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BGH Urteil vom 23.03.2006 – III ZR 102/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 23. März 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 307 Bb, Cl, § 613a

a) Die formularmäßige Verpflichtung eines Tankstellenpächters, bei

Beendigung des Tankstellenvertrages die mit Familienmitgliedern

eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine Kosten <zu> been-

den", andernfalls den Verpächter oder den Nachfolgebetreiber "von

allen daraus entstehenden Kosten frei<zu>halten bzw. entstandene

Kosten <zu> erstatten", ist unangemessen benachteiligend und da-

her unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

b) Die vorgenannte Verpflichtung, Arbeitsverhältnisse mit Familienmit-

gliedern zu beenden, ist - soweit damit die Kündigung der Arbeits-

verhältnisse verlangt wird - mit § 613a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4

Satz 1 BGB nicht vereinbar.

BGH, Urteil vom 23. März 2006 - III ZR 102/05 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 17. März 2005

wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung

von 1.257,84 € verurteilt worden ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet zurückgewie-

sen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit "Tankstellen-Vertrag" vom 19. September 2000 übernahm der Kläger

- als Pächter und Handelsvertreter - die Tankstelle der Beklagten in G. .

In dem Tankstellenvertrag hieß es unter anderem:

"§ 19 Sonstiges

1. Betreiber wird bei Beendigung der zwischen ihm und T. <= Beklagte> bestehenden Verträge über die Tankstelle … ein gegebenenfalls eingegangenes Arbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau und sonstigen Familienmitgliedern auf seine Kosten beenden. Sollte die Ehefrau oder ein sonst von Betreiber be- schäftigtes Familienmitglied T. bzw. einen Nachfolge- betreiber gleichwohl aus dem Arbeitsverhältnis in Anspruch nehmen, wird Betreiber T. bzw. den Nachfolgebetreiber von allen daraus entstehenden Kosten freihalten bzw. entstan- dene Kosten erstatten."

2

Der Kläger stellte entsprechend § 6 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 Buchst. a des

Tankstellenvertrages eine Bankbürgschaft zur Sicherung aller Forderungen der

Beklagten "aus der Geschäftsverbindung und der Beistellung des Agenturbe-

standes". Er beschäftigte in dem Tankstellenbetrieb seine Ehefrau sowie Sohn

und Tochter.

3

Der Kläger kündigte den Tankstellenvertrag zum 30. November 2003.

Die Beklagte gewann als Nachfolgebetreiberin die N. GmbH (im

Folgenden: N. ), die den Betrieb ab 1. Dezember 2003 fortführte. Die Famili-

enangehörigen des Klägers verlangten von der N. als neuem Arbeitgeber die

Fortzahlung des Lohns; sie verklagten deswegen die N. vor dem Arbeitsge-

richt. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich; N. erreichte gegen Zah-

lung von Lohn und Abfindungen die Beendigung der Beschäftigungsverhältnis-

se. Die Beklagte übernahm die Vergleichssumme und die der N. entstande-

nen Anwaltskosten in Höhe von zusammen 16.295,67 € und forderte von dem

Kläger Erstattung. Ferner beanspruchte die Beklagte von dem Kläger für die

Pachtzeit angeblich noch geschuldete Prämie für die Tankstellenversicherung

sowie Ersatz von Reparaturkosten (insgesamt 2.000,84 €).

4

Die Klage ist zunächst auf die Herausgabe der von dem Kläger gestellten

Bürgschaftsurkunde gerichtet gewesen. Nach Klagezustellung nahm die Be-

klagte die bürgende Sparkasse erfolgreich auf Zahlung von 18.296,51 €

(= 16.295,67 € + 2.000,84 €) in Anspruch. Daraufhin hat der Kläger den Klage-

antrag geändert und Zahlung von 18.296,51 € gefordert. Nachdem die Beklagte

dem Kläger die zu Unrecht berechneten Versicherungskosten (743 €) rücker-

stattet hatte, hat der Kläger insoweit den Rechtsstreit einseitig für erledigt er-

klärt; es verblieb eine Forderung auf Zahlung von 17.553,51 € (= 16.295,67 € +

2.000,84 € - 743 €). Diesen Betrag hat das Landgericht - unter Abweisung der

weitergehenden Klage auf Feststellung der Teilerledigung - dem Kläger zuge-

sprochen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die

Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist zum Teil unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbe-

gründet.

7

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Beklagte habe ihre Pflichten aus der im Rahmen des Tankstellenver-

trages mit dem Kläger getroffenen Sicherungsabrede (§ 6 Nr. 1 des Tankstel-

lenvertrages) verletzt, indem sie die bürgende Sparkasse wegen einer nicht

bestehenden Hauptforderung in Anspruch genommen habe. Aus § 19 Nr. 1

des Tankstellenvertrages habe der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der

Lohn- und Rechtsverfolgungskosten zugestanden, derentwegen sie sich aus

der Bürgschaft befriedigt habe. § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages, wo-

nach der Kläger als Betreiber verpflichtet gewesen sei, bei Betriebsübergang

bestehende Arbeitsverhältnisse mit seiner Ehefrau und sonstigen Familienmit-

gliedern zu beenden, verstoße gegen § 613a BGB und sei daher nichtig (§ 134

BGB).

8

Ferner halte § 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages, der den Kläger

verpflichte, dem Nachfolgebetreiber im Zusammenhang mit der Beendigung der

vorgenannten Arbeitsverhältnisse entstandene Kosten zu ersetzen, der Kontrol-

le nach § 9 AGBG nicht stand. Es handele sich um eine formularmäßig unzu-

lässige Überbürdung einer verschuldensunabhängigen Haftung.

9

Die Beklagte könne auch nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen. In

Betracht komme ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung der

Rückgabepflicht und wegen Verletzung vertraglich übernommener Wartungs-

pflichten. Der Anspruch scheitere jeweils daran, dass die gesetzlich gebotene

Fristsetzung nicht erfolgt sei.

II.

10

1.

Die Revision ist unzulässig, soweit sie gegen die Verurteilung der Be-

klagten zur Rückerstattung der mittels der Bankbürgschaft von dem Kläger ein-

gezogenen Reparaturkosten gerichtet ist. Diesbezüglich ist die Revision man-

gels Zulassung nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 ZPO).

11

Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revisi-

on zugelassen, ohne dort eine Einschränkung der Zulassung auszusprechen.

Es ist jedoch anerkannt, dass sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung

auch aus der Begründung ergeben kann, die das Urteil für die Zulassung ent-

hält (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794,

1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt). Hier hat das Berufungsge-

richt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da der

Entscheidung hinsichtlich der Unvereinbarkeit des § 19 Nr. 1 des Tankstellen-

vertrages mit dem Schutzgedanken des § 613a BGB grundsätzliche Bedeutung

zukomme. Nur bezüglich dieser, allein die Rückerstattung der Lohn-, Abfin-

dungs- und Rechtsverfolgungskosten betreffenden Frage sah das Berufungsge-

richt Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Entscheidung. Daraus wird hinrei-

chend deutlich, dass die Revisionszulassung entsprechend eingeschränkt sein

sollte.

12

2.

Die im Übrigen zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger kann von

der Beklagten Erstattung von 16.295,67 € verlangen, die die Beklagte - als von

ihm angeblich geschuldete Lohn-, Abfindungs- und Rechtsverfolgungskosten

des Nachpächters - bei der Bürgin angefordert hatte.

13

a) Anspruchsgrundlage ist die von den Parteien in § 6 des Tankstellen-

vertrages getroffene Sicherungsabrede. Danach hatte die Verpächterin (und

Unternehmerin <§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB>) - nach Vorliegen der Tankstellen-

agentur-Endabrechnung und Tilgung aller Verbindlichkeiten, was hier nicht in

Frage steht - die Sicherheit an den Betreiber zurückzugeben (§ 6 Nr. 6 des

Tankstellenvertrages). Hatte die Verpächterin die ihr als Sicherheit geleistete

Bürgschaft zu Unrecht verwertet, hatte sie folglich dem Betreiber, der seiner-

seits die Bürgin befriedigt hatte, die empfangene Zahlung zu erstatten (vgl.

BGHZ 139, 325, 328). So liegt der Streitfall. Die Beklagte war nicht berechtigt,

die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Denn der Kläger schuldete ihr nicht Er-

satz der von der Nachfolgebetreiberin N. an seine Familienangehörigen ge-

zahlten und der N. von der Beklagten erstatteten Löhne, Abfindungen und

Anwaltskosten,

14

b) Die Beklagte konnte den Erstattungsanspruch auf § 19 Nr. 1 des

Tankstellenvertrages stützen. Danach hatte der Betreiber bei Beendigung des

Tankstellen-Vertrages mit der Ehefrau oder sonstigen Familienmitgliedern ein-

gegangene Arbeitsverhältnisse auf seine Kosten zu beenden (§ 19 Nr. 1 Satz 1

des Tankstellenvertrages). Für den Fall, dass die Ehefrau oder ein sonstiges

Familienmitglied die Verpächterin oder den Nachfolgebetreiber aus dem - ent-

gegen § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages nicht beendeten - Arbeitsver-

hältnis in Anspruch nehmen sollten, hatte der Betreiber gemäß § 19 Nr. 1

Satz 2 des Tankstellenvertrages der Verpächterin oder dem Nachfolgebetreiber

die daraus entstandenen Kosten zu erstatten (oder davon von vornherein frei-

zustellen). Der Tatbestand dieser Klausel war hier erfüllt: Der Kläger hatte ent-

gegen § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages die mit seiner Ehefrau und

seinen Kindern eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse - die unzweifelhaft

als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren sind - nicht zugleich mit dem Tankstel-

lenvertrag zum 30. November 2003 beendet. Seine Ehefrau und seine Kinder

machten gegen die Nachpächterin N. Lohnansprüche geltend, weil mit der am

1. Dezember 2003 erfolgten Übernahme der Tankstelle ihre Beschäftigungs-

verhältnisse auf die N. übergegangen seien; Letztere musste für die

vergleichsweise Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse

insgesamt

16.295,67 € aufwenden.

15

c) Die Vertragsbeendigungsverpflichtung nach § 19 Nr. 1 Satz 1 des

Tankstellenvertrages war aber unwirksam, weil der Tankstellenpächter durch

diese Allgemeine Geschäftsbedingung entgegen den Geboten von Treu und

Glauben unangemessen benachteiligt wurde (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m.

Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB); damit entfällt zugleich die Grundlage für die daran

gebundene Kostenerstattungspflicht des Betreibers nach § 19 Nr. 1 Satz 2 des

Tankstellenvertrages.

16

aa) Die in § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages statuierte Verpflich-

tung des Pächters, bei Beendigung des Vertrages die mit der Ehefrau und

sonstigen Familienmitgliedern eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine

Kosten <zu> beenden", ist teilweise bereits wegen Verstoßes gegen § 613a

BGB nichtig.

17

Für die geforderte Vertragsbeendigung kommt in erster Linie die Kündi-

gung, ferner der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem betroffenen

"Familienarbeitnehmer" in Betracht. Da § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenver-

trages die Art der Vertragsbeendigung nicht klarstellt, muss davon ausgegan-

gen werden (vgl. § 305c Abs. 2 BGB), dass der Betreiber auch verpflichtet sein

soll, den genannten Arbeitnehmern gegebenenfalls zu kündigen. Das ist aber

mit § 613a BGB nicht vereinbar.

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(1) Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber

über, so tritt dieser gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflich-

ten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein;

die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisheri-

gen Arbeitgeber wegen des Übergangs eines Betriebes ist unwirksam (§ 613a

Abs. 4 Satz 1 BGB). "Durch Rechtsgeschäft" (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) findet

ein solcher Betriebsübergang auch dann statt, wenn wie hier ein Pächter im

Anschluss an die Pacht eines früheren Pächters vom selben Verpächter einen

Betrieb pachtet und ihn mit gleichem Betriebszweck fortführt (vgl. BGH, Urteil

vom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643; BAGE 35, 104, 106 ff). Zu-

dem handelte es sich bei der durch den Pächterwechsel veranlassten Kündi-

gung der "Familienarbeitsverhältnisse" um eine Kündigung "wegen des Über-

gangs eines Betriebes" im Sinne des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB.

19

(2) Durch § 613a BGB soll erreicht werden, dass das Arbeitsverhältnis zu

den bisherigen Bedingungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebser-

werber fortbesteht. Die Vorschrift enthält zum Schutz der betroffenen Arbeit-

nehmer zwingendes Recht. Daraus folgt unmittelbar, dass der Eintritt des Er-

werbers in die Rechte und Pflichten aus den betroffenen Arbeitsverhältnissen

nicht durch Vertrag zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwer-

ber ausgeschlossen werden kann (vgl. BAGE 50, 62, 72; 70, 209, 213). Aus

dem zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Schutzzweck des § 613a

Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich eine Einschränkung der Regelungsbefugnis des

Betriebsveräußerers und der betroffenen Arbeitnehmer (vgl. BAGE 70 aaO,

213 f).

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Nichtig sind dementsprechend auch Rechtsgeschäfte, die objektiv der

Umgehung der zwingenden Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dienen.

Dies kann etwa anzunehmen sein, wenn Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf

eine geplante Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des

Betriebserwerbers veranlasst werden, ihre Arbeitsverhältnisse mit dem Be-

triebsveräußerer selbst fristlos zu kündigen oder Auflösungsverträgen zuzu-

stimmen, um dann mit dem Betriebserwerber neue (ungünstigere) Arbeitsver-

träge abschließen zu können; jedenfalls wären mit einer solchen Vertragsges-

taltung verbundene Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen nicht ohne

weitere Prüfung ihrer Berechtigung hinzunehmen (vgl. BAGE 70 aaO, 214 und

BAG NZA 1999, 262, 263). Gegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen weiter

nicht nur die vorgenannten Vereinbarungen zwischen Betriebsveräußerer und

Betriebserwerber oder zwischen Arbeitnehmer und Betriebserwerber; vielmehr

steht das Kontinuitätsgebot des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit

dem Kündigungsverbot gemäß § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB auch pachtvertragli-

chen Regelungen entgegen, die - wie im Streitfall § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tank-

stellenvertrages - den weichenden Betriebsinhaber von vornherein verpflichten,

durch die Kündigung von Arbeitsverträgen für einen von sogenannten Altlasten

freien Betriebsübergang zu sorgen (vgl. BAGE 70 aaO).

21

bb) Die Nichtigkeit der Verpflichtung des Pächters, die mit Familienmit-

gliedern geschlossenen Arbeitsverhältnisse durch Kündigung zu beenden, führt

zur Unwirksamkeit der in § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages bestimm-

ten Vertragsbeendigungsverpflichtung insgesamt. Denn nach dem Grundsatz,

dass sich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine geltungserhaltende Re-

duktion verbietet, kann die vorgenannten Klausel nicht dahin aufrechterhalten

werden, dass sie dem Betreiber lediglich aufgibt, die Arbeitsverhältnisse durch

Aufhebungsvertrag zu beenden. Es kann daher dahinstehen, ob eine derart

eingeschränkte Beendigungsverpflichtung mit § 613a BGB vereinbar wäre (vgl.

§ 613a Abs. 6 BGB n.F.; siehe auch BAG NZA 1996, 207, 208; 1999, 262, 263;

BAGE 90, 260, 269 ff und BAG, Urteil vom 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 -

juris Rn. 26 ff, vorgesehen für BAGE) oder - was die Revision vor allem daraus

herleiten will, dass die dem Kläger auferlegte Verpflichtung ausschließlich Ar-

beitsverhältnisse mit Familienmitgliedern betrifft - einer Inhaltskontrolle nach

§ 307 Abs. 1 und 2 BGB stand hielte.

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cc) Die Unwirksamkeitssanktion wegen Unangemessenheit (§ 307 Abs. 1

Satz 1 BGB) ist bezüglich § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages sowie

bezüglich der mit ihr verknüpften Freihaltungs- oder Erstattungspflicht des

Betreibers nach § 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages ferner aus einem

anderen Grund gerechtfertigt: Die Verpflichtung des Betreibers, die mit Famili-

enangehörigen eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine Kosten" zu been-

den (§ 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages), andernfalls den Nachfolge-

betreiber oder die Verpächterin "von allen daraus entstehenden Kosten" freizu-

halten "bzw. entstandene Kosten" zu erstatten, ist betragsmäßig nicht begrenzt.

Die Möglichkeit, dass der Betreiber die Beendigungsverpflichtung nur unter un-

verhältnismäßig hohen Kosten erfüllen kann oder von solchen Kosten freizustel-

len oder diese zu erstatten hat, lässt sich nicht ausschließen (vgl. § 305c Abs. 2

BGB).

Schlick

Wurm

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2004 - 418 O 40/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - 10 U 53/04 -