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BGH Urteil vom 22.03.2006 – 5 StR 475/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 22. März 2006 in der Strafsache gegen
wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
22. März 2006, an der teilgenommen haben:
Richter Häger als Vorsitzender
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft
gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. Febru-
ar 2005 werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-
waltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen. Der Angeklagte trägt die Kosten sei-
nes Rechtsmittels.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstre-
ckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es den
Angeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der An-
geklagte mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision. Die Staatsanwalt-
schaft greift mit ihrem Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten
wird, nur den Rechtsfolgenausspruch an. Beide Rechtsmittel bleiben ohne
Erfolg.
I.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte
Alleingesellschafter und -geschäftsführer der R. S. M.
GmbH (im Folgenden: RSM), die wiederum sämtliche Anteile von zwei Toch-
tergesellschaften hielt. Der Angeklagte überwies am 13. Januar 2004 von
dem bei der Commerzbank in Dresden geführten Geschäftskonto der RSM
483.000 € auf sein ebendort geführtes Privatkonto. Während er 30.000 € wie-
der auf das Geschäftskonto zurückleitete, erwarb er für ca. 300.000 €
Wertpapiere, transferierte einen Teil der Gelder auf ein weiteres Privatkonto
bei der Sparkasse Mainz und hob den Rest des Betrages in bar ab. Noch
Ende Januar veräußerte er sämtliche Geschäftsanteile der RSM, über deren
Vermögen am 6. Januar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für 1 €
an den in Spanien ansässigen N. .
II.
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Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft
sind unbegründet.
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1. Das angefochtene Urteil lässt keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten erkennen.
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a) Das Landgericht hat den Tatbestand der Untreue rechtsfeh-
lerfrei bejaht. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs anerkannt, dass auch der Alleingesellschafter und -geschäftsführer
einer GmbH dann Untreue begeht, wenn er die Existenz der Gesellschaft
gefährdet, indem er ihr die für ihren Fortbestand benötigten Mittel entzieht
(BGHSt 49, 147, 157; BGH NJW 2003, 2996, 2998). Diese Voraussetzung ist
hier erfüllt. Das Landgericht hat hinreichend konkret die Vermögenssituation
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Entnahme der Gelder belegt. Damals
bestanden Verbindlichkeiten gegenüber Banken sowie Lieferanten in Höhe
von über einer Million €, die durch anderweitige Vermögenswerte nicht abge-
deckt waren.
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b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das
Landgericht zu Recht von einem Untreuevorsatz ausgegangen. Dieser liegt
bei einer solchen Fallkonstellation nahe, weil der Angeklagte die freien Gel-
der der Gesellschaft weitgehend in sein Privatvermögen überführt hat. So-
weit der Angeklagte im Revisionsverfahren vorträgt, er habe mit den ent-
nommenen Geldern Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleichen wollen,
widerspricht dies den Urteilsfeststellungen. Im Übrigen ist – entgegen der
Auffassung der Revision – dieser Gesichtspunkt für die Beurteilung des Un-
treuetatbestands ebenso unerheblich wie eine persönliche Haftung des An-
geklagten für Kredite der RSM. Entscheidend ist für die hier die Untreue be-
gründende Entnahme, dass der Angeklagte der Gesellschaft wesentliche
Vermögenswerte entzogen und so die den Gläubigern zur Verfügung ste-
hende Haftungsmasse der nicht mehr lebensfähigen Gesellschaft verkürzt
hat.
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ler auf.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfeh-
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a) Ohne Rechtsverstoß konnte das Landgericht zu Gunsten
des Angeklagten würdigen, dass er durch die Insolvenz der Gesellschaft sei-
ne wirtschaftliche Existenz verloren hat. Zwar dürfen Ersatzansprüche von
Geschädigten aus der Straftat nicht mildernd berücksichtigt werden, weil sie
eine typische und vorhersehbare Folge der Tat sind (BGH wistra 2005, 458).
Im vorliegenden Fall gehen jedoch die Tatfolgen für den Betroffenen durch
die Insolvenz und seine persönliche Inanspruchnahme für Kreditverbindlich-
keiten in ihrer wirtschaftlichen Dimension über den bloßen Untreueschaden
hinaus. Dies durfte das Landgericht, das diesem Umstand im Übrigen kein
besonderes Gewicht beigemessen hat, als Strafmilderungsgrund heranzie-
hen.
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b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das
Landgericht nicht nur mildernde Gesichtspunkte berücksichtigt. Zwar führt es
– formal gesehen – nur mildernde Gesichtspunkte auf, setzt diese ersichtlich
aber in Beziehung zu dem als strafschärfend gewerteten Gesichtspunkt der
Schadenshöhe. Das Landgericht hat den dem Unternehmen zugefügten
Vermögensnachteil in Höhe von 483.000 € als Vermögensverlust großen
Ausmaßes angesehen und das Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB angenommen. Damit hat es den beträchtlichen
Schaden schon durch die Wahl des Strafrahmens berücksichtigt. Das Land-
gericht hat die Schadenshöhe aber noch zusätzlich innerhalb des Strafrah-
mens des besonders schweren Falls inzident schärfend herangezogen. Dies
ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Strafzumessungserwägungen und
insbesondere daraus, dass die Strafkammer die Schadenshöhe rechtsfehler-
frei aufgrund der später erfolgten Sicherstellung von 150.000 € relativiert hat.
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Die verhängte Strafe ist zwar mild, sie ist aber nicht unvertret-
bar niedrig, so dass – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft –
kein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigender Rechtsfehler vor-
liegt.
Häger Gerhardt Raum
Brause Schaal