Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.03.2006 – VI ZR 214/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

28. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt weder Vortrag vor dem Tatrichter

noch ein Beweisergebnis dafür auf, dass die Beschwerden der Klägerin

bei ordnungsgemäßer Befunderhebung durch den Beklagten zwingend

abgemildert oder vermieden worden wären oder dass das

Nichterkennen der apikalen Veränderungen auf dem Röntgenbild

fundamental fehlerhaft oder die Nichtbehandlung der Beschwerden

groß fehlerhaft gewesen wäre (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Mai

2002 – VI ZR 42/01 – VersR 2002, 1026, 1027 f. m. w. N.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 20.867,40 €

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.05.2004 - 8 O 1391/03 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.09.2005 - 5 U 92/04 -