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BGH Beschluss vom 09.02.2006 – V ZB 152/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2006

in der Notarkostensache

V ZB 152/05

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

KostO § 44 Abs. 1, Abs. 2

a) Die auf Abschluss des Kaufvertrags und die auf Ermächtigung des Käufers, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Eigentums zu belasten, gerichteten Erklärungen haben im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO denselben Gegenstand. Auf Zweck und Umfang der Ermächtigung kommt es nicht an.

b) Der höhere Betrag der Belastungsermächtigung bleibt bei der Berechnung des

Geschäftswerts des Kaufvertrags außer Betracht.

BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - V ZB 152/05 - OLG Hamm

LG Münster

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann sowie den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Münster vom 15. Juni 2004 wird auf Kosten des

Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde

beträgt 69,60 €.

Gründe:

I.

1

Mit von dem Beteiligten zu 1 beurkundeten Kaufvertrag vom 16. Juni

2003 verkaufte der Beteiligte zu 4 den Beteiligten zu 2 und 3 ein Hausgrund-

stück für 119.000 €. Die Beteiligten zu 2 und 3 übernahmen zwei Abfindungs-

verpflichtungen des Beteiligten zu 4 gegenüber Dritten von jeweils 5.000 DM.

Außerdem verzichtete die Beteiligte zu 2 auf ihren Abfindungsanspruch gegen-

über dem Beteiligten zu 4 von 5.000 DM. Der Beteiligte zu 4 ermächtigte die

Beteiligten zu 2 und 3 zur „Finanzierung des Kaufpreises etc.“, das Grundstück

vor Eintragung der Auflassung bis zu einem Betrag von 140.000 € zu belasten.

Die hierbei bestellten Grundpfandrechte sollten nur zur Sicherung des tatsäch-

lich an den Verkäufer ausgezahlten und von dem betreffenden Kreditinstitut

finanzierten Kaufpreisanteils verwendet werden dürfen. In seiner Kostenbe-

rechnung vom 15. September 2003 über 1.060,19 € legte der Beteiligte zu 1

einen Geschäftswert von 147.669,38 € zugrunde, wobei er dem Betrag der

Vorbelastungsermächtigung die übernommenen Zahlungsverpflichtungen sowie

den Verzicht der Beteiligten zu 2 von insgesamt 7.669,38 € hinzurechnete. Der

Präsident des Landgerichts wies den Beteiligten zu 1 an, eine Entscheidung

des Landgerichts über die Richtigkeit seiner Kostenberechnung herbeizuführen.

Dem entsprach der Beteiligte zu 1, wobei er im Verfahren zur Behebung forma-

ler Mängel seine Kostenberechnung am 4. März 2004 ohne inhaltliche Ände-

rung neu fasste.

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Das Landgericht hat der Weisungsbeschwerde stattgegeben und die

Kostenberechnung unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts

von

126.669,38 € auf 990,59 € herabgesetzt. Das Oberlandesgericht möchte der

aus eigenem Recht erhobenen weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1 teil-

weise stattgeben. Daran sieht es sich durch den Beschluss des Kammerge-

richts vom 11. Juni 1991 (DNotZ 1992, 117) gehindert. Es hat deshalb die Sa-

che dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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4

Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 FGG).

1. Das vorlegende Oberlandesgericht und das Kammergericht (aaO; im

Ergebnis genauso: OLG Celle OLG-Report 1997, 22) sind unterschiedlicher

Auffassung darüber, wie sich der Geschäftswert eines Grundstückskaufvertra-

ges bestimmt, wenn er eine über den Kaufpreis hinausgehende Vorbelastungs-

ermächtigung zu Gunsten des Käufers enthält. Das vorlegende Oberlandesge-

richt möchte den Geschäftswert in diesem Fall nach dem Betrag bestimmen, bis

zu dem das Grundstück belastet werden kann. Demgegenüber haben das

Kammergericht und das Oberlandesgericht Celle auch in diesem Fall den Ge-

schäftswert nur nach dem Kaufpreis bemessen. Diese Unterschiedlichkeit in der

Auffassung rechtfertigt die Vorlage.

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2. Der Statthaftigkeit der Vorlage steht auch nicht entgegen, dass das

Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des

Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt wor-

den ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen ab-

weicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v.

21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153,

22, nicht abgedruckt).

III.

6

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Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig (§ 156 Abs. 2, 4

KostO). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil die Entscheidung des

Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO)

beruht.

1. Zutreffend geht das vorlegende Gericht allerdings davon aus, dass die

Gebühren des Kostengläubigers nach § 44 Abs. 1 KostO zu berechnen sind,

weil die auf Abschluss des Kaufvertrags und die auf Ermächtigung der Beteilig-

ten zu 2 und 3, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Eigentums über den Kauf-

preis hinaus zu belasten, gerichteten Erklärungen der Kostenschuldner densel-

ben Gegenstand betreffen.

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a) Denselben Gegenstand haben mehrere in einer Verhandlung beur-

kundeten Erklärungen, wenn sie sich auf dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis

beziehen oder wenn sich, bei mehreren Rechtsverhältnissen, aus der Gesamt-

heit der Erklärungen ein Hauptgeschäft heraushebt und das weitere Rechtsge-

schäft mit diesem in innerem Zusammenhang steht (Senat, BGHZ 153, 22, 28).

Wann ein solcher innerer Zusammenhang bei einer Ermächtigung des Käufers,

den Kaufgegenstand über den Kaufpreis hinaus zu belasten, besteht, wird un-

terschiedlich beurteilt. Teilweise wird ein solcher Zusammenhang stets bejaht

(KG DNotZ 1992, 117, 118 f.; Hansen, JurBüro 1988, 1117, 1118; ders., DNotZ

1992, 117, 120 [Anm. zu KG aaO]; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, § 44

Rdn. 6 f.). Eine andere Auffassung nimmt ihn an, wenn mit dem Grundpfand-

recht die Kaufpreisfinanzierung und Investitionen des Käufers auf dem Kaufge-

genstand abgesichert werden sollen (OLG Rostock MittBayNot 2002, 207;

Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., Stichwort Belastungsvollmacht; Baye-

rische Notarkasse (Hrsg.), Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl.,

Rdn. 1329). Nach einer dritten Ansicht soll Gegenstandsgleichheit zwischen

einer den Kaufpreis übersteigende Belastungsvollmacht und dem Kaufvertrag

jedenfalls dann gegeben sein, wenn auch eine Bauverpflichtung besteht (OLG

Köln MittRhNotK 1996, 103, 105).

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b) Zutreffend ist die Auffassung, die den inneren Zusammenhang stets

bejaht. Mit der Ermächtigung des Käufers, den Kaufgegenstand zu belasten,

übernimmt der Verkäufer eine begrenzte Vorleistungspflicht. Eine solche Belas-

tungsvollmacht versetzt den Käufer in die Lage, das Grundstück schon vor der

Eigentumsumschreibung so zu nutzen, als sei er bereits Eigentümer. In diesem

Umfang wird die nach dem Gesetz nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kauf-

preis geschuldete Verschaffung des Eigentums an dem Kaufgegenstand wirt-

schaftlich vorgezogen (KG DNotZ 1992, 117, 118). Dieser Vorteil für den Käufer

ist Teil der Gesamtleistung, zu der sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag ver-

pflichtet. Sie bildet mit den auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Er-

klärungen eine Einheit und hat damit auch kostenrechtlich denselben Gegens-

tand. Dafür ist es unerheblich, welchem Zweck die Belastungsermächtigung

dient und welchen Umfang sie hat. Sie dient in jedem Fall der Erfüllung einer

Nebenpflicht, die der Verkäufer übernommen hat.

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2. Zu Unrecht nimmt das vorlegende Gericht aber an, dass die Aufnahme

einer Ermächtigung des Käufers zur Belastung des Kaufgegenstands den Wert

des Kaufvertrags erhöht, wenn sie den Kaufpreis übersteigt.

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a) Diese Frage wird allerdings in Literatur und Rechtsprechung nicht ein-

heitlich beantwortet. Nach einer auch von dem vorlegenden Gericht vertretenen

Ansicht ist in einem solchen Fall der höhere Betrag der Belastungsermächti-

gung maßgeblich

(OLG Köln MittRhNotK 1996, 103, 105 f.; Korinten-

berg/Lappe/Bengel/Reimann/Tiedtke, KostO, 16. Aufl., § 44 Rdn. 79; Bay. No-

tarkasse, Streifzug durch die KostO, 6. Aufl., Rdn. 1330; Lappe, NJW 1992,

2800, 2805; vorbehaltlich einer Vergleichsberechnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2

Halbsatz 2 KostO auch: OLG Naumburg ZNotP 1998, 208; OLG Rostock

MittBayNot 2002, 207 mit zustimmender Anm. Tiedtke, ZNotP 2002, 204).

Demgegenüber stehen das Kammergericht (DNotZ 1992, 117, 119 mit zustim-

mender Anm. Jansen, aaO S. 120 f.) und das Oberlandesgericht Celle (OLG-

Report 1997, 22, 23 mit zustimmender Anm. Mümmler, JurBüro 1997, 156 ff.)

auf dem Standpunkt, dass auch in einem solchen Fall der Kaufpreis maßgeblich

bleibt.

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b) Letzteres ist im Ergebnis richtig. § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO bestimmt,

dass bei Erklärungen, die denselben Gegenstand haben, die Gebühr nur einmal

nach dem Wert dieses Gegenstands berechnet wird. Hiermit ist der Wert des

Rechtsverhältnisses gemeint, zu dem die Erklärungen in einem inneren Zu-

sammenhang stehen. Maßgeblich ist somit nicht der sich bei getrennter Be-

trachtung der gegenstandsgleichen Erklärungen ergebende höchste kosten-

rechtliche Wert, sondern der Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich diese

Erklärungen beziehen (Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 172/05, zur

Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Bei einem Grundstückskaufvertrag, der

eine Belastungsvollmacht für den Käufer enthält, ist das der Kaufvertrag.

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Die Begrenzung des Gegenstandswerts auf den Wert des Kaufvertrages

ist auch sachgerecht. Zwar verschafft der Verkäufer dem Käufer mit der Er-

mächtigung, den Kaufgegenstand schon vor dem Übergang des Eigentums zu

belasten, einen wirtschaftlichen Vorteil. Das ist insbesondere dann der Fall,

wenn der Käufer, wie hier, ermächtigt wird, den Kaufgegenstand über den

Kaufpreis hinaus zu belasten. Dieser Vorteil ist aber, wie ausgeführt, Teil der

Gesamtleistung des Verkäufers. Der Kaufpreis, den der Käufer zu zahlen hat,

ist deshalb nicht nur die Gegenleistung für die Verschaffung des Eigentums an

dem Kaufgegenstand, sondern auch für die Verschaffung dieses Vorteils (KG

DNotZ 1992, 117, 118 f.; Rohs in Rohs/Wedewer, aaO, § 44 Rdn. 6 f.). Das gilt

unabhängig davon, ob die Belastungsermächtigung den Kaufpreis übersteigt.

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3. Das führt zu dem von dem Landgericht zugrunde gelegten Geschäfts-

wert von 126.669,38 €, der sich nicht mit Rücksicht darauf erhöht, dass die Be-

teiligten zu 2 und 3 in dem Kaufvertrag auch ein Wohnungsrecht und eine Real-

last übernommen haben.

15

a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerde-

gerichts nicht schon daraus, dass der Beteiligte zu 1 die Erstbeschwerde als

Weisungsbeschwerde erhoben und sich aus eigenem Recht erst in der weiteren

Beschwerde hiergegen gewandt hat. Eine weitere Beschwerde kann zwar dann

nicht zu einer Erhöhung der Gebühren führen, wenn die ihr zugrunde liegende

Erstbeschwerde auf eine Herabsetzung der Gebühr zielte (Senat, BGHZ 156,

22, 31). Sie kann aber zur Zurückweisung der Erstbeschwerde führen, wenn

sich die angefochtene Kostenberechnung aus anderen Gründen als zutreffend

erweist oder wenn sie aus anderen Gründen um einen geringeren Betrag zu

kürzen wäre.

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b) Ein Ansatz für die Übernahme dieser Rechte war vielmehr deshalb

nicht vorzunehmen, weil das Grundstück als mit diesen beiden Rechten be-

lastet verkauft worden ist und die Beteiligten zu 2 und 3 als Gegenleistung hier-

für nur die Kaufpreiszahlung, die Freistellung des Beteiligten zu 4 von den Ab-

findungszahlungsansprüchen seiner beiden Brüder und den Verzicht auf die

Abfindung durch die Beteiligte zu 2 zu erbringen hatten.

IV.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 156 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5

Satz 2, § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1

KostO und § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 15.06.2004 - 5 T 1282/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2005 - 15 W 297/04 -