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BGH Urteil vom 12.01.2001 – V ZR 420/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 12. Januar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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ZPO § 286 B; WertV 1988

Die Wertermittlungsverordnung 1988 enthält allgemein anerkannte Grundsätze für

die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken; ihre Anwendbarkeit ist nicht auf

die Wertermittlung durch Gutachterausschüsse (§§ 192, 193 BauGB) beschränkt.

BGH, Urt. v. 12. Januar 2001 - V ZR 420/99 - OLG Naumburg

LG Stendal

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Oktober 1999 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Mutter der Klägerin war Miteigentümerin zu 1/2 der im Zentrum der

beklagten Gemeinde liegenden Flurstücke und . Ihr Eigentumsanteil

ging aufgrund der Verordnung vom 17. Februar 1952 in Volkseigentum über,

nachdem sie am 8. Juni 1953 das Gebiet der DDR ohne Beachtung der poli-

zeilichen Meldevorschriften verlassen hatte. Sie stellte am 9. Juli 1990 einen

Rückübertragungsantrag nach §§ 3, 30 VermG. Mit Bescheid vom 9. Juni 1992

ordnete die Oberfinanzdirektion M. der Beklagten, die bereits als Ei-

gentümerin des Flurstücks im Grundbuch eingetragen war, das Flurstück

zu. Am 8. Juni 1994 erließ die Beklagte einen Investitionsvorrangbescheid,

in welchem für die beiden Flurstücke ein besonderer Investitionszweck festge-

stellt wurde, weil auf ihnen zwei Verkaufseinrichtungen und sechs Wohnungen

errichtet werden sollten. Die Beklagte verkaufte beide Flurstücke am 30. Juni

1994 für 200.000 DM an einen Herrn N. .

Die Mutter der Klägerin starb am 21. November 1994; die Klägerin ist

Alleinerbin.

Mit Teilbescheid des A. kreises S. vom 17. Januar 1996

wurde der Antrag der Klägerin auf Übertragung von Miteigentum an den Flur-

stücken und abgelehnt. Zugleich wurde ihre Berechtigung nach § 2

VermG und die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der Hälfte des

Veräußerungserlöses an die Klägerin festgestellt. Diesen Betrag abzüglich ei-

nes Hypothekenablösungsbetrages von 1.250 DM bezahlte die Beklagte an

die Klägerin.

Mit der Behauptung, die Flurstücke seien wesentlich mehr wert gewe-

sen, es habe zahlreiche Kaufinteressenten gegeben, die weit mehr als

200.000 DM gezahlt hätten, verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zah-

lung weiterer 100.000 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die

Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die

Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zu-

rückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 3

InVorG für begründet. Es nimmt als Verkehrswert der beiden Flurstücke im

maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Juni 1994) einen Betrag von 406.410 DM

an. Zu diesem Wert gelangt es aufgrund eines vom Landgericht eingeholten

Sachverständigengutachtens, in dem ein Sachwert von 505.000 DM und ein

Ertragswert von 119.000 DM ermittelt wurde. Das Berufungsgericht schätzt den

Verkehrswert auf der Grundlage von 20 % des Ertragswerts und 80 % des

Sachwerts abzüglich eines im Hinblick auf die damalige Marktlage vorzuneh-

menden Abschlags von 5 %. Die Miteigentumsanteile bewertet es mit der

Hälfte des Verkehrswerts.

II.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die

Klägerin gegen die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch nach § 16 Abs. 1

Satz 1 und 3 InVorG hat. Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige,

dessen Übertragungsanspruch durch den Erlaß eines Investitionsvorrangbe-

scheids entfallen ist. Das war hier die Mutter der Klägerin, in deren Rechtspo-

sition sie als Alleinerbin eingetreten ist.

2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch die Ermittlung des Verkehrswerts

der Miteigentumsanteile. Das vom Landgericht eingeholte Sachverständigen-

gutachten, auf das sich das Berufungsgericht stützt, beruht nämlich auf fal-

schen Erwägungen.

a) Zutreffend wendet die Sachverständige allerdings die Vorschriften

der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswerts von

Grundstücken vom 6. Dezember 1988 (WertV 88, BGBl. I S. 2209) an. Sie

gelten nicht nur bei Wertermittlungen in Durchführung des Baugesetzbuches,

sondern enthalten für nahezu alle Bereiche anerkannte Grundsätze für die

Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken (Kleiber/Simon/Weyers,

WertV 88, 3. Aufl., § 1 Rdn. 4). Ob sie deswegen auch für alle Sachverständi-

gen verbindlich sind (so Zimmermann, in: Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Hand-

buch der Grundstückspraxis, Anh. II, Rdn. 141), braucht hier nicht entschieden

zu werden; denn die Anwendbarkeit der WertV 88 ist jedenfalls nicht auf die

Wertermittlung durch Gutachterausschüsse (§§ 192, 193 BauGB) beschränkt

(vgl. Senatsurt. v. 17. Mai 1991, V ZR 104/90, NJW 1991, 2698).

b) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht auch vor, es ha-

be nicht erkannt, daß der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils im allgemei-

nen geringer sei als der entsprechende Bruchteil des Verkehrswerts des

Grundstücks. Zwar ist es denkbar, daß ein rechtlich für sich verkäuflicher

Bruchteilsanteil am Eigentum tatsächlich nur schwer zu verkaufen ist, weil der

Miteigentümer in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück erheblich ein-

geschränkt und der Kreis möglicher Käufer für solche Miteigentumsanteile sehr

begrenzt ist (vgl. VGH München, GuG 1992, 29, 32). Ob aber bereits deswe-

gen generell ein Abschlag von dem rechnerischen Anteil an dem Verkehrswert

des gesamten Grundstücks gerechtfertigt ist, kann hier offen bleiben; denn es

wurden nicht etwa Miteigentumsanteile, sondern die gesamten Grundstücke

veräußert. In diesem Fall haben die Anteile denselben Wert, wie er dem ent-

sprechenden rechnerischen Bruchteil an dem Verkehrswert der Grundstücke

entspricht.

c) Unbegründet ist die Rüge der Revision, die Sachverständige stütze

sich bei der Wertermittlung ausschließlich auf das Sachwertverfahren. Denn

die Sachverständige hat auch den Ertragswert der Grundstücke ermittelt.

Das Sachwertverfahren bietet sich grundsätzlich zur Wertermittlung von

eigengenutzten bebauten Grundstücken an (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März

1993, III ZR 24/92, BGHR BauGB § 194 Wertermittlung 4; Urt. v. 6. April 1995,

III ZR 27/94, NJW-RR 1995, 911, 913). Das Ertragswertverfahren ist demge-

genüber bei der Bewertung von bebauten Grundstücken, die auf laufende Er-

träge ausgerichtet sind, angebracht (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1970,

VII ZR 189/68, NJW 1970, 2018; Urt. v. 6. April 1995, aaO; Senatsurt. v.

25. Oktober 1996, V ZR 212/95, NJW 1997, 129). Welcher der beiden Metho-

den der Tatrichter den Vorzug gibt, liegt in seinem Ermessen (Senatsurt. v.

25. Oktober 1996, aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das ge-

wählte Verfahren nach den Besonderheiten des konkreten Falles geeignet ist,

den vollen Gegenwert für den zu bewertenden Gegenstand zu erfassen, ohne

das Wertbild zu verzerren (vgl. BGH, Urt. v. 6. April 1995, aaO, 912). Danach

ist es hier nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Verkehrswert

nicht ausschließlich nach dem Sachwert, sondern zusätzlich auch nach dem

Ertragswert ermittelt hat. Die Gewichtung der auf die Ergebnisse der Methoden

entfallenden Anteile hält sich im Rahmen des dem Tatrichter durch § 287 ZPO

gewährten Beurteilungsspielraums (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 1993, aaO).

Deswegen kommt es auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die Anwen-

dung des Sachwertverfahrens nicht an.

d) Zu Unrecht wirft die Revision schließlich der Sachverständigen eine

fehlerhafte Ermittlung des Gebäudewerts vor. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WertV

sind zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude die gewöhnlichen Her-

stellungskosten je Raum- oder Flächeneinheit mit der Anzahl der entspre-

chenden Raum-, Flächen- oder sonstigen Bezugseinheiten der Gebäude zu

vervielfachen. Dabei kommen als Raum- oder Flächeninhalt u.a. der umbaute

Raum nach DIN 277/1950 oder der Rauminhalt bzw. die Bruttogrundfläche

nach DIN 277/1973/1987 in Betracht. Der umbaute Raum nach DIN 277/1950

ist auch nach der II. BV maßgebend; die Berechnung des Rauminhalts nach

der DIN 277/1973/1987 hat demgegenüber bislang keine Bedeutung erlangt

(Kleiber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 3. Aufl.,

§ 22 WertV, Rd. 9). Da es dem Sachverständigen grundsätzlich freisteht, auf

welche Weise er den Herstellungswert ermittelt (Kleiber/Simon/Weyers, aaO,

§ 22 WertV, Rdn. 10), war die Gutachterin nicht gehalten, ihren Berechnungen

die DIN 277/1987 zugrunde zu legen.

e) Das Berufungsurteil hat jedoch deswegen keinen Bestand, weil die

Sachverständige die Besonderheiten des Grundstücksmarkts in der beklagten

Gemeinde nicht berücksichtigt hat. Wie aus den Ausführungen im letzten Ab-

satz auf S. 18 des Gutachtens hervorgeht, war sie sich zwar bewußt, daß der

Sachwert durch die allgemeine Immobilienlage nach oben oder unten korrigiert

werden kann. Ausführungen zur konkreten Marktsituation enthält das Gutach-

ten allerdings nicht. Sie sind aber deswegen erforderlich, weil nach § 7 Abs. 1

Satz 2 WertV die Lage auf dem Grundstücksmarkt zu berücksichtigen ist. Auch

enthält der Prozeßvortrag der Beklagten durchaus Anhaltspunkte, die eine

Auseinandersetzung mit der konkreten Grundstücksmarktsituation erforderten.

Danach wurden die Grundstücke im Wege der öffentlichen Ausschreibung an-

geboten, ohne daß sich ein Interessent gefunden hätte, der mehr als

200.000 DM bezahlen wollte. Läßt sich aber ein ermittelter Verkehrswert trotz

geschäftsüblicher Veräußerungsanstrengungen als Kaufpreis nicht realisieren,

kann dies als deutlicher Hinweis auf eine nicht marktgerechte Verkehrswerter-

mittlung verstanden werden (Kleiber/Simon/Weyers, aaO, II Rdn. 19). Daß die

Sachverständige dieses Problem nicht erkannt hat, ergibt sich aus ihrer Anhö-

rung vor dem Landgericht; dort unterschied sie zwischen Verkehrswert und

Marktwert und meinte, ein Gebäude könne einen hohen Verkehrswert haben,

aber völlig unverkäuflich sein. Dies läßt § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV außer acht.

f) Im übrigen läßt sich dem Gutachten nicht sicher entnehmen, ob die

Sachverständige bei ihrer Wertermittlung berücksichtigt hat, daß eines der Ge-

bäude unter Denkmalschutz stand. Zwar ist auf Seite 15 bei der Beschreibung

eines Nebengebäudes vermerkt "Saalanbau denkmalgeschützt". Aber wie sich

dieser Umstand (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 WertV), der entsprechend der Vorgabe

des § 194 BauGB bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt werden muß,

weil die Denkmaleigenschaft den Verkehrswert des Grundstücks beeinflußt

(vgl. Kleiber/Simon/Weyers, aaO, VI Rdn. 137), auf die Wertermittlung ausge-

wirkt hat, ist nicht erkennbar.

g) Mit Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht ohne

Darlegung eigener Sachkunde einen Abschlag von 5 % aufgrund der Beson-

derheiten der Marktlage in den neuen Bundesländern vornimmt. Damit weicht

es von Wertungen der Sachverständigen ab, ohne die für seine eigene Wer-

tung erforderlichen Kenntnisse aufzuzeigen. Fehlen sie, hätten seine Ausfüh-

rungen nur nach entsprechender Beratung durch Sachverständige erfolgen

können (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1997, VI ZR 86/96, NJW 1997, 1446).

III.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur an-

derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es erhält damit Gelegenheit, ein weite-

res Gutachten einzuholen oder wenigstens eine Ergänzung des vorliegenden

Gutachtens anzuordnen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 1994, IV ZR 126/93, NJW-

RR 1994, 1112; Urt. v. 29. November 1995, VIII ZR 278/94, NJW 1996, 730,

731).

Wenzel

Tropf

Krüger

Lemke

Gaier