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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – 4 StR 21/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 21/06

BESCHLUSS

vom

21. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Arnsberg vom 22. Juli 2005 im Ausspruch

über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-

ner Schutzbefohlenen in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben

Jahren verurteilt; von weiteren Anklagevorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die

Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügt, führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sie

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine am 19. August 1986

geborene Adoptivtochter von ihrem 14. Geburtstag an bis zum 13. Mai 2003 in

elf Fällen sexuell missbraucht, wobei es auch zum Geschlechts- und Oralver-

kehr kam. Für diese Taten hat das Landgericht Einzelstrafen von zweimal zwei

Jahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, viermal einem Jahr, zweimal

neun Monaten sowie von einem Jahr und drei Monaten verhängt und unter Er-

höhung der Einsatzstrafe die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren

gebildet.

3

Die Bemessung der verhängten Einzelstrafen ist aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden. Dagegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe kei-

nen Bestand. Es begegnet bereits Bedenken, dass das Landgericht die

Einsatzstrafe mehr als verdreifacht hat, obwohl in den Urteilsgründen fast nur

strafmildernde Umstände aufgeführt werden. Vor allem aber hat die Strafkam-

mer bei ihren Erwägungen zur Bemessung der Gesamtstrafe nicht berücksich-

tigt, dass nach den Urteilsfeststellungen keine konkreten Folgen der Taten bei

der Geschädigten eingetreten sind. Der Umstand, dass beim Opfer die durch

die Tat typischerweise eintretenden seelischen Schäden ausgeblieben sind,

kann eine Strafmilderung begründen (vgl. zu § 176 StGB: BGH StV 1986, 149;

vgl. auch Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 174 Rdn. 21).

4

Hier hat die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fast 19jährige Neben-

klägerin sowohl gegenüber der Sachverständigen als auch gegenüber der Ju-

gendschutzkammer bekundet, dass sie die Vorfälle als "nicht so schlimm" emp-

funden habe und dass sie den Angeklagten immer "als Vater" geliebt habe und

ihn auch heute noch schätze (UA 24). Sie hat ferner ausgesagt, dass sie den

Angeklagten von sich aus nie angezeigt, sondern sich vielmehr bereits mit einer

Entschuldigung von ihm zufrieden gegeben hätte (UA 23). Dabei wirkte sie auf

das Gericht insgesamt erwachsen und vermittelte natürliche Gelassenheit

(UA 18); eine psychische Schädigung des Opfers durch die Missbrauchstaten

ist im Urteil nicht festgestellt worden.

5

Dies hat das Landgericht im Rahmen seiner Erwägungen zur Gesamt-

strafenbildung nicht erkennbar bedacht. Angesichts der nach den Umständen

sehr hohen Gesamtfreiheitsstrafe ist zu besorgen, dass sich dies auf deren Hö-

he zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann