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BGH Urteil vom 24.03.2006 – V ZR 19/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. März 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

SachenRBerG § 12 Abs. 2

a) Für die Bestimmung der Restnutzungsdauer des Gebäudes bei der Wertermittlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SachenRBerG ist auf den maßgeblichen Wertermitt- lungsstichtag, nicht auf den Zeitpunkt der Besichtigung des Gebäudes durch den gericht- lich bestellten Sachverständigen abzustellen.

b) Bei der Ermittlung des Restwerts früherer Investitionen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Sa- chenRBerG ist der Neuherstellungswert, nicht der um die Altersabschreibung geminderte Sachwert des Gebäudes zugrunde zu legen.

c) Für die Berechnung der sog. Investitionspauschale nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG ist für alle anrechenbare Jahre der Sachwert des Gebäudes bei Abschluss des Überlassungsvertrags zugrunde zu legen.

BGH, Urt. v. 24. März 2006 - V ZR 19/05 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Das im Land Brandenburg gelegene Grundstück der Klägerinnen wurde

1932 oder 1934 mit einem Wohnhaus bebaut und nach einem Vermerk im

Grundbuch vom 14. September 1962 unter staatliche Verwaltung des VEB

K. W. (fortan: KWV) gestellt. Die Beklagten bewohnen

das Haus seit 1958, und zwar zunächst aufgrund eines Mietvertrags mit der

KWV und mit Wirkung vom 1. Juli 1971 an aufgrund eines Überlassungsver-

trags. In dem Überlassungsvertrag ist ein Gebäudewert von 10.200 Mark/DDR

angegeben. Die Wertermittlung führt verschiedene Instandsetzungen auf und

beziffert diese mit 3.700 Mark/DDR.

2

Ein von den Beklagten beauftragter Sachverständiger ermittelte am

6. Juli 1995 einen Gebäuderestwert ohne Investitionen der Beklagten zum

Stichtag 2. Dezember 1990 in Höhe von 44.000 DM und einen Gebäuderest-

wert mit diesen Investitionen von 81.000 DM. Daraufhin verlangten die Beklag-

ten am 7. August 1995 von den Klägerinnen die Bestellung eines Erbbaurechts

nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz für eine Teilfläche von 500 qm.

Das lehnten die Klägerinnen ab, weil die Beklagten keine ausreichenden Inves-

titionen vorgenommen hätten. Sie haben die Feststellung beantragt, dass den

Beklagten Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zuste-

hen.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem

Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher diese die Abweisung

der Klage anstreben. Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung der Revi-

sion.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht ist, sachverständig beraten, zu dem Ergebnis ge-

langt, dass das zur Begründung eines Anspruchs auf Bestellung eines Erbbau-

rechts an dem Grundstück erforderliche Investitionsvolumen von mehr als der

Hälfte des Gebäudesachwerts zu allen vier hier festgestellten Wertermittlungs-

stichtagen (31. Dezember 1973, 31. Dezember 1980, 31. Dezember 1986 und

2. Oktober 1990) knapp verfehlt wurde. Die für die Berechnung der altersbe-

dingten Wertminderung maßgebliche Restnutzungsdauer des Gebäudes

bestimme sich nicht nach den Verhältnissen an den Wertermittlungsstichtagen,

sondern nach den Verhältnissen bei Besichtigung des Gebäudes durch den

gerichtlich bestellten Sachverständigen (hier 2. März 2004). Der Wert der anzu-

rechnenden früheren Investitionen der Beklagten sei anhand der jeweils maß-

geblichen Gebäudesachwerte zu berechnen. Für die Berechnung der Investiti-

onspauschale sei zwar der Gebäudesachwert in jedem Jahr der Nutzung maß-

geblich. Dass dieser hier von dem Sachverständigen nicht ermittelt, sondern

der Wert an den Wertermittlungsstichtagen zugrunde gelegt worden sei, sei

aber unschädlich, weil sich das Ergebnis nicht zum Nachteil der Beklagten ver-

ändere.

II.

Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass den

Beklagten der von den Klägerinnen bekämpfte Anspruch auf Bestellung eines

Erbbaurechts an dem Grundstück nach § 32 SachenRBerG nur zusteht, wenn

sie in das auf dem Grundstück stehende Gebäude mehr als die Hälfte des

Sachwerts investiert haben, den dieses bei Vornahme der Investitionen ohne

deren Berücksichtigung jeweils hatte. Die Beklagten nutzen das Grundstück der

Klägerinnen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-

richts aufgrund eines Überlassungsvertrags mit der KWV, der den Anforderun-

gen des Art. 232 § 1a EGBGB genügt, und sind damit nach § 9 Abs. 1 Satz 1

Nr. 4 SachenRBerG anspruchsberechtigte Nutzer. § 32 SachenRBerG ist nur

anwendbar, wenn die Beklagte das Grundstück auch in einer nach §§ 5 bis 7

SachenRBerG bereinigungsfähigen Weise nutzen. Dazu reicht die hier festge-

stellte Nutzung des Grundstücks als Eigenheim nach § 5 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 3

6

Satz 2 Buchstabe f SachenRBerG aufgrund eines Überlassungsvertrags nur,

wenn die Beklagten bauliche Maßnahmen in dem Umfang vorgenommen ha-

ben, den § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG in der hier maßgeblichen Fas-

sung des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001

(BGBl. I S. 2716) verlangt.

2. Die Vornahme von Investitionen in diesem Umfang hat das Beru-

fungsgericht aber zu Unrecht verneint.

a) Diese Feststellung kann der Senat überprüfen. Zwar ist sie als tatrich-

terliche Wertung im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Wie der

Tatrichter den Wert eines Gebäudes einerseits und von Investitionen in das

Gebäude anderseits feststellt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen (Senats-

urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 213/03, NJW 2004, 2671, 2672; v. 12. Januar 2001,

V ZR 420/99, NJW-RR 2001, 732, 733). Etwas anderes gilt aber dann, wenn

der Tatrichter von unzutreffenden Grundlagen ausgeht (Senat, BGHZ 17, 236,

238) oder wenn er ein nicht geeignetes (Senatsurt. v. 12. Januar 2001, aaO)

oder ein Verfahren gewählt hat, das im Widerspruch zu den gesetzlichen Vor-

gaben steht (Senatsurt. v. 25. Oktober 1996, V ZR 212/95, NJW 1997, 129).

Der zuletzt genannte Fall liegt hier vor.

b) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des Sachwerts des

Gebäudes die gesetzlichen Vorgaben nicht in allen Punkten beachtet.

aa) Der Sachwert des Gebäudes ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1

Nr. 2 SachenRBerG für jeden Zeitpunkt festzustellen, an dem der Nutzer eine

Investitionsmaßnahme im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SachenR-

BerG beendet. Denn der Nutzer kann die Quote zu jedem Investitionszeitpunkt

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erfüllen (OLG Brandenburg, VIZ 2001, 509, 510), sodass jede dieser Maßnah-

men dem Gebäudesachwert ohne Investitionen im Zeitpunkt ihrer Vornahme

gegenüberzustellen ist. Das sind nach den insoweit nicht angegriffenen Fest-

stellungen des Berufungsgerichts der 31. Dezember 1973, der 31. Dezember

1980, der 31. Dezember 1986 und der 2. Oktober 1990. Die Gebäudesachwerte

an diesen Wertermittlungsstichtagen sind, was § 12 Abs. 2 Satz 7 SachenR-

BerG jetzt ausdrücklich klarstellt (Begründung des Regierungsentwurfs für ein

Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz in BT-Drucks. 14/6402 S. 25 f.), auch

wenn die Stichtage vor dem 3. Oktober 1990 liegen, nicht nach den Wertmaß-

stäben der DDR, sondern nach dem Sachwertverfahren der §§ 21 bis 25 WertV

festzustellen (Entwurf der Bundesregierung für ein Sachenrechtsbereinigungs-

gesetz in BT-Drucks. 12/5992 S. 111; Bundesministerium der Justiz in einer

Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundesta-

ges, wörtlich wiedergegeben bei Zank/Simon, NJ 1999, 57, 62 f.; MünchKomm-

BGB/Wendtland, 4. Aufl., § 12 SachenRBerG Rdn. 9; Eickmann/Bischoff, Sa-

chenrechtsbereinigung [Stand 11/2001], § 12 SachenRBerG Rdn. 65; Czub in

Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz,

Sachenrechtsbereinigungsgesetz

[Stand

11/2003], § 12 Rdn. 100; für § 121 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c SachenRBerG

auch LG Frankfurt/Oder VIZ 2000, 682, 683). Maßgeblich ist auf dieser Grund-

lage aber nicht der, wie gelegentlich formuliert wird (Eickmann/Bischoff und

MünchKomm-BGB/Wendtland, jeweils aaO), heutige Wert, sondern der Wert zu

den maßgeblichen Wertermittlungsstichtagen (Czub, wie vor, Rdn. 82). Bei der

Sachwertermittlung dürfen die Investitionen und Aufwendungen des Nutzers

nicht berücksichtigt werden.

11

bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht jedenfalls bei der Be-

rechnung der altersbedingten Wertminderung nicht eingehalten.

12

(1) Es hat sich hierbei zwar, wie geboten (Eickmann/Bischoff, aaO, § 12

SachenRBerG Rdn. 79), an den Maßstäben der Wertermittlungsverordnung

ausgerichtet und auch insoweit nicht die Bewertungsgrundsätze der DDR

zugrunde gelegt. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme einer

Normalnutzungsdauer von 80 Jahren, von der das Berufungsgericht ausgegan-

gen ist. Sie entspricht bei einem Gebäude der hier zu beurteilenden Art Anla-

ge 4 der Wertermittlungsrichtlinien 2002 (Bundesanzeiger, Beilage Nr. 238a

vom 20. Dezember 2002); diese Annahme wird von der Revision auch nicht

angegriffen.

13

(2) Die Revision beanstandet aber mit Recht das Vorgehen des Beru-

fungsgerichts bei der Ermittlung der für die Berechnung der Alterswertabschrei-

bung entscheidenden Restnutzungsdauer des Gebäudes.

14

(a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts beurteilt sich die Restnut-

zungsdauer des Gebäudes nach dem Zeitpunkt der Besichtigung durch den

gerichtlichen Sachverständigen, hier am 2. März 2004. Maßnahmen, die zu ei-

ner Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes führen, seien nach

§ 23 Abs. 2 WertV zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie auf Inves-

titionen des Nutzers beruhten. Diese Investitionen müssten nicht bei der Alters-

wertabschreibung berücksichtigt werden. Sie könnten, wie hier auch gesche-

hen, durch Wertabschläge wegen Instandhaltungsrückstaus gemäß § 24 WertV

oder wegen sonstiger Umstände nach § 25 WertV berücksichtigt werden. Die-

ser Berechnungsweise kann nicht gefolgt werden, weil sie im Widerspruch zu

den Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SachenRBerG steht.

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(b) Die von dem Berufungsgericht gewählte Methode zur Berechnung der

Alterswertabschreibung

verfehlt

den

gesetzlich

bestimmten

Wertermittlungsstichtag. Nach § 3 Abs. 1 WertV sind zur Ermittlung des

Verkehrswerts eines Grundstücks nach Maßgabe von §§ 21 bis 25 WertV die

allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt und der Zustand des

Grundstücks in dem Zeitpunkt zugrunde zu legen, auf den sich die Wertermitt-

lung bezieht. Für die Berechnung des Gebäudesachwerts und des Werts der

Investitionen des Nutzers nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2

SachenRBerG gilt nichts anderes. § 12 Abs. 2 Satz 7 SachenRBerG verweist

zwar nicht ausdrücklich auch auf § 3 Abs.1 WertV. Die Vorschrift nimmt auf die

§§ 21 bis 25 WertV indes für die nach Satz 1 erforderlichen Wertermittlungen

Bezug und gibt damit selbst die Wertermittlungsstichtage vor, deren

Verhältnisse für die Wertermittlung maßgeblich sein sollen. Es ist deshalb unter

Zugrundlegung der Maßstäbe der §§ 21 bis 25 WertV der

fiktive

Neuherstellungswert des Gebäudes im Zeitpunkt seiner Errichtung – hier im

Jahre 1932 oder 1934 – festzustellen (Zank/Simon, NJ 1999, 57, 63). Hiervon

ist neben einer Abschreibung wegen Reparaturrückstands (OLG Brandenburg

VIZ 2001, 509, 511; Zank/Simon, NJ 1999, 57, 63; Vogel, GE 1996, 438, 439)

die altersbedingte Wertminderung abzusetzen, die sich an dem jeweiligen

Wertermittlungsstichtag, also an dem Tag ergeben würde, an dem der Nutzer

die fragliche Investition beendete (Zank/Simon, NJ 1999, 57, 63). Das schließt

es aus, die für die Berechnung des Alterswertminderungssatzes entscheidende

Restnutzungsdauer des Gebäudes nach dem Zeitpunkt der Besichtigung durch

den gerichtlichen Sachverständigen zu beurteilen. Vielmehr ist sie nach dem

jeweiligen Wertermittlungsstichtag zu beurteilen. Dies wird in vielen Fällen dazu

führen, dass die Restnutzungsdauer rechnerisch aus der Differenz der

Normalnutzungsdauer, die das Berufungsgericht hier mit 80 Jahren ansetzt,

und dem im Wertermittlungsstichtag bereits verstrichenen Zeitraum abzuleiten

ist. Zwingend

ist das nicht. So dürften etwa Renovierungs- und

Sanierungsarbeiten des Eigentümers vor der Übernahme des Gebäudes durch

den Nutzer nach § 12 Abs. 2 Satz 7 SachenRBerG i.V.m. § 23 Abs. 2 WertV

berücksichtigt werden, soweit sie sich etwa aus dem bei Abschluss eines Über-

lassungsvertrags zur Berechnung der Kaution (dazu Schmidt-Räntsch, ZOV

1992, 2, 4) festgestellten Wert des Gebäudes ergeben. Dass diese von dem

Gesetzgeber vorgegebene Berechnungsweise technisch oder rechtlich nicht

möglich wäre, ist nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat sie selbst bislang

ohne Schwierigkeiten angewendet (VIZ 2001, 506, 509 und VIZ 2001, 509,

511). Die Änderung der Vorschrift durch das Grundstücksrechtsbereinigungs-

gesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) erfordert keine Änderung dieser

Praxis; sie stellt vielmehr durch den Verweis auf den Sachwert des überlasse-

nen Gebäudes klar, dass der Wert in der geschilderten Weise berechnet wer-

den soll (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. 14/6402 S. 25 f.).

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(c) Die Ermittlung der Restnutzungsdauer des Gebäudes nach dem Zeit-

punkt der Besichtigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen wird

auch dem Gebot des § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SachenRBerG nicht

gerecht, den Sachwert des Gebäudes ohne Berücksichtigung der baulichen

Investitionen des Nutzers zur berechnen. Das bedeutet zwar entgegen der An-

sicht der Revision nicht, dass bauliche Maßnahmen, welche die bei ordnungs-

gemäßem Gebrauch übliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert

haben, abweichend von § 23 Abs. 2 WertV bei der Vergleichswertberechnung

nach § 12 Abs. 12 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 und Satz 7 SachenRBerG in jedem

Fall unberücksichtigt bleiben müssen. Die Berücksichtigung solcher Maßnah-

men kann im Gegenteil, wie ausgeführt, etwa dann geboten sein, wenn sie der

Eigentümer selbst vor der Übernahme des Gebäudes durchgeführt hat. § 12

Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SachenRBerG lässt es aber nicht zu, bei der

Ermittlung des Sachwerts des Gebäudes bauliche Maßnahmen des Nutzers zu

berücksichtigen. Das ist nur zu erreichen, wenn solche baulichen Maßnahmen

nicht nur bei der Feststellung des Sachwerts insgesamt, sondern auch bei der

Ermittlung der Faktoren unberücksichtigt bleiben, anhand derer er zu berech-

nen ist. Sie dürfen deshalb auch bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer des

Gebäudes nicht berücksichtigt werden. Diese Vorgabe lässt die von dem Beru-

fungsgericht vorgenommene Bewertung nach dem Zeitpunkt der Besichtigung

des Gebäudes durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu.

Daran ändern die von dem Berufungsgericht vorgenommenen Abzüge wegen

Reparaturrückstands nach § 24 WertV nichts. Sie kommen zum einen nur bei

Maßnahmen in Betracht, die einen vorhandenen Reparaturrückstand ausglei-

chen, nicht aber bei Maßnahmen, die zu einer Aufwertung des Gebäudes füh-

ren sollen. Zum anderen können solche Abzüge die Verzerrungen in der Ermitt-

lung des Sachwerts nicht ausgleichen, zu denen die Berechnungsmethode des

Berufungsgerichts führt. Hier gelangt das Berufungsgericht zu einer Restnut-

zungsdauer von 61 Jahren, wohingegen sich bei der angebrachten linearen Be-

rechnung eine Restnutzungsdauer von 39 bzw. 41 Jahren für den Bewertungs-

stichtag 1973, von 32 bzw. 34 Jahren für den Bewertungsstichtag 1980, von 26

bzw. 28 Jahren für den Bewertungsstichtag 1986 und von 22 bzw. 24 Jahren für

den Wertermittlungsstichtag 1990 ergeben.

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c) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht auch bei der Be-

rechnung des Restwerts der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SachenRBerG anzurech-

nenden früheren Investitionen. Das Berufungsgericht möchte diesen Wert an-

hand von Wägungsanteilen an dem Sachwert des Gebäudes ermitteln. Das

Abstellen auf Wägungsanteile am Gesamtwert des Gebäudes ist zwar als sol-

ches nicht zu beanstanden (Eickmann/Bischoff, aaO, § 12 SachenRBerG

Rdn. 85; Zank/Simon, NJ 1999, 57, 64). Zu beanstanden ist aber, dass diese

Wägungsanteile auf der Grundlage des Sachwerts des Gebäudes zu den Wert-

ermittlungsstichtagen berechnet werden sollen. Das führt nämlich (vgl. Vogel

GE 1996, 438, 447) zu einer einseitigen Benachteiligung des Nutzers. Der Nut-

zer hat seine Investitionen zu Neubaukosten vorgenommen. Wollte man den

zeitbedingten Wertverlust auf der Grundlage des Sachwerts des Gebäudes zu

den Wertermittlungsstichtagen berechnen, würde nicht nur der Wertverlust als

solcher, sondern auch der im Sachwert des Gebäudes bereits enthaltene al-

tersbedingte Wertverlust des Gebäudes in Ansatz gebracht. Dem aber steht

§ 12 Abs. 2 Satz 3 SachenRBerG entgegen, wonach dem Nutzer der Restwert

seiner Investition erhalten werden soll. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen,

wenn der altersbedingte Wertverlust der Investitionen nach den Neubaukosten

ermittelt wird (Matthiessen, VIZ 2001, 461, 465 f.).

18

d) Unzutreffend ist auch die Berechnung der sog. Investitionspauschale

nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG. Danach ist den nachgewiesenen Inves-

titionen des Nutzers für jedes Jahr der Nutzung von dem Abschluss des Über-

lassungsvertrages an bis zum 2. Oktober 1990 ein nach Jahren gestaffelter

Prozentsatz des jeweiligen Gebäuderestwerts für nicht nachgewiesene Investi-

tionen hinzuzurechnen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist mit jeweili-

gem Gebäuderestwert der jährlich zu ermittelnde Sachwert des Gebäudes ge-

meint. Diese Auslegung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift möglich, aber, an-

ders als dies teilweise gesehen wird (Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz,

aaO, § 12 Rdn. 92a), nicht zwingend. Der Wortlaut lässt es auch zu, die Ver-

weisung auf den jeweiligen Gebäuderestwert als Verweisung auf den Gebäude-

restwert zu den jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten des Abschlusses des Ü-

berlassungsvertrags zu verstehen, den die Vorschrift in ihrem Eingangsteil als

Ausgangspunkt nimmt. In diesem Sinne wollte der Gesetzgeber die aufgetrete-

nen Auslegungszweifel (dazu Matthiessen, VIZ 2001, 461, 463; Zank, NJ 2001,

548) klären (Begründung des Regierungsentwurfs zum Grundstücksbereini-

gungsgesetz in BT-Drucks. 14/6402 S. 25). Nur bei diesem Verständnis kann

die Vorschrift dem ihr zugedachten Zweck gerecht werden. § 12 Abs. 2 Satz 2

SachenRBerG soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Nutzer seine über

Jahre hinweg vorgenommen laufenden Investitionen oft nicht nachweisen kann

(Begründung der Anrufung des Vermittlungsausschusses zum SachenRBerG

durch den Bundesrat in BT-Drucks. 12/7668 S. 2). Dazu sollten den nachge-

wiesenen Investitionen eine an der Abschreibung für Abnutzung aus dem Steu-

errecht ausgerichtete Investitionspauschale hinzugerechnet werden (Eick-

mann/Bischoff, aaO, § 12 SachenRBerG Rdn. 47; Czub in Czub/Schmidt-

Räntsch/Frenz, aaO, § 12 Rdn. 91). Anknüpfungspunkt einer solchen Pauscha-

le ist im Steuerrecht das Jahr der Anschaffung, dem hier der Abschluss des

Überlassungsvertrags funktionell entspricht.

19

Verstünde man die Vorschrift in dem von dem Berufungsgericht zugrun-

de gelegten Sinne, würde die Investitionspauschale zudem zweimal um eine

Alterswertabschreibung gekürzt. Eine Alterswertabschreibung liegt bereits in

den nach Nutzungsjahren niedriger werdenden Sätzen der Pauschale. Die Be-

rechnung der Pauschale nach dem Restwert in jedem einzelnen Nutzungsjahr

hätte einen zusätzlichen Wertverlust um den jeweils eingetretenen altersbeding-

ten Wertverlust des Gebäudes zur Folge. Eine solche Kürzung stünde auch im

Widerspruch zum Zweck der Änderung. Dieses Verständnis der Vorschrift ver-

fehlte im Übrigen die angestrebte Erleichterung bei der praktischen Handha-

bung und erforderte einen beträchtlichen Mehraufwand im gerichtlichen Verfah-

ren, weil der Gebäuderestwert für jedes einzelne der oft vielen Nutzungsjahre

ermittelt werden müsste. Unter dem jeweiligen Gebäuderestwert ist in der Vor-

schrift deshalb nicht der in jedem einzelnen Jahr der Nutzung gegebenen Ge-

bäuderestwert, sondern der bei dem unterschiedlichen Zeitpunkt des Abschlus-

ses der Überlassungsverträge bestehende Gebäuderestwert zu verstehen, der

dann bei jedem Überlassungsvertrag für die gesamte anrechenbare Nutzungs-

zeit maßgeblich sein soll (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs in BT-

Drucks. 14/6204 S. 25; Hirschinger, NJ 2001, 570, 571).

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3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die für

eine abschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen fehlen.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 08.03.2000 - 8 O 450/96 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2004 - 5 U 67/00 -