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BGH Urteil vom 31.07.2008 – 4 StR 144/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

31. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

4 StR 144/08

1.

2.

3.

4.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt für den Angeklagten W. , Rechtsanwalt für den Angeklagten S. , Rechtsanwalt für den Angeklagten Mat. W. B. , Rechtsanwalt für den Angeklagten Man. V. B. , als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2007

1.

in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass

a)

der Angeklagte W. des Wohnungseinbruchs-

diebstahls, des Diebstahls in drei Fällen, des

schweren Bandendiebstahls in neun Fällen,

des Computerbetruges in zwei Fällen und des

versuchten Computerbetruges,

b)

der Angeklagte S. des Wohnungsein-

bruchsdiebstahls, des Diebstahls in drei Fällen

und des schweren Bandendiebstahls in drei

Fällen,

c)

der Angeklagte Mat. B. des schweren

Bandendiebstahls in sieben Fällen, des Dieb-

stahls in drei Fällen, der Sachbeschädigung,

der Brandstiftung und der schweren Brandstif-

tung in Tateinheit mit Wohnungseinbruchs-

diebstahl,

d)

der Angeklagte Man. B. des schweren

Bandendiebstahls in fünf Fällen, des Compu-

terbetruges in zwei Fällen und des versuchten

Computerbetruges

schuldig sind,

2.

in den Aussprüchen über die gegen die Angeklag-

ten W. und S. in den Fällen des schweren

Bandendiebstahls (W. : Fälle III, VI, VII, VIII, IX,

XIII, XIV, XV und XVII; S. : Fälle III, VI und

VII) verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfrei-

heitsstrafen aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

die Angeklagten W. und S. betreffenden Rechts-

mittel der Staatsanwaltschaft, an eine allgemeine Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die Angeklagten Mat. B. und Man. B. tra-

gen die Kosten der sie betreffenden Revisionen der

Staatsanwaltschaft.

IV. Die Revisionen der Angeklagten W. und Mat.

B. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verwor-

fen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

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3

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7

Den Angeklagten W. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, wegen

Diebstahls in drei Fällen, wegen Bandendiebstahls in neun Fällen, wegen Com-

puterbetruges in zwei Fällen und wegen versuchten Computerbetruges zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten,

den Angeklagten S. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, wegen

Diebstahls in drei Fällen und wegen Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt wurde,

den Angeklagten Mat. B. wegen Bandendiebstahls in sieben Fällen,

wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Brandstiftung, wegen schwerer Brand-

stiftung in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl und wegen Sachbeschä-

digung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten und

den Angeklagten Man. B. wegen Bandendiebstahls in fünf Fällen,

wegen Computerbetruges in zwei Fällen und wegen versuchten Computerbe-

truges unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Saarlouis vom

14. Februar 2007 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Im Übrigen hat es die Angeklagten W. und Mat. B. freige-

sprochen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten W. und Mat.

B. mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiel-

len Rechts rügen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren zu Ungunsten

der Angeklagten eingelegten Revisionen, dass die Angeklagten in den Fällen

der Verurteilung wegen Bandendiebstahls nicht wegen schweren Bandendieb-

stahls gemäß § 244 a StGB verurteilt worden sind. Sie erstrebt hinsichtlich der

Angeklagten Mat. und Man. B. jeweils eine entsprechende Schuld-

spruchänderung unter Aufrechterhaltung der erkannten Jugendstrafen; bezüg-

lich der Angeklagten W. und S. begehrt sie neben der Verschärfung

der Schuldsprüche die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen sowie

der Gesamtstrafen.

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I. Revisionen der Staatsanwaltschaft

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Zu Recht rügt die

Beschwerdeführerin, dass das Landgericht die vier Angeklagten jeweils nur we-

gen Bandendiebstahls und nicht wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt

hat.

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1. Nach den Feststellungen fassten die Angeklagten W. und S.

sowie die gesondert verfolgte L. im Juni 2005 den Entschluss, ihre de-

solate finanzielle Situation künftig durch Einbruchsdiebstähle zu verbessern und

sich so eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, wobei

L. nur Gehilfendienste leistete. Im Juli 2005 schlossen sich ihnen die

Angeklagten Mat. und Man. B. , die Brüder der gesondert verfolgten

L. , an, denen es ebenfalls um die Erzielung dauerhafter Einnahmen ging.

Im August 2005 kam schließlich noch die gesondert verfolgte P. hin-

zu, die ihnen in Kenntnis der geplanten Straftaten Unterschlupf gewährte und

sie bei den Tatausführungen unterstützte. In der Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum

20. August 2005 begingen die Angeklagten in wechselnder Besetzung neben

anderen Straftaten in neun Fällen (Fälle III, VI, VII, VIII, IX, XIII, XIV, XV und

XVII der Urteilsgründe) Einbrüche in Schulen und Kindergärten, wobei jeweils

zumindest zwei der Angeklagten am Tatort agierten.

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Das Landgericht hat in den genannten Fällen das Vorliegen eines Ban-

dendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 bejaht. Es hat auch festgestellt, dass die

jeweils beteiligten Angeklagten in allen Fällen die Bandendiebstähle unter den

in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen haben.

Dennoch hat es die Angeklagten nicht wegen schweren Bandendiebstahls ver-

urteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar die Anwendbarkeit des

§ 244 a StGB auf Jugendbanden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung

anerkannt sei; hier scheide eine Anwendung aber deswegen aus, weil es sich

um eine Bande handele, die in einem örtlich begrenzten Bereich tätig gewesen

und lediglich in Schulen oder vergleichbaren Einrichtungen eingebrochen sei

und die dort nur geringe Beute gemacht habe. Auf solche Banden sei § 244 a

StGB nicht anzuwenden, weil die Vorschrift allein der Bekämpfung der Organi-

sierten Kriminalität diene, wobei insbesondere die "ins Ausland reichenden Ver-

bindungen reisender Verbrecherbanden getroffen werden" sollen.

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2. Die Nichtanwendung des § 244 a StGB durch das Landgericht bean-

standet die Beschwerdeführerin zu Recht. Die von der Jugendkammer vorge-

nommene Auslegung der Vorschrift ist mit deren Wortlaut nicht vereinbar. Wie

der Senat in seinem Beschluss vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00 (= NStZ-RR

2000, 343, 344) bezüglich der Jugendbande ausgeführt hat, lassen auch weder

die Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Normzweck eine Intention

des Gesetzgebers erkennen, nicht dem Bereich der Organisierten Kriminalität

zuzurechnende Banden aus dem Anwendungsbereich des § 244 a StGB

herauszunehmen. Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt, dass die in erster

Linie zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität gedachte Vorschrift auch

auf andere Banden, etwa Jugend-Diebesbanden, anzuwenden sein wird. Er hat

u.a. deshalb davon abgesehen, den - ohne erschwerte Umstände begange-

nen - Bandendiebstahl allgemein als Verbrechenstatbestand umzugestalten

(BTDrucks. 12/989 S. 25). Der Verbrechenstatbestand des schweren Banden-

diebstahls sollte vielmehr an zusätzliche Kriterien geknüpft werden. Wenn aber

diese erfüllt sind und der Bandendiebstahl etwa unter den in § 243 Abs. 1

Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen wird, findet § 244 a StGB

auf alle Diebesbanden Anwendung (vgl. zur Jugendbande auch BGH, Urteil

vom 22. März 2006 - 5 StR 38/06 = NStZ 2006, 574). Es kommt mithin nicht

darauf an, ob es sich um eine Jugendbande, eine im örtlich begrenzten Bereich

tätige oder auf bestimmte Objekte spezialisierte Bande handelt.

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3. Der Senat ändert die Schuldsprüche dahingehend ab, dass die Ange-

klagten jeweils nicht des Bandendiebstahls, sondern des schweren Banden-

diebstahls, § 244 a StGB, schuldig sind.

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Die Änderung der Schuldsprüche führt bezüglich der Angeklagten W.

und S. zur Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen. Der Senat

kann angesichts der höheren Mindeststrafe des § 244 a Abs. 1 StGB nicht aus-

schließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf hö-

here Einzelstrafen erkannt hätte. Das zieht die Aufhebung der gegen diese An-

geklagten erkannten Gesamtstrafen nach sich. Einer Aufhebung der Feststel-

lungen bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Die gegen die

Angeklagten Mat. und Man. B. verhängten Jugendstrafen können be-

stehen bleiben, da diese maßgeblich am unverändert bestehenden Erziehungs-

bedarf ausgerichtet sind.

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Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen Erwachsene richtet,

verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl.

BGHSt 35, 267).

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II. Revisionen der Angeklagten W. und Mat. B.

Die Revisionen der Angeklagten W. und Mat. B. erweisen

sich im Ergebnis als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben

hat.

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Zu dem vom Angeklagten W. geltend gemachten Verstoß gegen

Art. 6 Abs. 1 MRK bemerkt der Senat: Zwar ist durch die um zwei Monate ver-

zögerte Fertigstellung des Protokolls eine der Justiz anzulastende Verfahrens-

verzögerung eingetreten. Einer über diese Feststellung hinausgehenden Kom-

pensation durch den Senat bedarf es jedoch nicht, zumal das Landgericht der

durch die lange Dauer der Untersuchungshaft entstandenen Belastung des An-

geklagten bereits durch eine Reduzierung der Einzelstrafen um jeweils drei Mo-

nate Rechnung getragen hat.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben

Tepperwien