Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.10.2000 – XII ZR 85/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 18. Oktober 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 209, 211, 225; ZPO § 485

a) Zur Frage der Beendigung der Verjährungsunterbrechung, wenn das Gericht nach

Abweisung der Klage gegen einen Streitgenossen das Ruhen des Verfahrens ge-

gen den anderen Streitgenossen anordnet und dieser das Verfahren erst nach

Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens über das Teilurteil aufnimmt.

b) Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens stellt kein "Weiter-

betreiben" des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB dar.

BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - OLG Köln LG Bonn

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 9. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 1998 aufgeho-

ben.

Die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil der 10. Zivil-

kammer des Landgerichts Bonn vom 16. Mai 1997 wird zurück-

gewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses, hatte 1970

zunächst das Erdgeschoß und 1971 das gesamte Haus an die Beklagte zu 2,

die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Beklagten zu 1, zum Betrieb eines

Spielclubs vermietet. Im Juni 1977 wurden zwei schriftliche Mietverträge über

das Anwesen zum Zwecke des Betriebs eines Spielcasinos und einer Nachtbar

geschlossen, von denen der erste Vertrag von beiden Beklagten, der zweite

nur vom Beklagten zu 1 unterzeichnet wurde. Zwischen den Parteien war strei-

tig, ob die Beklagte zu 2 seit 1977 Mitmieterin war. Das Mietverhältnis endete

nach mehrfachen Verlängerungen, die der Beklagte zu 1 unterzeichnet hatte,

zum 31. Dezember 1993. Laut Mietvertrag waren die Mieter zu notwendigen

Instandhaltungsmaßnahmen, Schönheitsreparaturen und zum Rückbau etwai-

ger Einbauten verpflichtet. Das Haus befand sich bei der Übergabe am

28. Dezember 1993 in einem schlechten Zustand. Mit Anwaltsschreiben vom

29. Dezember 1993 forderte der Kläger die Beklagten unter Hinweis auf ver-

schiedene, bei der ersten Besichtigung überschlägig festgestellte Schäden auf,

bis spätestens 20. Januar 1994 alle Einbauten zu entfernen, das Objekt wieder

benutzbar zu machen und die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzu-

führen. Für den Fall, daß die Beklagten innerhalb der gesetzten Frist weder die

Arbeiten durchführen noch ein entsprechendes Anerkenntnis abgeben würden,

kündigte er an, die Kosten durch einen Architekten ermitteln zu lassen und sie

gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Da die Beklagten dem in der

Folge nicht nachkamen, reichte der Kläger am 10. Juni 1994 Klage auf Scha-

densersatz in Höhe von rund 311.435 DM wegen nicht durchgeführter Repa-

raturen und wegen eines Mietausfallschadens ein. Die Klage wurde den Be-

klagten am 24. Juni 1994 zugestellt. Später reduzierte der Kläger die Forde-

rung auf rund 228.667 DM.

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 13. Dezember 1994 die Klage

gegen die Beklagte zu 2 mit der Begründung abgewiesen, daß sie seit Juni

1977 nicht mehr Mitmieterin gewesen sei und daher nicht hafte. Das vom Klä-

ger angestrengte Berufungsverfahren endete mit Vergleich vom 17. September

1996.

In dem in erster Instanz zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1

anhängig gebliebenen Rechtsstreit wurde im Termin vom 7. März 1995 das

Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem der Kläger in diesem Termin nicht

erschien und der Beklagte keinen Sachantrag stellte.

Nach Abschluß des Berufungsverfahrens über das Teilurteil nahm der

Kläger mit am 21. Februar 1997 eingegangenen Schriftsatz das Verfahren ge-

gen den Beklagten zu 1 auf und verlangte nunmehr auf der Grundlage eines

mittlerweile durchgeführten selbständigen Beweissicherungsverfahrens Scha-

densersatz in Höhe von 156.375 DM. Der Beklagte zu 1 berief sich auf Verjäh-

rung.

Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Klage gegen den Beklagten

zu 1 wegen Verjährung gemäß § 558 BGB abgewiesen. Auf die Berufung des

Klägers änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts ab, erklärte

die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt und verwies die Sache zur Ver-

handlung über die Höhe der Forderung an das Landgericht zurück. Dagegen

richtet sich die Revision des Beklagten zu 1.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, da die Forderung des Klä-

gers verjährt ist.

I.

Das Oberlandesgericht hat die Schadensersatzansprüche des Klägers

wegen Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dem Grunde nach angenom-

men. Diesen Ansprüchen stehe auch nicht die Einrede der Verjährung nach

§ 558 BGB entgegen. Der Ansicht des Landgerichts, daß die durch rechtzeitige

Klageerhebung bewirkte Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs. 2

BGB wieder beendet worden sei und die Verjährung von neuem zu laufen be-

gonnen habe, weil der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 nach

Erlaß des Teilurteils gegen die Beklagte zu 2 zunächst nicht weiterbetrieben

habe, sei nicht zu folgen. § 211 Abs. 2 BGB, der lediglich eine Umgehung des

§ 225 BGB verhindern und den Eintritt der Verjährung nicht dem Belieben der

Parteien überlassen wolle, sei unanwendbar, wenn die Parteien zunächst die

Berufungsentscheidung über ein Teilurteil abwarten wollten, welches für den

noch nicht entschiedenen Teil bedeutsam sei. Das sei hier der Fall gewesen.

Denn wäre im Berufungsverfahren gegen die Beklagte zu 2 deren Passivlegiti-

mation bejaht worden, hätte in der Sache selbst zumindest ein Grundurteil er-

gehen müssen, das sich mit den Voraussetzungen des Anspruchsgrundes

hätte auseinandersetzen müssen. Dieses hätte zumindest teilweise auch für

den Anspruch gegen den Beklagten zu 1 Bedeutung gehabt. Dabei mache es

keinen Unterschied, ob das Teilurteil einen von mehreren Streitgenossen be-

treffe oder einen Teil des gegen einen Beklagten geführten Rechtsstreites. Da-

her habe unter prozeßwirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Beklagten zu 1

ein triftiger Grund bestanden, den beim Landgericht verbliebenen Teil des

Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsmittelverfahrens ge-

gen die Beklagte zu 2 ruhen zu lassen. Davon sei im Grunde auch der Be-

klagte zu 1 ausgegangen, da er gegen den im Termin vom 7. März 1995 nicht

erschienenen Kläger nicht etwa ein Versäumnisurteil, sondern nur das Ruhen

des Verfahrens beantragt habe.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen,

daß sowohl für den Anspruch auf Erfüllung der vertraglichen Reparatur- und

Beseitigungspflichten als auch für die Schadensersatzansprüche wegen Ver-

zuges mit diesen Pflichten innerhalb der hierfür gesetzten Frist (§ 326 BGB)

und wegen positiver Forderungsverletzung die kurze Verjährungsfrist von

sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache beziehungsweise ab Umwandlung

des Erfüllungsanspruches in den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfül-

lung gilt (§ 558 BGB; st.Rspr. vgl. BGHZ 107, 179, 182 ff.; Senatsurteil

BGHZ 128, 74, 81; Senatsurteil vom 19. November 1997 - XII ZR 281/95 -

MDR 1998, 272 ff. = NJW 1998, 1303 ff.).

Die Verjährung der hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche

begann mit Ablauf der vom Kläger für die Reparaturarbeiten bis zum

20. Januar 1994 gesetzten Frist. Noch innerhalb der Frist hatte der Kläger die

Schadensersatzansprüche mit der am 10. Juni 1994 eingereichten und am

24. Juni 1994 zugestellten Klage rechtshängig gemacht und die Verjährung

unterbrochen (§§ 209 Abs. 1 BGB).

Die Unterbrechung dauert gemäß § 211 Abs. 1 BGB an, bis der Prozeß

rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. Jedoch bestimmt § 211

Abs. 2 BGB, daß die Unterbrechung der Verjährung mit der letzten Prozeß-

handlung des Gerichts oder der Parteien endet und die Verjährungsfrist erneut

zu laufen beginnt, wenn der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch,

daß er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät. Ein solcher Stillstand trat hier

mit dem Beschluß des Landgerichts vom 7. März 1995 über das Ruhen des in

erster Instanz anhängig gebliebenen Verfahrensteils gegen den Beklagten zu 1

ein (§ 251 Abs. 1 i.V.m. § 251 a Abs. 3 ZPO). Wegen der Sperrwirkung des

§ 251 Abs. 2 ZPO war die neue Verjährungsfrist insoweit allerdings gemäß

§ 202 Abs. 1 BGB auf drei Monate gehemmt, so daß sie erst nach Ablauf der

weiteren drei Monate wieder zu laufen begann (§ 217 BGB; vgl. Palandt/

Heinrichs BGB 59. Aufl. § 211 Rdn. 6). Da der Kläger das Verfahren jedoch

erst am 21. Februar 1997 aufnahm, war Verjährung eingetreten. Auch die zuvor

am 26. September 1996 verfügte Terminsbestimmung des Gerichts, die auf

Antrag des Klägers wieder aufgehoben wurde, konnte die bereits abgelaufene

Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen.

2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß § 211 Abs. 2 BGB hier nicht

anwendbar sei, weil der Kläger einen triftigen Grund gehabt habe, das Beru-

fungsurteil im Verfahren gegen die Beklagte zu 2 abzuwarten, vermag der Se-

nat nicht zu folgen. Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den

Anwendungsbereich des § 211 Abs. 2 BGB dahin eingeschränkt, daß nicht je-

der Prozeßstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Be-

endigung der Verjährungsunterbrechung führt. § 211 Abs. 2 BGB soll verhin-

dern, daß eine Partei unter Umgehung des § 225 BGB, wonach eine Verjäh-

rung durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann,

den Verjährungseintritt durch Nichtbetreiben des Prozesses zu Lasten des

Schuldners auf unbestimmte Zeit hinausschiebt. Hat die Partei jedoch einen

triftigen Grund, das Verfahren einstweilen nicht weiterzuführen, soll ihr § 211

Abs. 2 BGB nicht zum Nachteil gereichen (Senatsurteil vom 27. Januar 1999

- XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1102; BGH, Urteil vom 28. September 1999

- VI ZR 195/98 - LM § 211 BGB Nr. 31 = NJW 1999, 3774 ff., jeweils m.w.N.).

Die Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 BGB setzt dabei allerdings weder

eine Absicht der Parteien voraus, § 225 BGB zu umgehen, noch kommt es al-

lein auf ihre subjektiven Motive an, das Verfahren nicht weiterzuführen, mögen

diese auch von vernünftigen und prozeßwirtschaftlich sinnvollen Erwägungen

getragen sein. Aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs,

für den der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns klar erkennbar sein muß, und im

Interesse des Schuldners, der durch die gemäß § 211 Abs. 2 BGB wieder be-

ginnende Verjährung geschützt werden soll, sind vielmehr die nach außen er-

kennbaren Umstände des Prozeßstillstandes maßgebend, aus denen sich der

erforderliche "triftige Grund" für die Untätigkeit der Partei ergeben muß (Se-

natsurteil vom 27. Januar 1999 aaO S. 1102; BGH, Urteil vom 28. September

1999 aaO; BGHZ 106, 295, 299 m.N.). So reicht es für den Ausschluß des

§ 211 Abs. 2 BGB noch nicht aus, wenn eine Partei lediglich aus prozeßwirt-

schaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet (BGH,

Urteile vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, S. 2496 ff.; vom

23. April 1998 - III ZR 7/97 - NJW 1998, 2274, 2276) oder wenn sie ohne Vor-

liegen weiterer besonderer Umstände lediglich wegen außergerichtlicher Ver-

handlungen das Verfahren nicht weiterbetreibt (Senatsurteil vom 27. Januar

1999 aaO). Daß auch die beklagte Partei mit dem Nichtbetreiben einverstan-

den ist, steht dem nicht entgegen. Die Parteien haben es in einem solchen Fall

in der Hand, einen zeitweiligen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjäh-

rungseinrede zu verabreden, der deren Erhebung dann unzulässig macht (vgl.

Staudinger/Peters, 12. Aufl. BGB Bearb. 1995 § 202 Rdn. 31).

Als triftigen, nach außen erkennbaren Grund, der die Anwendung des

§ 211 Abs. 2 BGB ausnahmsweise hindert, hat der Bundesgerichtshof es aber

angesehen, wenn nach Auffassung des Gerichts der Ausgang des Rechtsmit-

telverfahrens gegen ein Teilurteil erhebliche Bedeutung für den noch nicht ent-

schiedenen Verfahrensteil hat und die Parteien deshalb auf Antraten des Ge-

richts erst den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten (BGH, Urteil vom

7. Dezember 1978 - VII ZR 278/77 - NJW 1979, 810, 811). Hierauf stützt sich

das Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht, daß das Verfahren über die

Berufung gegen das Teilurteil betreffend die Beklagte zu 2 auch Einfluß auf

den beim Landgericht verbliebenen Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 ha-

ben könne und daß deshalb für den Kläger ein triftiger Grund vorläge, den

Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Das ist indes nicht richtig. Ein der

Entscheidung des VII. Zivilsenats zugrunde liegender vergleichbarer Sachver-

halt liegt hier nicht vor. In dem Teilurteil des Landgerichts war die Passivlegiti-

mation der Beklagten zu 2 verneint und die Klage schon aus diesem Grunde

abgewiesen worden. Es war zum einen ungewiß, ob das Berufungsgericht die

Passivlegitimation bejahen und dann ein Grundurteil erlassen würde, in dem es

sich mit allen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes auseinandersetzen

würde, die auch Bedeutung für die Klage gegen den Beklagten zu 1 hätten ha-

ben können. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätte die Entschei-

dung des Berufungsgerichts zum anderen keinen Einfluß auf den beim Landge-

richt verbliebenen Teil des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 1 gehabt,

wovon im übrigen auch das Landgericht ausgegangen war, welches alsbald

nach Erlaß seines Teilurteils erneut terminiert hatte. An die Rechtsansicht des

Berufungsgerichts wäre das Landgericht nämlich nur insoweit gebunden gewe-

sen, als sie der Aufhebung zugrunde gelegen hätte, mithin lediglich hinsichtlich

der Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 2 (BGHZ 51, 131, 135). An

mögliche Ausführungen des Berufungsgerichts zum Anspruchsgrund hätte da-

gegen im Verhältnis zum Beklagten zu 1 keine Bindung bestanden. Entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts macht es auch einen Unterschied, ob

das Teilurteil - wie hier - einen von mehreren Streitgenossen betrifft oder - wie

in dem vom VII. Zivilsenat entschiedenen Fall - einen Teil einer Forderung, für

die der Einwand der Verjährung nur einheitlich beurteilt werden konnte und für

die daher die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vorgreiflich war. Hier wa-

ren die Beklagten einfache Streitgenossen (vgl. § 425 BGB; Thomas/Putzo

ZPO 22. Aufl. § 62 Rdn. 15). Ihr Verteidigungsvorbringen war jeweils gesondert

zu prüfen, wobei das Vorbringen der Beklagten zu 2, die sich lediglich auf ihre

fehlende Passivlegitimation berufen und die behaupteten Schäden mit Nicht-

wissen bestritten hatte, nicht zu einer für den Beklagten zu 1 vorgreiflichen

Entscheidung führen konnte. Das ergibt sich auch aus materiell-rechtlichen

Erwägungen mit Blick auf § 425 Abs. 2 BGB. Die dort aufgezählten Umstände,

unter anderem der Eintritt der Verjährung oder die Wirkung eines rechtskräfti-

gen Urteils, wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person

sie eintreten. Daher muß es jeweils ohne Einfluß auf den anderen Gesamt-

schuldner bleiben, ob sie gemeinsam oder in getrennten Prozessen verklagt

werden. Die Entscheidung eines gegen einen der Gesamtschuldner geführten

Verfahrens, auch in der Rechtsmittelinstanz, hat daher für das andere, parallel

geführte Verfahren gegen den zweiten Gesamtschuldner nicht mehr Bedeutung

als es ein Musterprozeß hätte. Für diesen aber kommt eine Ausnahme von der

Regelung des § 211 Abs. 2 BGB nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 21. Februar

1983 aaO S. 2497; vom 23. April 1998 aaO S. 2276).

3. Daß auch der Beklagte zu 1 nicht an einer Fortführung des Prozesses

vor Abschluß des Rechtsmittelverfahrens interessiert war, liegt auf der Hand,

berechtigt aber noch nicht zu der Annahme, daß er damit stillschweigend mit

einer weiteren Unterbrechung der Verjährung einverstanden gewesen wäre.

Für ein pactum de non petendo reicht der Vortrag des Klägers nicht aus. Hier-

für wäre ein - auch konkludent möglicher - Vertrag zwischen den Parteien er-

forderlich, mit dem einverständlich die Verpflichtung des Gläubigers begründet

wird, die gerichtliche Geltendmachung seiner Forderung etwa für einen be-

schränkten Zeitraum einstweilen zu unterlassen. Dieses Ergebnis muß von

beiden Parteien gewollt sein. Es genügt nicht, daß der Schuldner das passive

Verhalten des Gläubigers nur hinnimmt. Selbst die Vereinbarung des Ruhens

des Verfahrens reicht für sich allein nicht aus (Staudinger/Peters aaO § 202

Rdn. 16 und 18).

4. Schließlich hat auch das vom Kläger eingeleitete selbständige Be-

weisverfahren nach § 485 ZPO die Verjährung nicht unterbrochen (Senatsurteil

BGHZ 128 aaO 79 f.). Davon geht auch der Kläger in seiner Revisionserwide-

rung aus. Er meint aber, die Einleitung des Beweisverfahrens am 18. Juli 1995

sei zumindest im Rahmen des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB als "Weiterbetreiben"

des Prozesses anzusehen und führe hier zu einer erneuten Unterbrechung der

Verjährung. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist der Begriff des

"Weiterbetreibens" weit zu verstehen (BGHZ 73, 8, 11 m.N.). Es muß sich aber

um eine Prozeßhandlung handeln, die unmittelbar auf den Prozeß einwirkt und

dazu bestimmt und geeignet ist, ihn wieder in Gang zu setzen (Staudinger/

Peters aaO § 211 Rdn. 20, 21 m.N.). Das neben dem Prozeß geführte Beweis-

verfahren ist ein selbständiges Verfahren, das diese Voraussetzungen nicht

erfüllt. Daher war auf die Revision des Beklagten das klagabweisende landge-

richtliche Urteil wiederherzustellen.

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Wagenitz