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BGH Urteil vom 22.03.2006 – IV ZR 93/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

TEILEND- UND GRUND- URTEIL

Verkündet am: 22. März 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

Die Aufteilung des Nachlasses in einer letztwilligen Verfügung zwischen der eheli- chen Familie einerseits und der Mutter der nichtehelichen Kinder, die lediglich als deren Ersatzerben bestimmt sind, andererseits kann als schlüssige Enterbung der nichtehelichen Kinder durch Vergabe des Nachlasses an andere zu werten sein.

Der im Wege einer Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch verjährt nicht, solange der Kläger aus dem Titel über einen Hilfsanspruch vollstreckt oder sich in- soweit gegen eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Wehr setzt; en- det das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage durch einen Vergleich unter Wi- derrufsvorbehalt, gerät das mit der Stufenklage betriebene Verfahren erst nach Un- terlassen des Widerrufs in Stillstand.

BGH, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 93/05 - OLG München LG München I

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 22. März 2006

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des

18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

15. März 2005 aufgehoben und das Urteil der 26. Zivil-

kammer des Landgerichts München I vom 19. Februar 2004

geändert.

Die Klage wird nur insoweit dem Grunde nach für gerecht-

fertigt erklärt, wie sie auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergän-

zungsansprüche gestützt ist; im Übrigen wird sie abgewie-

sen.

Das Verfahren wird zur Entscheidung über die Höhe des

Anspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu ent-

scheiden hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger sind die nichtehelichen Kinder des am 8. November

1988 verstorbenen Erblassers. Mit ihrer Stufenklage haben sie Pflicht-

teils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber den Beklagten,

den ehelichen Kindern des Erblassers, geltend gemacht. Mit Schriftsatz

vom 27. Mai 1993 wurde die Klage in erster Linie auf Erbersatzansprü-

che umgestellt; die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

wurden nur noch hilfsweise weiterverfolgt. Der Erblasser hat am

29. März 1977 ein Testament errichtet, in dem es auszugsweise heißt:

"Für den Fall meines Todes verfüge ich über mein in der Schweiz, ausgenommen meine Liegenschaft in F. , in Liechtenstein, in Oesterreich und Italien (Südtirol) sich be- findliche Vermögen wie folgt:

Alleinerbin nach meinem Tode ist Frau K. [Mutter der Klä- ger]…

Sollte Frau K. vor mir sterben, so setze ich an deren Stelle als meine Erben zu gleichen Rechten deren Kinder ein (meine unehelichen Kinder P. und B.).

Sollte nach Eröffnung des Testaments noch ein uneheli- ches Kind nachgeboren werden, so gilt die vorumschriebe- ne Erbberechtigung auch für dieses nachgeborene Kind.

Ich stelle fest, daß meine eheliche Frau und meine eheli- chen Kinder in D. , aus meinem in Deutschland lie- genden Vermögen und aus meiner Liegenschaft in F. /GR bedacht bzw. abgefunden sind.

Sollte jemand aus meiner Verwandtschaft dieses Testa- ment anfechten, so wird das Betreffende, soweit es pflicht- teilberechtigt ist, auf Pflichtteil gesetzt, soweit es nicht pflichtteilberechtigt ist, voll enterbt.

Für dieses Testament soll liechtensteinisches Recht, oder für den Fall als ich den Wohnsitz im Kanton Graubünden bis zu meinem Tode beibehalten werde, schweizerisches Recht in Anwendung kommen."

2

Die (inzwischen verstorbene) Witwe des Erblassers und Mutter der

Beklagten hat die Erbschaft ausgeschlagen. Die Kläger meinen, der Erb-

lasser habe mit dem Testament vom 29. März 1977 nur über sein Ver-

mögen im Ausland (mit Ausnahme der Liegenschaft in F. ) verfügt; im

Übrigen sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Dagegen legen die Beklag-

ten das Testament dahin aus, dass der Erblasser über sein gesamtes

Vermögen verfügt habe. Das Auslandsvermögen (mit Ausnahme des

Grundstücks in F. ) sei der Mutter seiner nichtehelichen Kinder zuge-

wandt worden und das restliche Vermögen seiner ehelichen Familie. Die

Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

3

Die Vorinstanzen haben den in letzter Stufe gestellten Zahlungsan-

trag der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, auch soweit

er auf § 1934a BGB a.F. gestützt war. Dagegen wenden sich die Beklag-

ten mit der Revision.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Den Klägern stehen zwar

keine Erbersatzansprüche zu, wohl aber Pflichtteilsansprüche, die nicht

verjährt sind.

5

I. 1. Das Berufungsgericht geht - insoweit in Übereinstimmung mit

den in anderen Verfahren zu dem hier auszulegenden Testament ergan-

genen Senatsurteilen vom 19. Januar 1994 (IV ZR 207/92 - NJW 1994,

939 unter A I 1) und vom 16. Oktober 1996 (IV ZR 349/95 - NJW 1997,

392 unter 1) - von der Formgültigkeit des Testaments sowie davon aus,

dass dessen Auslegung und die Erbfolge sich nach deutschem Recht

richten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Testa-

ment kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser bereits

abschließend über sein gesamtes Vermögen verfügt habe. Vielmehr ha-

be er lediglich seiner Lebensgefährtin das näher bezeichnete ausländi-

sche Vermögen zugewandt. Die insoweit getroffene Ersatzerbeinsetzung

der Kläger sei nicht zum Tragen gekommen. Im Hinblick auf die eheliche

Familie habe der Erblasser lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er sie

aus seinem in Deutschland liegenden Vermögen und aus seiner Liegen-

schaft in F. bedenken und abfinden wolle. Abgesehen von dem Ver-

mögen, für das die Mutter der Kläger als (Mit-)Erbin eingesetzt worden

sei, trete mithin gesetzliche Erbfolge ein. Damit stehe den Klägern ein

Erbersatzanspruch nach § 1934a BGB a.F. zu.

7

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

a) Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft nicht alle für die

Auslegung des Testaments bedeutsamen Gesichtspunkte in seine Erwä-

gungen einbezogen. Es hat zwar erkannt, dass dem Testament eine Auf-

teilung des wesentlichen Nachlasses in zwei Vermögensmassen zugrun-

de liegt, deren eine - das ausländische Vermögen mit Ausnahme der Lie-

genschaft in F. - der Mutter der Kläger als (Mit-)Erbin zugedacht war.

Wem das übrige Vermögen im Erbfall zustehen sollte, ist im Testament

ment vom 29. März 1977 aber nicht unberücksichtigt geblieben. Vielmehr

wollte der Erblasser insoweit seine eheliche Familie bedenken. Auch

wenn man darin mit dem Berufungsgericht keine unmittelbare Einsetzung

der ehelichen Familie auf einen dem Restvermögen entsprechenden Erb-

teil sieht, ändert sich nichts daran, dass den Klägern jedenfalls weder

von dem einen noch von dem anderen Nachlassteil etwas zugewandt

werden sollte. Sie sind lediglich als Ersatzerben bei einem Vorversterben

ihrer Mutter berufen, sollten im Erbfall also leer ausgehen, wenn diese

- wie geschehen - das Erbe antrat.

8

Diese Sicht wird durch die vom Berufungsgericht nicht gewürdigte

Testamentsklausel unterstützt, wonach das Recht der Schweiz oder

Liechtensteins anzuwenden sei. Die damit beabsichtigte Rechtswahl ist

zwar nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB unwirksam (vgl. Staudinger/Dörner,

EGBGB/IPR [2000] Art. 25 EGBGB Rdn. 488). Die mit der Rechtswahl

verfolgten Absichten des Erblassers behalten aber für die Auslegung des

Testaments Bedeutung (vgl. BayObLGZ 2003, 68, 82 f.). Im Zeitpunkt

der Testamentserrichtung hatten nichteheliche Kinder unstreitig weder

nach dem damals geltenden Recht der Schweiz noch Liechtensteins ein

Erbrecht nach dem Vater. Damit war aus der Sicht des Erblassers eine

ausdrückliche Enterbung der Kläger nicht erforderlich.

9

b) Soweit es um die hier allein zu entscheidende Frage geht, ob

die Kläger enterbt worden sind, kann der Senat die erforderliche Ausle-

gung des Testaments vom 29. März 1977 selbst vornehmen. Nach dem

umfassenden Vortrag der Parteien in den Vorinstanzen sowie in den Ver-

fahren, die den Senatsurteilen vom 19. Januar 1994 und vom

16. Oktober 1996 (aaO) zugrunde liegen, ist weder neuer Tatsachenvor-

trag zu erwarten noch sind weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen.

Wie schon die Einsetzung der Kläger als Ersatzerben ihrer Mutter zeigt,

hat der Erblasser bei Abfassung des Testaments vom 29. März 1977

auch die Frage einer Beteiligung seiner nichtehelichen Kinder an seinem

Nachlass vor Augen gehabt. Über eine Ersatzerbschaft nach ihrer Mutter

hinaus hat er den Klägern aber nichts zugewandt. Soweit die Mutter nicht

als Erbin eingesetzt war, stellt der Erblasser fest, dass sein Vermögen in

Deutschland und die Liegenschaft in F. seiner ehelichen Familie zu-

stehen sollten. Damit war das gesamte Vermögen des Erblassers ver-

teilt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Erblasser bei

Testamentserrichtung etwa weitere, wesentliche Vermögensgegenstände

gehört hätten, die von den im Testament erwähnten Vermögensmassen

in Deutschland, in der Schweiz, in Liechtenstein und in Italien nicht er-

fasst würden. Die zumindest hinsichtlich des ausländischen Vermögens

(mit Ausnahme des Grundvermögens in F. ) bereits getroffene Erbein-

setzung in Verbindung mit der hinsichtlich des restlichen Vermögens je-

denfalls in Bezug genommenen oder angekündigten Zuwendung zuguns-

ten der ehelichen Familie erschöpften also den Nachlass. Damit waren

die Kläger, wenn sie nicht Ersatzerben ihrer Mutter wurden, von der Erb-

folge ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser den Klä-

gern Erbersatzansprüche hätte belassen wollen, sind nicht ersichtlich; im

Gegenteil spricht die Rechtswahlklausel dafür, dass der Erblasser wie

nach damaligem Liechtensteiner und Schweizer Recht nicht einmal von

einem gesetzlichen Erbrecht der Kläger als nichtehelicher Kinder ausge-

gangen

ist. Einer besonderen Entziehung des Erbersatzanspruchs

(§ 1934a BGB a.F.) bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Das Pflicht-

teilsrecht der Kläger folgt bereits unmittelbar aus § 2303 Abs. 1 Satz 1

BGB i.V. mit § 2338a Satz 2 BGB a.F. (BGHZ 80, 290, 292 f.; Urteil vom

16. September 1987 - IVa ZR 97/86 - NJW 1988, 136 unter

III;

MünchKomm-BGB/Leipold, 3. Aufl. § 1934a Rdn. 55).

10

Im Übrigen spricht viel dafür, dass der Erblasser durch das Testa-

ment vom 29. März 1977 seine eheliche Familie als Miterben gemäß

§§ 2093, 2091, 2066 Satz 1 BGB entsprechend ihren gesetzlichen Erb-

teilen auf den in Deutschland einschließlich der Liegenschaft in F. be-

legenen Nachlassanteil berufen hat. Auch das Berufungsgericht, das

weitere Testamente des Erblassers in Erwägung gezogen hat, geht bei

seiner Annahme einer gesetzlichen Erbfolge hinsichtlich des Restvermö-

gens davon aus, dass der Erblasser jedenfalls kein anderes, wirksames

Testament hinterlassen hat. Gegen eine Erbeinsetzung der ehelichen

Familie im Testament vom 29. März 1977 wendet das Berufungsgericht

im Wesentlichen ein, insoweit habe der Erblasser - anders als bezüglich

der Mutter der Kläger - keine Formulierungen gebraucht, die als Erbein-

setzung verstanden werden könnten. Dem hält die Revision mit Recht

entgegen, dass hinsichtlich der ehelichen Familie immerhin festgestellt

wird, sie sei "aus" dem restlichen Vermögen "bedacht". Das lässt sich im

Sinne einer Erbeinsetzung bezüglich des restlichen Vermögens verste-

hen. Eine solche Auslegung wäre kaum zweifelhaft, wenn der Erblasser

ein Wort wie "hiermit" hinzugesetzt hätte, das nach dem Zusammenhang

aber auch mitgedacht werden kann. In diese Richtung weist vor allem die

dem Testament zugrunde liegende Aufteilung des Gesamtnachlasses

nach Vermögensgruppen zwischen der Lebensgefährtin einerseits und

der ehelichen Familie andererseits.

11

Danach war die Klage, soweit sie auf Erbersatzansprüche gestützt

wird, als unbegründet abzuweisen.

12

II. Mit dem Einwand der Verjährung hat sich das Berufungsgericht

- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nur bezüglich des Erbersatz-

anspruchs auseinandergesetzt. Der Einwand greift jedenfalls gegenüber

den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Kläger nicht

durch.

13

1. Diese Ansprüche verjähren nach § 2332 Abs. 1 BGB in drei Jah-

ren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von

dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung

Kenntnis erlangt. Hier ist die Stufenklage zur Durchsetzung der Pflicht-

teils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bereits vor Ablauf der Frist

von drei Jahren nach dem Erbfall (8. November 1988) erhoben worden,

nämlich am 30. Oktober 1991. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB

richten sich Beginn und Hemmung der Verjährung für die Zeit vor dem

1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem

Tag geltenden Fassung. Insoweit bleiben auch die Vorschriften über die

Unterbrechung der Verjährung weiterhin zu beachten (Palandt/Heinrichs,

BGB 65. Aufl. EGBGB Art. 229 § 6 Rdn. 7). Hier ist die Verjährung wirk-

sam durch Erhebung der Stufenklage unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1

BGB a.F.), und zwar auch bezüglich des noch unbezifferten Zahlungsan-

trags (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91 - NJW 1992,

2563 unter I 2; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101

unter II 1).

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2. Die Unterbrechung durch Klageerhebung endigt, wenn der Pro-

zess nicht mehr betrieben wird, mit der letzten Prozesshandlung der Par-

teien oder des Gerichts (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Bei einer Stu-

fenklage kann die Unterbrechung enden, wenn der Anspruch nach Erfül-

lung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert

wird; die Unterbrechung dauert aber fort, solange aus einem Urteil über

einen Hilfsanspruch vollstreckt wird, weil die klagende Partei gerade auf

diese Weise ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt (BGH, Urteile vom

17. Juni 1992 aaO unter I 3 d; vom 27. Januar 1999 aaO unter II 1).

15

a) Hier hatten die Kläger das Urteil des Landgerichts München I

vom 22. Februar 1996 auf Auskunft und Vorlage von Unterlagen erwirkt.

Nachdem die Beklagten ihre Berufung gegen dieses Urteil mit Schriftsatz

vom 28. Mai 1996 zurückgenommen hatten, haben die Kläger mit

Schriftsätzen vom 2. Juli 1996 und 21. August 1996 Anträge gemäß

§ 888 ZPO gestellt. Durch Beschluss vom 16. September 1996 drohte

das Landgericht ein Zwangsgeld an. Nachdem das Oberlandesgericht

über die dagegen gerichtete Beschwerde entschieden hatte, erteilten die

Beklagten weitere Auskünfte mit Schreiben vom 29. Januar 1997. Die

Kläger setzten gleichwohl die Vollstreckung aus dem Beschluss des

Landgerichts vom 16. September 1996 fort. Darauf erhoben die Beklag-

ten am 9. Juli 1997 eine Vollstreckungsgegenklage, die durch Beschluss

vom 28. August 1997 zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstre-

ckung führte. Am 2. Dezember 1997 schlossen die Parteien im Verfahren

der Vollstreckungsgegenklage einen Vergleich, in welchem die Kläger

auf eine weitere Zwangsvollstreckung verzichteten. Dieser Vergleich

wurde unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zum 16. Dezember 1997

geschlossen, tatsächlich aber nicht widerrufen. Mit Rücksicht u.a. auf

das Verfahren über den Zugewinnausgleich der Mutter der Beklagten

reichten die Kläger im vorliegenden Verfahren erst am 15. Dezember

2000 die bezifferte Zahlungsklage beim Landgericht ein.

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b) Danach trifft die Auffassung der Revision nicht zu, der Be-

schluss des Landgerichts vom 16. September 1996, spätestens aber die

Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 14. Januar 1997

seien als letzte Prozesshandlungen zu werten, mit denen die Unterbre-

chung der Verjährung geendet und die Verjährung neu begonnen habe.

Denn die Kläger haben auch nach dem Beschluss des Oberlandesge-

richts die Vollstreckung weiterbetrieben. Das zeigt nicht zuletzt die Erhe-

bung der Vollstreckungsgegenklage durch die Beklagten. Ob die Kläger

Vollstreckungsmaßnahmen betrieben oder sich gegenüber dieser Voll-

streckungsgegenklage verteidigt haben, ist nicht entscheidend. Mit der

Abwehr der auf Unzulässigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen ge-

richteten Klage aus § 767 ZPO (vgl. BGHZ 118, 229, 235 f.) haben die

Kläger genügend zum Ausdruck gebracht, dass sie auf der zwangswei-

sen Verwirklichung der ihnen nach ihrer Ansicht zustehenden weiteren ti-

tulierten Ansprüche bestehen. Es wäre reine Förmelei zu verlangen, trotz

Erhebung der Vollstreckungsgegenklage und der mit ihr verbundenen

vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung müsse der sich gegen

diese Klage zur Wehr setzende Inhaber des vollstreckbaren Titels weite-

re Zwangsvollstreckungsversuche unternehmen, um die Unterbrechung

der Verjährung aufrechtzuerhalten (BGHZ 122, 287, 295). Für die Unter-

brechung der Verjährung kommt es auch nicht - wie die Revision meint -

darauf an, ob das Ziel der Kläger, die Vollstreckung fortzusetzen, be-

rechtigt war oder nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt viel-

mehr jede zur Förderung des Prozesses bestimmte und geeignet er-

scheinende Handlung einer Partei, wobei an diese Voraussetzung kein

zu enger Maßstab angelegt werden darf; ob die Handlung zum Erfolg

führt, ist nicht entscheidend (BGHZ 73, 8, 10 f.; Urteile vom 17. Oktober

1975 - I ZR 3/75 - VersR 1976, 36 unter II; vom 12. Oktober 1999 - VI ZR

19/99 - NJW 2000, 132 unter II 2).

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c) Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt,

die Unterbrechung der Verjährung habe jedenfalls bis zum 16. Dezember

1997 angedauert. An diesem Tage lief die Widerrufsfrist des im Verfah-

ren der von den Beklagten erhobenen Vollstreckungsgegenklage ge-

schlossenen Vergleichs ab. Bis zu diesem Tage bestand auch für die

Kläger die Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens, um eine Ab-

weisung der Vollstreckungsgegenklage zu erreichen und so die Vollstre-

ckung weiterführen zu können. Insoweit kommt es nicht auf die Frage an,

ob der Widerrufsvorbehalt als aufschiebende oder auflösende Bedingung

des Vergleichs zu verstehen ist. In jedem Fall hing die Wirksamkeit des

Vergleichs davon ab, dass weder die Beklagten noch die Kläger einen

rechtzeitigen Widerruf erklärten. Das Absehen von einem Widerruf be-

ruht auf einer Entscheidung der jeweiligen Partei, an die sich nach dem

Prozessrecht Rechtsfolgen im Hinblick auf die Führung und Erledigung

des Rechtsstreits knüpfen (vgl. RGZ 77, 324, 329; Zöller/Greger, ZPO

25. Aufl. vor § 128 Rdn. 14). Infolge des Ausbleibens eines Widerrufs

beendete der Vergleich das Verfahren der Vollstreckungsgegenklage und

schloss zugleich die Vollstreckung der Kläger aus dem im vorliegenden

Verfahren auf der ersten Stufe erwirkten Auskunftsurteil ab. Ein Weiter-

betreiben der Stufenklage hing nunmehr von einem neuen Antrag der

Kläger auf einer nachfolgenden Stufe ab. Ihr letztes prozessuales Ver-

halten, das noch der Vollstreckung des Auskunftsurteils zuzurechnen ist,

war also das Verstreichenlassen der Widerrufsfrist am 16. Dezember

1997. Zumindest ist den Klägern bis zu diesem Zeitpunkt ein nach außen

erkennbarer, triftiger Grund dafür zuzubilligen, dass sie das Verfahren

der Stufenklage noch nicht weiter betrieben haben (vgl. etwa BGH, Urtei-

le vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - NJW 1999, 3774 unter II 2;

vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - NJW 2001, 218 unter II 2).

18

d) Ist mit dem Wirksamwerden des Vergleichs im Verfahren der

Vollstreckungsgegenklage die Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB

erneut in Lauf gesetzt worden (§ 211 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.), wurde sie

jedenfalls rechtzeitig durch den Eingang des bezifferten Klageantrags am

15. Dezember 2000 unterbrochen. Insoweit rügt die Revision, dieser Kla-

geantrag, der den Beklagten erst am 21. Februar 2001 zugestellt worden

ist, habe zunächst vom Landgericht nicht zugeordnet werden können,

weil die Kläger das Aktenzeichen unrichtig angegeben hatten. Das Land-

gericht hat deshalb mit Schreiben vom 12. Januar 2001 bei den Klägern

nachgefragt. Bei dieser Sachlage kann nach Ansicht der Revision nicht

angenommen werden, die Kläger hätten den Stillstand des Verfahrens

schon am 15. Dezember 2000 beendet. Indessen waren die Kläger nicht

verpflichtet, auf ihrem Zahlungsantrag das Aktenzeichen des vorliegen-

den Verfahrens anzugeben. In jeder Prozesshandlung einer Partei, die

bei Anlegung nicht zu enger Maßstäbe dazu bestimmt und geeignet er-

scheint, den Stillstand des Verfahrens zu beenden, liegt ein Wei-

terbetreiben des Prozesses, selbst wenn die betreffende Prozesshand-

lung tatsächlich keine Förderung des Prozesses bewirkt (vgl. BGHZ 73,

8, 11; Urteile vom 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75 - VersR 1976, 36 unter II;

vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 - NJW 2000, 132 unter II 2). Insbe-

sondere bedarf es für die Unterbrechungswirkung des § 211 Abs. 2

Satz 2 BGB a.F. nicht der Zustellung eines Schriftsatzes; vielmehr wird

das Verfahren bereits mit dessen Eingang bei Gericht weiter betrieben

(BGH, Urteile vom 20. Oktober 1983 - I ZR 86/82 - NJW 1984, 2102 un-

ter II 2 b; vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92 - NJW-RR 1994, 514 un-

ter 3). Hier lag die Verantwortung für das weitere Betreiben des Verfah-

rens mit dem Eingang der bezifferten Klage am 15. Dezember 2000 zu-

nächst wieder in der Hand des Gerichts. Damit war der Stillstand des

Verfahrens beendet.

19

Mithin sind die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

der Kläger nicht verjährt. Insoweit ist die Klage dem Grunde nach ge-

rechtfertigt.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 19.02.2004 - 26 O 20494/91 -

OLG München, Entscheidung vom 15.03.2005 - 18 U 3263/04 -