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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 3 StR 51/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 51/06 vom 21. März 2006 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rügen, die Strafkammer habe § 261 StPO verletzt, sind unbegründet. Der wesentliche Inhalt der Vernehmungen kann durch die Aussagen der Vernehmungs- beamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass die Strafkammer insoweit auf die Vernehmungsprotokolle abstellt.
Vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens hat das Landgericht mit einer noch ausreichenden Begründung die Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert