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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 4 StR 110/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 110/05
BESCHLUSS
vom
21. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte
wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Insoweit hat
die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die not-
wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 12. Juli 2004 im Schuld- und
Rechtsfolgenausspruch geändert und die Urteilsformel
wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur Untreue in vier
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-
rung ausgesetzt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in vier
Fällen sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus
der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
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1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall 5 b) der Urteilsgründe
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wegen Unterschlagung zu einer mit Rücksicht auf den hier vorliegenden Ver-
stoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK von
neun auf sechs Monate herabgesetzten Einzelfreiheitsstrafe verurteilt hat, stellt
der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154
Abs. 2 StPO ein.
2. Soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in vier Fällen verur-
teilt worden ist, hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat jedoch die Änderung des
Schuldspruchs zur Folge. Der Wegfall der wegen der Unterschlagung verhäng-
ten Einzelstrafe zieht hier die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Se-
nat macht jedoch zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung von
der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 StPO Gebrauch und führt in entsprechender
Anwendung dieser Vorschrift die verbleibenden Einzelstrafen (ein Jahr und vier
Monate, sechs, sieben und acht Monate Freiheitsstrafe) unter Erhöhung der
Einsatzstrafe auf die vom Generalbundesanwalt beantragte gemäß § 39 StGB
niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten zu-
rück.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann