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BGH Beschluss vom 22.03.2006 – XII ZR 58/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2006 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt und die

Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 15. Februar 2005 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Wert: 37.863 € (3.155,28 € x 12 = 37.863,36 €, § 41 Abs. 2 GKG)

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Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über

Gründe

20.000 € ist nicht erreicht. Für die Räumungsklage berechnet sich der Wert der

Beschwer nach § 8 ZPO. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer

Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm

ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im

Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 10. Sep-

tember 2004) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungs-

recht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungs-

vertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - XII ZR

7/94 - NJW-RR 1996, 316 und vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 - WuM

2005, 350, im Falle seiner eigenen Kündigung also bis zu diesem Kündigungs-

zeitpunkt, Senatsbeschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM

1999, 21). Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass der Mietvertrag bis zu

ihrer eigenen Kündigung zum 10. Januar 2005 bestanden habe. Damit ergibt

sich eine Restlaufzeit von vier Monaten. Bei Zugrundelegung der Jahresmiete

von 3.155,88 € ist die Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht.

2

Im Übrigen hätte die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch

wäre zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich (§ 543 Abs. 2

S. 1 ZPO). Außerdem wäre der Räumungsanspruch am Tag der letzten mündli-

chen Verhandlung (15. Februar 2005) auch nach dem eigenen Vortrag der Be-

klagten gegeben gewesen, da sie selbst zum 10. Januar 2005 gekündigt hatte.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 12.11.2004 - 3 O 115/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.02.2005 - 9 U 128/04 -