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BGH Beschluss vom 25.11.2008 – 4 StR 414/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 414/08

BESCHLUSS

vom

25. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2008 gemäß

§ 464 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen:

1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines zurückge-

nommenen Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO).

2. Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft

gegen die Entscheidungen über die Entschädigung des

Angeklagten und die Kosten im Urteil des Landgerichts

Neubrandenburg vom 30. Januar 2008 hat das Oberlan-

desgericht zu entscheiden.

Gründe:

1

Das Revisionsgericht ist für die Entscheidungen über die sofortigen Be-

schwerden gegen die dem Angeklagten in dem Urteil zugesprochene Entschä-

digung und die dort getroffene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3

StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine

vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in die-

sem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln

besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2006 – 4 StR 110/05; Meyer-

Goßner StPO 51. Aufl. § 464 Rdn. 25, § 8 StrEG Rdn. 23). Da der Senat ledig-

lich mit der Revision des Angeklagten befasst war und diese zudem zurück-

genommen wurde, hat über die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft

das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Mutzbauer