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BGH Beschluss vom 23.03.2006 – V ZB 156/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2006

in der Notarkostensache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82

des Landgerichts Berlin vom 21. März 2005 wird auf Kosten des

Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde

beträgt 468,06 €.

Gründe

I.

1

Mit von dem Beteiligten zu 1 beurkundetem Kaufvertrag vom 10. August

2004 erwarben die Beteiligten zu 2 und 3 ein Grundstück für 143.728 €. Sie

verpflichteten sich zur Errichtung eines Wohngebäudes. Die Verkäuferin er-

mächtigte die Beteiligten zu 2 und 3, zur Finanzierung des Kaufpreises und des

Bauvorhabens das Kaufgrundstück mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe

nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen zu belasten und den jeweiligen

Grundstückseigentümer wegen der dinglichen Haftung der sofortigen Zwangs-

vollstreckung zu unterwerfen.

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In seiner Kostenberechnung vom 6. September 2004 setzte der Beteilig-

te zu 1 u.a. eine 5/10 Gebühr gem. § 38 Abs. 2 Satz 4 KostO für die Beurkun-

dung der Belastungsvollmacht nach einem Geschäftswert von 500.000 € in Hö-

he von 403,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer an. Der dagegen gerichteten Be-

schwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht stattgegeben; es hat

die Kostenberechnung um 468,06 € herabgesetzt.

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Das Kammergericht möchte der weiteren Beschwerde des Beteiligten

zu 1 stattgeben. Daran sieht es sich jedoch durch den Beschluss des Oberlan-

desgerichts Celle vom 16. August 1996 (JurBüro 1997, 156) gehindert. Es hat

deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2

FGG).

1. Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Celle sind unter-

schiedlicher Auffassung darüber, ob für die Beurkundung einer über den ver-

einbarten Kaufpreis hinausgehenden Vorbelastungsermächtigung in einem

Grundstückskaufvertrag neben der Gebühr für die Beurkundung des Vertrags

eine zusätzliche Gebühr nach dem Wert der Ermächtigung anzusetzen ist. Das

vorlegende Gericht möchte diese Frage bejahen. Demgegenüber hat das Ober-

landesgericht Celle sie in seinem Beschluss vom 16. August 1996 verneint. Das

rechtfertigt die Vorlage.

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2. Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an den Bundesge-

richtshof sind nicht deshalb weggefallen, weil der Senat in seinem nach dem

Beschluss des vorlegenden Gerichts ergangenen Beschluss vom 9. Februar

2006 (V ZB 152/05, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, dass die

auf den Abschluss des Kaufvertrags und die auf die Vorbelastungsermächti-

gung des Käufers gerichteten Erklärungen denselben Gegenstand im kosten-

rechtlichen Sinn haben und der höhere Betrag der Belastungsermächtigung bei

der Berechnung des Geschäftswerts des Kaufvertrags außer Betracht bleibt.

Denn die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts steht in Widerspruch zu

diesem Senatsbeschluss, so dass die Voraussetzungen für die Vorlage (§ 28

Abs. 2 FGG) nach wie vor vorliegen.

III.

8

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig (§ 156 Abs. 2,

4 KostO); sie bleibt jedoch in der Sache erfolglos, weil die Entscheidung des

Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO)

beruht.

1. Zutreffend geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die Gebühren

des Beteiligten zu 1 nach § 44 Abs. 1 KostO zu berechnen sind, weil die auf

den Abschluss des Kaufvertrags und die auf die Ermächtigung der Beteiligten

zu 2 und 3 gerichteten Erklärungen, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Ei-

gentums in beliebiger Höhe zu belasten, denselben Gegenstand betreffen (Se-

nat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 152/05, Umdruck S. 4 ff.).

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2. Zu Unrecht nimmt das vorlegende Gericht jedoch an, dass die den

Käufern in einem Grundstückskaufvertrag erteilte Vorbelastungsermächtigung

eine zusätzliche 5/10 Beurkundungsgebühr (§ 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO) nach ei-

nem Geschäftswert in Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts (§ 23

Abs. 2 KostO) auslöst. Aus § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO ergibt sich das hier

- entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - schon deshalb nicht,

weil die gesonderte Berechnung der Gebühren für die Beteiligten zu 2 und 3

nicht günstiger ist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostO). Deshalb verbleibt

es - auch wenn man die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO als

gegeben ansieht, was jedoch offen bleiben kann - bei der einmaligen Berech-

nung der Gebühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz

unter Zugrundelegung des Werts des (einheitlichen) Gegenstands (§ 44 Abs. 1

Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 KostO; vgl. Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB

172/05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach ist nur eine 20/10

Beurkundungsgebühr (§ 36 Abs. 2 KostO) entstanden, deren Geschäftswert

sich nach dem Kaufpreis bemisst (Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB

152/05, Umdruck S. 6 f.).

10

3. Die von dem Landgericht vorgenommene Herabsetzung der Kosten-

berechnung des Beteiligten zu 1 erfolgte somit zu Recht.

IV.

11

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 156 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5

Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 KostO

und § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2002 - 82 T 772/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2005 - 9 W 71/05 -