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BGH Beschluss vom 24.09.2009 – 4 StR 347/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
24. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung im Amt u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom
24. September 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Dr. Franke
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2009 im
Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im
Fall II. 1 der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverlet-
zung im Amt schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und
die Revision des Angeklagten werden verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-
gen Körperverletzung im Amt und wegen Körperverletzung zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe
hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf die Verurteilung im Fall II. 1
der Urteilsgründe beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts ge-
stützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Das ebenfalls auf die Ver-
urteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe beschränkte Rechtsmittel der Staatsan-
waltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat einen Teilerfolg
und führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Änderung des Schuld-
spruchs.
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Im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht u.a. Folgendes festge-
stellt:
Am Abend des 6. Januar 2007 wurden der Angeklagte, ein Polizeikom-
missar z.A., und die Polizeibeamtin S. als Besatzung eines Funkstreifen-
wagens zu einem Einsatz in die Innenstadt von Dortmund gerufen, nachdem
die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehende Ehefrau des Ge-
schädigten, die Zeugin K. , auf dem Rückweg von einer Feier
auf dem Gehweg zusammengebrochen war und der Ehemann der Zeugin und
spätere Geschädigte K. , der ebenfalls stark unter Alkoholeinfluss stand
(Blutalkoholkonzentration: 3 ‰), den Abtransport seiner hilflos am Boden lie-
genden Ehefrau in ein Krankenhaus gewaltsam zu verhindern versuchte. Nach-
dem die Zeugin K. trotz anhaltenden Widerstandes ihres Ehemannes,
der deswegen von dem Angeklagten zu Boden gebracht werden musste, mit
dem Rettungswagen abtransportiert worden war, beabsichtigten der Angeklagte
und seine Kollegin nunmehr, den Geschädigten zur Ausnüchterung in Gewahr-
sam zu nehmen und ihm zu diesem Zweck die Hände zu fesseln. Dadurch soll-
ten Auseinandersetzungen mit unbeteiligten Passanten verhindert und die Voll-
streckung des dem Geschädigten gegenüber ausgesprochenen Platzverweises
gewährleistet werden. Dem widersetzte sich der immer noch auf dem Boden
liegende Geschädigte erneut, u. a. durch wildes Strampeln, und biss die Beam-
tin S. durch deren Jeanshose oberhalb des Knöchels in den unteren Be-
reich des rechten Schienbeins. Die Polizeibeamtin S. versetzte dem Geschä-
digten daraufhin mindestens zwei kurze Schläge auf den Kieferknochen oder
direkt in sein Gesicht, um ihn zur Lockerung des Bisses zu veranlassen. Ohne
Absprache mit ihr trat der Angeklagte im Anschluss daran mehrfach mit seinem
Fuß, an dem er einen Dienstschuh trug, nicht bloß leicht, sondern durchaus
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heftiger in die Bauchgegend des Geschädigten, wobei dieser jeweils kurz auf-
schrie.
I.
Zur Revision des Angeklagten:
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Sachrüge hat auch unter Berücksichtigung des Revisions-
vorbringens einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
1. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Insbesondere musste die Strafkammer nicht in Erwägung ziehen, dass
der Angeklagte seine Tritte lediglich gegen die Hand des Geschädigten, nicht
aber in dessen Bauchgegend ausgeführt hatte. Entgegen der Auffassung der
Revision lag dieser alternative Tathergang nach den dazu getroffenen Feststel-
lungen fern. Zwar konnten die als Zeugen vernommenen Eheleute D.
wegen der Entfernung zum Geschehen keine genauen Angaben zur Zielrich-
tung der Tritte machen. Die Revision übersieht jedoch, dass die Strafkammer
ihre Feststellungen insoweit maßgeblich auf die Aussage des Zeugen A. ge-
stützt hat, der das Geschehen von seinem Kiosk aus beobachtet und dabei das
Gesicht des Geschädigten im Blick gehabt hat. Dieser Zeuge war sich, so die
Strafkammer, ganz sicher, dass der aufrecht stehende Angeklagte mit seinem
rechten Bein mehrmals in die Bauchgegend des mit der linken Körperseite auf
dem Boden liegenden Geschädigten getreten hatte.
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2. Die Urteilsfeststellungen bieten auch keine Grundlage für die Annah-
me der Revision, die Tritte des Angeklagten auf den Geschädigten könnten
gemäß § 32 StGB unter dem Gesichtspunkt einer Nothilfe für die Polizeibeamtin
S. gerechtfertigt gewesen sein, weil diese von dem Geschädigten in ihr rech-
tes Schienbein gebissen wurde. Selbst wenn dieser rechtswidrige Angriff des
Geschädigten auf die Beamtin noch angedauert haben sollte, als der Angeklag-
te zutrat (was angesichts der Schreie des Geschädigten ohnehin fern liegt), wa-
ren solche heftigen Tritte gegen den Bauchbereich des erkennbar stark alkoho-
lisierten, auf dem Boden liegenden Geschädigten zur Abwehr des Angriffs kei-
nesfalls geboten (§ 32 Abs. 1 StGB) und im Übrigen – unter Berücksichtigung
polizeirechtlicher Befugnisse zur Durchsetzung des ausgesprochenen Platz-
verweises durch unmittelbaren Zwang – auch nicht verhältnismäßig. Zudem hat
sich der Angeklagte vor dem Landgericht nicht auf einen Rechtfertigungsgrund
berufen.
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II.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
1. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sich durch
die Tritte in den Bauchbereich des Zeugen K. , die nicht mehr von der
dienstlichen Handlung - Vollstreckung des Platzverweises - gedeckt gewesen
seien, wegen einer Körperverletzung im Amt im Sinne von § 340 Abs. 1 StGB
strafbar gemacht. Eine gefährliche Körperverletzung im Amt im Sinne der
§§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB liege dagegen nicht vor. Gemein-
schaftliches Handeln zwischen dem Angeklagten und seiner Kollegin habe nicht
festgestellt werden können. Der Angeklagte habe die Tat auch nicht unter Ein-
satz eines gefährlichen Werkzeugs, nämlich des mit dem Dienstschuh bekleide-
ten Fußes ausgeführt. Ein gefährliches Werkzeug liege nur dann vor, wenn es
nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im
Einzelfall geeignet sei, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Hier fehle es
aber an der potentiellen Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des beschuh-
ten Fußes. Auch wenn die Tritte des Angeklagten in den Bauchbereich des Ge-
schädigten durchaus fester gewesen seien, korrespondierten damit keine sicht-
baren Verletzungen oder vom Geschädigten geschilderten Beschwerden.
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2. Vor dem Hintergrund der vom Landgericht für sich genommen rechts-
fehlerfrei getroffenen Feststellungen beanstandet die Beschwerdeführerin zu
Recht die unterbliebene Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im
Amt gemäß § 340 Abs. 1, 3 i.V.m. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein
Werkzeug "gefährlich" im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn es nach
seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkre-
ten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl.
nur BGH NStZ 2007, 95). Die potentielle Gefährlichkeit eines Gegenstandes im
Einzelfall reicht aus, ohne dass es darauf ankommt, ob dessen Einsatz gegen
den Körper des Opfers tatsächlich erhebliche Verletzungen hervorgerufen hat
(BGHSt 30, 375, 377; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 224 Rdn. 9 m.w.N.).
Ob ein Schuh am Fuß des Täters in diesem Sinne als gefährliches Werkzeug
anzusehen ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden
(BGHSt 30, 375, 376; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Werkzeug 3). Erforderlich ist
dazu regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen, schweren Schuh
handelt oder dass mit einem 'normalen Straßenschuh' mit Wucht oder zumin-
dest heftig dem Tatopfer in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche
Körperteile getreten wird (BGH, jew. aaO; vgl. auch BGH NStZ 1984, 328, 329;
BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06).
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b) Danach hat das Landgericht die Anforderungen an das Tatbestands-
merkmal des gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im
vorliegenden Fall überspannt und zu Unrecht darauf abgestellt, dass bei dem
Geschädigten keine sichtbaren Verletzungen oder von ihm geschilderte Be-
schwerden als Folge der Tritte des Angeklagten festgestellt werden konnten.
Dass der von dem Angeklagten getragene Schuh geeignet war, bei Tritten in
die Bauchgegend eines am Boden liegenden Menschen erhebliche Verletzun-
gen hervorzurufen, steht nach den dazu getroffenen Feststellungen nicht in
Frage. Ob dies ohne Rücksicht auf die Heftigkeit der damit ausgeführten Tritte
schon deshalb nahe liegt, weil der Angeklagte schweres, zur Dienstausrüstung
der Schutzpolizei gehörendes Schuhwerk trug, kann letztlich dahinstehen, zu-
mal insoweit genauere Feststellungen fehlen. Die Strafkammer hat jedenfalls
mehrere, nicht bloß leichte, sondern heftige Tritte in die Bauchgegend des Ge-
schädigten als erwiesen angesehen. Schon deshalb waren diese in der konkre-
ten Situation geeignet, bei dem erheblich alkoholisierten und damit einge-
schränkt verteidigungsfähigen Zeugen, der zudem am Boden lag, erhebliche
Verletzungen herbeizuführen.
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Der Senat kann den Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe selbst
ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Staatsanwaltschaft dem Ange-
klagten in der Anklageschrift eine gefährliche Körperverletzung im Amt zur Last
gelegt hatte.
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c) Die Schuldspruchänderung lässt hier den Strafausspruch unberührt.
Zwar entspricht die vom Landgericht im Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängte
Einzelstrafe von sechs Monaten lediglich dem Mindestmaß des nunmehr anzu-
wendenden Strafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB. Angesichts der von der
Strafkammer rechtsfehlerfrei erwogenen, gewichtigen Milderungsgründe, insbe-
sondere der dem Tatgeschehen vorausgegangenen erheblichen Provokationen
durch den Geschädigten, der vom Angeklagten infolge seiner Suspendierung
vom Dienst erlittenen finanziellen Einbußen sowie der zu erwartenden diszipli-
narischen Maßnahmen und der seit der Tat verstrichenen Zeit von nahezu drei
Jahren kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht im Fall der Verurtei-
lung wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt eine höhere Einzelstrafe ver-
hängt hätte. Im Übrigen erachtet der Senat die erkannte Strafe auch unter
Zugrundelegung des erhöhten Strafrahmens für tat- und schuldangemessen.
III.
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Über die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Ne-
benklägerin gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung hat das Oberlandes-
gericht zu befinden.
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Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3
StPO besteht insoweit nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer
eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche
enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (Senat, Be-
schlüsse vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08 und vom 21. März 2006
- 4 StR 110/05). An diesem Zusammenhang fehlt es im Fall der Nebenklägerin
schon deshalb, weil diese keine Revision eingelegt hat. Entsprechendes gilt
indessen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, auch für die
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Denn diese beanstandet mit der sofortigen
Beschwerde die Kosten- und Auslagenentscheidung lediglich im Hinblick auf die
Nebenklägerin (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO), greift aber das Urteil nur hinsichtlich
der Tat zum Nachteil des Geschädigten K. an.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke