BGH Beschluss vom 23.03.2006 – V ZB 156/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2006
in der Notarkostensache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82
des Landgerichts Berlin vom 21. März 2005 wird auf Kosten des
Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde
beträgt 468,06 €.
Gründe
I.
Mit von dem Beteiligten zu 1 beurkundetem Kaufvertrag vom 10. August
2004 erwarben die Beteiligten zu 2 und 3 ein Grundstück für 143.728 €. Sie
verpflichteten sich zur Errichtung eines Wohngebäudes. Die Verkäuferin er-
mächtigte die Beteiligten zu 2 und 3, zur Finanzierung des Kaufpreises und des
Bauvorhabens das Kaufgrundstück mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe
nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen zu belasten und den jeweiligen
Grundstückseigentümer wegen der dinglichen Haftung der sofortigen Zwangs-
vollstreckung zu unterwerfen.
In seiner Kostenberechnung vom 6. September 2004 setzte der Beteilig-
te zu 1 u.a. eine 5/10 Gebühr gem. § 38 Abs. 2 Satz 4 KostO für die Beurkun-
dung der Belastungsvollmacht nach einem Geschäftswert von 500.000 € in Hö-
he von 403,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer an. Der dagegen gerichteten Be-
schwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht stattgegeben; es hat
die Kostenberechnung um 468,06 € herabgesetzt.
Das Kammergericht möchte der weiteren Beschwerde des Beteiligten
zu 1 stattgeben. Daran sieht es sich jedoch durch den Beschluss des Oberlan-
desgerichts Celle vom 16. August 1996 (JurBüro 1997, 156) gehindert. Es hat
deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2
FGG).
1. Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Celle sind unter-
schiedlicher Auffassung darüber, ob für die Beurkundung einer über den ver-
einbarten Kaufpreis hinausgehenden Vorbelastungsermächtigung in einem
Grundstückskaufvertrag neben der Gebühr für die Beurkundung des Vertrags
eine zusätzliche Gebühr nach dem Wert der Ermächtigung anzusetzen ist. Das
vorlegende Gericht möchte diese Frage bejahen. Demgegenüber hat das Ober-
landesgericht Celle sie in seinem Beschluss vom 16. August 1996 verneint. Das
rechtfertigt die Vorlage.
2. Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an den Bundesge-
richtshof sind nicht deshalb weggefallen, weil der Senat in seinem nach dem
Beschluss des vorlegenden Gerichts ergangenen Beschluss vom 9. Februar
2006 (V ZB 152/05, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, dass die
auf den Abschluss des Kaufvertrags und die auf die Vorbelastungsermächti-
gung des Käufers gerichteten Erklärungen denselben Gegenstand im kosten-
rechtlichen Sinn haben und der höhere Betrag der Belastungsermächtigung bei
der Berechnung des Geschäftswerts des Kaufvertrags außer Betracht bleibt.
Denn die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts steht in Widerspruch zu
diesem Senatsbeschluss, so dass die Voraussetzungen für die Vorlage (§ 28
Abs. 2 FGG) nach wie vor vorliegen.
III.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig (§ 156 Abs. 2,
4 KostO); sie bleibt jedoch in der Sache erfolglos, weil die Entscheidung des
Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO)
beruht.
1. Zutreffend geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die Gebühren
des Beteiligten zu 1 nach § 44 Abs. 1 KostO zu berechnen sind, weil die auf
den Abschluss des Kaufvertrags und die auf die Ermächtigung der Beteiligten
zu 2 und 3 gerichteten Erklärungen, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Ei-
gentums in beliebiger Höhe zu belasten, denselben Gegenstand betreffen (Se-
nat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 152/05, Umdruck S. 4 ff.).
2. Zu Unrecht nimmt das vorlegende Gericht jedoch an, dass die den
Käufern in einem Grundstückskaufvertrag erteilte Vorbelastungsermächtigung
eine zusätzliche 5/10 Beurkundungsgebühr (§ 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO) nach ei-
nem Geschäftswert in Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts (§ 23
Abs. 2 KostO) auslöst. Aus § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO ergibt sich das hier
- entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - schon deshalb nicht,
weil die gesonderte Berechnung der Gebühren für die Beteiligten zu 2 und 3
nicht günstiger ist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostO). Deshalb verbleibt
es - auch wenn man die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO als
gegeben ansieht, was jedoch offen bleiben kann - bei der einmaligen Berech-
nung der Gebühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz
unter Zugrundelegung des Werts des (einheitlichen) Gegenstands (§ 44 Abs. 1
Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 KostO; vgl. Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB
172/05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach ist nur eine 20/10
Beurkundungsgebühr (§ 36 Abs. 2 KostO) entstanden, deren Geschäftswert
sich nach dem Kaufpreis bemisst (Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB
152/05, Umdruck S. 6 f.).
3. Die von dem Landgericht vorgenommene Herabsetzung der Kosten-
berechnung des Beteiligten zu 1 erfolgte somit zu Recht.
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 156 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5
Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 KostO
und § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2002 - 82 T 772/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2005 - 9 W 71/05 -