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BGH Beschluss vom 24.07.2007 – 4 StR 236/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 236/07 alt: 4 StR 36/06

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 2. auf Antrag des General-

bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007

einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einle-

gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Bochum - auswärtige Strafkammer Recklinghausen -

vom 30. August 2005 wird als unstatthaft zurückgewie-

sen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 24. Januar 2007 wird als un-

begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der An-

tragsschrift vom 22. Mai 2007 bemerkt der Senat:

1. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 2

StPO ist ungeachtet der Frage, ob das Revisionsvorbringen insoweit den An-

forderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (zur grundsätzlichen Unzu-

lässigkeit von Bezugnahmen auf Anlagen zur Revisionsbegründungsschrift und

auf den Akteninhalt vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 21 m.N.), je-

denfalls unbegründet. Ebenso wie die erste Hauptverhandlung in dieser Sache

hat auch die zweite Hauptverhandlung, wie gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO

erforderlich, in Anwesenheit eines Verteidigers des Angeklagten stattgefunden.

Der Wahlverteidiger des Angeklagten ist, wie von diesem mit Schriftsatz vom

18. Januar 2005 "unter Niederlegung des Mandats" beantragt, bereits vor der

Durchführung der ersten Hauptverhandlung in dieser Sache von dem Vorsit-

zenden der Strafkammer, bei der das Verfahren anhängig war, als Pflichtvertei-

diger beigeordnet worden (§ 141 Abs. 4 StPO). Der Vorsitzende der Großen

auswärtigen Strafkammer Recklinghausen beim Landgericht Bochum hat die

Pflichtverteidigerbestellung allerdings nicht ausdrücklich verfügt. Er hat dem

Verteidiger des Angeklagten jedoch auf dessen Antrag durch Beschluss vom

23. März 2005 eine Dienstfahrt zur Besprechung mit dem Angeklagten zur Vor-

bereitung der Hauptverhandlung am 6. April 2005 und einem weiteren Tag vor

dieser Hauptverhandlung genehmigt. Damit hat der Vorsitzende, was für eine

Pflichtverteidigerbestellung ausreicht (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 2;

Meyer-Goßner aaO § 141 Rdn. 7 m.N.), konkludent zum Ausdruck gebracht,

dass der Verteidiger dem Angeklagten beigeordnet wird, denn einer Entschei-

dung über die Erforderlichkeit der Reise eines Verteidigers im Feststellungsver-

fahren nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG bedarf es nur dann, wenn dieser zum Bei-

stand des Angeklagten bestellt worden ist.

Damit ist der - ohnehin unstatthafte (vgl. BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103;

25, 89, 91; BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1) - Wiedereinsetzungsantrag

gegenstandslos.

2. Der wegen der Zurückweisung der gegen die Schöffen gerichteten Ab-

lehnungsgesuche geltend gemachte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist

ebenfalls nicht gegeben. Das Landgericht hat die Ablehnungsgesuche zu Recht

als unbegründet zurückgewiesen. Dass die Schöffen durch die teilweise Verle-

sung des Urteils vom 30. August 2005 Kenntnis von der gemäß § 51 Abs. 1

BZRG nicht verwertbaren Verurteilung des Amtsgerichts Soest vom

8. September 1990 erlangt haben, vermag aus den in der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen Misstrauen gegen die

Unparteilichkeit der Schöffen (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO) nicht zu

rechtfertigen.

Dass die abgelehnten Schöffen sich über den in dem Ablehnungsgesuch

geltend gemachten Ablehnungsgrund nicht dienstlich geäußert haben, steht

einer Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts über das Ablehnungsge-

such durch das Revisionsgericht (nach Beschwerdegrundsätzen) nicht entge-

gen. Zwar ist eine solche dienstliche Äußerung gemäß § 26 Abs. 3 StPO, der

gemäß § 31 Abs. 3 für Schöffen entsprechend gilt, grundsätzlich erforderlich.

Ihr Fehlen ist aber dann unschädlich, wenn der zu beurteilende Sachverhalt

- wie hier - eindeutig feststeht. Eine Äußerung des abgelehnten Schöffen ist,

ebenso wie die eines abgelehnten Richters, nur zu Tatsachen erforderlich (vgl.

BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a - SB 18/06 zu § 202 SGG i.V.m.

§ 44 Abs. 3 ZPO; BFH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - X B 78/06 zu § 51

FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO). Da die dienstliche Äußerung gemäß § 26 Abs. 3

StPO allein der weiteren Sachaufklärung dient, ist sie verzichtbar, wenn der

Sachverhalt geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 3 B 182/05

zu § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Auffassung der

Revision kommt es für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit eines

Schöffen gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO nicht darauf an, ob der

abgelehnte Schöffe tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich für

befangen hält; entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Um-

stände Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl.

BVerfGE 108, 122, 129 zu § 19 BVerfGG).

Tepperwien Athing Ri'inBGH Solin-Stojanović ist infolge Urlaubs gehin- dert zu unterschreiben Tepperwien

Ernemann Sost-Scheible