BGH Beschluss vom 28.03.2006 – VI ZR 214/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
28. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt weder Vortrag vor dem Tatrichter
noch ein Beweisergebnis dafür auf, dass die Beschwerden der Klägerin
bei ordnungsgemäßer Befunderhebung durch den Beklagten zwingend
abgemildert oder vermieden worden wären oder dass das
Nichterkennen der apikalen Veränderungen auf dem Röntgenbild
fundamental fehlerhaft oder die Nichtbehandlung der Beschwerden
groß fehlerhaft gewesen wäre (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Mai
2002 – VI ZR 42/01 – VersR 2002, 1026, 1027 f. m. w. N.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 20.867,40 €
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.05.2004 - 8 O 1391/03 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.09.2005 - 5 U 92/04 -