Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.05.2002 – VI ZR 42/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 28. Mai 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 823 Aa; ZPO § 286 A

Der Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende

Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen (im

Anschluß an die ständige Senatsrechtsprechung: vgl. zuletzt Urteil vom 3. Juli 2001

- VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117 m.w.N.).

BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.

Dressler, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des

7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts

Karlsruhe

vom

20. Dezember 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1, einen niedergelassenen Orthopä-

den und Sportarzt, auf Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers in

Anspruch. Dieser behandelte den Kläger ab 1. September 1993 nach dessen

Entlassung aus dem Krankenhaus, wo der Kläger am 14. Juli 1993 wegen meh-

rerer Frakturen des rechten Sprunggelenks operativ mittels Osteosynthese

(Platten und Schrauben) versorgt worden war. Nachdem der Beklagte zu 1 am

2. November 1993 ein Röntgenbild gefertigt und hierzu im Krankenblatt "Auflok-

kerung am Innenknöchel, distaler Außenknöchel ebenfalls aufgelockert" ver-

merkt hatte, überwies er den Kläger zur "Metallentfernung" ins Krankenhaus.

Der Kläger stellte sich am 3. November 1993 in der Ambulanz der chirurgischen

Klinik der (früheren) Beklagten zu 2 vor, ohne das vom Beklagten zu 1 gefer-

tigte Röntgenbild und dessen "Verordnung von Krankenhauspflege" mit Dia-

gnose und entsprechendem Therapievorschlag (Metallentfernung) vorzulegen.

Die Beklagte zu 2, eine Assistenzärztin im 1. Ausbildungsjahr, diagnostizierte

einen Infekt mit Fistel. Sie nahm eine Ultraschalluntersuchung und einen Ab-

strich vor. In dem an den Beklagten zu 1 gerichteten Arztbericht empfahl sie

eine antibiotische Therapie mit Sobelin; die Metallentfernung sei nach einem

halben Jahr oder bei vollständigem knöchernen Durchbau möglich. Am

4. November 1993 kehrte der Kläger in die ambulante Behandlung des Be-

klagten zu 1 zurück, der sich entsprechend der im Arztbrief des Krankenhauses

ausgesprochenen Empfehlung - ohne dort Rücksprache zu halten - auf eine

Therapie mit Antibiotika beschränkte und den Kläger, obwohl ab Ende Novem-

ber 1993 auf dessen Krankenblatt "Entzündung, offene Wunde, Eiter, Fistelbil-

dung" vermerkt sind, erst im März 1994 zur Metallentfernung ins Krankenhaus

überwies. Dabei wurde aufgrund einer infizierten Osteosynthese ein Knochen-

defekt festgestellt, der mit scharfem Löffel ausgemuldet wurde. In der Folge

mußte sich der Kläger einer Vielzahl von operativen Revisionen und schließlich

einer Gelenkversteifung (Arthrodese) unterziehen.

Das Landgericht hat der auf Zahlung materiellen und immateriellen

Schadensersatzes sowie auf Feststellung gerichteten Klage gegenüber der Be-

klagten zu 2 im wesentlichen stattgegeben und die Klage gegen den Beklagten

zu 1 abgewiesen. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2 hat

das Oberlandesgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und den

Beklagten zu 1 verurteilt, an den Kläger 84.308,53 DM (hiervon ein Schmer-

zensgeld von 70.000 DM) nebst Zinsen zu zahlen; daneben hat es festgestellt,

daß der Beklagte zu 1 - vorbehaltlich eines Übergangs von Ansprüchen auf So-

zialversicherungsträger - verpflichtet sei, dem Kläger den weiteren materiellen

und immateriellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihm deshalb entstanden ist,

weil die Infektion des rechten oberen Sprunggelenks im November 1993 nicht

behoben worden ist. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten zu 1, mit

der er seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gegen das klageabwei-

sende landgerichtliche Urteil weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat - sachverständig beraten - die Haftung des Be-

klagten zu 1 bejaht, weil ein Arzt, der aufgrund richtiger eigener Befunderhe-

bungen eine zutreffende Indikation zur Metallentfernung stelle, nicht ohne wei-

teres von seiner Haftung frei werde, wenn er sich mit der entgegenstehenden

Diagnose eines weiteren Arztes ungeprüft zufrieden gebe. Der Beklagte zu 1,

der auch ohne Hinweis Dritter die Situation des Klägers habe beurteilen kön-

nen, sei bei Untätigbleiben des Krankenhauses verpflichtet gewesen, selbst

weitere Maßnahmen zu ergreifen. Fehler des Krankenhauses entlasteten ihn

nicht. So habe der zu Rate gezogene Sachverständige betont, daß der Be-

klagte zu 1 nach seiner richtigen Entscheidung vom 2. November 1993, den

Kläger ins Krankenhaus einzuweisen, nicht durch den Arztbrief der Ambulanz

von seiner Überzeugung hätte abgebracht werden dürfen. Nachdem die Ver-

antwortung für die ambulante Weiterbehandlung (wieder) in seinen Händen

gelegen habe, hätte er diese Verantwortung übernehmen und zumindest nach

einem überschaubaren Zeitraum von 10 bis 14 Tagen bei fehlender Besserung

unter der empfohlenen und durchgeführten antibiotischen Behandlung sich für

eine erneute Überweisung ins Krankenhaus entscheiden müssen. Dieses Un-

terlassen und darüber hinaus auch die Weiterführung einer rein konservativen

Behandlung trotz bleibender bzw. immer wieder auftretender Rötung und Fi-

stelung mit eitriger Sekretion habe der Sachverständige aus medizinischer Sicht

als nicht angängig bezeichnet und sie wegen der der eigenen diametral entge-

gengesetzten, eindeutig unrichtigen Beurteilung der Krankenhausambulanz für

undurchdacht und falsch gehalten. Diese medizinische Wertung lasse den Be-

handlungsfehler des Beklagten zu 1 als unverständlich und damit als grob im

Sinne der Rechtsprechung erscheinen. Daß dieser Fehler geeignet gewesen

sei, den Schaden (zunächst und primär das Weiterbestehen der Infektion) her-

beizuführen, habe der Sachverständige mit dem Hinweis bejaht, die Heilung-

schancen seien um so größer, je früher ein solcher Infekt angegangen werde

und es sei nicht ausgeschlossen, daß bei operativen Maßnahmen bis Mitte N o-

vember 1993 die Infektion zum Ausheilen gebracht worden und wahrscheinlich

dem Kläger bei einer Operation zu diesem Zeitpunkt die Arthrodese erspart ge-

blieben wäre. Dies rechtfertige die Umkehr der Beweislast dahin, daß der Be-

klagte zu 1 den behaupteten Kausalverlauf widerlegen müsse, was ihm nicht

gelungen sei.

II.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision

nicht stand. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des

Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe wegen eines groben Behandlungs-

fehlers für die vom Kläger geltend gemachten Schäden haftungsrechtlich einzu-

stehen.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausge-

gangen, daß dem Beklagten ein schuldhafter Behandlungsfehler zu Lasten des

Klägers dadurch unterlaufen ist, daß er sich trotz seiner richtigen Diagnose und

der Überweisung des Klägers in das Krankenhaus zur operativen Entfernung

des Metalls im Sprunggelenk ohne Rücksprache mit der Beklagten zu 2 mit de-

ren Arztbrief vom 3. November 1993 zufrieden gegeben und sich auf die darin

empfohlene Therapie mit Antibiotika beschränkt hat.

a) Für einen vergleichbaren Sachverhalt hat der Senat (vgl. Senatsurteil

vom 8. November 1988 - VI ZR 320/87 - VersR 1989, 186, 187 f.) zu den An-

forderungen an einen Hausarzt entschieden, dieser dürfe sich zwar im allge-

meinen darauf verlassen, daß die Klinikärzte seine Patienten richtig behandelt

und beraten haben, und dürfe meist auch auf deren bessere Sachkunde und

größere Erfahrung vertrauen. Anders sei es aber dann, wenn der Hausarzt oh-

ne besondere weitere Untersuchungen aufgrund der bei ihm vorauszusetzen-

den Kenntnisse und Erfahrungen erkenne oder erkennen müsse, daß ernste

Zweifel an der Richtigkeit der Krankenhausbehandlung und der dort seinen Pa-

tienten gegebenen ärztlichen Ratschläge bestehen. In einem solchen Fall dürfe

er im Rahmen seiner eigenen ärztlichen Sorgfaltspflichten dem Patienten ge-

genüber offenbare Versehen oder ins Auge springende Unrichtigkeiten nicht

unterdrücken.

Dasselbe muß auch gelten, wenn der Hausarzt nach den bei ihm vor-

auszusetzenden Erkenntnissen und Erfahrungen jedenfalls gewichtige Zweifel

und Bedenken hat, ob die Behandlung im Krankenhaus richtig war. Auch sie hat

er, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den Kollegen im Krankenhaus, mit

seinem Patienten zu erörtern. Kein Arzt, der es besser weiß, darf nämlich se-

henden Auges eine Gefährdung seines Patienten hinnehmen, wenn ein anderer

Arzt seiner Ansicht nach etwas falsch gemacht hat oder er jedenfalls den drin-

genden Verdacht haben muß, es könne ein Fehler vorgekommen sein. Das ge-

bietet der Schutz des dem Arzt anvertrauten Patienten (zum Sorgfaltsmaßstab

vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - VI ZR 94/96 - VersR 1997, 1357).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsge-

richt im vorliegenden Fall ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß sich der

Beklagte zu 1 als Facharzt für Orthopädie nicht ohne weiteres mit der seitens

des Krankenhauses übermittelten Diagnose der Beklagten zu 2 ungeprüft zu-

frieden geben durfte, nachdem er selbst richtigerweise entsprechend seinem

Vermerk auf dem Krankenblatt vom 2. November 1993 außer Schwellung und

Schmerzhaftigkeit aufgrund der von ihm gefertigten Röntgenaufnahme auch

eine "Auflockerung" des Knöchels, ein Zeichen für eine Entzündung des Kno-

chens (Ostitis), festgestellt und das hierbei medizinisch Gebotene veranlaßt

hatte, nämlich die Überweisung des Klägers an das Krankenhaus zur operati-

ven Entfernung des Metalls und damit im Ergebnis zur Ausräumung des Ab-

szesses. Entgegen der Auffassung der Revision findet die Bewertung des Ver-

haltens des Beklagten zu 1 als Behandlungsfehler in den Ausführungen des

Sachverständigen Prof. Dr. S. eine hinreichend tragfähige Grundlage. Unab-

hängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt wegen der zunächst im Kranken-

blatt eingetragenen Verbesserung des Heilungsverlaufs eine Rückfrage im

Krankenhaus geboten war, hat der Sachverständige jedenfalls zusammenfas-

send betont, es könne nicht angehen, daß über die Dauer eines Vierteljahres in

dieser Weise konservativ behandelt werde, wenn das angestrebte Ziel nicht

erreicht werde, wenn also weder die Rötung noch die Fistelung und die eitrige

Sekretion verschwunden seien. Die Revision räumt insoweit selbst ein, daß be-

reits Ende November im Krankenblatt wieder eine entsprechende Verschlechte-

rung des Zustandes eingetragen ist.

2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß die Beurteilung des Verhal-

tens des Beklagten zu 1 als groben Behandlungsfehler als Voraussetzung für

eine Beweislastumkehr zu seinen Lasten von der gutachterlichen Stellungnah-

me des Sachverständigen Prof. Dr. S. nicht getragen wird.

a) Zwar richtet sich die Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als

grob nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung weitge-

hend im tatrichterlichen Bereich liegt. Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl

nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungs-

fehlers verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erhebli-

chen Prozeßstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt

hat (ständige Rechtsprechung: vgl. etwa Senatsurteil vom 29. Mai 2001

- VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030 m.w.N.).

Ein grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier Feststel-

lung einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gegeben; er setzt

vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behand-

lungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus,

daß der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr

verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Auch wenn es insoweit um eine juristische, dem Tatrichter obliegende Beurtei-

lung geht, muß diese doch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachver-

ständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische

Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen

können; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne entsprechende Darlegungen

oder gar entgegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen

einen groben Behandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. etwa

Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117; vom

19. Juni 2001 - VI ZR 286/00 - VersR 2001, 1115, 1116 und vom 29. Mai 2001

- VI ZR 120/00 - aaO, jeweils m.w.N.).

b) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß sich der Beurteilung des

Sachverständigen sowohl vom Inhalt her als auch nach den von ihm verwen-

deten Formulierungen nicht entnehmen läßt, daß er das Versäumnis des B e-

klagten zu 1 als Fehler ansehen wollte, der aus objektiver Sicht nicht mehr ver-

ständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich eine solche Bewer-

tung auch nicht daraus herleiten, daß der Sachverständige das Unterlassen

einer Rückfrage des Beklagten zu 1 in der Ambulanz des Krankenhauses und

darüber hinaus auch die Weiterführung einer rein konservativen Behandlung

trotz bleibender bzw. immer wieder auftretender Rötung und Fistelung mit eitri-

ger Sekretion aus medizinischer Sicht "als nicht angängig" bezeichnet und sie

wegen der der eigenen diametral entgegengesetzten, eindeutig unrichtigen Be-

urteilung der Krankenhausambulanz für undurchdacht und falsch gehalten hat.

Da der Sachverständige zuvor bemerkt hatte, es sei "kein Standard", diesen

Infekt nur zu beobachten, es habe etwas geschehen müssen, lassen die nach-

folgenden Äußerungen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht mit hinrei-

chender Sicherheit den Schluß auf einen groben Behandlungsfehler zu. Inso-

weit ist auch von Bedeutung, daß das Berufungsgericht zuvor bei der Befra-

gung des Sachverständigen zur Schwere eines Behandlungsfehlers der Be-

klagten zu 2 gezielt nach dessen Einstufung als grob gefragt und der Sachver-

ständige daraufhin geantwortet hatte, es handle sich zweifellos um eine "Ab-

weichung vom Standard", er könne aber die Frage nicht beantworten, ob er sol-

ches Verhalten wegen der Nichtvorlage der Überweisung und der Röntgenbil-

der durch den Kläger als unverständlich bezeichnen solle. Hieraus geht hervor,

daß der Sachverständige - durchaus zutreffend - allein in einer Abweichung

vom medizinischen Standard noch keinen groben Behandlungsfehler gesehen

hat, sondern sich über das Erfordernis zusätzlicher Kriterien im Klaren war, oh-

ne sich jedoch bezüglich der Beklagten zu 2 für den konkreten Fall festlegen zu

wollen.

Da sich der Sachverständige auch zur Schwere des Behandlungsfehlers

des Beklagten zu 1 nicht eindeutig geäußert hat, wäre das Berufungsgericht

gehalten gewesen, durch eine gezielte Befragung des Gutachters auf die Be-

seitigung der sich hieraus ergebenden Zweifel und Unklarheiten hinzuwirken,

zumal es dies ja hinsichtlich der Beklagten zu 2 - wenn auch erfolglos - versucht

hatte. Kann sich der Sachverständige in einem solchen Fall nicht festlegen und

liegen die Voraussetzungen für eine zusätzliche Begutachtung nicht vor, darf

der Tatrichter sich nicht über verbleibende Zweifel hinwegsetzen, wenn er nicht

ausnahmsweise über eigene Sachkunde verfügt (vgl. Senatsurteil vom 27. März

2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859, 860).

3. Mangels hinreichender Anhaltspunkte in der bisherigen medizinischen

Beurteilung des Sachverständigen kann deshalb die tatrichterliche Bewertung

des Behandlungsfehlers als grob keinen Bestand haben. Sollte das Berufungs-

gericht nach Ergänzung der Beweisaufnahme erneut zu einer Bewertung des

Verhaltens des Beklagten zu 1 als groben Behandlungsfehler gelangen, so

stünde eine Mitverursachung des Behandlungsfehlers durch den Kläger

- entgegen der Auffassung der Revision - dem Eingreifen einer Beweiserleichte-

rung im Rahmen der Kausalität nicht grundsätzlich entgegen. Die von der Revi-

sion zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen, vom Se-

nat durch Nichtannahmebeschlüsse vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90 - und

vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97 - gebilligten obergerichtlichen Entschei-

dungen (vgl. KG VersR 1991, 928; OLG Braunschweig VersR 1998, 459) sind

von dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt her dem vorliegenden nicht

vergleichbar.

Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch die Überlegungen der

Revision zu einem etwaigen Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254

Abs. 1 BGB zu prüfen haben (vgl. Senat BGHZ 96, 98, 100; Urteile vom 27.

November 1990 - VI ZR 30/90 - VersR 1991, 308, 309; vom 25. Juni 1985

- VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1070 und vom 17. Dezember 1996

- VI ZR 133/95 - VersR 1997, 449, 450).

Dr. Müller

Dr. Dressler

Wellner

Pauge

Stöhr