BGH Urteil vom 23.03.2006 – III ZR 102/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. März 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Die formularmäßige Verpflichtung eines Tankstellenpächters, bei
Beendigung des Tankstellenvertrages die mit Familienmitgliedern
eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine Kosten <zu> been-
den", andernfalls den Verpächter oder den Nachfolgebetreiber "von
allen daraus entstehenden Kosten frei<zu>halten bzw. entstandene
Kosten <zu> erstatten", ist unangemessen benachteiligend und da-
her unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
b) Die vorgenannte Verpflichtung, Arbeitsverhältnisse mit Familienmit-
gliedern zu beenden, ist - soweit damit die Kündigung der Arbeits-
verhältnisse verlangt wird - mit § 613a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4
Satz 1 BGB nicht vereinbar.
BGH, Urteil vom 23. März 2006 - III ZR 102/05 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 17. März 2005
wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung
von 1.257,84 € verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet zurückgewie-
sen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit "Tankstellen-Vertrag" vom 19. September 2000 übernahm der Kläger
- als Pächter und Handelsvertreter - die Tankstelle der Beklagten in G. .
In dem Tankstellenvertrag hieß es unter anderem:
"§ 19 Sonstiges
1. Betreiber wird bei Beendigung der zwischen ihm und T. <= Beklagte> bestehenden Verträge über die Tankstelle … ein gegebenenfalls eingegangenes Arbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau und sonstigen Familienmitgliedern auf seine Kosten beenden. Sollte die Ehefrau oder ein sonst von Betreiber be- schäftigtes Familienmitglied T. bzw. einen Nachfolge- betreiber gleichwohl aus dem Arbeitsverhältnis in Anspruch nehmen, wird Betreiber T. bzw. den Nachfolgebetreiber von allen daraus entstehenden Kosten freihalten bzw. entstan- dene Kosten erstatten."
Der Kläger stellte entsprechend § 6 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 Buchst. a des
Tankstellenvertrages eine Bankbürgschaft zur Sicherung aller Forderungen der
Beklagten "aus der Geschäftsverbindung und der Beistellung des Agenturbe-
standes". Er beschäftigte in dem Tankstellenbetrieb seine Ehefrau sowie Sohn
und Tochter.
Der Kläger kündigte den Tankstellenvertrag zum 30. November 2003.
Die Beklagte gewann als Nachfolgebetreiberin die N. GmbH (im
Folgenden: N. ), die den Betrieb ab 1. Dezember 2003 fortführte. Die Famili-
enangehörigen des Klägers verlangten von der N. als neuem Arbeitgeber die
Fortzahlung des Lohns; sie verklagten deswegen die N. vor dem Arbeitsge-
richt. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich; N. erreichte gegen Zah-
lung von Lohn und Abfindungen die Beendigung der Beschäftigungsverhältnis-
se. Die Beklagte übernahm die Vergleichssumme und die der N. entstande-
nen Anwaltskosten in Höhe von zusammen 16.295,67 € und forderte von dem
Kläger Erstattung. Ferner beanspruchte die Beklagte von dem Kläger für die
Pachtzeit angeblich noch geschuldete Prämie für die Tankstellenversicherung
sowie Ersatz von Reparaturkosten (insgesamt 2.000,84 €).
Die Klage ist zunächst auf die Herausgabe der von dem Kläger gestellten
Bürgschaftsurkunde gerichtet gewesen. Nach Klagezustellung nahm die Be-
klagte die bürgende Sparkasse erfolgreich auf Zahlung von 18.296,51 €
(= 16.295,67 € + 2.000,84 €) in Anspruch. Daraufhin hat der Kläger den Klage-
antrag geändert und Zahlung von 18.296,51 € gefordert. Nachdem die Beklagte
dem Kläger die zu Unrecht berechneten Versicherungskosten (743 €) rücker-
stattet hatte, hat der Kläger insoweit den Rechtsstreit einseitig für erledigt er-
klärt; es verblieb eine Forderung auf Zahlung von 17.553,51 € (= 16.295,67 € +
2.000,84 € - 743 €). Diesen Betrag hat das Landgericht - unter Abweisung der
weitergehenden Klage auf Feststellung der Teilerledigung - dem Kläger zuge-
sprochen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die
Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zum Teil unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbe-
gründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte habe ihre Pflichten aus der im Rahmen des Tankstellenver-
trages mit dem Kläger getroffenen Sicherungsabrede (§ 6 Nr. 1 des Tankstel-
lenvertrages) verletzt, indem sie die bürgende Sparkasse wegen einer nicht
bestehenden Hauptforderung in Anspruch genommen habe. Aus § 19 Nr. 1
des Tankstellenvertrages habe der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der
Lohn- und Rechtsverfolgungskosten zugestanden, derentwegen sie sich aus
der Bürgschaft befriedigt habe. § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages, wo-
nach der Kläger als Betreiber verpflichtet gewesen sei, bei Betriebsübergang
bestehende Arbeitsverhältnisse mit seiner Ehefrau und sonstigen Familienmit-
gliedern zu beenden, verstoße gegen § 613a BGB und sei daher nichtig (§ 134
BGB).
Ferner halte § 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages, der den Kläger
verpflichte, dem Nachfolgebetreiber im Zusammenhang mit der Beendigung der
vorgenannten Arbeitsverhältnisse entstandene Kosten zu ersetzen, der Kontrol-
le nach § 9 AGBG nicht stand. Es handele sich um eine formularmäßig unzu-
lässige Überbürdung einer verschuldensunabhängigen Haftung.
Die Beklagte könne auch nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen. In
Betracht komme ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung der
Rückgabepflicht und wegen Verletzung vertraglich übernommener Wartungs-
pflichten. Der Anspruch scheitere jeweils daran, dass die gesetzlich gebotene
Fristsetzung nicht erfolgt sei.
II.
1.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie gegen die Verurteilung der Be-
klagten zur Rückerstattung der mittels der Bankbürgschaft von dem Kläger ein-
gezogenen Reparaturkosten gerichtet ist. Diesbezüglich ist die Revision man-
gels Zulassung nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revisi-
on zugelassen, ohne dort eine Einschränkung der Zulassung auszusprechen.
Es ist jedoch anerkannt, dass sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung
auch aus der Begründung ergeben kann, die das Urteil für die Zulassung ent-
hält (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794,
1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt). Hier hat das Berufungsge-
richt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da der
Entscheidung hinsichtlich der Unvereinbarkeit des § 19 Nr. 1 des Tankstellen-
vertrages mit dem Schutzgedanken des § 613a BGB grundsätzliche Bedeutung
zukomme. Nur bezüglich dieser, allein die Rückerstattung der Lohn-, Abfin-
dungs- und Rechtsverfolgungskosten betreffenden Frage sah das Berufungsge-
richt Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Entscheidung. Daraus wird hinrei-
chend deutlich, dass die Revisionszulassung entsprechend eingeschränkt sein
sollte.
2.
Die im Übrigen zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger kann von
der Beklagten Erstattung von 16.295,67 € verlangen, die die Beklagte - als von
ihm angeblich geschuldete Lohn-, Abfindungs- und Rechtsverfolgungskosten
des Nachpächters - bei der Bürgin angefordert hatte.
a) Anspruchsgrundlage ist die von den Parteien in § 6 des Tankstellen-
vertrages getroffene Sicherungsabrede. Danach hatte die Verpächterin (und
Unternehmerin <§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB>) - nach Vorliegen der Tankstellen-
agentur-Endabrechnung und Tilgung aller Verbindlichkeiten, was hier nicht in
Frage steht - die Sicherheit an den Betreiber zurückzugeben (§ 6 Nr. 6 des
Tankstellenvertrages). Hatte die Verpächterin die ihr als Sicherheit geleistete
Bürgschaft zu Unrecht verwertet, hatte sie folglich dem Betreiber, der seiner-
seits die Bürgin befriedigt hatte, die empfangene Zahlung zu erstatten (vgl.
BGHZ 139, 325, 328). So liegt der Streitfall. Die Beklagte war nicht berechtigt,
die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Denn der Kläger schuldete ihr nicht Er-
satz der von der Nachfolgebetreiberin N. an seine Familienangehörigen ge-
zahlten und der N. von der Beklagten erstatteten Löhne, Abfindungen und
Anwaltskosten,
b) Die Beklagte konnte den Erstattungsanspruch auf § 19 Nr. 1 des
Tankstellenvertrages stützen. Danach hatte der Betreiber bei Beendigung des
Tankstellen-Vertrages mit der Ehefrau oder sonstigen Familienmitgliedern ein-
gegangene Arbeitsverhältnisse auf seine Kosten zu beenden (§ 19 Nr. 1 Satz 1
des Tankstellenvertrages). Für den Fall, dass die Ehefrau oder ein sonstiges
Familienmitglied die Verpächterin oder den Nachfolgebetreiber aus dem - ent-
gegen § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages nicht beendeten - Arbeitsver-
hältnis in Anspruch nehmen sollten, hatte der Betreiber gemäß § 19 Nr. 1
Satz 2 des Tankstellenvertrages der Verpächterin oder dem Nachfolgebetreiber
die daraus entstandenen Kosten zu erstatten (oder davon von vornherein frei-
zustellen). Der Tatbestand dieser Klausel war hier erfüllt: Der Kläger hatte ent-
gegen § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages die mit seiner Ehefrau und
seinen Kindern eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse - die unzweifelhaft
als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren sind - nicht zugleich mit dem Tankstel-
lenvertrag zum 30. November 2003 beendet. Seine Ehefrau und seine Kinder
machten gegen die Nachpächterin N. Lohnansprüche geltend, weil mit der am
1. Dezember 2003 erfolgten Übernahme der Tankstelle ihre Beschäftigungs-
verhältnisse auf die N. übergegangen seien; Letztere musste für die
vergleichsweise Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse
insgesamt
16.295,67 € aufwenden.
c) Die Vertragsbeendigungsverpflichtung nach § 19 Nr. 1 Satz 1 des
Tankstellenvertrages war aber unwirksam, weil der Tankstellenpächter durch
diese Allgemeine Geschäftsbedingung entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligt wurde (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m.
Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB); damit entfällt zugleich die Grundlage für die daran
gebundene Kostenerstattungspflicht des Betreibers nach § 19 Nr. 1 Satz 2 des
Tankstellenvertrages.
aa) Die in § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages statuierte Verpflich-
tung des Pächters, bei Beendigung des Vertrages die mit der Ehefrau und
sonstigen Familienmitgliedern eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine
Kosten <zu> beenden", ist teilweise bereits wegen Verstoßes gegen § 613a
BGB nichtig.
Für die geforderte Vertragsbeendigung kommt in erster Linie die Kündi-
gung, ferner der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem betroffenen
"Familienarbeitnehmer" in Betracht. Da § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenver-
trages die Art der Vertragsbeendigung nicht klarstellt, muss davon ausgegan-
gen werden (vgl. § 305c Abs. 2 BGB), dass der Betreiber auch verpflichtet sein
soll, den genannten Arbeitnehmern gegebenenfalls zu kündigen. Das ist aber
mit § 613a BGB nicht vereinbar.
(1) Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber
über, so tritt dieser gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflich-
ten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein;
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisheri-
gen Arbeitgeber wegen des Übergangs eines Betriebes ist unwirksam (§ 613a
Abs. 4 Satz 1 BGB). "Durch Rechtsgeschäft" (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) findet
ein solcher Betriebsübergang auch dann statt, wenn wie hier ein Pächter im
Anschluss an die Pacht eines früheren Pächters vom selben Verpächter einen
Betrieb pachtet und ihn mit gleichem Betriebszweck fortführt (vgl. BGH, Urteil
vom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643; BAGE 35, 104, 106 ff). Zu-
dem handelte es sich bei der durch den Pächterwechsel veranlassten Kündi-
gung der "Familienarbeitsverhältnisse" um eine Kündigung "wegen des Über-
gangs eines Betriebes" im Sinne des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB.
(2) Durch § 613a BGB soll erreicht werden, dass das Arbeitsverhältnis zu
den bisherigen Bedingungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebser-
werber fortbesteht. Die Vorschrift enthält zum Schutz der betroffenen Arbeit-
nehmer zwingendes Recht. Daraus folgt unmittelbar, dass der Eintritt des Er-
werbers in die Rechte und Pflichten aus den betroffenen Arbeitsverhältnissen
nicht durch Vertrag zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwer-
ber ausgeschlossen werden kann (vgl. BAGE 50, 62, 72; 70, 209, 213). Aus
dem zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Schutzzweck des § 613a
Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich eine Einschränkung der Regelungsbefugnis des
Betriebsveräußerers und der betroffenen Arbeitnehmer (vgl. BAGE 70 aaO,
213 f).
Nichtig sind dementsprechend auch Rechtsgeschäfte, die objektiv der
Umgehung der zwingenden Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dienen.
Dies kann etwa anzunehmen sein, wenn Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf
eine geplante Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des
Betriebserwerbers veranlasst werden, ihre Arbeitsverhältnisse mit dem Be-
triebsveräußerer selbst fristlos zu kündigen oder Auflösungsverträgen zuzu-
stimmen, um dann mit dem Betriebserwerber neue (ungünstigere) Arbeitsver-
träge abschließen zu können; jedenfalls wären mit einer solchen Vertragsges-
taltung verbundene Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen nicht ohne
weitere Prüfung ihrer Berechtigung hinzunehmen (vgl. BAGE 70 aaO, 214 und
BAG NZA 1999, 262, 263). Gegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen weiter
nicht nur die vorgenannten Vereinbarungen zwischen Betriebsveräußerer und
Betriebserwerber oder zwischen Arbeitnehmer und Betriebserwerber; vielmehr
steht das Kontinuitätsgebot des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit
dem Kündigungsverbot gemäß § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB auch pachtvertragli-
chen Regelungen entgegen, die - wie im Streitfall § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tank-
stellenvertrages - den weichenden Betriebsinhaber von vornherein verpflichten,
durch die Kündigung von Arbeitsverträgen für einen von sogenannten Altlasten
freien Betriebsübergang zu sorgen (vgl. BAGE 70 aaO).
bb) Die Nichtigkeit der Verpflichtung des Pächters, die mit Familienmit-
gliedern geschlossenen Arbeitsverhältnisse durch Kündigung zu beenden, führt
zur Unwirksamkeit der in § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages bestimm-
ten Vertragsbeendigungsverpflichtung insgesamt. Denn nach dem Grundsatz,
dass sich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine geltungserhaltende Re-
duktion verbietet, kann die vorgenannten Klausel nicht dahin aufrechterhalten
werden, dass sie dem Betreiber lediglich aufgibt, die Arbeitsverhältnisse durch
Aufhebungsvertrag zu beenden. Es kann daher dahinstehen, ob eine derart
eingeschränkte Beendigungsverpflichtung mit § 613a BGB vereinbar wäre (vgl.
§ 613a Abs. 6 BGB n.F.; siehe auch BAG NZA 1996, 207, 208; 1999, 262, 263;
BAGE 90, 260, 269 ff und BAG, Urteil vom 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 -
juris Rn. 26 ff, vorgesehen für BAGE) oder - was die Revision vor allem daraus
herleiten will, dass die dem Kläger auferlegte Verpflichtung ausschließlich Ar-
beitsverhältnisse mit Familienmitgliedern betrifft - einer Inhaltskontrolle nach
§ 307 Abs. 1 und 2 BGB stand hielte.
cc) Die Unwirksamkeitssanktion wegen Unangemessenheit (§ 307 Abs. 1
Satz 1 BGB) ist bezüglich § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages sowie
bezüglich der mit ihr verknüpften Freihaltungs- oder Erstattungspflicht des
Betreibers nach § 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages ferner aus einem
anderen Grund gerechtfertigt: Die Verpflichtung des Betreibers, die mit Famili-
enangehörigen eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine Kosten" zu been-
den (§ 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages), andernfalls den Nachfolge-
betreiber oder die Verpächterin "von allen daraus entstehenden Kosten" freizu-
halten "bzw. entstandene Kosten" zu erstatten, ist betragsmäßig nicht begrenzt.
Die Möglichkeit, dass der Betreiber die Beendigungsverpflichtung nur unter un-
verhältnismäßig hohen Kosten erfüllen kann oder von solchen Kosten freizustel-
len oder diese zu erstatten hat, lässt sich nicht ausschließen (vgl. § 305c Abs. 2
BGB).
Schlick
Wurm
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2004 - 418 O 40/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - 10 U 53/04 -