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BGH Beschluss vom 22.03.2006 – 5 StR 38/06

5. Strafsenat

5 StR 38/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 22. März 2006 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-

lung vom 21. und 22. März 2006, an der teilgenommen haben:

Richter Häger

als Vorsitzender,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt G.

Rechtsanwalt P.

Rechtsanwalt K.

Rechtsanwalt E.

als Verteidiger für den Angeklagten A. ,

als Verteidiger für den Angeklagten S. ,

als Verteidiger für den Angeklagten M. ,

als Verteidiger für den Angeklagten B. ,

Rechtsanwalt Pa.

Justizangestellte

als Verteidiger für den Angeklagten St. ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 22. März 2006 für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 19. August 2005 in den Schuld-

sprüchen insoweit abgeändert, dass

1. der Angeklagte A. des schweren Bandendiebstahls

in vier Fällen (Fälle 1, 2, 8, 9 der Urteilsgründe) und des

versuchten schweren Bandendiebstahls (Fall 4),

2. der Angeklagte S. des schweren Bandendieb-

stahls in dreizehn Fällen (Fälle 1, 2, 5, 8, 9, 13, 27, 30,

37 bis 41) und des versuchten schweren Bandendieb-

stahls (Fall 4),

3. der Angeklagte M. des schweren Bandendieb-

stahls in dreizehn Fällen (Fälle 1, 2, 8, 9, 13, 30, 37 bis

41, 43, 44) und des versuchten schweren Bandendieb-

stahls (Fall 42),

4. der Angeklagte B. des schweren Bandendieb-

stahls in zwölf Fällen (Fälle 2, 9, 13, 26, 27, 38 bis 41, 43

bis 45) und des versuchten schweren Bandendiebstahls

in zwei Fällen (Fälle 42, 46),

5. der Angeklagte St. des schweren Bandendiebstahls

in acht Fällen (Fälle 26, 27, 38 bis 40, 43 bis 45) und des

versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen

(Fälle 42, 46)

schuldig sind.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und die

den Angeklagten hierdurch entstanden notwendigen Ausla-

gen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen einer

Vielzahl von gemeinschaftlich begangenen Diebstahlstaten in besonders

schweren Fällen, davon in einigen Fällen auch wegen Versuchs, zu Jugend-

strafen zwischen zwei Jahren sowie vier Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit

denen beanstandet wird, dass die Strafkammer in den Fällen 1, 2, 4, 5, 8, 9,

13, 26, 27, 30 und 37 bis 46 der Urteilsgründe keinen Bandendiebstahl bzw.

schweren Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB

angenommen hat, führen zu einer Änderung der Schuldsprüche; sie bleiben

aber im Übrigen ohne Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen waren die Angeklagten B. , M. ,

A. und S. seit Jahren eng miteinander befreundet. Im Spät-

sommer 2004 schloss sich der mit B. bekannte St. der Freundes-

gruppe an, die sich regelmäßig bei dem Angeklagten A. traf. Bei diesen

Treffen wurden gemeinsam größere Mengen Cannabis und gelegentlich

auch Kokain und Ecstasy konsumiert. Keiner der Angeklagten ging einer le-

galen Erwerbstätigkeit nach, sie alle lebten entweder von öffentlichen Mitteln

oder vom elterlichen Taschengeld. Da sie jedoch nicht nur für den Konsum

von Drogen, sondern auch für teure Markenkleidung und für den Besuch von

Kinovorstellungen und Diskotheken erhebliche Geldbeträge benötigten, woll-

ten sie sich durch Diebstahlstaten eine nicht nur vorübergehende Einnahme-

quelle verschaffen. Zu diesem Zweck versteckten sie Einbruchswerkzeuge

(Schraubendreher und Brecheisen) in Wohnungen oder öffentlichen Parkan-

lagen, auf die jeder der Angeklagten bei Bedarf Zugriff hatte. Es gab auch für

jeden der Angeklagten zugängliche Keller, in denen das Beutegut versteckt

wurde, das stets zu gleichen Teilen unter den jeweiligen Tätern aufgeteilt

wurde. An den einzelnen Taten beteiligten sich stets nur diejenigen Perso-

nen, die gerade anwesend waren, als ein Einbruch geplant wurde, bzw. die-

jenigen, „die Zeit und Lust hatten bzw. Geld brauchten“. Einige Taten wurden

auch unter Mitwirkung gruppenfremder Personen begangen. In der Zeit vom

13. Juni 2004 bis 7. Februar 2005 kam es neben anderen Straftaten in den

20 von der Staatsanwaltschaft benannten Fällen zu Einbrüchen oder Ein-

bruchsversuchen in Gaststätten, Geschäftsräume, Keller oder Arztpraxen,

wobei in der Regel drei oder vier der Angeklagten am Tatort agierten. In sie-

ben Fällen begingen jeweils zwei der Angeklagten mit unbekannten oder ge-

sondert verfolgten Personen die Taten.

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Das Landgericht hat in den genannten Fällen das Vorliegen eines

Bandendiebstahls bzw. eines schweren Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1

Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB ausgeschlossen, da eine Bandenabrede im Sinne

dieser Vorschriften nicht festzustellen sei. Es habe weder eine ausdrückliche,

noch eine stillschweigende oder schlüssige Bandenabrede zwischen den

Angeklagten gegeben. Die mittäterschaftliche Begehung einer Vielzahl von

gleichartigen Straftaten begründe nur dann eine bandenmäßige Begehung,

wenn ein entsprechender Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine ge-

wisse Dauer bei den Tätern gegeben sei. Ein solcher Wille zur dauerhaften

Einbindung habe nicht vorgelegen, da die Angeklagten die Taten je nach

Lust und Zeit in wechselnder Beteiligung begangen hätten und die jeweiligen

Taten auf stets neu gefassten einzelnen Entscheidungen der jeweils an der

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Tat beteiligten Personen beruht hätten. Dementsprechend hätten auch nur

die jeweils an der Tat Beteiligten einen Anteil an der Beute erhalten, während

die an der konkreten Tat unbeteiligten Angeklagten daran nicht partizipiert

hätten. Der fehlende Bindungswille erschließe sich auch daraus, dass es den

Angeklagten jederzeit und ohne Weiteres möglich gewesen wäre, von weite-

ren Taten ohne Erschwerung durch die anderen Angeklagten Abstand zu

nehmen.

II.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zu einer Änderung der

Schuldsprüche. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, die Straf-

kammer habe zu hohe Anforderungen an die gesetzlichen Voraussetzungen

für das Vorliegen einer Bande im Sinne der § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1

StGB gestellt.

Ein bandenmäßiger Zusammenschluss mehrerer Personen im Sinne

der genannten Vorschriften setzt lediglich voraus, dass sich diese mit dem

Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständi-

ge im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz beschriebenen Art

zu begehen (BGHSt – Großer Senat für Strafsachen – 46, 321, 329 f.;

BGHSt 47, 214, 215, 216; BGH NStZ 2002, 375; BGH StV 2005, 555, 556).

Die Bande unterscheidet sich danach von der Mittäterschaft durch das Ele-

ment der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Täter zu

zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Der Begriff der Bande setzt we-

der eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung bestimmter

Delikte noch die Bildung einer festen Organisation voraus. Ein in diesem

Sinne „verbindlicher Gesamtwille“ oder ein „Tätigwerden in einem überge-

ordneten Bandeninteresse“ ist nach der Rechtsprechung nicht (mehr) erfor-

derlich (vgl. BGHSt 46, 321, 325).

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Ein bandenmäßiger Zusammenschluss ergibt sich hier insbesondere

daraus, dass die seit langem miteinander befreundeten Angeklagten regel-

mäßig größere Geldbeträge für ihre kostspielige Lebensführung benötigten

und deshalb übereinkamen, sich diese durch fortlaufende Diebstahlstaten im

Sinne einer nicht nur vorübergehenden Einnahmequelle zu verschaffen. Zu

diesem Zweck hatten sie für den Fall, dass eine neue Tat begangen werden

sollte, durch das Verbergen von Einbruchswerkszeugen an verschiedenen,

jedem Angeklagten zugänglichen Orten und das Bereithalten von Verstecken

für die zu erwartende Tatbeute Vorsorge getroffen. Schon im Hinblick auf

diese Maßnahmen liegt es nahe, dass jede Tat in ihrem Ursprung auf einem

gemeinsamen Grundkonsens beruhte, was nicht ausschließt, dass die ein-

zelne Tat – als Ausfluss des gemeinsamen Willens zur Begehung von Straf-

taten – jeweils einem neuen Tatentschluss entsprang (vgl. BGH, Beschluss

vom 17. Januar 2006 – 4 StR 595/05). Für einen übereinstimmenden Willen,

sich zusammenzutun, um künftig und über eine gewisse Dauer Diebstahlsta-

ten zu begehen, sprechen schließlich auch die Anzahl der Täter, die Vielzahl

der verübten Taten und der beträchtliche Tatzeitraum (vgl. BGH StV 2005,

555, 556).

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Der vom Landgericht für seine Auffassung herangezogene Umstand,

dass die Diebstähle je nach Lust, Zeit und aktuellem Geldbedarf in stets

wechselnder Beteiligung begangen wurden, mag – wie die Beschwerdeführe-

rin zutreffend anmerkt – möglicherweise jugendtypisch sein, steht aber der

Annahme einer Bande nicht entgegen, da nicht stets alle Bandenmitglieder

an den Taten teilnehmen müssen. Dass nur diejenigen, die an den jeweiligen

Taten beteiligt waren, die Tatbeute erhielten, ist ebenfalls nicht von entschei-

dender Bedeutung, da die Art und Weise der Verteilung des Diebesgutes

auch in einer Bande vom egoistischen Beute- und Gewinnstreben der einzel-

nen Mitglieder bestimmt sein kann (vgl. BGHSt 46, 321, 330). Schließlich

kann auch aus dem Fehlen „mafiöser“ Strukturen kein Argument gegen die

Annahme einer Bande hergeleitet werden (vgl. BGH StV 1998, 599).

Die Änderung der Schuldsprüche kann der Senat selbst vornehmen,

weil nicht ersichtlich ist, wie sich die Angeklagten hiergegen hätten anders

verteidigen können, zumal da in fast allen Fällen die Taten schon als ent-

sprechend qualifizierte Delikte angeklagt waren. Danach liegt in den von der

Beschwerdeführerin benannten Fällen jeweils ein schwerer Bandendiebstahl

bzw. in den Fällen 4, 42 und 46 ein versuchter schwerer Bandendiebstahl

(§ 244a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, §§ 22, 23 StGB)

vor.

III.

8

Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil

der Senat ausschließen kann, dass sich die fehlerhafte Verneinung einer

Bande auf die verhängten Jugendstrafen ausgewirkt hat. Die Strafzumes-

sungserwägungen der Jugendkammer enthalten für sich auch keinen

Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten. Infolge der rechtsfehlerfreien An-

wendung von Jugendstrafrecht bleibt der Strafrahmen (§§ 18 Abs. 1, 105

Abs. 1 und Abs. 3 JGG) von der Schuldspruchänderung unberührt. Doch

selbst die Berücksichtigung der gesetzlichen Bewertung des Tatunrechts

durch die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts hätte hier bei Annahme

eines schweren Bandendiebstahls nicht zu höheren Strafen gedrängt. Für

schweren Bandendiebstahl und für Diebstahl in einem besonders schweren

Fall sieht das Gesetz dieselbe Höchststrafe vor, nur das Mindestmaß unter-

scheidet sich. Die Strafkammer hat hinsichtlich jedes der Angeklagten eine

umfassende und sorgfältige Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung

im Jugendstrafverfahren relevanten Gesichtspunkte vorgenommen und so-

wohl dem Erziehungsgedanken als auch dem Gebot eines gerechten

Schuldausgleichs Rechnung getragen. Dabei hat sie das gravierende Tatbild

der Diebstahlshandlungen und die gemeinschaftliche Begehungsweise aus-

drücklich gewürdigt und jeweils zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt

und für jeden Angeklagten die danach angemessene, durchaus nicht milde

Strafe gefunden.

IV.

9

Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 301 StPO)

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Häger Gerhardt Raum

Brause Schaal