Besonderen Bedingungen" in die Vertragsverhält-
nisse zwischen den Parteien sei die Beklagte gehindert, gegen ihre Ansprüche
aus den Transportverträgen aufzurechnen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.061,06 € nebst Zinsen zu
zahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat während des erst-
instanzlichen Verfahrens Hilfswiderklage erhoben und insoweit beantragt,
die Klägerin zur Zahlung von 58.025,18 DM (= 29.667,80 €) zu-
züglich Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe den Transport-
schaden schuldhaft herbeigeführt, weil sie das Transportgut nicht ordnungsge-
mäß verzurrt habe. Die Hilfswiderklage werde für den Fall erhoben, dass die
von ihr erklärte Aufrechnung nicht zulässig sei.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten
Zinsansprüche durch Teilurteil stattgegeben. Über die Hilfswiderklage ist bis-
lang nicht entschieden worden.
Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage hin-
sichtlich des 7.840,90 € übersteigenden Betrags nebst anteiliger Zinsen erstrebt
hat, hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die restliche Forderung
aus der Rechnung vom 10. Dezember 2001 in Höhe von 552,36 € nebst Zinsen
abgewiesen hat (OLG Nürnberg TranspR 2003, 349).
Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-
weisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte (weiterhin) die Abweisung
der Klage, soweit sie zur Zahlung eines 7.840,90 € übersteigenden Betrags
nebst anteiliger Zinsen verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat Frachtvergütungsansprüche der Klägerin in
Höhe von 37.508,70 € für begründet erachtet und die von der Beklagten erklär-
te Aufrechnung nicht zugelassen. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte habe die Klageforderung in Höhe von 37.508,70 €
(= 73.360,65 DM) unstreitig gestellt. Die darüber hinaus geltend gemachte Teil-
forderung von 552,36 € aus der Rechnung vom 10. Dezember 2001 sei nicht
begründet, weil es hierfür an einem schlüssigen Sachvortrag der Klägerin fehle.
Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit der von ihr behaupteten
Schadensersatzforderung scheitere an Ziffer 19 ADSp, wonach eine Aufrech-
nung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig sei, denen ein Einwand nicht
entgegenstehe. Gegen die AGB-Konformität dieser Regelung bestünden keine
Bedenken. Die ADSp und die "Besonderen Bedingungen" seien wirksam und
vorrangig in die streitgegenständlichen Einzelverträge einbezogen worden. Die
Klägerin habe alle Angebote unter Bezugnahme auf die ADSp und die "Beson-
deren Bedingungen" abgegeben. Diese Angebote habe die Beklagte überwie-
gend telefonisch und ohne Einschränkungen angenommen. In einem Fall (An-
gebot vom 28. Januar 2000) habe die Beklagte die "Konditionen" der Klägerin
ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Die Einbeziehung der ADSp und der "Beson-
deren Bedingungen" scheitere nicht am "Einkaufsvertrag" und an den "Ein-
kaufsbedingungen" der Beklagten, auf die im "Einkaufsvertrag" Bezug genom-
men werde.
Der Anwendbarkeit des Aufrechnungsverbots gemäß Ziffer 19 ADSp
stehe nicht entgegen, dass in Ziffer 10 der ergänzend einbezogenen "Besonde-
ren Bedingungen" eine Aufrechnungsklausel enthalten sei, die gegen § 9
AGBG (a.F.) verstoße, weil sie es ermögliche, die Aufrechnung auch bei unbe-
strittenen Forderungen von einer Anerkennung abhängig zu machen. Denn bei
einem Wegfall von Ziffer 10 der "Besonderen Bedingungen" entfalle nicht
gleichzeitig das Aufrechnungsverbot gemäß Ziffer 19 ADSp. Die ergänzende
Vereinbarung der "Besonderen Bedingungen" beseitige nicht die Grundverein-
barung der ADSp.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsur-
teil sei schon gemäß § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es nicht mit Gründen
versehen sei; das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, welches Ziel die
Beklagte mit ihrer Berufung verfolgt habe.
a) Das Berufungsgericht hat für die Darstellung des erstinstanzlichen
Sach- und Streitstands in zulässiger Weise (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auf die
tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
Eine solche Verweisung kann sich allerdings nicht auf den in der zweiten In-
stanz gestellten Berufungsantrag der Beklagten erstrecken. Eine Aufnahme der
Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach dem seit dem 1. Januar
2002 geltenden Zivilprozessrecht nicht entbehrlich (vgl. BGHZ 156, 216, 218;
BGH, Urt. v. 22.12.2003 - VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494; Urt. v. 13.1.2004
- XI ZR 5/03, NJW-RR 2004, 573; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 540 Rdn. 3;
Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 540 Rdn. 2). Enthält das Beru-
fungsurteil - wie hier - keine wörtliche Wiedergabe des Berufungsantrags, so
muss es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem
Rechtsmittel erstrebt hat (BGH NJW-RR 2004, 573). Bei einer teilweisen An-
fechtung des erstinstanzlichen Urteils muss der Umfang des in die Berufungs-
instanz gelangten Streitgegenstands erkennbar sein (BGH, Urt. v. 26.2.2003
- VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl.,
§ 540 Rdn. 8).
b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich das von der Beklag-
ten mit der Berufung verfolgte Ziel mit der erforderlichen Deutlichkeit aus dem
Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht hat
ausgeführt, die Beklagte habe die von der Klägerin erhobenen und vom Land-
gericht zuerkannten Ansprüche in Höhe von 37.508,70 € unstreitig gestellt. Mit
der Berufung habe sich die Beklagte lediglich gegen die Zuerkennung des mit
der Klageerweiterung geltend gemachten Betrags von 552,36 € gewandt. Aus
den weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts wird zudem hinreichend deut-
lich, dass die Beklagte darüber hinaus die Annahme des Landgerichts angegrif-
fen hat, sie könne nicht mit der von ihr behaupteten Schadensersatzforderung
gegen die (unstreitigen) Transportvergütungsansprüche der Klägerin aufrech-
nen. Das reicht zur Konkretisierung des Berufungsbegehrens der Beklagten
aus.
2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass der
Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Aufrechnung das Aufrechnungs-
verbot gemäß Ziffer 19 ADSp entgegensteht.
a) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung
des Berufungsgerichts, die ADSp seien wirksam in die streitgegenständlichen
Einzelverträge über Schwerlasttransporte einbezogen worden.
Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die Klägerin ih-
re Angebote über die Durchführung von Schwerlasttransporten jeweils unter
"Zugrundelegung der ADSp" sowie der "Besonderen Bedingungen" abgegeben
hat. Die Beklagte habe die schriftlichen Angebote der Klägerin im Regelfall tele-
fonisch angenommen, ohne dass dabei der Einbeziehung der ADSp und/oder
der "Besonderen Bedingungen" widersprochen worden sei. Damit haben die
Parteien die Geltung der ADSp aufgrund einer für den jeweiligen Einzelvertrag
getroffenen Abrede ausdrücklich vereinbart. Das bestätigt auch das Telefax-
schreiben der Beklagten vom 9. Februar 2000 betreffend das Angebot der Klä-
gerin vom 28. Januar 2000, in dem es u.a. heißt: "… hiermit beauftragen wir Sie
mit o.g. Transport … zu den Konditionen gemäß Ihrem o.g. Angebot". Unerheb-
lich ist, dass die ADSp nach ihrer Ziffer 2.3 auf Schwerlasttransporte grundsätz-
lich keine Anwendung finden. Denn es bleibt den Parteien unbenommen, die
Geltung eines branchenfremden Regelwerks für den konkret abgeschlossenen
Vertrag ausdrücklich zu vereinbaren (vgl. MünchKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl.,
§ 2 AGBG Rdn. 46).
b) Die Revision rügt aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht zu Un-
recht angenommen hat, die Parteien hätten das in Ziffer 19 ADSp enthaltene
Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart, obwohl Ziffer 10 der "Besonderen Be-
dingungen", die nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts ebenfalls in die hier in Rede stehenden Einzelverträge über
Schwerlasttransporte einbezogen worden sind, ein weitergehendes Aufrech-
nungsverbot vorsieht.
aa) Die Einbeziehung mehrerer Klauselwerke in ein und denselben Ver-
trag ist allerdings grundsätzlich zulässig. Sie wird jedoch dann unzulässig,
wenn die Verwendung mehrerer Klauselwerke dazu führt, dass unklar ist, wel-
che der darin enthaltenen konkurrierenden Regelungen gelten soll (vgl. BGH,
Urt. v. 21.6.1990 - VII ZR 308/89, NJW 1990, 3197, 3198; Koller, Transport-
recht, 5. Aufl., Vor Ziffer 1 ADSp Rdn. 21). Dies ist hier der Fall.
Sowohl in den ADSp (Ziffer 19) als auch in den "Besonderen Bedingun-
gen" (dort Ziffer 10) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen sich die Klä-
gerin auf ein Aufrechnungsverbot berufen kann. Das Rangverhältnis, in dem
Ziffer 10 der "Besonderen Bedingungen" zu Ziffer 19 ADSp steht, ist nicht ein-
deutig. Es lässt sich auch nicht durch Auslegung der vertraglichen Vereinba-
rungen klarstellen.
Gemäß Ziffer 1 der "Besonderen Bedingungen" sollen für jeden Auftrag
die ADSp in der jeweils neuesten Fassung als vereinbart gelten und die "Be-
sonderen Bedingungen" ergänzend angewendet werden. Der Wortlaut von Zif-
fer 1 der "Besonderen Bedingungen" spricht für die Annahme, dass die Ver-
tragsparteien eine vorrangige Geltung der ADSp vereinbart haben mit der Fol-
ge, dass die "Besonderen Bedingungen" nur ergänzend zur Anwendung kom-
men, soweit in den ADSp keine Regelung enthalten ist. Das würde im vorlie-
genden Fall zur Anwendbarkeit des Aufrechnungsverbots gemäß Ziffer 19
ADSp führen, gegen dessen Wirksamkeit keine rechtlichen Bedenken bestehen
(vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1999 - I ZR 84/97, TranspR 1999, 347, 348, m.w.N. zu
§ 32 ADSp in der Fassung vom 1.3.1989, der inhaltlich im Wesentlichen Zif-
fer 19 ADSp entsprochen hat). Die Unwirksamkeit des in Ziffer 10 der "Beson-
deren Bedingungen" enthaltenen Aufrechnungsverbots hätte dann keine Aus-
wirkungen auf die Anwendbarkeit der vorrangig geltenden Ziffer 19 ADSp.
Etwas anderes ergibt sich aber dann, wenn auf den Sinnzusammenhang
der beiden in die jeweiligen Einzelverträge einbezogenen Klauselwerke abge-
stellt wird. Dann ist die Annahme nahe liegend, dass in erster Linie die "Beson-
deren Bedingungen" gelten sollen, soweit darin eine einschlägige Regelung
enthalten ist. Die Klägerin hat für die Beklagte nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts ausschließlich Schwerlasttransporte durchgeführt. Für diese
Art von Transporten hat sie die in die Einzelverträge einbezogenen "Besonde-
ren Bedingungen" speziell aufgestellt, was für deren vorrangige Geltung ge-
genüber den nur insgesamt in Bezug genommenen ADSp spricht. Bei dem in
Ziffer 10 dieses Klauselwerks enthaltenen Aufrechnungsverbot handelt es sich
um eine eigenständige, aus sich heraus verständliche Regelung, die abschlie-
ßend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es einem Auftraggeber der
Klägerin verwehrt ist, mit einer Gegenforderung gegenüber einem Frachtvergü-
tungsanspruch aufzurechnen.
Die Unklarheit des Rangverhältnisses wird nicht dadurch aufgehoben,
dass das Aufrechnungsverbot gemäß Ziffer 10 der "Besonderen Bedingungen"
als solches wegen Verstoßes gegen den hier noch anwendbaren § 9 AGBG
(a.F.) unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994,
657, 658). Den Parteivereinbarungen kann nicht entnommen werden, dass bei
Unwirksamkeit des in Ziffer 10 der "Besonderen Bedingungen" enthaltenen Auf-
rechnungsverbots Ziffer 19 ADSp angewendet werden soll.
bb) Die Unklarheit des Rangverhältnisses der Regelungen der Ziffer 10
der "Besonderen Bedingungen" und der Ziffer 19 ADSp hat zur Folge, dass
keine von ihnen angewendet werden kann (vgl. Koller aaO Vor Ziffer 1 ADSp
Rdn. 21). Dies führt dazu, dass die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 387 ff.
BGB) zur Anwendung kommen, denen jedoch für den vorliegenden Fall kein
Aufrechnungsverbot entnommen werden kann. Der Beklagten ist es danach
nicht verwehrt, gegen die Frachtvergütungsansprüche der Klägerin mit einer
Schadensersatzforderung aufzurechnen.
3. Zur Berechtigung der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten
Gegenforderung sind bislang keine Feststellungen getroffen worden. Das wird
in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.05.2002 - 2 HKO 10940/01 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.01.2003 - 12 U 1926/02 -