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BGH Beschluss vom 23.03.2006 – 4 StR 36/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 36/06

BESCHLUSS

vom

23. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der

Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landge-

richts Bochum vom 30. August 2005 mit den Feststellun-

gen aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer

Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub ver-

urteilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer

Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen schweren Raubes

in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit

seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen

Rechts.

2

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen schwe-

ren Raubes in sechs Fällen wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt aber auf die Sachrüge zur Auf-

hebung der Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit

mit schwerem Raub im Fall II. 7 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die

Gesamtstrafe; einer Erörterung der insoweit erhobenen Verfahrensrügen bedarf

es daher nicht.

3

Die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei "im Hinblick auf

seine Erfahrungen mit Brandlegungen und seine Tätigkeit bei der Jugendfeuer-

wehr" bei dem Anzünden der Pappe in dem Lagerraum des Supermarkts klar

gewesen, dass das Feuer die sich in den Toilettenräumen aufhaltenden Ange-

stellten in die Gefahr des Todes bringen konnte, und habe dies billigend in Kauf

genommen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

Nach den Feststellungen war der Angeklagte durch Urteil des Amtsge-

richts Soest vom 8. September 1990, das entgegen dem Vorbringen der Revi-

sion ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6. April 2005 in der Hauptver-

handlung verlesen worden ist (SA Bd. III Bl. 601), u.a. wegen Brandstiftung in

sieben Fällen und wegen schwerer Brandstiftung zu einer Jugendstrafe verur-

teilt worden. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten belegen nach

Auffassung des Landgerichts, dass dem Angeklagten bei dem Anzünden der

Pappe in dem Lagerraum des Supermarkts klar gewesen ist, dass das Feuer

die sich in den Toilettenräumen aufhaltenden Angestellten in die Gefahr des

Todes bringen konnte. Da die Eintragung dieser Verurteilung aus dem Register

entfernt worden ist, hat das Landgericht, was auf die Sachrüge zu berücksichti-

gen ist, das gesetzliche Beweisverwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG ver-

letzt (vgl. BGH NJW 1990, 2264; NStZ-RR 2001, 237; Meyer-Goßner StPO

48. Aufl. § 261 Rdn. 14).

5

Der Senat kann nicht ausschließen, dass dieser Rechtsfehler den

Schuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung beeinflusst hat. Der

aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung auch der für sich gesehen rechtlich

nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schwe-

ren Raubes (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353

Rdn. 12) und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

6

Soweit es den Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung im Sinne

des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB betrifft, wird der neue Tatrichter insbesondere zu

prüfen haben, ob die Brandstiftung im Sinne der nach den bisherigen Feststel-

lungen in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten des § 306 a Abs. 1 Nr. 3

StGB oder des § 306 a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollendet oder nur

versucht worden ist. Sofern kein vollendetes Inbrandsetzen vorliegt (vgl.

dazu Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 306 Rdn. 14 m.N.), wird zu prüfen sein,

ob durch die Brandlegung ein Schutzgegenstand im Sinne der genannten Vor-

schriften ganz oder teilweise zerstört worden ist (vgl. dazu BGHSt 48, 14,

19 ff.).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible