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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 4 StR 110/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 110/05

BESCHLUSS

vom

21. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 gemäß

§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte

wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Insoweit hat

die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 12. Juli 2004 im Schuld- und

Rechtsfolgenausspruch geändert und die Urteilsformel

wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur Untreue in vier

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-

rung ausgesetzt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in vier

Fällen sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die

Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus

der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall 5 b) der Urteilsgründe

3

4

wegen Unterschlagung zu einer mit Rücksicht auf den hier vorliegenden Ver-

stoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK von

neun auf sechs Monate herabgesetzten Einzelfreiheitsstrafe verurteilt hat, stellt

der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154

Abs. 2 StPO ein.

2. Soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in vier Fällen verur-

teilt worden ist, hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat jedoch die Änderung des

Schuldspruchs zur Folge. Der Wegfall der wegen der Unterschlagung verhäng-

ten Einzelstrafe zieht hier die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Se-

nat macht jedoch zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung von

der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 StPO Gebrauch und führt in entsprechender

Anwendung dieser Vorschrift die verbleibenden Einzelstrafen (ein Jahr und vier

Monate, sechs, sieben und acht Monate Freiheitsstrafe) unter Erhöhung der

Einsatzstrafe auf die vom Generalbundesanwalt beantragte gemäß § 39 StGB

niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten zu-

rück.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann