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BGH Beschluss vom 23.03.2006 – 4 StR 36/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der
Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landge-
richts Bochum vom 30. August 2005 mit den Feststellun-
gen aufgehoben
a)
soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer
Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub ver-
urteilt worden ist,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer
Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen schweren Raubes
in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit
seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
2
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen schwe-
ren Raubes in sechs Fällen wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt aber auf die Sachrüge zur Auf-
hebung der Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit
mit schwerem Raub im Fall II. 7 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die
Gesamtstrafe; einer Erörterung der insoweit erhobenen Verfahrensrügen bedarf
es daher nicht.
3
Die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei "im Hinblick auf
seine Erfahrungen mit Brandlegungen und seine Tätigkeit bei der Jugendfeuer-
wehr" bei dem Anzünden der Pappe in dem Lagerraum des Supermarkts klar
gewesen, dass das Feuer die sich in den Toilettenräumen aufhaltenden Ange-
stellten in die Gefahr des Todes bringen konnte, und habe dies billigend in Kauf
genommen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
Nach den Feststellungen war der Angeklagte durch Urteil des Amtsge-
richts Soest vom 8. September 1990, das entgegen dem Vorbringen der Revi-
sion ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6. April 2005 in der Hauptver-
handlung verlesen worden ist (SA Bd. III Bl. 601), u.a. wegen Brandstiftung in
sieben Fällen und wegen schwerer Brandstiftung zu einer Jugendstrafe verur-
teilt worden. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten belegen nach
Auffassung des Landgerichts, dass dem Angeklagten bei dem Anzünden der
Pappe in dem Lagerraum des Supermarkts klar gewesen ist, dass das Feuer
die sich in den Toilettenräumen aufhaltenden Angestellten in die Gefahr des
Todes bringen konnte. Da die Eintragung dieser Verurteilung aus dem Register
entfernt worden ist, hat das Landgericht, was auf die Sachrüge zu berücksichti-
gen ist, das gesetzliche Beweisverwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG ver-
letzt (vgl. BGH NJW 1990, 2264; NStZ-RR 2001, 237; Meyer-Goßner StPO
48. Aufl. § 261 Rdn. 14).
5
Der Senat kann nicht ausschließen, dass dieser Rechtsfehler den
Schuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung beeinflusst hat. Der
aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung auch der für sich gesehen rechtlich
nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schwe-
ren Raubes (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353
Rdn. 12) und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
6
Soweit es den Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung im Sinne
des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB betrifft, wird der neue Tatrichter insbesondere zu
prüfen haben, ob die Brandstiftung im Sinne der nach den bisherigen Feststel-
lungen in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten des § 306 a Abs. 1 Nr. 3
StGB oder des § 306 a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollendet oder nur
versucht worden ist. Sofern kein vollendetes Inbrandsetzen vorliegt (vgl.
dazu Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 306 Rdn. 14 m.N.), wird zu prüfen sein,
ob durch die Brandlegung ein Schutzgegenstand im Sinne der genannten Vor-
schriften ganz oder teilweise zerstört worden ist (vgl. dazu BGHSt 48, 14,
19 ff.).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible