BGH Beschluß vom 16.02.2005 – XII ZR 46/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und
die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam
vom 28. Januar 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-
fen.
Streitwert: 1.883,38 €
Gründe
1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über
20.000 € ist entgegen den Angriffen der Beschwerdefü hrer nicht erreicht.
a) Die Berechnung der Beschwer richtet sich nach § 8 ZPO, wenn das
Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist. Nach
dieser Vorschrift ist der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder
Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses
geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand
oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch
Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (vgl. Senatsbeschluß
vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NZM 2000, 1227). Beruft sich ein Nutzungs-
berechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungs-
recht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so
dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der
Räumungsklage (hier: 30. März 2001) bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nut-
zungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet-
oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April
2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460; Senatsbeschluß vom 10. August 1999
- XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1995
- XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316; Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR
200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Hat er keinen festen Zeitpunkt genannt oder
beruft er sich - wie hier die Beklagten - darauf, daß der Nutzungsvertrag auf
Lebenszeit geschlossen worden sei, greift die Vorschrift des § 9 ZPO ein (vgl.
Senatsbeschluß vom 14. April 2004 aaO, 460; Senatsbeschluß vom 25. Oktober
1995 aaO, 316; Musielak/Smid ZPO 3. Aufl. § 8 Rdn. 1). Nach dieser Vorschrift
ist als Beschwer der dreieinhalbfache Jahresbetrag anzusetzen. Die Kläger ha-
ben in der Klageschrift vorgetragen, daß der Jahreswert des Nutzungsentgelts
3.683,58 DM beträgt. Bei Zugrundelegung des dreieinhalbfachen Jahresbetra-
ges beträgt der Beschwerdewert des Räumungsantrags daher 12.892,53 DM
(= 6.591,84 €).
b) Eine andere Berechnung der Beschwer hinsichtlich des Räumungsan-
trags ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beschwerdeführer der Ansicht sind,
das Nutzungsverhältnis sei kein Miet- oder Pachtverhältnis. Hierbei übersehen
sie die Vorschrift des § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG. Nach dieser Norm sind auf die
in § 1 Abs. 1 SchuldRAnpG aufgeführten Verträge die Bestimmungen des BGB
über die Miete oder die Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtsanpas-
sungsgesetz nicht etwas anderes bestimmt. Der zwischen den Parteien beste-
hende Nutzungsvertrag wird von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG erfaßt, da er
zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung bzw. Freizeitgestaltung
geschlossen worden ist. Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, daß es sich
bei dem Vertrag um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung handelt. Daher
kommt eine Bemessung nach dem Wert der Sache gemäß § 6 ZPO (vgl. BGH,
Beschluß vom 3. Dezember 1998 - IX ZR 253/98 - NZM 1999, 189, 190; Se-
natsbeschluß vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04 - WuM 2005, 66-67) nicht
in Betracht. Für solche Verträge finden die Regelungen des §§ 8 bzw. 9 ZPO
Anwendung.
c) Der Beschwerdewert wäre hinsichtlich des Räumungsantrages auch
dann nicht erreicht, wenn es sich - wie die Beklagten behaupten - um einen un-
entgeltlichen Überlassungsvertrag handeln würde, weil nach § 20 Abs. 2
SchuldRAnpG auf die bisher unentgeltlichen Nutzungsverträge nunmehr die Be-
stimmungen der Nutzungsentgeltverordnung entsprechend anzuwenden sind.
2. Der erforderliche Beschwerdewert ergibt sich auch nicht aus dem - im
Rahmen eines Hilfsantrags gestellten - Feststellungsantrag.
Mit diesem Antrag haben die Kläger beantragt, festzustellen, daß die Be-
klagten verpflichtet sind, ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Der Streitwert einer
selbständigen Feststellungsklage bemißt sich nach der Entscheidung des Se-
nats nach § 8 ZPO (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91 - NJW-
RR 1992, 698). Danach ist der Betrag des auf die gesamte streitige Zahl entfal-
lenden Mietzinses maßgebend, höchstens der 25-fache Betrag des einjährigen
Mietzinses. Was als streitige Zeit in diesem Sinne anzusehen ist, ist für die Be-
messung der Beschwer im Sinne von § 546 ZPO aus der Sicht der im Beru-
fungsurteil unterlegenen Partei zu beurteilen. Die Beschwerdeführer berufen
sich darauf, daß die Beklagten sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht stützen.
Für die Bestimmung des Beschwerdewerts greift § 9 ZPO ein, wenn ein auf
Lebenszeit geschlossener Mietvertrag im Streit ist (vgl. Senatsbeschluß vom
14. April 2004 aaO, 460; Musielak/Smid aaO § 8 Rdn. 1). Danach ist für die
Bestimmung des Beschwerdewerts der dreieinhalbfache Jahrespachtzins ab-
züglich eines Feststellungsabschlags von 20 % und damit 5.272,80 €
(12.892,53 DM = 6.591,84 € - 20 %) festzusetzen. Dies h at zur Folge, daß der
Beschwerdewert für beide Anträge 11.864,64 € beträgt und damit der für § 26
Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina