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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 4 StR 21/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Arnsberg vom 22. Juli 2005 im Ausspruch
über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
ner Schutzbefohlenen in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren verurteilt; von weiteren Anklagevorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die
Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt, führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine am 19. August 1986
geborene Adoptivtochter von ihrem 14. Geburtstag an bis zum 13. Mai 2003 in
elf Fällen sexuell missbraucht, wobei es auch zum Geschlechts- und Oralver-
kehr kam. Für diese Taten hat das Landgericht Einzelstrafen von zweimal zwei
Jahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, viermal einem Jahr, zweimal
neun Monaten sowie von einem Jahr und drei Monaten verhängt und unter Er-
höhung der Einsatzstrafe die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
gebildet.
3
Die Bemessung der verhängten Einzelstrafen ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Dagegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe kei-
nen Bestand. Es begegnet bereits Bedenken, dass das Landgericht die
Einsatzstrafe mehr als verdreifacht hat, obwohl in den Urteilsgründen fast nur
strafmildernde Umstände aufgeführt werden. Vor allem aber hat die Strafkam-
mer bei ihren Erwägungen zur Bemessung der Gesamtstrafe nicht berücksich-
tigt, dass nach den Urteilsfeststellungen keine konkreten Folgen der Taten bei
der Geschädigten eingetreten sind. Der Umstand, dass beim Opfer die durch
die Tat typischerweise eintretenden seelischen Schäden ausgeblieben sind,
kann eine Strafmilderung begründen (vgl. zu § 176 StGB: BGH StV 1986, 149;
vgl. auch Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 174 Rdn. 21).
4
Hier hat die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fast 19jährige Neben-
klägerin sowohl gegenüber der Sachverständigen als auch gegenüber der Ju-
gendschutzkammer bekundet, dass sie die Vorfälle als "nicht so schlimm" emp-
funden habe und dass sie den Angeklagten immer "als Vater" geliebt habe und
ihn auch heute noch schätze (UA 24). Sie hat ferner ausgesagt, dass sie den
Angeklagten von sich aus nie angezeigt, sondern sich vielmehr bereits mit einer
Entschuldigung von ihm zufrieden gegeben hätte (UA 23). Dabei wirkte sie auf
das Gericht insgesamt erwachsen und vermittelte natürliche Gelassenheit
(UA 18); eine psychische Schädigung des Opfers durch die Missbrauchstaten
ist im Urteil nicht festgestellt worden.
5
Dies hat das Landgericht im Rahmen seiner Erwägungen zur Gesamt-
strafenbildung nicht erkennbar bedacht. Angesichts der nach den Umständen
sehr hohen Gesamtfreiheitsstrafe ist zu besorgen, dass sich dies auf deren Hö-
he zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann