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BGH Urteil vom 22.03.2006 – 5 StR 475/05

5. Strafsenat

5 StR 475/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 22. März 2006 in der Strafsache gegen

wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

22. März 2006, an der teilgenommen haben:

Richter Häger als Vorsitzender

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft

gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. Febru-

ar 2005 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-

waltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen

notwendigen Auslagen. Der Angeklagte trägt die Kosten sei-

nes Rechtsmittels.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstre-

ckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es den

Angeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der An-

geklagte mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision. Die Staatsanwalt-

schaft greift mit ihrem Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten

wird, nur den Rechtsfolgenausspruch an. Beide Rechtsmittel bleiben ohne

Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte

Alleingesellschafter und -geschäftsführer der R. S. M.

GmbH (im Folgenden: RSM), die wiederum sämtliche Anteile von zwei Toch-

tergesellschaften hielt. Der Angeklagte überwies am 13. Januar 2004 von

dem bei der Commerzbank in Dresden geführten Geschäftskonto der RSM

483.000 € auf sein ebendort geführtes Privatkonto. Während er 30.000 € wie-

der auf das Geschäftskonto zurückleitete, erwarb er für ca. 300.000 €

Wertpapiere, transferierte einen Teil der Gelder auf ein weiteres Privatkonto

bei der Sparkasse Mainz und hob den Rest des Betrages in bar ab. Noch

Ende Januar veräußerte er sämtliche Geschäftsanteile der RSM, über deren

Vermögen am 6. Januar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für 1 €

an den in Spanien ansässigen N. .

II.

3

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft

sind unbegründet.

4

1. Das angefochtene Urteil lässt keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten erkennen.

5

a) Das Landgericht hat den Tatbestand der Untreue rechtsfeh-

lerfrei bejaht. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs anerkannt, dass auch der Alleingesellschafter und -geschäftsführer

einer GmbH dann Untreue begeht, wenn er die Existenz der Gesellschaft

gefährdet, indem er ihr die für ihren Fortbestand benötigten Mittel entzieht

(BGHSt 49, 147, 157; BGH NJW 2003, 2996, 2998). Diese Voraussetzung ist

hier erfüllt. Das Landgericht hat hinreichend konkret die Vermögenssituation

der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Entnahme der Gelder belegt. Damals

bestanden Verbindlichkeiten gegenüber Banken sowie Lieferanten in Höhe

von über einer Million €, die durch anderweitige Vermögenswerte nicht abge-

deckt waren.

6

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das

Landgericht zu Recht von einem Untreuevorsatz ausgegangen. Dieser liegt

bei einer solchen Fallkonstellation nahe, weil der Angeklagte die freien Gel-

der der Gesellschaft weitgehend in sein Privatvermögen überführt hat. So-

weit der Angeklagte im Revisionsverfahren vorträgt, er habe mit den ent-

nommenen Geldern Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleichen wollen,

widerspricht dies den Urteilsfeststellungen. Im Übrigen ist – entgegen der

Auffassung der Revision – dieser Gesichtspunkt für die Beurteilung des Un-

treuetatbestands ebenso unerheblich wie eine persönliche Haftung des An-

geklagten für Kredite der RSM. Entscheidend ist für die hier die Untreue be-

gründende Entnahme, dass der Angeklagte der Gesellschaft wesentliche

Vermögenswerte entzogen und so die den Gläubigern zur Verfügung ste-

hende Haftungsmasse der nicht mehr lebensfähigen Gesellschaft verkürzt

hat.

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ler auf.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfeh-

8

a) Ohne Rechtsverstoß konnte das Landgericht zu Gunsten

des Angeklagten würdigen, dass er durch die Insolvenz der Gesellschaft sei-

ne wirtschaftliche Existenz verloren hat. Zwar dürfen Ersatzansprüche von

Geschädigten aus der Straftat nicht mildernd berücksichtigt werden, weil sie

eine typische und vorhersehbare Folge der Tat sind (BGH wistra 2005, 458).

Im vorliegenden Fall gehen jedoch die Tatfolgen für den Betroffenen durch

die Insolvenz und seine persönliche Inanspruchnahme für Kreditverbindlich-

keiten in ihrer wirtschaftlichen Dimension über den bloßen Untreueschaden

hinaus. Dies durfte das Landgericht, das diesem Umstand im Übrigen kein

besonderes Gewicht beigemessen hat, als Strafmilderungsgrund heranzie-

hen.

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b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das

Landgericht nicht nur mildernde Gesichtspunkte berücksichtigt. Zwar führt es

– formal gesehen – nur mildernde Gesichtspunkte auf, setzt diese ersichtlich

aber in Beziehung zu dem als strafschärfend gewerteten Gesichtspunkt der

Schadenshöhe. Das Landgericht hat den dem Unternehmen zugefügten

Vermögensnachteil in Höhe von 483.000 € als Vermögensverlust großen

Ausmaßes angesehen und das Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB angenommen. Damit hat es den beträchtlichen

Schaden schon durch die Wahl des Strafrahmens berücksichtigt. Das Land-

gericht hat die Schadenshöhe aber noch zusätzlich innerhalb des Strafrah-

mens des besonders schweren Falls inzident schärfend herangezogen. Dies

ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Strafzumessungserwägungen und

insbesondere daraus, dass die Strafkammer die Schadenshöhe rechtsfehler-

frei aufgrund der später erfolgten Sicherstellung von 150.000 € relativiert hat.

10

Die verhängte Strafe ist zwar mild, sie ist aber nicht unvertret-

bar niedrig, so dass – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft –

kein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigender Rechtsfehler vor-

liegt.

Häger Gerhardt Raum

Brause Schaal